Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 16. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. September 2021 (FE200163-M)
Rechtsbegehren: - des Klägers (Urk. 9/142 und Urk. 9/152 sinngemäss): 1. Der Kontakt zwischen dem Vater und dem gemeinsamen Sohn C., geb. tt.mm.2017, sei für die Dauer des Verfahrens wie folgt zu regeln: a. Zwei einzelbegleitete Besuche in der Zeit vom Montag, 13.9.2021, bis Dienstag, 21.9.2021, während je 4 Stunden. b. Anschliessend zwei Besuche mit begleiteten Übergaben in der Zeit zwischen Donnerstag, 23.9.2021 bis 3.10.2021 während je 6 Stunden. c. Anschliessend zwei Tagesbesuche von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr entweder am 8.11. und 14.11. oder am 15.11. und 21.11.2021. d. Anschliessend vom 25.12., 10.00 Uhr, bis 26.12.2021, 18.00 Uhr, sowie vom 1.1., 10.00 Uhr, bis 2.1.2022, 18.00 Uhr. Die Übergabe des Sohnes an den Besuchen gemäss Ziffern 1.c und 1.d findet vor dem D. E._____ [Ortschaft] statt. Die Mutter ist berechtigt, zu der Übergabe eine Ver- trauensperson ihrer Wahl mitzubringen. e. Ab dann 6x pro Jahr an zwei aufeinanderfolgenden Wo- chenenden von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr. Der Vater teilt der Mutter jeweils mindestens 3 Wochen im Voraus mit, wann er sich in der Schweiz befindet und an welchen Wochenenden er den gemeinsamen Sohn zu sich nimmt. Die Übergabe des Sohnes findet vor dem D._____ E._____ statt. Die Mutter ist berechtigt, zu der Übergabe eine Ver- trauensperson ihrer Wahl mitzubringen. 2. Es seien die Ferien des Vaters mit dem Sohn für die Dauer des Verfah- rens zu regeln, erstmals 1-2 Wochen im Februar 2022. 3. Es sei die Firma F._____ AG, Zürich oder eine andere Fachinstitution für sozialpädagogische Familienbegleitung mit der Begleitung gemäss Ziffern 1.a und 1.b zu beauftragen. 4. Es sei eine Beistandschaft anzuordnen und die KESB Dietikon mit der Einsetzung der Beistandsperson zu beauftragen. 5. Es sei die Kostengutsprache für die Kindesschutzrechtlichen Mass- nahmen gemäss den Ziffern 1.a und 1.b bereits im Voraus via kjz zu beantragen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (zzgl. 7.7% MWST).
der Beklagten (Urk. 9/147 S. 1 f. und Prot. I S. 89 sinngemäss): 1. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt und ein Achtsamkeitstraining zu absolvieren. 2. Der Gesuchsteller sei aufzufordern, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. 3. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, nach dem erfolgrei- chen Absolvieren der Kurse gemäss Ziff. 1 und nach erfolgter Wohn- sitznahme in der Schweiz seinen Sohn C._____ alle 14 Tage, am Samstag, für die Dauer von zwei Stunden im Rahmen eines begleite- ten Besuchsrechtes zu sehen. 4. Nach drei durchgeführten Besuchskontakten gemäss Ziff. 3 sei die Be- suchsdauer auf vier Stunden zu erhöhen. 5. Die begleiteten Besuche seien für die Dauer von mindestens drei Mo- naten anzuordnen und durch den BBT Kanton Zürich durchzuführen. 6. Für die Installierung und Überwachung der begleiteten Besuche sei ei- ne Beistandschaft anzuordnen. 7. Die Ausdehnung des begleiteten Besuchsrechts nach drei Monaten sei von der positiven Entwicklung und einer positiven Beurteilung der in- volvierten Fachleute (Beistand, Besuchsbegleitung und Kindervertreter) abhängig zu machen. 8. Die Kosten für die Kindesschutzmassnahmen, insbesondere für die begleiteten Besuche seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 9. Bei positivem Verlauf der begleiteten Besuche sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, seinen Sohn C._____ alle 14 Tage, am Sams- tag, von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. 10. Die Tagesbesuche gemäss Ziff. 9 seien für die Dauer von mindestens sechs Monaten anzuordnen. Die Modalitäten der Tagesbesuche seien vom Beistand in Zusammenarbeit mit den Parteien festzulegen. 11. Von einer Regelung für Besuche mit Übernachtung und insbesondere für Ferien des Gesuchstellers mit C._____ sei derzeit abzusehen. 12. Eventualiter sei über den Beklagten ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen. 13. Die Anträge des Gesuchstellers und die heutigen Anträge des Kinds- vertreters seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen der Ge- suchstellerin übereinstimmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchstellers.
des Kindsvertreters (Urk. 9/145 S. 1 ff.): "1) Für die Regelung und Umsetzung der Kontakte des Klägers zu C., insbesondere auch der Übergaben zwischen den Par- teien, sei eine Beistandschaft einzurichten; 2) die eheschutzrichterliche Regelung der Kontakte von 2019 sei aufzuheben und durch die folgende VSM-Regelung zu ersetzen (unter Vorbehalt von nachfolgend, Ziffer 3): a. Grundsätzliches Besuchsrecht, solange der Kläger im Aus- land Wohnsitz hat: i. in jedem ungeraden Kalendermonat an zwei direkt auf- einander folgenden Wochenenden, jeweils von Sams- tag, 10:00 h, bis Sonntag, 18:00 h; ii: der Vater teilt dafür der Mutter mindestens 3 volle Ka- lenderwochen vor dem ersten der Doppelwochenen- den mit, an welchen Wochenenden er im entsprechen- den Kalendermonat in der Schweiz sein wird; iii. der Vater kann C. zusätzlich, erstmals im Jahr 2022, jeweils in geraden Kalendermonaten für 2-mal je eine Woche zu sich in die Ferien nehmen, dies jeweils von Samstag, 10:00 h, bis zum direkt darauffolgenden Samstag, 12:00 h; iv. der Vater teilt der Mutter mindestens 2 volle Kalender- monate vor dem jeweiligen Ferienbesuchsrecht mit, wann er die Ferien mit C._____ beziehen will; v. die Übergaben C.s an den Vater und zurück an die Mutter finden, soweit die Beistandsperson nicht an- ders verfügt, an einem öffentlichen Ort statt, auf den sich die Parteien einigen oder der vom Gericht festge- setzt wird; vi. die Besuchskontakte nach oben, Ziffer 2.a.i. und 2.a.iii. finden ausschliesslich in der Schweiz statt; vii. der Vater hat einmal wöchentlich für 20 Minuten zu ei- ner vom Gericht oder der Beistandsperson festgeleg- ten Tageszeit zu C. unbeeinflussten Zugang über ein definiertes Social Media; b. Grundsätzliches Besuchsrecht, solange der Kläger (wieder) in der Schweiz Wohnsitz hat: i. an jedem zweiten Wochenende von jeweils Samstag, 10:00 h, bis Sonntag, 18:00 h; ii. der Vater kann C._____ zusätzlich, erstmals im Jahr 2022, jeweils in ungeraden Kalendermonaten für 2-mal je eine Woche zu sich in die Ferien nehmen, dies je-
weils von Samstag, 10.00 h bis zum direkt darauffol- genden Samstag, 12.00 h; iii. der Vater teilt der Mutter mindestens 2 volle Kalender- monate vor dem jeweiligen Ferienbesuch mit, wann er die Ferien mit C._____ beziehen will; iv. die Übergaben C.s an den Vater und zurück an die Mutter finden, soweit die Beistandsperson nicht an- ders verfügt, an einem öffentlichen Ort statt, auf den sich die Parteien einigen oder der vom Gericht festge- setzt wird; v. der Vater hat einmal wöchentlich für 20 Minuten zu ei- ner vom Gericht oder der Beistandsperson festgeleg- ten Tageszeit zu C. unbeeinflussten Zugang über ein definiertes Social Media; c. sobald eine Beistandsperson eingesetzt worden ist, gehen deren konkrete Kontaktanordnungen dieser Regelung vor; 3) Für die Wieder-Einrichtung der persönlichen, seit November 2020 unterbrochenen Kontakte C.s zu seinem Vater gelten die folgenden, besonderen Bestimmungen, die den oben, in Ziffer 2) beantragten, grundsätzlichen Regelungen vorgehen: a. der Vater hat ab sofort einmal wöchentlich für 20 Minuten zu einer vom Gericht oder der Beistandsperson festgelegten Tageszeit zu C. unbeeinflussten Zugang über ein de- finiertes Social Media; b. zwei – durch vom Gericht oder der Beistandsperson be- stimmte Dritte – begleitete Besuche von je vier Stunden im Zeitraum September/Oktober '21; c. zwei – durch vom Gericht oder der Beistandsperson be- stimmte Dritte – begleitete Besuche von je sechs Stunden im Zeitraum November/Dezember '21; d. zwei Tagesbesuche von acht Stunden, wobei die Übergaben durch vom Gericht oder der Beistandsperson bestimmte Dritte begleitet werden, im Zeitraum 2. Hälfte Dezember '21 und Januar '22; e. ab Februar '22 gelten bei günstigem Verlauf der Regelungen nach oben, Ziffer 3) a. bis 3) d. die allgemeinen Kontaktrege- lungen von oben Ziffer 2); f. die Besuchskontakte nach oben, Ziffer 3) a. und 3) d. finden ausschliesslich in der Schweiz statt; g. die Beistandsperson sei berechtigt zu erklären, diese Rege- lung anzupassen und – insbesondere bei nachteiligen Rückmeldungen – Phasen zu verlängern oder zeitlich be- züglich der vorgeschlagenen Perioden zu strecken;
stellen ist, dass sich die Parteien nicht persönlich begegnen, die Tagesbesuche nach begleiteten Übergaben nur an für C._____ geeigneten Orten durchgeführt werden und bei der Auswahl des Besuchstreffs der zeitlichen Dringlichkeit so- weit möglich Rechnung zu tragen ist; - Überwachung dieser begleiteten Treffen und begleiteten Übergaben insofern, als die Beistandsperson in regelmässi- gen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs in Erfahrung bringt, soweit sie bei den ersten Übergaben nicht persönlich vor Ort ist; - Berichterstattung nach zwei Besuchsmonaten und insbe- sondere vor den ersten begleiteten Übergaben über die bis dahin erfolgten Besuche unter Schilderung der festgestellten Erfolge und Schwierigkeiten an das Scheidungsgericht; - Unterstützung der Parteien mit Rat und Tat die Kinderbelan- ge betreffend, insbesondere soweit notwendig Anleitung des Vaters im Umgang mit dem Sohn bzw. Bereitschaft, aus den Kontakten resultierende Fragen zum Umgang mit dem Sohn zu beantworten und bei Schwierigkeiten im Umgang mit dem Sohn Beratung und Hilfestellung anzubieten; - Vermittlung zwischen den Parteien bei Konflikten die Kin- derbelange betreffend; - soweit möglich Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Mode- ration von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien. Die Beistandsperson wird ermächtigt, dem Vater mit Blick auf die den begleiteten Übergaben folgenden Tagesbesuche Weisungen zum Ort der Tagesbesuche zu machen bzw. die Tagesbesuche an Orten zu untersagen, welche zur Besuchsrechtsausübung un- geeignet erscheinen. Weiter wird die Beistandsperson berechtigt, die festgelegten Phasen zu verlängern, sollte das Kindswohl dies ihrer Meinung nach erfordern, nicht jedoch zu verkürzen. Scheint der Beistandsperson einen Verkürzung notwendig, hat sie be- gründeten Antrag an das Scheidungsgericht zu stellen. Die Bei- standsperson wird schliesslich damit beauftragt, gemeinsam mit den Parteien darauf hinzuarbeiten, dass die begleiteten Treffen in unbegleitete überführt werden können und ebenso eine regel- mässige Kontaktnahme des Vaters mit dem Sohn über elektroni- sche Medien möglich wird. 7. Den Parteien steht es frei, sich innert einer Frist von 5 Tagen ab Zustellung vorliegender Verfügung in dreifacher Ausfertigung zum Aufgabenkatalog zu äussern. Modifikationen desselben bleiben auch von Amtes wegen vorbehalten. Säumnis gilt als Verzicht auf Stellungnahme.
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): 1. Es seien Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 10 der Verfügung des Bezirks- gerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 10. September 2021 aufzu- heben und es sei in Gutheissung des Antrags der Beklagten vom 18. August 2021 der Kläger zu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt und ein Achtsamkeitstraining zu absolvieren. 2. In Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Ein- zelgericht, vom 10. September 2021 und in Gutheissung des An- trags der Beklagten vom 18. August 2021 seien Besuche des Klägers mit C._____ erst zu bewilligen, wenn der Kläger ein Lernprogramm gegen Gewalt und ein Achtsamkeitstraining ge- mäss Antrag Ziff. 1 absolviert hat. 3. Es sei Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Diet- ikon, Einzelgericht vom 10. September 2021 aufzuheben und in Gutheissung des Antrags der Beklagten vom 18. August 2021 der Kläger aufzufordern, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. 4. In Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Ein- zelgericht, vom 10. September 2021 und in Gutheissung des An- trags der Beklagten vom 18. August 2021 seien unbegleitete Be- suche des Klägers mit C._____ erst zu bewilligen, wenn der Klä- ger seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und über eine ei- gene Wohnung in der Schweiz verfügt. 5. Eventualiter zu den Anträgen 1-4 vorstehend sei Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 10. September 2021 aufzuheben und in Gutheissung des Even- tualantrags der Beklagten vom 18. August 2021 ein Gutachten über die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Klägers einzu- holen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Klägers. Prozessuale Anträge: 1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen angemes- senen Prozesskostenvorschuss von vorläufig Fr. 6'000.- zu be- zahlen. 2. Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2016 miteinander verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn namens C., geboren am tt.mm.2017. C. lebt mit der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) in der Schweiz. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) hat seinen Wohnsitz in Serbien. 2. Der Kläger leitete am 9. Oktober 2018 ein Eheschutzverfahren ein. Im Rah- men dieses Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien eine Trennungsverein- barung ab. Darin beantragten sie, dass C._____ unter die Obhut der Beklagten zu stellen sei, verständigten sich hinsichtlich des Besuchsrechts des Klägers und vereinbarten ein Kontaktverbot des Klägers gegenüber der Beklagten, wobei Ausnahmen vorgesehen wurden (Urk. 9/6/32). Diese Vereinbarung wurde mit Ur- teil vom 23. Januar 2019 in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Im Übrigen wurde von der Vereinbarung Vormerk genommen (siehe Urk. 9/6/33). 3. Am 9. Oktober 2020 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein (Urk. 9/1). Das von der Beklagten am 24. November 2020 gestellte Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen wies die Vorinstanz am 22. Dezember 2020 ab, dasjeni- ge des Klägers hingegen teilweise gut (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/19; Urk. 9/48 Disp. Ziff. 1-3 der Zweitverfügung). Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte in der Folge Berufung (Geschäfts-Nr. LY210001-O, derzeit am Obergericht des Kan- tons Zürich pendent). Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Urk. 9/76), vom 6. April 2021 (Urk. 9/96) sowie – in Ergänzung der vorherigen Gesuche – vom 20. April 2021 (Urk. 9/100) ersuchte der Kläger (erneut) um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen betreffend das Besuchsrecht, welche – soweit sie superprovisorisch ge- stellt worden sind – abgewiesen wurden. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 bestell- te die Vorinstanz für C._____ einen Kindsvertreter (Urk. 9/113). Am 30. Juni 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen am 18. August 2021 ein (Urk. 9/139). Am 22. Juli 2021 stellte der Kläger – "in Anpassung und Ergänzung der bisherigen Anträge" – die eingangs wieder-
gegebenen Begehren (Urk. 9/142; siehe auch Urk. 9/152). An der Verhandlung vom 18. August 2021 stellten der Kindsvertreter sowie die Beklagte die vorste- hend aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 9/145 und Urk. 9/147). Am 10. September 2021 entschied die Vorinstanz über die beantragten vorsorglichen Massnahmen (Urk. 9/158 = Urk. 2, Dispositiv eingangs wiedergegeben). 4. Hiergegen erhob die Beklagte am 30. September 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 9/159/5) Berufung (Urk. 1). Am 26. Oktober 2021 ging dem Gericht eine No- veneingabe der Beklagten zu (Urk. 6-8). Da sich die Berufung sogleich als unbe- gründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsschrift samt Beilagen sowie die Novenein- gabe sind dem Kläger sowie dem Kindsvertreter mit dem heutigen Entscheid zu- zustellen. 5. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 9/1-185) wurden beigezogen. Auf die Vor- bringen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Ent- scheidfindung notwendig erscheint. II. 1. Die Beklagte verlangt explizit die Aufhebung und Abänderung der Dispositiv- Ziffern 1, 2, (eventualiter) 3 und 10 des angefochtenen Entscheids. Überdies be- antragt sie, dass das von der Vorinstanz vorgesehene Besuchsrecht dem Kläger erst dann einzuräumen sei, wenn er ein Lernprogramm gegen Gewalt und ein Achtsamkeitstraining absolviert sowie seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt ha- be (Ziffer 2 und 4 der Berufungsanträge). Entsprechend richtet sich ihre Berufung auch gegen die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Besuchsrecht des Klägers). Nicht an- gefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 6 (Errichtung Beistandschaft) und 8 sowie 11 (Abweisung der übrigen Anträge), weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 314 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra-
gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. 1. Absolvierung eines Lernprogramms gegen Gewalt und eines Achtsamkeits- trainings 1.1. Die Beklagte beantragte vor Vorinstanz, der Kläger sei zur Absolvierung ei- nes Lernprogramms gegen Gewalt sowie eines Achtsamkeitstrainings zu ver- pflichten. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, es sei bereits in der Verfügung vom 22. Dezember 2020 festgehalten worden, dass keine Anhalts- punkte für eine Kindswohlgefährdung durch den Kläger vorlägen. Daran habe sich nichts geändert, nachdem seither keine weiteren Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ stattgefunden hätten. Im Laufe des Verfahrens sei es aber zu meh- reren verbalen Entgleisungen des Klägers gegenüber der Beklagten (sowie weite-
ren Beteiligten) gekommen, was zu zwei Gewaltschutzverfahren und einem Ver- fahren vor der Staatsanwaltschaft I (bzw. zur Anordnung von Ersatzmassnahmen) geführt habe. Aus den diesbezüglichen Akten ergebe sich indes keine konkrete Gefährdung von C._____ durch den Kläger (Urk. 2 S. 12 f.). Dem Kläger mangle es aber augenscheinlich an der notwendigen Selbstkontrolle und er schrecke auch vor übelsten Beschimpfungen gegenüber der Beklagten nicht zurück. In der Zwischenzeit habe er auch dem zuständigen Einzelrichter mehrere E-Mails mit beschimpfendem Inhalt zukommen lassen (mit Verweis auf Urk. 9/134 und Urk. 9/153). Vor diesem Hintergrund sei die Befürchtung der Beklagten, der Klä- ger könnte auch gegenüber C._____ ungeduldig und laut werden, nicht unbe- gründet. Zwar vermöge dieser Verdacht für sich alleine nicht einen gänzlichen Abbruch des Kontakts zwischen C._____ und dem Kläger zu rechtfertigen. Aller- dings sei ihm mit begleitenden Massnahmen bei der Besuchsrechtsausübung, wie namentlich mit (vorerst) begleiteten Besuchen und der Errichtung einer Beistand- schaft, angemessen zu begegnen. Gleichermassen sei den von der Beklagten an der Verhandlung vom 18. August 2021 vorgebrachten Defiziten des Klägers in Pflege und Betreuung zu begegnen (Urk. 2 E. II./6. S. 13 f.). Was den eventualiter gestellten Antrag auf Erstattung eines Erziehungsfä- higkeitsgutachtens über den Kläger betreffe, so bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die notwendigen Kapazitäten und Kompetenzen verfüge, um die elterliche Sorge auszuüben, zumindest keine solchen, welche gegen die Anhandnahme eines vorerst begleiteten Besuchsrechts mit einer im Hintergrund bestehenden Beistandschaft sprechen würden. Weder die verbalen Ausfälligkeiten noch der zugrundeliegende offensichtliche Konflikt auf der Eltern- ebene genügten, um die Erziehungsfähigkeit des Klägers in Frage zu stellen. Den diesbezüglichen Restbedenken sei mit der allseits beantragten Besuchsbeglei- tung und Besuchsbeistandschaft zu begegnen. Mit diesen Massnahmen werde sichergestellt, dass sich die Parteien bis auf Weiteres bei der Besuchsrechtsaus- übung nicht persönlich begegnen würden, und die Beistandsperson könne die Parteien anleiten und beraten, was zu einer Beruhigung der Situation führen dürf- te (Urk. 2 E. II./6. S. 14 f.).
Die zusätzliche Verpflichtung zur Absolvierung eines Lernprogramms gegen Gewalt sowie eines Achtsamkeitstrainings sei zur Wiederinstallierung des Be- suchskontakts angesichts der anzuordnenden begleitenden Massnahmen nicht vorausgesetzt und gehe der anzuordnenden schärferen Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB nach. Allerdings sei der Kläger offensichtlich nicht in der La- ge oder willens, seine verbalen Entgleisungen zu kontrollieren. Gerade diese würden aber massgeblich zur Verschärfung des Konflikts, zur Verlängerung des Verfahrens und zur Verunsicherung der Beklagten beitragen. Er benötige ange- sichts des – trotz anderslautender Zusicherung – wiederholten Versands von E- Mails mit beschimpfendem Inhalt bei der Bewältigung des ihm scheinbar inne- wohnenden Konfliktpotentials offensichtlich Hilfe. Die Absolvierung eines bis zu 26 Abende dauernden Lernprogramms würde den im Ausland ansässigen Kläger aber vor grosse finanzielle und organisatorische Schwierigkeiten stellen. Der Klä- ger sei daher in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, beim H._____-büro züri, welches sowohl individuelle als auch GSG-Beratungen kosten- los bis kostengünstig anbiete, mindestens fünf Beratungsstunden mit dem Fokus auf die Themen Gewalt in der Partnerschaft, Aggressionskontrolle und gewaltfreie Formen der Konfliktlösung in Anspruch zu nehmen. Dabei habe er dem Gericht eine schriftliche Bestätigung der absolvierten Beratungsstunden einzureichen. Angesichts des zu verfügenden begleitenden Massnahmenpakets spreche nichts gegen die Absolvierung der Beratungen parallel zur Wiederaufnahme der Be- suchskontakte. Das Gericht behalte sich allerdings Anpassungen am noch festzu- legenden Besuchsrecht vor, sollte sich der Kläger den Beratungen entziehen und/oder ohne Begründung die Bestätigungen nicht einreichen. Der Antrag der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt und ein Achtsamkeitstraining zu absolvieren, sei damit abzuweisen (Urk. 2 E. II./6. S. 15 f.). 1.2. Zwar hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid an verschiedenen Stellen fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Kläger vorlägen. Allerdings ging sie letztendlich aufgrund der sich wiederholenden verba- len Entgleisungen sowie des dem Kläger "scheinbar" innewohnenden Konfliktpo- tentials dennoch von einer Gefährdung des Kindeswohls aus, verpflichtete sie ihn
doch gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB – parallel zum angeordneten begleiteten Besuchsrecht – zur Absolvierung von (mindestens) fünf Beratungsstunden im H._____-büro züri und ist für die Anordnung einer solchen Kindesschutzmass- nahme eine Gefährdung des Kindeswohls vorausgesetzt. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsschrift ausführlich darlegt, weshalb vorliegend eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sei (siehe Urk. 1 Rz. 4-12), erweisen sich ihre Vorbrin- gen daher als unnötig und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Vor diesem Hin- tergrund kann auch offenbleiben, ob – wie die Beklagte geltend macht (vgl. Urk. 1 Rz. 16-20; siehe auch Urk. 6-8) – die Vorinstanz dadurch, dass sie die vom Klä- ger an den Vorderrichter gesandten E-Mails mit ungebührlichem Inhalt wiederholt nicht zu den Akten genommen hat, das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt hat. Ob "das Vorenthalten der Akten" – so die Beklagte in ihrer Berufungsschrift (Urk. 1 Rz. 18) – bei objektiver Betrachtung einen Anschein der Befangenheit beim Vorderrichter begründe oder nicht, ist schliesslich nicht im vorliegenden Ver- fahren zu prüfen. 1.3. Die Beklagte moniert im Weiteren, bereits der Staatsanwalt habe den Kläger in der Einvernahme vom 27. April 2021 aufgefordert, ein Lernprogramm gegen Gewalt und ein Achtsamkeitstraining zu absolvieren. Der Kläger lehne dies aber ab, womit er fehlende Einsicht in das Unrecht seines Tuns und eine fehlende Be- reitschaft, das Sicherheitsbedürfnis von Frau und Kind zu berücksichtigen und Vertrauen zu schaffen, demonstriere. Fünf Beratungsstunden seien auch offen- sichtlich zu wenig, um dem "fortgesetzten Fehlverhalten des Klägers" zu begeg- nen. Die Vorinstanz habe selbst festgestellt, dass der Kläger mit seinen E-Mails an den Vorderrichter unter Beweis gestellt habe, dass er nicht in der Lage oder nicht willens sei, seine verbalen Entgleisungen zu kontrollieren. Er benötige pro- fessionelle Hilfe. Die Vorinstanz habe ihm jedoch nicht einmal ein bestimmtes Zeitfenster zur Absolvierung der Beratungsstunden vorgegeben. Der Kläger wer- de dies ausnützen und die Beratung hinausschieben, mit dem Ziel, sie nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Grosse finanzielle und organisatorische Schwie- rigkeiten seien nicht ausgewiesen und die Vorinstanz führe auch keine "Referen- zen" an. Solche Schwierigkeiten wären aber ohnehin von untergeordneter Bedeu- tung, stelle das Kindeswohl doch die oberste Richtschnur bei der Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen dar. Auch sei unklar, wann und wie oft der Kläger in Serbien und in der Schweiz sei. Er habe keine Verpflichtungen in Serbien und ar- beite auch seit seinem Wegzug nach Serbien weiterhin für den gleichen schwei- zerischen Arbeitgeber. Im ersten Quartal 2021 habe er zudem immer wieder Druck auf die Beklagte ausgeübt und in E-Mails sowie in Briefen fast jedes Wo- chenende die Herausgabe des Kindes gefordert. Er habe wiederholt behauptet, dass er ständig in die Schweiz gereist sei, um C._____ an den Wochenenden zu sehen, was viel gekostet habe. Es scheine für den Kläger folglich kein Problem zu sein, in die Schweiz zu kommen und hier zu wohnen, wenn es nötig sei. Dies ha- be er an der Befragung bestätigt. Finanzielle Schwierigkeiten seien ebenfalls kei- ne auszumachen. Weder habe der Kläger dargetan, was er mit dem Erlös aus dem Verkauf seiner Eigentumswohnung gemacht habe, noch habe die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse näher abgeklärt. Die von ihm behauptete Einkom- mensreduktion von Fr. 8'000.– auf wenige hundert Franken beim gleichen Arbeit- geber bei gleicher Arbeitsleistung sei nicht nachvollziehbar, erscheine miss- bräuchlich und sei daher nicht zu beachten. Es sei dem Kläger damit zumutbar, einen Kurs gegen Gewalt und ein Achtsamkeitstraining zu absolvieren (Urk. 1 Rz. 13 f. sowie Rz. 21-25). Mit ihren Vorbringen rügt die Beklagte sinngemäss, die von der Vorinstanz vorgesehene Massnahme gehe zu wenig weit und trage dem Kindswohl zu wenig Rechnung. Indes kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Gemäss vor- instanzlichem Entscheid finden die Besuche in einer ersten Phase in einem Be- suchstreff und damit in einem geschützten Rahmen statt. Unbegleitete Besuche erfolgen erst dann, wenn die Besuche nach Einschätzung der eingesetzten Bei- standsperson erfolgreich verlaufen sind und diese dem Gericht einen Bericht über die stattgefundenen Besuche eingereicht hat. Dabei hat sich die Vorinstanz vor- behalten, das von ihr festgesetzte Besuchsrecht nach Eingang des Berichts an- zupassen (vgl. auch Urk. 2 Disp. Ziff. 10, 2. Absatz), mithin entweder die Phase 1 (begleitetes Besuchsrecht) zu verlängern oder das Besuchsrecht gar weiter ein- zuschränken. Zudem hat die Vorinstanz für C._____ eine Beistandschaft errichtet und dem Beistand unter anderem die Aufgabe erteilt, die begleiteten Treffen und Übergaben zu überwachen (siehe Urk. 2 Disp. Ziff. 6, 2. Spiegelstrich). Zusam-
men mit der Weisung, (mindestens) fünf Beratungsstunden bei H.-büro züri mit dem Fokus auf die Themen Gewalt in der Partnerschaft, Aggressionskontrolle und gewaltfreie Formen der Konfliktlösung in Anspruch zu nehmen, wird der kon- kreten Gefährdungslage (fehlende Selbstkontrolle des Klägers) ausreichend be- gegnet. Abgesehen davon erschöpfen sich die Vorbringen der Beklagten, wes- halb die angeordneten fünf Beratungsstunden vorliegend nicht genügen sollen, in blossen Vermutungen. Sollten sich die angeordneten Massnahmen tatsächlich als ungenügend erweisen, können sie nachträglich erweitert bzw. abgeändert wer- den. Dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger könnte sich den Beratungsstun- den aufgrund der fehlenden zeitlichen Vorgaben entziehen, ist schliesslich entge- genzuhalten, dass diese Gefahr angesichts der engmaschigen Begleitung als un- begründet erscheint. Zudem hat der Kläger offenbar bereits einen ersten Termin beim H.-büro züri wahrgenommen sowie einen weiteren Termin vereinbart (vgl. Urk. 9/183 und Urk. 9/183A). 1.4. Schliesslich bemängelt die Beklagte, dass C._____ im Rahmen von beglei- teten Besuchen nicht genügend geschützt werde und es deshalb notwendig sei, dass der Kläger zuerst einen Kurs gegen Gewalt absolviere und die Wiederauf- nahme der Besuchskontakte erst danach erfolge. Die Verhältnisse hätten sich nun massgeblich verändert bzw. weiter zugespitzt. Der Kläger habe im Juni und September 2021 sogar den Scheidungsrichter verbal attackiert, womit eine neue Eskalationsstufe erreicht worden sei. Es müsse damit gerechnet werden, dass der Kläger keine Hemmungen habe, im Besuchstreff betreuende bzw. begleitende Personen verbal zu attackieren, wenn etwas nicht so wie von ihm gewollt laufe. Betreuer, C._____ sowie andere Kinder im Besuchstreff seien nicht sicher vor möglichen neuerlichen Entgleisungen des Klägers. Interessant wäre auch der In- halt der vom Kläger an den Vorderrichter gesandten E-Mails. Daraus könnten sich möglicherweise weitere Erkenntnisse ergeben. Aktuell dürfte aber bereits der blosse Umstand, dass der Kläger den erstinstanzlichen Richter mehrmals ange- schrieben habe und ausfällig geworden sei, genügen, um dem Sicherheitsbeden- ken bzw. dem Sicherheitsbedürfnis von Kind und Mutter absolute Priorität einzu- räumen (Urk. 1 Rz. 26).
Die Vorinstanz hat die (Sicherheits-)Bedenken der Beklagten berücksichtigt und in der Folge mehrere Massnahmen getroffen (Errichtung Beistandschaft mit entsprechendem Aufgabenkatalog, begleitete Besuche und danach unbegleitete Besuche mit begleiteten Übergaben, Verpflichtung des Klägers zur Absolvierung von mindestens fünf Beratungsstunden). Die von der Vorinstanz angeordneten begleiteten Besuche erfolgen sodann im Besuchstreff unter Aufsicht entspre- chend geschulter Personen und damit in einem geschützten Rahmen. Inwiefern (erneute) verbale Ausfälligkeiten des Klägers im Besuchstreff gegenüber dem Personal sowie anderen Kindern die Sicherheit der Beklagten und C._____ konk- ret gefährden könnten, wird von der Beklagten weder näher ausgeführt noch ist dies ersichtlich. Unbegleitete Besuche (mit begleiteten Übergaben) erfolgen ge- mäss vorinstanzlichem Entscheid – wie erwähnt – erst nach Einreichung eines Berichts der Beistandsperson über die erfolgten Besuche, wobei eine Anpassung des mit angefochtenem Entscheid festgesetzten Besuchsrechts vorbehalten wur- de (vgl. Urk. 2 Disp. Ziff. 5). Dass das Kindeswohl bei Absolvierung der Bera- tungsstunden parallel zur Wiederaufnahme der Besuchskontakte gefährdet wer- den könnte, ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. 1.5. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Berufung in diesem Punkt als un- begründet. 2. Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz/Eigene Wohnung in der Schweiz 2.1. Hinsichtlich des Antrags der Beklagten, der Kläger sei aufzufordern, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, erwog die Vorinstanz, es sei nicht ersicht- lich, inwiefern eine Verlegung des Wohnsitzes des Klägers in die Schweiz (recht- liche) Voraussetzung der Besuchsrechtsausübung sein solle. Auch die Beklagte räume ein, dass dies zumindest nicht die Regel sei, weshalb sie schliesslich ihren Antrag damit begründet habe, der Kläger wolle der Beklagten und dem gemein- samen Sohn schaden bzw. hege offenbar den Plan, dass die Beklagte mit dem Sohn wieder nach Serbien zurückgehen müsse, da er ihr das Leben in der Schweiz nicht gönne. Dieser nicht weiter begründete Verdacht vermöge eine Ver- pflichtung zur Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz allerdings nicht zu recht-
fertigen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei (Urk. 2 E. II./7. S. 16 f.). 2.2. Die Beklagte macht berufungsweise geltend, der Kläger lege seine persönli- chen und finanziellen Verhältnisse sowie seine Zukunftsabsichten nicht offen. Im Eheschutzverfahren habe der Kläger geltend gemacht, nur vorübergehend nach Serbien ziehen zu wollen. Auf dieser Grundlage sei der Unterhalt festgesetzt wor- den. An der Befragung vom 18. August 2021 habe der Kläger nunmehr angege- ben, voraussichtlich nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren. Seine Begrün- dung, es sei schwierig, einen Job zu finden, sei angesichts seiner jahrelangen Tä- tigkeit für einen schweizerischen Arbeitgeber nicht nachvollziehbar. Der Kläger arbeite nach wie vor für den gleichen Arbeitgeber, erhalte aber seit der Verlegung seines Wohnsitzes nach Serbien (gemäss eigenen Angaben) für die gleiche Ar- beit einen an das serbische Preisniveau angepassten Lohn. Es bestehe der Ver- dacht, dass der Kläger seinen Wohnsitz nur deshalb nach Serbien verlegt habe, um sich einen tieferen Lohn auszahlen zu lassen und nicht für den Lebensunter- halt von Frau und Kind aufkommen zu müssen. In Serbien wechsle der Kläger ständig seine Wohnung und lebe nun in seiner dritten möblierten Wohnung in knapp drei Jahren. Diese werde tageweise vermietet sowie regelmässig gereinigt. Aus diesen Umständen könne – worauf sie bereits vor Vorinstanz hingewiesen habe – geschlossen werden, dass der Kläger nicht die Absicht des dauernden Verbleibens in Serbien habe. Der Kläger führe offensichtlich etwas im Schilde. Dies belege auch seine Aussage vor dem Staatsanwalt am 27. April 2021 (mit entsprechendem Aktenverweis). Offenbar wolle er nicht, dass die Beklagte und der Sohn in der Schweiz blieben, und habe die Absicht, Mutter und Kind zu scha- den. Diese Umstände habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Er bezahle die im Eheschutzverfahren vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht und wolle offenbar er- reichen, dass Mutter und Kind die Schweiz verlassen müssten. Ein Herausreissen des Kindes aus seinem gewohnten Umfeld sei nicht im Kindeswohl. Es sei daher angezeigt, den Kläger im Sinne einer Kindesschutzmassnahme zu einer Verle- gung seines Wohnsitzes in die Schweiz zu verpflichten. Dann würde er über eine eigene Wohnung verfügen und die Wohnverhältnisse wären geregelt. Zudem könnte er geregelte Arbeitsverhältnisse vorweisen, mithin für seinen Arbeitgeber
zu einem angemessenen Lohn arbeiten, mit welchem er einen wesentlichen Bei- trag an die Lebenskosten seines Sohnes leisten könnte. Die Besuche zwischen Vater und Kind könnten ohne Schwierigkeiten organisiert, auf- und ausgebaut werden sowie in einer eigenen Wohnung stattfinden. Bei derart geregelten Ver- hältnissen könnte sich der Kläger in seine Vaterrolle einleben und die aktuell in ihm noch vorhandenen Konflikte würden schwinden. Bei Beibehaltung des Status Quo könnten hingegen nur begleitete Besuche die Gefahr eindämmen, dass der Kläger seinen Plan umsetze und Mutter und Kind die Schweiz verlassen müssten. Einer Entführungsgefahr des Kindes durch den Kläger sollte mit begleiteten Be- suchen begegnet werden können. Unbegleitete Besuche seien erst dann zu be- willigen, wenn der Kläger die notwendige Vertrauensgrundlage geschaffen habe, seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe und über eine eigene Wohnung ver- füge (Urk. 1 Rz. 27-36). 2.3. Die Vorinstanz hat die von er Beklagten geschilderten Umstände berück- sichtigt, ist jedoch zum Schluss gekommen, dass sie eine Verpflichtung zur Wohnsitzverlegung nicht zu rechtfertigen vermögen. Dieser Einschätzung ist bei- zupflichten. Zuzustimmen ist der Beklagten zwar insoweit, als dass ein Wohnsitz des Klägers in der Schweiz die Besuchsrechtsausübung vereinfachen würde. Für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 307 ZGB und die damit ein- hergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beklagten (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) – wie es die Beklagte im Wesentlichen verlangt – ist aber eine Ge- fährdung des Kindeswohls vorausgesetzt, welcher mit der strittigen Massnahme begegnet werden kann. Dergleichen vermag die Beklagte nicht glaubhaft zu ma- chen. Insbesondere ist auch nicht einsichtig, inwiefern die (behaupteten) Begleit- umstände, dass der Kläger in Serbien verbleiben will, zu wenig Einkommen gene- riere und keine Unterhaltsbeiträge bezahlt, dazu führen könnten, dass die Beklag- te zusammen mit C._____ die Schweiz verlassen müsste. Auch liegt es nicht auf der Hand, dass der derzeitige Arbeitgeber des Klägers das Arbeitsverhältnis zu einem dem schweizerischen Niveau angepassten Lohn fortführen würde. Inwie- fern mit einem Schweizer Wohnsitz einer (im Übrigen nicht näher substanzierten) Entführungsgefahr begegnet werden könnte, wird von der Beklagten schliesslich
weder näher ausgeführt noch ist dies ersichtlich. Damit erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. 3. Gutachten über die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Klägers 3.1. Die Beklagte macht schliesslich geltend, sie habe vor Vorinstanz eventuali- ter das Einholen eines Gutachtens über die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Klägers beantragt. Diesen Antrag habe sie bereits im ersten Berufungsverfah- ren gestellt. Seither hätten sich die Verhältnisse weiter zugespitzt (mit Verweis auf die an diverse Personen gesandten E-Mails des Klägers). Sollten die Hauptanträ- ge nicht gutgeheissen werden, sei ein Gutachten einzuholen und es seien die Feststellungen des Gutachters zur Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Klä- gers sowie dessen Empfehlungen zu den Voraussetzungen und zur Ausgestal- tung der Vater-Kind-Kontakte abzuwarten (Urk. 1 Rz. 37). 3.2. Mit ihren Ausführungen wendet sich die Beklagte gegen Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids (vgl. auch Ziffer 5 der Berufungsanträge). Sie setzt sich aber nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorstehend S. 14 und Urk. 2 S. 14 f.) auseinander, womit sie den Begrün- dungsanforderungen nicht genügt. Auf die Berufung ist daher insoweit nicht einzu- treten (siehe vorstehend E. II. /2. ). 4. Fazit Zusammenfassend ist die gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5 sowie 10 erhobe- ne Berufung abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. September 2021 insoweit zu bestätigen. Auf die Berufung gegen die Disposi- tiv -Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist nicht einzutreten. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beklagte ersucht um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 6'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Indes sind beide Anträge zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 6 und 8 (betreffend Errich- tung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie 11 (be- treffend Abweisung von über die getroffenen Regelungen hinausgehender bzw. abweichender Massnahmebegehren) der Verfügung des Bezirksge- richts Dietikon vom 10. September 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 1, 2, 4, 5 sowie 10 der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. September 2021 werden bestätigt. 2. Das Gesuch der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'000.– für das zweitinstanzliche Verfah- ren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Beklagte − den Kläger, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-9 und 6-8 − den Kindsvertreter, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-9 und 6-8 − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon, Neumatt- strasse 7, 8953 Dietikon, im Auszug hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 des Ur- teils − das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Auszug hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 1 des Beschlusses − die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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