Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 30. Juni 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____,
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. März 2022 (FE190001-G)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 11. April 2022 erhob der Berufungskläger Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. März 2022 (Urk. 151). 2. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022, beim Obergericht eingegangen am 27. Juni 2022, zog der Berufungskläger die Berufung im vorliegenden sowie im ebenfalls bei der hiesigen Kammer anhängigen Berufungsverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. LC220020-O zurück (Urk. 158). Ein Klagerückzug hat die Wirkung ei- nes rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rück- zugserklärung einer Berufung zu gelten; die angefochtene Verfügung wird rechts- kräftig. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsge- mäss – unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– (vgl. Urk. 156 und 157) – dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Partei- entschädigungen zugesprochen (vgl. Urk. 158 S. 2). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungsklä- ger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 30. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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