Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220020-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY220022-O
Mitwirkend: Oberrichter lic.iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic.iur. M. Spahn und Oberrichterin lic.iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 16. September 2022
in Sachen
A._____, Beklagte, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufungen gegen Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. März 2022 (FE210009-E)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin: Urk. 5/19 S. 2 f., Urk. 5/50 S. 2 und Urk. 5/68 S. 2 des Gesuchgegners: Urk. 5/24 S. 2 und Urk. 5/54 S. 2 Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Hinwil vom 8. März 2022: (Urk. 5/103 S. 24 ff. = Urk. 15/2 S. 24 ff. = Urk. 2 S. 24 ff.) 1. Verfügung: 1. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 16. März 2022 (act. 100 und act. 101/63-65) wird zu den Akten genommen, aber im vorliegenden Verfah- ren nicht berücksichtigt. 2. Der Gesuchstellerin wird die Eingabe zur Kenntnisnahme zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt. 2. Verfügung: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 2'435.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 2'027.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 1'254.– Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats.
Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 3'050.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 2'761.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 2'570.– Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant Gesuchsgegner: Nettoeinkommen − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 7'500.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 6'300.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 4'687.– Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant 3. Alle übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. 4. Über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorsorglichen Massnahmen wird mit dem Endentscheid befunden. 5. [Mitteilung] 6. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Beklagten, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklag- ten (Urk. 2 S. 2 f.): 1. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 8. März 2022 des Bezirksge- richts Hinwil sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Dauer des Verfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021 CHF 2'480.00 - Ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022 CHF 3'200.00 - Ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens CHF 3'300.00
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 8. März 2022 des Bezirksge- richts Hinwil sei aufzuheben und mit folgender Fassung zu ersetzen: "Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) - Ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021 CHF 3'050.00 - Ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022 CHF 2'761.00 - Ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens CHF 2'570.00 Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant Gesuchsgegner: Nettoeinkommen - Ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021 CHF 7'500.00 - Ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022 CHF 7'500.00 - Ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens CHF 7'500.00 Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant." Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
des Klägers, Gesuchgegners, Ersberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 15/1 S. 2 f.; Urk. 15/14 S. 2): 1. Es sei auf Seite 25 des angefochtenen Entscheids Dispositivzif- fer 1 [Unterhalte], der zweite und dritte Spiegelstrich aufzuheben und reformatorisch durch folgenden Text zu ersetzen: a. zweiter Spiegelstrich: 'ab 1. Mai 2021 bis 31. August 2022: Fr. 0.‐‐'; b. dritter Spiegelstrich: 'ab 1. September 2022: Fr. 0.‐‐'; eventualiter sei erwähnte vorinstanzliche Entscheidstelle zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorderrichterin zurückzuweisen; 2. es sei auf Seite 25 des angefochtenen Entscheids Dispositivzif- fer 2 [Berechnungsgrundlagen Unterhalt], der fünfte und sechste Spiegelstrich aufzuheben und reformatorisch durch folgenden Text zu ersetzen: a. fünfter Spiegelstrich: '1. Mai 2021 bis 31. August 2022:
Fr. 3'268.60'; b. sechster Spiegelstrich: 'ab 1. September 2022 für die weite- re Dauer des Verfahrens: Fr. 1'176.60'; eventualiter sei die erwähnte vorinstanzliche Entscheidstelle zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorderrichterin zurück- zuweisen; 3. es sei auf Seite 24 des angefochtenen Entscheids die Dispositiv- ziffer 1 (keine Berücksichtigung Eingabe Ehemann v. 16.03.2022) ersatzlos aufzuheben; 4. es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, auf die der Ehefrau zugesprochenen laufenden und nachzuleistenden Unter- halte die bereits geleisteten Unterhalte anzurechnen; 5. Alles unter Kosten‐ und Entschädigungsfolge nach gerechtem Ermessen des Gerichts. Erwägungen: 1. Die Parteien stehen sich in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Ein- gabe vom 20. Mai 2021 verlangte die Beklagte, Gesuchstellerin, Erstberufungs- klägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge vom Kläger, Gesuchsgegner, Erst- berufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Gesuchsgegner; Urk. 5/19). Mit Datum vom 8. März 2022 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebe- nen Verfügungen (Urk. 2). 2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben beide Parteien – die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 12. April 2022 (Urk. 1), der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. April 2022 (Urk. 15/1) – innert Frist (vgl. Urk. 5/104) Berufung. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LY220022-O dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren überschneiden, sind die Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen, unter der Prozessnummer LY220020-O weiter- zuführen und das Verfahren LY220022-O als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens LY220022-O sind als Urk. 15/1-23 zu den Akten zu nehmen.
− ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 2'435.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 2'800.– − ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2022: Fr. 2'580.– − ab 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens Fr. 2'160.– 2. Aufgrund der durch diesen Vergleich neu vereinbarten Unterhaltsbeiträge verpflichtet sich der Gesuchsgegner, die bis und mit Monat September 2022 angefallenen Ausstände bis 30. September 2022 zu bezahlen. 3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 3'050.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 2'761.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 2'784.– Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant Gesuchsgegner: Nettoeinkommen: − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 7'500.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 7'980.– − ab 1. Februar 2022 bis 31. Juni 2022: Fr. 7'600.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 6'750.–* * a) Lohn gemäss Erfolgsrechnung C._____ GmbH (Zwischenab- schluss per 07.07.2022; Januar bis Juni 2022)
Fr.
5'370.– b) IV-Rente 1. Säule Fr. 1'100.– c) Mietanteil der GmbH an der Privatwohnung Fr. 550.– d) abzüglich Naturallohn (Anteil Fahrzeug) Fr. - 270.– = Fr. 6'750.– Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant 3. Erzielt der Gesuchsgegner ab 1. Juli 2022 mit dem Gewinn gemäss Erfolgsrechnung der C._____ GmbH zusammen mit dem Nettolohn gemäss Erfolgsrechnung C._____ GmbH, der IV-Rente 1. Säule, allfälligen weiteren Erwerbsersatzeinkommen und dem Mietanteil der GmbH an der Privatwohnung abzüglich Naturallohn (Anteil Fahrzeug) ein jährliches Netto- einkommen von über Fr. 81'000.–, erhöhen sich die vom Gesuchsgegner zu erbringenden Unterhaltsbeiträge pro rata um die Hälfte des Mehreinkommens.
Im Kalenderjahr 2022 wurde bereits ein Gewinn von Fr. 5'000.– (bis 30. Juni 2022) berück- sichtigt. 4. Vor dem Hintergrund der aktuellen unsicheren wirtschaftlichen Lage verzichten die Parteien in einem allfälligen Abänderungsverfahren auf die Einrede der Voraussehbarkeit. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner ein Abänderungsverfahren einleitet, kommen die Parteien überein, dass die Unterhaltspflicht ab Rechtshängigkeit des Abänderungsverfah- rens im Umfang der Hälfte des geltend gemachten Minderungsanspruches, höchstens je- doch Fr. 1'100.– pro Monat, gestundet wird. 5. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, unaufgefordert jedes Jahr die privaten Steuerer- klärungen bis spätestens 30. Juni 2022 gegenseitig zukommen zu lassen und sich gegen- seitig über den Stand der laufenden IV-Verfahren zu informieren. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich darüber hinaus, unaufgefordert jedes Jahr bis spätes- tens 30. Juni des Folgejahres den Geschäftsabschluss (inklusive Bilanz & Erfolgsrechnung) und das Kontoblatt "2810 Privatkonto B._____" der Gesuchstellerin zukommen zu lassen. 6. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 6. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass die vorinstanzliche 2. Verfügung in der nicht angefochtenen Dispositivziffer 3 (Abwei- sung der übrigen Anträge) in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Mit der am 5. September 2022 geschlossenen Vereinbarung regelten die Parteien einvernehmlich ihre jeweiligen Berufungsanträge. Da diese der Disposi- tionsmaxime unterliegen, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). Die in Ziffer 1 der Vereinbarung ermittelten Unterhaltsbeiträge verstehen sich ohne vom Gesuchsgegner bereits geleistete Unterhaltszahlungen (Urk. 13).
Ziffer 5 der Vereinbarung ist so zu verstehen, dass sich die Parteien gegen- seitig verpflichten, unaufgefordert jedes Jahr die privaten Steuererklärungen bis spätestens 30. Juni – und nicht bis 30. Juni 2022 – zukommen zu lassen und sich gegenseitig über den Stand der laufenden IV-Verfahren zu informieren. Sie trägt den ausgewiesenen finanziellen Verhältnissen der Parteien und ihrer Bedarfe (Urk. 13: Phase 1: Fr. 3'081.– [Kläger] und Fr. 3'501.– [Beklagte]; Phase 2: Fr. 3'121.– und Fr. 3'496.–; Phase 3 Fr. 3'021.– und Fr. 3'371.–; Phase 4 Fr. 3'021.– und 3'371.–) Rechnung, weshalb sie nicht offensichtlich unangemessen ist. Im Übrigen ist die Vereinbarung vollständig und klar abgefasst. Die Parteien waren anwaltlich vertreten und schlossen die Vereinbarung anlässlich einer zweit- instanzlichen Vergleichsverhandlung, womit auch die subjektiven Anforderungen (freier Wille, reifliche Überlegung) erfüllt sind und die Vereinbarung zu genehmi- gen ist. 8. Die Vorinstanz erwog, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorzubehalten (Urk. 2 E. V.). Entsprechend sind diesbezüglich keine Anordnungen zu treffen. Die Entscheidgebühr für die Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in An- wendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für die zweitin- stanzlichen Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 14 Ziff. 6). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LY220022-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LY220020–O vereinigt und unter dieser Nummer weiterge- führt. 2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY220022-O wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.
Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung vom 5. September 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfah- rens persönliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, unter Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge, wie folgt zu bezahlen: − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 2'435.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 2'800.– − ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2022: Fr. 2'580.– − ab 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens Fr. 2'160.– 2. Aufgrund der durch diesen Vergleich neu vereinbarten Unterhaltsbeiträge verpflichtet sich der Gesuchsgegner, die bis und mit Monat September 2022 angefallenen Aus- stände bis 30. September 2022 zu bezahlen. 3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhält- nissen der Parteien ausgegangen: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 3'050.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 2'761.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 2'784.– Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant Gesuchsgegner: Nettoeinkommen: − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 7'500.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 7'980.– − ab 1. Februar 2022 bis 31. Juni 2022: Fr. 7'600.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 6'750.–* * a) Lohn gemäss Erfolgsrechnung C._____ GmbH (Zwischenab- schluss per 07.07.2022; Januar bis Juni 2022)
Fr.
5'370.– b) IV-Rente 1. Säule Fr. 1'100.– c) Mietanteil der GmbH an der Privatwohnung Fr. 550.– d) abzüglich Naturallohn (Anteil Fahrzeug) Fr. - 270.– = Fr. 6'750.–
Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant 3. Erzielt der Gesuchsgegner ab 1. Juli 2022 mit dem Gewinn gemäss Erfolgsrechnung der C._____ GmbH zusammen mit dem Nettolohn gemäss Erfolgsrechnung C._____ GmbH, der IV-Rente 1. Säule, allfälligen weiteren Erwerbsersatzeinkommen und dem Mietanteil der GmbH an der Privatwohnung abzüglich Naturallohn (Anteil Fahrzeug) ein jährliches Nettoeinkommen von über Fr. 81'000.–, erhöhen sich die vom Ge- suchsgegner zu erbringenden Unterhaltsbeiträge pro rata um die Hälfte des Mehrein- kommens. Im Kalenderjahr 2022 wurde bereits ein Gewinn von Fr. 5'000.– (bis 30. Juni 2022) berücksichtigt. 4. Vor dem Hintergrund der aktuellen unsicheren wirtschaftlichen Lage verzichten die Parteien in einem allfälligen Abänderungsverfahren auf die Einrede der Vorausseh- barkeit. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner ein Abänderungsverfahren einleitet, kommen die Parteien überein, dass die Unterhaltspflicht ab Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens im Umfang der Hälfte des geltend gemachten Minderungs- anspruches, höchstens jedoch Fr. 1'100.– pro Monat, gestundet wird. 5. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, unaufgefordert jedes Jahr die privaten Steuererklärungen bis spätestens 30. Juni 2022 gegenseitig zukommen zu lassen und sich gegenseitig über den Stand der laufenden IV-Verfahren zu informieren. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich darüber hinaus, unaufgefordert jedes Jahr bis spätestens 30. Juni des Folgejahres den Geschäftsabschluss (inklusive Bilanz & Erfolgsrechnung) und das Kontoblatt "2810 Privatkonto B._____" der Gesuchstellerin zukommen zu lassen. 6. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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