Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 4. Juni 2021 in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 9. Februar 2021 (FE190065-I)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 25. März 2019 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber (vgl. Urk. 6/1). Am 9. Februar 2021 erliess die Vorinstanz zwei Verfügungen (Urk. 6/93 = Urk. 2). In Dispositiv-Ziffer 1 der Erst- verfügung vom 9. Februar 2021 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger und Beru- fungsbeklagten (fortan Kläger), der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Be- klagte) einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'600.– zu bezahlen (Urk. 6/93). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 4. März 2021 innert Frist Be- rufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 9. Februar 2021 zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 50'000.00, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag: 1. Es sei darauf zu verzichten, von der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss einzuver- langen. 2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskos- tenvorschuss von CHF 3'000.00, zuzüglich 7.7% Mehrwert- steuer, zu bezahlen." 1.3. Die vom Kläger innert Frist erstattete Berufungsantwort vom 15. April 2021 (Urk. 8) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 20. April 2021 zur Kenntnisnah- me zugestellt (Urk. 11). Zugleich wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zu den vom Kläger neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen, insbesondere auch zur Frage, ob es sich um zulässige No- ven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt. 1.4. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021, beim Obergericht eingegangen am 20. Mai 2021, zog die Beklagte die Berufung zurück (Urk. 14). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten; die angefochtene Verfügung
wird rechtskräftig. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2.2. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädi- gung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 2'800.–, zuzüglich 7.7% MwSt. (vgl. Urk. 8 S. 2), somit auf insgesamt Fr. 3'015.60 festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'015.60 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, unter Beilage des Doppels von Urk. 14, − die Beklagte, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen Ziff. 2 ff. dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rück- zug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, son- dern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
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