Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 22. November 2021; Proz. FE210153
Gemeinsamer Schlussantrag: (act. 20 S. 2 sinngemäss) Es sei die Vereinbarung der Parteien vom 13. bzw. 15. Juli 2022 betref- fend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren bzw. Abände- rung von Eheschutzmassnahmen (act. 20) zu genehmigen und es sei- en Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2021 (FE210153-L/Z03) sowie Dispositivzif- fer 10 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. März 2019 (EE180228-L/U) entsprechend abzuändern.
Erwägungen: 1. Die Parteien stehen sich seit März 2021 vor dem Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) in einem strittigen Schei- dungsverfahren gegenüber (act. 5/1; act. 5/4). Sie sind die Eltern der gemeinsa- men Tochter C._____ (geboren am tt.mm.2015; act. 5/9/2). Mit Verfügung vom 22. November 2021 hob die Vorinstanz Dispositivziffer 10 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. März 2019, mit welcher der Kläger und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagter) verpflichtet worden war, der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 820.– zu bezahlen, mit Wirkung per 1. April 2021 wieder auf. Stattdessen verpflichtete sie den Berufungsbeklagten im Rahmen einer vorsorglichen Unterhaltsregelung dazu, der Berufungsklägerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 310.– zu entrichten (act. 5/51 S. 36 [Dispositivziffer 1] = act. 4 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 4; act. 5/3/1 S. 59). Der Entscheid wurde den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 22. November 2021 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. Vi. S. 21; act. 5/46) und auf Verlangen der Berufungsklägerin am 7. bzw. 9. März 2022 in begründeter Fassung zugestellt (act. 4; act. 5/52/1–2). Mit separater Verfügung vom 22. November 2022 wies die Vorinstanz zudem die Gesuche der Parteien um ge- genseitige Verpflichtung zur Entrichtung eines Prozesskostenvorschusses ab und bewilligte ihnen je die unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/42). 2. Mit Eingabe vom 16. März 2022 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Beru- fung gegen die Verfügung vom 22. November 2021 und verlangte darin einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag für C._____ von wenigstens Fr. 1'155.– rückwir- kend für die Zeit ab 1. Juli 2020 sowie für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens (act. 2 S. 2; act. 5/52/1). Gleichzeitig beantragte die Berufungsklägerin, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren zur Leistung eines Prozess- kostenbeitrags zu verpflichten bzw. eventualiter die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 22. April 2022 entschied die Kammer antragsgemäss vorab über diese Prozessanträge (act. 2 Rz 61; act. 6A; act. 7). Während das Gesuch betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses abgewiesen wurde, bewilligte die Kammer der Berufungsklägerin die unent- geltliche Rechtspflege und bestellte ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand; unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (act. 7 S. 6). Gleichzeitig wurde dem Beru- fungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt, welche mit Eingabe vom 11. Mai 2022 fristgerecht erstattet wurde (act. 7 S. 6; act. 8/2; act. 9). Der Beru- fungsbeklagte beantragte darin, die Berufung abzuweisen und ihn dazu zu ver- pflichten, für C._____ Kinderunterhalt von monatlich Fr. 156.– ab 1. April 2021 bzw. Fr. 470.– ab März 2022 zu bezahlen. Gleichzeitig beantragte er, die Beru- fungsklägerin sei für das Berufungsverfahren zur Leistung eines Prozesskosten- beitrags zu verpflichten bzw. es sei ihm eventualiter die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen, wobei er auf einen Vorabentscheid verzichtete (act. 9 S. 2; act. 12). 3. Mit Vorladungen vom 13. Juni 2022 wurden die Parteien zur Verhandlung be- treffend Replikrecht und zu Vergleichsgesprächen auf den 7. Juli 2022 vorgeladen (act. 13/1–2). Nachdem die Parteien ihre Vorträge an dieser Verhandlung erstattet und sich anlässlich der Vergleichsgespräche mündlich auf eine neue Unterhalts- regelung ab April 2021 sowie auf die Tilgungsmodalitäten bezüglich des bereits aufgelaufenen Unterhalts geeinigt hatten, schlossen sie am 13. bzw. 15. Juli 2022 die folgende, aufgrund einer parteilichen Terminkollision erst im Nachgang zur Verhandlung ausformulierte Vereinbarung (Prot. S. 5 ff.; act. 20):
" 1. Kindesunterhalt
Der Berufungsbeklagte verpflichtet sich, der Berufungsklägerin für die gemeinsame Tochter C ., geb. am tt.mm.2015, monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälli- ger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: − Ab 1. April 2021 bis 28. Februar 2022: Fr. 891.– (als Barunterhalt) − Ab 1. März 2022 Fr. 1'150.– (davon Fr. 935.– als Barunterhalt und Fr. 215.– als Überschussanteil). Die Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt und Überschussanteil) sowie die Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen sind an die Berufungsklägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Für den Monat Juli 2022 ist der Unter- haltsbeitrag bis spätestens am 20. Juli 2022 (abzüglich eines für diesen Monat al- lenfalls bereits geleisteten Unterhaltsbeitrags) an die Berufungsklägerin zu bezah- len. Die Berufungsklägerin reduziert das für die Zeitdauer vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 noch ausstehende Unterhaltstotal (monatlicher Unterhalt gemäss vorstehen- den Verpflichtungen abzüglich bereits geleistete Zahlungen) auf Fr. 7'000.–. Der Berufungsbeklagte tilgt die Restschuld von Fr. 7'000.– in monatlichen, an die Beru- fungsklägerin zu zahlenden Raten von Fr. 200.–, erstmals per 20. Juli 2022 und sodann jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Ehefrau: Fr. 4'811.– (60%-Pensum) − Ehemann: Fr. 5'668.– (bis 28. Februar 2022; 90%-Pensum) Fr. 6'308.– (ab 1. März 2022; 90%-Pensum) - C . Fr. 200.– (Familienzulage) Vermögen: − Je vernachlässigbar Familienrechtlicher Bedarf: − Ehefrau: Fr. 3'548.– (bis 28. Februar 2022) Fr. 3'581.– (ab 1. März 2022) − Ehemann: Fr. 4'250.– (bis 28. Februar 2022) Fr. 4'539.– (ab 1. März 2022) − C.: Fr. 1'124.– (bis 28. Februar 2022) Fr. 1'135.– (ab 1. März 2022) Überschussaufteilung: − Ehefrau: 50% − Ehemann: 30% − C.: 20%
mit Wirkung per 1. April 2021 aufzuheben und durch die Fassung der Vereinba- rung zu ersetzen. 5. Der Berufungsklägerin wurde, wie erwähnt, mit Beschluss vom 22. Juni 2022 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demnach wurde auch ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bejaht (act. 7 E. 3.), weshalb das Gesuch des Berufungsbeklagten betreffend Leistung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen ist. Zu bewilligen ist hingegen das eventualiter gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beru- fungsbeklagte erzielt gemäss den Angaben in der Vereinbarung aktuell einen mo- natlichen Überschuss von Fr. 1'769.– (Fr. 6'308.– Einkommen - Fr. 4'539.– Be- darf). Davon muss er Fr. 1'150.– Unterhaltszahlungen sowie Fr. 200.– Abzahlun- gen leisten, mithin also Fr. 1'350.– pro Monat, womit von seinem Überschuss nur noch Fr. 419.– übrig bleiben. Die effektiven Wohnkosten des Berufungsbeklagten betragen Fr. 2'467.– pro Monat (act. 5/3/4). Im Bedarf gemäss Vereinbarung wur- den aber nur Fr. 1'826.– berücksichtigt, mithin also Fr. 641.– weniger (siehe die der Vereinbarung angehängte Tabelle, act. 20). Da bei der unentgeltlichen Rechtspflege die effektiven Mietkosten zu berücksichtigen sind, weist der Beru- fungsbeklagte bei dieser Berechnung (anders als bei der Unterhaltsberechnung) keinen Überschuss mehr auf, sondern einen Fehlbetrag von Fr. 222.– (Fr. 419.– - Fr. 641.–). Seine Mittellosigkeit ist deshalb zu bejahen. Die Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten können sodann nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO qualifiziert werden. Zudem ist er zur Wahrung seiner Rechte auf die ge- richtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistands ange- wiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO) gutzuheissen und es ist dem Beru- fungsbeklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin zu bestellen. 6. Wird wie vorliegend einzig gegen eine Unterhaltsregelung ein Rechtsmittel eingelegt, so ist von einer eigenständigen vermögensrechtlichen Streitigkeit aus- zugehen. Der Streitwert bzw. die Qualifikation als vermögensrechtlich / nicht ver-
mögensrechtlich richtet sich in diesem Fall also nicht nach der Hauptsache bzw. dem Scheidungsverfahren. Unter der Annahme, dass das sich erst am Anfang be- findliche Scheidungsverfahren (vgl. act. 4 S. 3) noch wenigstens ein Jahr andau- ert, lagen vor Rechtsmittelinstanz (vor dem gemeinsamen Schlussantrag der Par- teien) noch Fr. 34'104.– im Streit. Dieser Betrag ergibt sich aus folgender Berech- nung: Für die Monate Juli 2020 bis März 2021 wurde von der Berufungsklägerin ein monatlicher Unterhalt von Fr. 1'155.– gefordert, während gemäss Eheschutz- urteil ein solcher von Fr. 820.– geschuldet war, was eine Differenz von Fr. 335.– für neun Monate bzw. ein Total von Fr. 3'015.– ergibt. Der Berufungsbeklagte hat für diese Zeitspanne die Abweisung der Berufung beantragt, im Übrigen aber kei- nen eigenen Antrag gestellt. Für die Monate April bis Dezember 2021 wurde von der Berufungsklägerin ebenfalls ein Betrag von Fr. 1'155.– verlangt, während der Berufungsbeklagte für diese Zeitspanne einen Betrag von Fr. 156.– beantragt hat, was eine Differenz von Fr. 999.– für neun Monate bzw. ein Total von Fr. 8'991.– ergibt. Für die Monate Januar bis Februar 2021 wurde von der Berufungsklägerin anlässlich der Verhandlung von 7. Juli 2022 neu ein Betrag von (rund) Fr. 1'600.– verlangt (act. 14A Rz 3, 9 f. und 28), während der Berufungsbeklagte für diese Zeitspanne nach wie vor einen Betrag von Fr. 156.– beantragt hat, was eine Diffe- renz Fr. 1'444.– für zwei Monate bzw. ein Total von Fr. 2'888.– ergibt. Für die Mo- nate März 2022 bis Juli 2023 wurde von der Berufungsklägerin ebenfalls neu ein Betrag von Fr. 1'600.– verlangt, während der Berufungsbeklagte für diese Zeit- spanne bloss einen Betrag von Fr. 470.– beantragt hat, was eine Differenz von Fr. 1'130.– für 17 Monate bzw. ein Total von Fr. 19'210.– ergibt. Die Entscheidge- bühr ist, ausgehend vom erwähnten Streitwert von Fr. 34'104.–, sowie in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1–3 und § 8 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Entscheidgebühr ist den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge beidseitiger Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren antragsgemäss keine zuzusprechen.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz, welche diesen Entscheid dem Entscheid über die Hauptsa- che vorbehalten hat (Art. 104 Abs. 3 ZPO), zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache zu entscheiden haben. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin und der unentgeltliche Rechtsbeistand wer- den mit separaten Entscheiden aus der Staatskasse für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen sein (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Dies geschieht nach Vorlegung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand der Berufungs- klägerin seine Aufstellung bereits eingereicht hat (act. 21), ist auch die unentgelt- liche Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten dazu einzuladen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Berufungsbeklagten betreffend Verpflichtung der Beru- fungsklägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 13. bzw. 15. Juli 2022 betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren bzw. Abänderung von Ehe- schutzmassnahmen wird genehmigt. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2021 (FE210153-L/Z03) sowie Dispositivziffer 10 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Zürich vom
Überschussaufteilung: − Ehefrau: 50% − Ehemann: 30% − C._____: 20%" 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge beidseitiger Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Über die Höhe der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird mit separaten Entscheiden entschieden. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'104.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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