Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Tschanz Beschluss vom 18. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 16. März 2021 (FE200050-F)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen sich ab dem 28. Februar 2020 zunächst in einem Ehe- schutz- und hernach in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Der weitere Pro- zessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 65 E. A). Am 16. März 2021 erliess die Vorinstanz den angefochtenen Massnah- menentscheid im Rahmen des mittlerweile abgeschriebenen Scheidungsverfah- rens (vgl. Urk. 65 E. B.3 und D.3). In dessen Dispositiv-Ziffer 1 und 2 verpflichtete sie den Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller), der Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) Kinderunterhaltsbeiträ- ge für den gemeinsamen Sohn C._____ sowie persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 65 S. 23 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. April 2021 innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 64 S. 2 f.): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. März 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 und 5 c) aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: 2. Das Gesuch um Erlass Vorsorglicher Massnahmen sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei. 3. Eventualiter sei das Gesuch um Erlass Vorsorglicher Massnah- men für die Zeit von 1. Januar 2020 bis 19. April 2020 sowie ab 17. Juli 2020 abzuweisen. 4. Subeventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, für den Sohn C._____ folgende Unterhaltsbeiträge, zahlbar an die Beru- fungsbeklagte monatlich im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats: a. Von 1. Januar 2020 bis 19. April 2020: CHF 1'388.– Barunterhalt zzgl. allfälliger Kinderzulagen und CHF 2'626.– Betreuungsunterhalt (als Subeventual- begehren!); b. Von 20. April bis 15. Juni 2020: CHF 1'238.– Barunterhalt zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen und CHF 4'126.– Betreuungsunterhalt; c. Von 15. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020: CHF 1'388.– Barunterhalt zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen; und
d. Ab 1. November 2020 CHF 1'292.– Barunterhalt zuzüg- lich allfälliger Kinderzulagen. 5. Subeventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, folgende persönliche Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte zu be- zahlen: a. CHF 766.– von 1. Januar 2020 bis 19. April 2020; b. CHF 166.– von 20. April 2020 bis 15. Juni 2020; c. Ab 16. Juni 2020 sei festzustellen, dass die Parteien ei- nander keinen persönlichen Unterhalt schulden. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger für die Zeit von 1. Januar 2020 bis und mit April 2021 die Unterhalts- leistungen gemäss erstinstanzlichem Urteil vom 16. März 2021 (mithin in Höhe von CHF 88'540.--) bezahlte hat, und diese seien ihm an die obergerichtlich neu zu beziffernden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 7. Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten, zzgl. MwSt. von 7.7%." 1.3. Nachdem der Gesuchsteller den Kostenvorschuss fristgemäss geleistet hat- te (Urk. 68 S. 2 und S. 6, Urk. 71), wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 3. Juni 2021 Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 73). Die von der Ge- suchstellerin innert Frist (Urk. 73 Blatt 2) erstattete Berufungsantwort vom 17. Juni 2021 (Urk. 74) wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 77) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 nahm die- ser unaufgefordert sein Replikrecht in Anspruch (Urk. 78 bis 80/1-6). Nach Erhalt der Doppel dieser Eingabe reichte auch die Gesuchstellerin eine vom 30. August 2021 datierende unaufgeforderte Stellungnahme ein (Urk. 82). Zu dieser Eingabe liess sich der Gesuchsteller mit (ebenfalls unaufgeforderter) Stellungnahme vom 17. September 2021 vernehmen (Urk. 84). Der Gesuchstellerin wurde diese Ein- gabe am 6. Oktober 2021 zugestellt (Urk. 85). 1.4. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022, hierorts eingegangen am 10. Januar 2022, zog der Gesuchsteller unter Hinweis auf Ziff. 11 der vor dem Bezirksgericht Hor- gen (Geschäftsnummer FE210134-F) zwischen den Parteien geschlossenen um- fassenden Scheidungsvereinbarung vom 17. Dezember 2021 (Urk. 87 Ziff. 11 S. 3 f.) seine Berufung zurück (Urk. 86). Die Gesuchstellerin bestätigte am 12. Januar 2022 diesen Sachverhalt und bekräftigte, dass ein Abschluss des Be-
rufungsverfahrens gemäss Ziff. 11 der Scheidungsvereinbarung erwünscht sei (Urk. 88). 1.5. Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten; die angefochtene Verfügung wird rechtskräftig. Demzufolge ist das Beru- fungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2.1. Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Vereinbarungsgemäss (Urk. 87 Ziff. 11 S. 3) sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Ge- suchsteller aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Ebenso bleibt es vereinba- rungsgemäss (Urk. 87 Ziff. 11 S. 4) für das erstinstanzliche Verfahren bei der Kostenregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid. 2.2. Auf eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren haben die Parteien gemäss Ziff. 11 der Scheidungsvereinbarung je gegenseitig verzichtet (vgl. Urk. 87 Ziff. 11 S. 4); von diesem Verzicht ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegensei- tig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller,
− die Gesuchstellerin, unter Beilage der Doppel von Urk. 86 und Urk. 87, − die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen Ziff. 2 ff. dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rück- zug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, son- dern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw D. Tschanz
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