Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. September 2021
in Sachen
A., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.,
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.,
sowie
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Juli 2021 (FP200076-L) ____________________
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 1. September 2021, beim Obergericht eingegangen am 2. September 2021, zog die Beklagte ihre am 13. August 2021 eingereichte Berufung zurück. Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das aufgrund der Berufung des Kindesvertreters angelegte Berufungsverfahren LY210034-O weitergeführt wird. 2. Die Prozesskosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren ist dem Kläger und den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbe- teiligten je unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-3 und 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 2. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm