Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220029-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY220030-O
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 17. Januar 2023
in Sachen
A._____, Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagte, Zweitberufungsklägerin und Erstberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 30. Mai 2022; Proz. FE180567
Rechtsbegehren:
des Klägers (act. 5/1 S. 2): " 1. [Scheidungspunkt] 2. Es sei der Kläger im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu ver- pflichten, der Beklagten für die Dauer des Ehescheidungsverfah- rens und rückwirkend ab 29. August 2017 eheliche Unterhaltszah- lungen von monatlich CHF 574.25 zu bezahlen; 3. [Feststellung geleisteter Unterhaltszahlungen] 4. [Güterrecht] 5. [Vorsorgeguthaben] 6. [Kosten-/Entschädigungsfolgen]" der Beklagten (act. 5/37 S. 2 und act. 5/137 S. 2): " 1. Der Kläger sei zu verpflichten, an die Beklagte, rückwirkend ab dem 1. September 2018 und für die Dauer des Scheidungsverfah- rens bzw. bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Abänderung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 16'960, mindestens jedoch CHF 15'000, zu leisten. 2.–4. [Ausserordentliche Kosten] 5. [Gutachterkosten] [Kosten- und Entschädigungsfolgen]"
Verfügung des Einzelgerichtes: " 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 6'304.– ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 - Fr. 6'716.– ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 - Fr. 4'933.– ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 - Fr. 5'974.– ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens,
zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend reduzieren sich im Umfang der Hälfte einer allfälligen der Beklagten zugesproche- nen Invalidenrente ab dem Folgemonat der Erstauszahlung. Die Beklagte wird verpflichtet, bei seit 1. September 2018 rückwir- kend zugesprochenen Invalidenrenten diese im Umfang der Hälfte bzw. im Jahr 2020 im Umfang der Hälfte der Differenz zwischen der Invalidenrente und dem Betrag von Fr. 673.– (Manko) zurück- zuzahlen. 3. [Steuerrückvergütung] 4. [Ausserordentliche Kosten] 5. [Gutachterkosten] 6. [Kosten-/Entschädigungsfolge] 7. [Mitteilung] 8. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: des Klägers (act. 2 S. 2): " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten kein ehelicher Unterhalt schuldet; eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 der vorstehenden Verfügung auf- zuheben und durch folgende Unterhaltsregelung zu Lasten des Be- rufungsklägers zu ersetzen: - Fr. 2'756.90 ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 - Fr. 5'242.15 ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 - Fr. 2'458.60 ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020
der Beklagten (act. 14/2 S. 3):
" i) Die Dispositiv Ziffern 1. & 2. der Verfügung des Bezirksgericht Zü- rich vom 30. Mai 2022, Geschäfts-Nr. FE 180567, seien aufzuhe- ben und dahingehend abzuändern, dass der Kläger / Berufungsbe- klagte dazu verpflichtet wird, rückwirkend seit September 2018 an die Beklagte / Berufungsklägerin, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 15'551, mindestens jedoch in Höhe von CHF 13'500, zu bezahlen. ii) Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. iii) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt. Juli 2014 in C._____ geheiratet (act. 5/2). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2020 wurde das von der Be- klagten eingeleitete Eheschutzverfahren – nach erfolgter Rückweisung durch das Obergericht des Kantons Zürich – rechtskräftig erledigt (act. 5/24/126). Darin wur- de der Kläger zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte von November 2016 bis August 2018 verpflichtet. 2.1. Zwischenzeitlich reichte der Kläger am 29. August 2018 die Scheidungs- klage bei der Vorinstanz ein (act. 5/1). Darin beantragte er unter anderem – im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens – die Festsetzung der an die Beklagte zu leistenden Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 574.25. Mit Vorladung vom 20. Dezember 2018 wurden die Parteien da- raufhin auf den 26. März 2019 zur Einigungsverhandlung in der Scheidungssache
vorgeladen, wobei keine Einigung erzielt werden konnte (act. 5/12; VI Prot. S. 5 f.). 2.2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 nahm die Beklagte zum Gesuch des Klä- gers vom 29. August 2018 um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung und stellte ihrerseits Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 5/37). Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 nahm der Kläger seinerseits Stellung zur Eingabe der Beklagten (act. 5/39 und 5/44). 2.3. Mit Verfügung vom 20. August 2019 wurde das Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich im Eheschutzverfahren sistiert (act. 5/46 und act. 5/51-52). Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wurde die Sistierung aufgehoben, nachdem der obergerichtliche Beschluss vom 29. November 2019 (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der Ehegattenunterhaltsbeiträge) rechtskräftig geworden war (act. 5/64 und act. 5/70). In der Folge wurden die Parteien auf den 12. Mai 2020 zur Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vorgeladen (act. 5/81). An- lässlich der Verhandlung nahmen die Parteien Stellung zu den Noven und wurden persönlich befragt (VI Prot. S. 20 ff.). Eine Einigung konnte betreffend vorsorgli- che Massnahmen nicht erzielt werden (VI Prot. S. 43). 2.4.1. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2020 beantragte die Beklagte die Edition diverser Unterlagen durch den Kläger betreffend sein Einkommen (VI Prot. S. 21 i.V.m. act. 5/88/13). Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde dem Klä- ger eine einmalig erstreckbare Frist angesetzt, um gewisse Unterlagen zu edieren (act. 5/92). Nachdem dem Kläger auf Ersuchen hin die Frist letztmals bis zum 25. August 2020 erstreckt worden war, stellte er sich in seiner Eingabe vom 25. August 2020 auf den Standpunkt, er sehe sich nicht dazu veranlasst, die Un- terlagen betreffend sein Einkommen gemäss Verfügung vom 17. Juni 2020 zu edieren (act. 5/97 und 5/99). Zudem stellte er seinerseits Editionsanträge betref- fend Urkunden der Ausgleichskasse und der zuständigen Pensionskassen der Beklagten.
Mit Verfügung vom 31. August 2020 wurde dem Kläger – unter Strafan- drohung von Art. 292 StGB sowie Säumnisandrohung – eine letzte Frist zur Ein- reichung der Unterlagen gemäss Verfügung vom 17. Juni 2020 angesetzt (act. 5/100). Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Beschwerde resp. Beru- fung, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. November 2020 abwies; zudem wurde dem Kläger eine letzte Frist angesetzt, um die Unter- lagen gemäss Verfügung vom 17. Juni 2020 einzureichen (act. 5/113). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Klägers wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 5/126). 2.4.2. Nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 16. September 2021 nochmals eine letzte Frist zur Ein- reichung der Unterlagen gemäss Verfügung vom 17. Juni 2020 und vom 31. Au- gust 2020 an, unter Androhung der Säumnisfolgen sowie der Strafandrohung (act. 5/127). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 reichte der Kläger die verlangten Unterlagen nur teilweise ein (act. 5/129 und act. 5/130/83-93). Daraufhin setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Klägers vom 25. August 2020 sowie zu den von ihm neu eingereichten Unterlagen an (act. 5/131). Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 kam die Beklagte dieser Aufforde- rung nach, woraufhin der Kläger mit Eingabe vom 24. März 2022 Stellung zu den Ausführungen der Beklagten nahm (act. 5/137, act. 5/140 und act. 5/147). Im Nachgang dazu erfolgten weitere, jeweils unaufgeforderte Eingaben resp. Stel- lungnahmen der Parteien (act. 5/149, act. 5/151, act. 5/153 und act. 5/155). Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 informierte die Vorderrichterin die Parteien, dass das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen in die Beratungsphase gehe und der Aktenschluss eintrete (act. 5/157 f.). 2.5. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 erliess die Vorinstanz schliesslich ihren vorstehend zitierten Entscheid im Sinne vorsorglicher Massnahmen (act. 5/159 = act. 3/1 = act. 4, fortan: act. 4). Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzli- chen Prozessgeschichte ist im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 4 S. 3 ff.).
3.1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Datum Poststempel) erhob der Kläger rechtzeitig Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Unter- haltszahlungen (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 5/160/1). Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 erhob die Beklagte ihrerseits rechtzeitig Berufung gegen den vo- rinstanzlichen Entscheid, die zunächst unter der Geschäfts Nr. LY220030 geführt wurde (act. 2 in Geschäfts Nr. LY220030; zur Rechtzeitigkeit s. act. 5/160/2; die- ses Verfahren wurde mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt, vgl. act. 14/9). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschus- ses für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt (act. 6). Der Vor- schuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7 f.). 3.2. Mit Eingabe vom 30. August 2022 ersuchte der Kläger um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, (sub-)eventualiter um Aufschub resp. Aufhebung der Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (act. 9). Mit Beschluss vom 31. August 2022 wurden sämtliche Anträge abgewiesen (act.11). Im Nachgang dazu reichte die Beklagte am 14. September 2022 eine Stellung- nahme zur Eingabe des Klägers vom 30. August 2022 ein (act. 14/7). Diese ist dem Kläger – ohne Rechtsnachteil (vgl. E. III.B.3.4) – mit diesem Entscheid zuzu- stellen. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-160). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur inso- weit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. II. 1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, mit dem die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten geregelt wurde. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen wäh- rend des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; A NNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Be-
weismittel- und Beweismassbeschränkung. Es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz. Im Übrigen kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (act. 4 S. 7 f.). 2. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat eine Berufung führende Partei der Rechtsmittelinstanz daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubrin- gen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. es sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit), aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheid- gründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darle- gen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vo- rinstanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abwei- chenden Ergebnis dies führen soll. Das Berufungsverfahren ist insofern nicht ein- fach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vor-
gebrachten Beanstandungen. Dies gilt selbst im Bereich der Untersuchungsma- xime (vgl. zum Ganzen etwa I VO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 30 ff. und N 36 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Ver- weisen). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsver- fahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufung führenden Partei auswirken. 3. Die Berufungen vom 20. und 27. Juni 2022 wurden – wie dargelegt – in- nert Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Parteien sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufungen einzutreten. 4.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die für die Dauer des Scheidungsverfahrens geltende Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten. In Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid rügt der Kläger insbe- sondere die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Eigenversorgungskapa- zität der Beklagten (vgl. act. 2 Rz. 22 ff.). Darüber hinaus moniert er die Feststel- lungen betreffend sein Einkommen und einiger Bedarfspositionen der Parteien (act. 2 Rz. 94 ff., Rz. 108 ff. und Rz. 121 ff.). Die Beklagte hingegen rügt einzig die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf einen Teil des Einkommens des Klä- gers (act. 14/2 S. 9 oben). 4.2. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beklagte, es sei vorläufig darauf zu verzichten, von ihr einen Gerichtskostenvorschuss zu verlangen. Zudem sei der Berufung vorsorglich und ohne Anhörung des Klägers die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 14/2 S. 2). Nachdem darauf verzichtet wurde, von der Beklag- ten einen Vorschuss zu verlangen, und Berufungen gegen Entscheide über vor-
sorgliche Massnahmen ohnehin keine aufschiebende Wirkung haben (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO), sind beide Anträge obsolet. III. A. Leistungsfähigkeit der Beklagten 1.1. Die Vorinstanz geht bei der Beklagten von einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit sowohl rückwirkend als auch künftig auf unbestimmte Zeit aus (vgl. act. 4 S. 28). Sie erwog in diesem Zusammenhang zusammengefasst, es sei unbestrit- ten, dass ein Antrag der Beklagten auf Zusprechung einer Invalidenrente mit Ver- fügung vom 24. September 2020 abgelehnt worden und derzeit noch ein Ver- schlechterungsantrag bei der SVA hängig sei. Ob die Aussichten auf Zuspre- chung einer Invalidenrente – wie von der Beklagten behauptet – schlecht seien, könne vorliegend nicht beurteilt werden. Immerhin habe die Beklagte an der Ver- handlung vom 12. Mai 2020 ausgeführt, dass sie seit dem Jahr 2010 psychische Probleme habe. Der Kläger wisse um ihre Angst- und Panikattacken und ihre Schlafstörungen. Er habe gemäss seinen eigenen Aussagen eigens eine Firma gegründet, damit sie trotz ihrer Probleme habe arbeiten können. Sie habe sich ih- re Arbeitszeiten selber einteilen können. Sie habe die Verwaltung der Liegen- schaft in D._____ gemacht und dann das Objekt in E._____ gefunden. Diese letz- teren Angaben der Beklagten würden durch die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2019 bestätigt, wonach der Kläger gemäss seinen eigenen Ausführungen eine neue Firma – die damalige F._____ AG – gegründet habe, damit die Beklagte wieder habe im Berufsleben Fuss fassen können. Ihre effektive Arbeitstätigkeit habe sich jedoch lediglich auf ein teilweises Kommen und Gehen beschränkt (act. 4 S. 26 f.). 1.2. Die Hürde für die Zusprechung von Invalidenrenten – so die Vorinstanz weiter – sei hoch, was insbesondere im Fall von psychischen Leiden gelte. Ent- sprechend könne – selbst wenn die Beklagte tatsächlich keinen Anspruch auf ei- ne Invalidenrente habe – daraus nicht zwingend auf eine Arbeits- und Erwerbsfä- higkeit der Beklagten geschlossen werden. Unter Verweis auf diverse Arztzeug- nisse resp. -berichte kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass bei der Beklagten
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl rückwirkend als auch künftig auf unbestimmte Zeit auszugehen sei, wobei angesichts der seit langem bestehenden gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten im Rahmen dieses Verfahrens nicht von einer nachhaltigen Verbesserung des Gesundheits- zustands in naher Zukunft ausgegangen werden könne (vgl. act. 4 S. 27 f.). 2.1. In Bezug auf die Ausführungen der Beklagten zu ihrer Arbeitsunfähigkeit anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2020 bringt der Kläger berufungsweise lediglich vor, sie habe darin die Unwahrheit gesagt (act. 2 Rz. 46; vgl. auch Rz. 54). Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, die Beklagte habe anlässlich der fraglichen Verhandlung ausgesagt, seit 2010 unter psychischen Problemen zu leiden, falsch ist, zeigt der Kläger damit nicht auf. Er begnügt sich damit, diverse Ausführungen der Beklagten wiederzugeben, die sie im früheren Eheschutzver- fahren getätigt haben soll und die belegen sollen, sie habe im vom Kläger ge- gründeten Unternehmen hart und intensiv gearbeitet (act. 2 Rz. 49 ff.). Dies ge- nügt den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Ohnehin ist festzuhalten, dass die Krankheit der Beklagten auch in den vom Kläger zitierten Ausführungen im Eheschutzverfahren bereits thematisiert wurde (vgl. act. 2 Rz. 49 1. und 4. Spiegelstrich). In diesem Zusammenhang setzt er sich ferner nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, gemäss dem obergerichtli- chen Beschluss vom 29. November 2019 habe er – der Kläger – selbst ausge- führt, die damalige F._____ AG gegründet zu haben, damit die Beklagte wieder im Berufsleben habe Fuss fassen können, ihre effektive Arbeitstätigkeit habe sich jedoch lediglich auf ein teilweises Kommen und Gehen beschränkt. Es ist im Üb- rigen müssig, der Beklagten vorzuwerfen, sie argumentiere "einmal so und einmal so" (vgl. act. 2 Rz. 55); wie dargelegt war es immerhin der Kläger, der im Ehe- schutzverfahren noch behauptete, die Arbeitstätigkeit der Beklagten im von ihm gegründeten Unternehmen habe sich lediglich auf ein Kommen und Gehen be- schränkt (vgl. act. 5/64 S. 25 mit Verweis auf act. 5/24/19 S. 15), während er sich jetzt auf den Standpunkt stellt, sie habe intensiv und hart gearbeitet (vgl. act. 2 Rz. 51 i.f.). Entgegen der Schlussfolgerung des Klägers zeigt sich die vorinstanz- liche Sachverhaltsfeststellung damit nicht als aktenwidrig und falsch (vgl. act. 2 Rz. 53).
2.2.1. In Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung betreffend das IV-Verfahren bringt der Kläger berufungsweise zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass die Gesundheitsexperten der IV-Stelle die Beklagte als arbeitsfä- hig eingeschätzt hätten, mit gerade einem kurzen und sehr subjektiven Satz ab- gehandelt. Er habe zahlreiche Ausführungen zum Versicherungsschutz gemacht, auf welche die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen sei (act. 2 Rz. 57). Wenn die Vorinstanz diesen Versicherungsschutz einfach ignoriere, indem sie festhalte, für psychische Leiden sei notorisch kein Anspruch gegeben resp. die Hürden sehr hoch, mache sie das Schweizerische 3-Säulensystem und vor allem die Invali- denversicherung zur Farce. Man könne nicht sechs Jahre arbeitsunfähig sein und gleichzeitig keinen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen haben, auch nicht wegen Trennungsstress. Entweder sei die Beklagte arbeitsfähig oder sie habe Anspruch auf Invalidenversicherung (act. 2 Rz. 59). 2.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – entgegen der Ausführung des Klägers – nicht erwog, für psychische Leiden sei notorisch kein Anspruch ge- geben (und im Übrigen auch nicht, dass die Hürden "sehr" hoch seien). Vielmehr hielt sie (lediglich) fest, die Hürde für die Zusprechung einer Invalidenrente sei hoch, was insbesondere für psychische Leiden gelte. Weshalb diese Einschät- zung nicht zutreffen soll, legt der Kläger in keiner Weise dar. Ferner kann der Klä- ger mit seinen Ausführungen in der Berufung auch nicht darlegen, weshalb – ent- gegen der vorinstanzlichen Feststellung – aus einem fehlenden Anspruch auf In- validenrente "zwingend" auf eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beklagten ge- schlossen werden kann. Auch wenn die Beklagte einen gesetzlichen Versiche- rungsschutz hat, bedeutet dies nicht, dass die Durchsetzung eines solchen nicht mit hohen Hürden verbunden ist. Das Obergericht des Kantons Zürich hat bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens in seinem Entscheid vom 29. November 2019 erwogen, der Umstand, dass die Invalidenversicherung der Beklagten bei der geltend gemachten Belastung infolge des Trennungskonflikts der Parteien keine Rente zugesprochen haben dürfte, erscheine geradezu gerichtsnotorisch (act. 5/64 S. 25). Mit anderen Worten ist damals auch das Obergericht davon ausgegangen, dass die Hürden für die Zusprechung einer Rente bei den geltend gemachten Beschwerden als hoch bezeichnet werden müssten.
Inwiefern der Kläger den Beizug des IV-Entscheids resp. der dazuge- hörenden Akten tatsächlich beantragt haben soll (vgl. dahingehende Bemerkung in act. 2 Rz. 61), lässt er offen, zumal ein Verweis in seinen Ausführungen fehlt. Weshalb der IV-Entscheid vom 24. September 2020 negativ ausfiel, ist unklar. Damit ist auch nicht belegt, dass der Antrag bereits 2018 gestellt worden sei, eine umfassende und professionelle Abklärung von Fachärzten stattgefunden haben soll sowie die Fachärzte der Invalidenversicherung der Beklagten kein physisches und psychisches Leiden attestiert hätten (vgl. act. 2 Rz. 38 und Rz. 60 f.). Es er- scheint ohnehin fraglich, inwiefern der negative Entscheid überhaupt relevant ist, wenn die Beklagte – gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz – ein Verschlechterungsgesuch gestellt hat und aktuell entsprechend ein IV- Verfahren hängig ist. Dessen Ausgang ist – auch wenn die Beklagte offenbar pessimistisch ist – offen. Weshalb die Vorinstanz den negativen IV-Entscheid vom 24. September 2020 überhaupt zu würdigen hatte, wenn aktuell (wieder) ein IV- Verfahren hängig ist, legt der Kläger nicht dar. Folglich ist auch von untergeordne- ter Relevanz, welche Ausführungen die Beklagte im Zusammenhang mit dem früheren IV-Verfahren tätigte (vgl. dahingehend act. 2 Rz. 58). 2.3.1. Schliesslich stört sich der Kläger an den ärztlichen Zeugnissen von Dr. G.. Er führt aus, es handle sich um einfache Arztzeugnisse, die bloss eine Parteibehauptung darstellen würden. Zudem komme Dr. G. offenbar eine sehr enge und spezielle Stellung zur Beklagten zu, scheine er doch seit vielen Jahren ihr vertrauter Arzt und Begleiter zu sein (act. 2 Rz. 62 f.). 2.3.2. Weshalb einfache Arztzeugnisse keine Aussagekraft in Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeit haben sollen, legt der Kläger nicht dar. Entgegen der Ansicht des Klägers schmälert der Umstand, dass die Zeugnisse nicht den Leitlinien eines versicherungsmedizinischen Vereins entsprechen sollen (vgl. act. 2 Rz. 65), nicht deren Qualität, zumal offen blieb, weshalb sich Dr. G._____ an diese halten soll. In Bezug auf die behaupteten Rückdatierungen gehen die Verweise in seiner Be- rufungsschrift teilweise ins Leere (act. 2 Rz. 68 ff. mit Verweis auf act. 21/71 Rz. 22, das in den vorinstanzlichen Akten [act. 5] nicht existiert, und act. [5/]44 Rz. 23). Ohnehin können rückdatierte Arztzeugnisse – auch wenn diese nicht un-
problematisch sind – nicht von vornherein als ungültig erachtet werden. Im vo- rinstanzlichen Verfahren kritisierte der Kläger etwa das Arztzeugnis von Dr. med. H., das der Kläger fälschlicherweise für eines von Dr. G. hält (act. 2 Rz. 70 i.V.m. act. 5/155 i.V.m. act. 5/150/19/1). Weshalb das Arztzeugnis vom 12. Mai 2016 (dem festgehaltenen Austrittstag), das eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit vom 2. März 2016 bis 22. Mai 2016 attestiert, untauglich sein soll, legt der Kläger nicht dar. Dies wäre umso relevanter gewesen, als dass abgesehen von Dr. H._____ fünf weitere Ärzte der Beklagten bis Oktober 2016 eine vollum- fängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (act. 5/150/19/2-6). Schliesslich lässt der Umstand, dass ein Patient seit längerer Zeit vom gleichen Arzt begleitet wird (vgl. act. 2 Rz. 63 i.f.), die Glaubhaftigkeit seiner Arztzeugnisse ebenfalls nicht ohne Weiteres schmälern. Dem wäre aber vorliegend ohnehin entgegenzuhalten, dass diverse Zeugnisse im Recht liegen, die nicht von Dr. G._____ ausgestellt wurden, ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit feststellen und von der Vorinstanz be- rücksichtigt wurden (vgl. etwa act. 5/150/19/1-4, act. 5/150/19/6-7, act. 5/150/19/36, act. 5/150/19/39, act. 5/150/19/48 und act. 5/150/19/61-64; vgl. act. 4 S. 28). Entgegen der Behauptung des Klägers hat sich die Vorinstanz damit nicht einzig auf Zeugnisse von Dr. G._____ und ein Zeugnis der Klinik Ho- henegg gestützt (act. 2 Rz. 75, wobei der angedeutete Zweifel an der Aussage- kraft des letzteren Zeugnisses unbelegt blieb). Ebenso blieb die Darstellung, dass die Arztzeugnisse lediglich aufgrund der Angaben der Beklagten ausgestellt wor- den seien, eine blosse Parteibehauptung (vgl. act. 2 Rz. 75). Inwiefern das Arzt- zeugnis vom 23. Oktober 2020 [recte wohl: 23. Februar 2022], welches für März 2022 "lediglich" eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bescheinigt, unter Berücksichti- gung sämtlicher Umstände überhaupt noch ins Gewicht fällt, legt der Kläger nicht dar (act. 2 Rz. 64 mit Verweis auf act. 5/152/23). 3. Zusammenfassend erscheint es zwar durchaus fragwürdig, weshalb die Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2020 nicht erwähnte, dass ein IV-Verfahren hängig sei, und sie auch den ablehnenden IV-Entscheid nicht ins Recht legte. Zumindest im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens – mit seinem reduziertem Beweismass – ist es entgegen der Ansicht des Klägers dennoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die zahlreichen
ärztlichen Unterlagen und die unbestritten gebliebene Vorgeschichte für glaubhaft hielt, dass die Beklagte bis anhin und auch künftig auf unbestimmte Zeit arbeits- unfähig ist. Immerhin befand sich die Beklagte gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz seit 2010 immer wieder in stationärer Behandlung; im Jahr 2019 war sie während zwei Monaten in der Klinik Hohenegg (act. 4 S. 28). Ferner ist daran zu erinnern, dass bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2019 festgehalten wurde, dass die Beklagte schon viele Jahre mit gesundheitlichen Probleme kämpft, weshalb ihr auch ihre Zulassung als Pilotin entzogen wurde (act. 5/64 S. 24). Damit ist der vorinstanzli- che Entscheid betreffend Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht zu beanstanden. Eine Auseinandersetzung mit den klägerischen Vorbringen betreffend ein hypo- thetisches Einkommen kann damit unterbleiben (vgl. act. 2 Rz. 81 ff.). B. Leistungsfähigkeit des Klägers 1.1. Die Vorinstanz rechnet dem Kläger Einkommen aus seiner Anstellung als Pilot bei der I._____ AG (fortan: I.), aus einem Nebenerwerb, aus einem Wertschriftenertrag sowie aus der J. AG, deren Inhaber er ist, an (vgl. zu- sammenfassend act. 4 S. 24 f.). Während der Kläger die vorinstanzliche Feststel- lung in Bezug auf das Einkommen aus seiner Anstellung bei der I._____ moniert, rügt die Beklagte das angerechnete Einkommen aus der J._____ AG (act. 2 Rz. 94 ff. und zusammenfassend act. 14/2 S. 8). 1.2. Die Vorbringen der Parteien in diesem Zusammenhang geben zu weite- ren rechtlichen Bemerkungen Anlass: Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass ei- ner Partei nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden darf, als sie ver- langt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Er bezieht sich im unterhaltsrechtlichen Zusammenhang nicht etwa auf einzelne für den Unterhalt massgebende Positionen (insbesondere Einkommen und Be- darf), sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt. In Unterhaltsprozessen be- schlägt die Höhe des Einkommens einer Partei – dies verkennen sowohl der Klä- ger als auch die Beklagte (s. dazu nachstehend) – den Sachverhalt, nicht aber den Dispositionsgrundsatz. Zur Frage der Sammlung des Prozessstoffs ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Verfahren der eingeschränkte Untersuchungs-
grundsatz gilt (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO), d.h. dass das Gericht den prozessrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Es ist da- her auch nicht an übereinstimmende Sachvorbringen der Parteien gebunden. Auf Zugeständnisse der Parteien in ihren Sachvorbringen ist nur dann abzustellen, wenn das Gericht diese als zuverlässig betrachtet. Anders als beim Verhand- lungsgrundsatz ist es sodann zulässig, im Urteil auch solche Tatsachen zu be- rücksichtigen, die von keiner Partei behauptet worden sind (G LASL, DIKE-Komm- ZPO, Art. 55 N 34). 2.1. In Bezug auf das Einkommen bei der I._____ hielt die Vorinstanz fest, der Kläger habe 2018 CHF 93'196.– netto, 2019 CHF 108'411.– netto und 2020 CHF 70'146.– netto verdient, was ausgewiesen sei. Während die Beklagte für das Jahr 2021 ein Nettoeinkommen von CHF 90'583.– behaupte, sei dieser Betrag vom Kläger nicht konkret bestritten worden. Zwar mache er geltend, dass sich sein Einkommen für das Jahr 2021 und 2022 unverändert entsprechend früherer Ausführungen richte, wo er geltend mache, sein Nettoeinkommen für das Jahr 2020 habe infolge der Corona-Pandemie rund CHF 70'000.– betragen und dass die Corona-Auswirkungen in der Reisebranche nach wie vor enorm seien. Er un- terlasse es jedoch, diese Behauptung mittels Belegen (z.B. Lohnausweis 2021, Lohnabrechnungen) oder weiteren Ausführungen glaubhaft zu machen. Die Be- klagte habe den Betrag von CHF 90'583.– in ihrer Eingabe vom 21. Januar 2022 substantiiert geltend gemacht. Es handle sich dabei um den Durchschnitt des in den drei Vorjahren erzielten Einkommens. Die Rüge des Klägers, diese Summe gehe lediglich aus einer unkommentierten Tabelle hervor, sei nicht zu hören. Die Beklagte habe den Betrag von CHF 90'583.– in einer selbsterklärenden Tabelle, welche Bestandteil der Eingabe vom 21. Januar 2022 sei, geltend gemacht (act. 4 S. 16). 2.2. Der Kläger bringt dagegen zusammengefasst vor, die Vorinstanz kehre die Beweislast um, wenn sie – ohne dass die Parteien Beweismittel für ihre Be- hauptungen offeriert hätten – auf die Behauptungen der Beklagten abstelle, weil sie den Lohn nach den letzten drei Jahresdurchschnitten berechnet habe. Es ob- liege der Beklagten, das Einkommen des Klägers zu behaupten und zu beweisen,
und nicht am Kläger die für sein Einkommen notwendigen Beweisofferten zu nen- nen, wenn die Beklagte ihrer eigenen Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachkomme. Er habe sein Einkommen glaubhaft und konkret behauptet (act. 2 Rz. 96). Die Beklagte hingegen behaupte das Einkommen des Klägers für 2021 ohne Nennung auch nur eines Beweismittels lediglich über den Abdruck ei- ner unkommentierten Tabelle; wie sich die Zahl zusammensetze, führe die Be- klagte gar nicht erst aus. Insbesondere führe sie auch nicht aus, dass es sich um einen Durchschnittswert der Vorjahre handeln würde. Dies habe die Vorinstanz wohl mit eigenen Rechnereien irgendwann herausgefunden. Es sei aber nicht die Aufgabe der Vorinstanz, irgendwelche Zahlen in einer Tabelle, die weder selbst- erklärend noch mit Beweisofferten versehen seien, durch eigene Nachforschun- gen zu plausibilisieren. Angesichts der fehlenden Substantiierung habe der Kläger die nicht nachvollziehbare Zahl in einer Tabelle gar nicht substantiiert bestreiten können. Hinzu komme, dass die Beklagte das behauptete Jahreseinkommen 2021 auf den Lohnausweis resp. die Steuererklärung abstütze, wohingegen die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, das Durchschnittseinkommen betrage – wie von der Beklagten glaubhaft behauptet – CHF 90'583.–, was diese aber gar nicht behauptet habe. Entsprechend habe die Vorinstanz auch die Dispositions- maxime verletzt (act. 2 Rz. 99 ff.). Unabhängig davon könne als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass die Corona-Pandemie auch im Jahre 2021 noch angedauert und erheblichen Ein- fluss auf die zivile Luftfahrt gehabt habe. Wenn der Kläger also vorbringe, sein Einkommen habe im Jahre 2021 gleich viel wie im Jahre 2020 betragen, so sei das immerhin als glaubhaft Behauptung zu qualifizieren. Wenn die Vorinstanz nun einfach von einem Durchschnittswert für das Jahr 2021 ausgehe, hierfür die Jahre 2018 – 2020 als Grundlage nehme, könne dies nur willkürlich und falsch sein: Zwei von drei Jahren (2018 und 2019) seien noch nicht negativ beeinflusst wor- den von Covid-19, das massgebliche Jahr 2021 – wie 2020 – aber schon (act. 2 Rz. 98). 2.3. Die Beklagte hatte ein Einkommen des Klägers für das Jahr 2021 von CHF 90'583.– behauptet und sich – wie der Tabelle gemäss act. 5/137 S. 14 un-
schwer entnommen werden kann – hierfür auf den Durchschnitt der schwanken- den Einkommen der Jahre 2018 bis 2020 gestützt. Damit lag eine nachvollziehba- re Behauptung der Beklagten vor, die ein Einkommen in dieser Grössenordnung als glaubhaft erscheinen liess. Der Kläger verwies in der Folge bloss vage auf die "nach wie vor enormen" Corona-Auswirkungen in der Reisebranche, unterliess es aber, sich auf den tatsächlichen Lohn gemäss Lohnausweis zu beziehen (obwohl dieser gemäss seinen Ausführungen "längst erstellt" gewesen sein soll; vgl. act. 2 Rz. 99). Zwar ist dem Kläger zu folgen, dass 2018 und 2019 nicht von der Pan- demie und den damit zusammenhängenden notorischen Reisebeschränkungen betroffen waren. Allerdings war das erste Pandemiejahr 2020 gerichtsnotorisch am stärksten von den (Reise-)Beschränkungen betroffen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger im Jahr 2021 gleich viel verdient haben soll wie im Jahr 2020. Es hätte an ihm gelegen, dies substantiierter zu behaupten bzw. zu belegen und nicht bloss pauschal auf die "enormen" Auswirkungen der Pandemie zu verwei- sen (vgl. act. 5/147 Rz. 28). Gerade weil das Jahr 2021 weniger stark von Be- schränkungen betroffen war, erscheint eine Mischrechnung aus zwei pandemielo- sen und einem stark betroffenen Jahr gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund durf- te die Vorinstanz mit der Beklagten im Rahmen des Massnahmeverfahrens beim Einkommen des Klägers als Pilot ab 2021 auf den Durchschnittslohn der Jahre 2018 bis 2020 abstellen. 3.1. In Bezug auf das Einkommen aus der J._____ AG hielt die Vorinstanz zu- sammengefasst fest, der Kläger habe ursprünglich eine Liegenschaft in D._____ geerbt, die erhebliche Erträge abgeworfen habe. Im Jahr 2016 sei diese Liegen- schaft verkauft und im Gegenzug die Liegenschaft in E._____ erworben worden. Diese Liegenschaft sei aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Parteien aus steuertechnischen Gründen in eine Aktiengesellschaft, damals F._____ AG, heute J._____ AG, eingebracht worden (act. 4 S. 21). Die Gesellschaft weise im Geschäftsjahr 2017/2018 ein Jahresergebnis von CHF 63'381.– (Bruttoertrag CHF 380'879.–), im Geschäftsjahr 2018/2019 ein solches von CHF 5'674.– (Brut- toertrag CHF 388'207.–) – und im Geschäftsjahr 2019/2020 ein solches von CHF 7'406.– (Bruttoertrag CHF 419'577.–) aus. Die Abschreibungen würden sich zwischen CHF 137'000.– und CHF 133'000.– pro Jahr bewegen. Während im Ge-
schäftsjahr 2017/2018 keine Rückstellungen bestanden hätten, seien im Ge- schäftsjahr 2018/2019 solche in Höhe von CHF 70'000.– und im Geschäftsjahr 2019/2020 solche in Höhe von CHF 160'000.– gebildet worden. In den Bilanzen seien die Rückstellungen korrekt als Fremdkapitalkosten bei den Passiven ver- bucht. Aus den dazugehörigen Erfolgsrechnungen gehe jedoch nicht hervor, wie die Rückstellungen als Aufwandkosten verbucht worden seien; es werde nicht zwischen dem effektiven Liegenschaftenaufwand und den Rückstellungen unter- schieden. Die Vorinstanz hielt im Anschluss fest, dass die vom Kläger eingereich- ten Erfolgsrechnungen nicht transparent seien (act. 4 S. 21 f.). Die Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit den Rückstellungen seien sehr allgemein ge- halten (act. 4 S. 22 f.) Dennoch sei der aus der Vermietung der Liegenschaft E._____ generierte Gewinn nicht so zu berechnen, wie wenn die Vermietung durch den Kläger als Privatperson erfolgen würde. Diesem "Durchgriff" auf den Kläger – wie es die Be- klagte aufgrund der Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Abschreibungen und Rückstellungen vornehmen wolle – sei entgegenzuhalten, dass es der ge- meinsame Entschluss der Parteien gewesen sei, die fragliche Liegenschaft aus steuertechnischen Gründen in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Selbst wenn dies zulässig sein sollte, hätte dies wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung des Klägers, die in seinem Bedarf zu berücksichtigen wären. Un- ter Bezugnahme auf das Gutachten der K._____ AG mache die Beklagte allge- meine Ausführungen im Zusammenhang mit den Abschreibungen. Sie unterlasse es jedoch im Rahmen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen, den seit Gründung der Aktiengesellschaft zur Anwendung gebrachten Steuersatz von 1.5 % konkret zu bestreiten und darzutun, welcher Prozentsatz denn ihrer Ansicht nach zur Anwendung kommen müsste (act. 4 S. 22). Im Zusammenhang mit den Rückstellungen mache die Beklagte zwar zutreffende allgemeine Ausführungen; konkret stelle sie sich schliesslich auf den Standpunkt, diese seien wie die Ab- schreibungen infolge des "Durchgriffs" auf den Kläger persönlich gar nicht zu be- rücksichtigen. Darüber, inwieweit die Rückstellungen teilweise zu berücksichtigen seien, mache die Beklagte keine Ausführungen; es bleibe somit letztlich unsub-
stantiiert, inwieweit unter dem Titel Rückstellungen Aufrechnungen zum Gewinn vorzunehmen seien (act. 4 S. 23). Im Anschluss daran kam die Vorinstanz zum Schluss, im Eheschutzurteil vom 1. September 2020 sei dem Kläger ein Einkommen aus der J._____ AG von CHF 2'000.– pro Monat angerechnet worden, gestützt auf den Durchschnitt der Verluste/Gewinne im Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018. Rechne man nun- mehr abermals einen Durchschnitt der letzten drei (belegten) Jahre aus, ergebe sich ein Betrag, der in etwa demjenigen gemäss Eheschutzurteil entspreche. Zu- sammenfassend habe der Kläger somit in diesem Verfahren keineswegs glaub- haft machen können, dass er nicht ein Einkommen von mindestens CHF 2'000.– pro Monat aus der J._____ AG generieren könne. Auf der anderen Seite sei es jedoch aus den genannten Gründen auch der Beklagten nicht gelungen, konkret ein über dem Betrag von CHF 2'000.– pro Monat liegendes, dem Kläger anzu- rechnendes Einkommen der J._____ AG glaubhaft zu machen (act. 4 S. 23 f.) . Entsprechend rechnete die Vorinstanz dem Kläger ein Einkommen von CHF 2'000.– pro Monat aus der J._____ AG an. 3.2. Die Beklagte rügt in ihrer Berufung, die Vorinstanz verletze mit ihrer Ar- gumentation das geltende Prozessrecht und weiche ohne Grundlage oder Not- wendigkeit von den Vorbringen der Beklagten ab (act. 14/2 S. 9). Sie – die Be- klagte – habe ihre Darstellung zum Einkommen des Klägers behauptet und dann auch substantiiert. Die von ihr vor der Vorinstanz ins Recht gelegten Gutachten hätten bestätigt, dass sie mit ihrem Sachvortrag das Beweismass des Glaubhaft- machens erfülle. Unter korrekter Anwendung der geltenden Prozessmaximen ob- liege die Entscheidung über den Streitgegenstand den Parteien und es liege an ihnen, das Gericht von den eigenen Darstellungen zu überzeugen. Die Vorinstanz habe festgestellt, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er kein Ein- kommen aus der J._____ AG erziele, und einen anderen (Eventual-)Standpunkt habe er vor der Vorinstanz nicht vertreten. Demgegenüber stehe die Argumenta- tion der Beklagten, wonach dem Kläger ein Einkommen von rund CHF 250'000.– jährlich aus der J._____ AG zur Verfügung stehe. Die Vorinstanz gehe mit ihrer Entscheidung – dem Kläger monatlich einen Betrag von CHF 2'000.– als Ein-
kommen aus der J._____ AG anzurechnen – einen Mittelweg zwischen den An- trägen und Vorträgen der Parteien. Dieser Mittelweg sei so nicht vorgesehen und verletze das geltende Prozessrecht, insbesondere die Dispositions- und Eventu- almaxime (act. 14/2 S. 11; s. auch S. 15 f.). Ferner habe die Vorinstanz dem Kläger zur Edition von Urkunden viermal eine Frist angesetzt, dreimal eine "letzte" Frist, ohne die angedrohte Säumnisfol- ge umzusetzen. Richtigerweise hätte es die Vorinstanz dem Kläger überlassen müssen, ob er der ihm auferlegten Editionsverpflichtung innert der gesetzten Frist nachkommen wolle oder nicht. Stattdessen habe sie – ohne dazu eine rechtliche Grundlage zu haben – nach Ablauf der ersten angesetzten Frist nochmals eine "letzte" Frist angesetzt, deren Ansetzung der Kläger umgehend wieder angefoch- ten habe. So sei es noch zwei weitere Male gegangen, und letztlich verbleibe die Edition von Urkunden durch den Kläger unvollständig. Unter richtiger Rechtsan- wendung hätte die Vorinstanz keine weiteren letzten Fristen ansetzen sollen, nachdem der Kläger in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Fristansetzung unterlegen gewesen sei. Die Vorinstanz hätte an dieser Stelle die Feststellung treffen müssen, der Kläger sei seiner Editionsverpflichtung nicht nachgekommen und die Säumnisfolgen würden nun eintreten. Diese Säumnisfolgen hätten darin bestanden, den Kläger mit seinen Urkunden nicht mehr zuzulassen und gericht- lich festzustellen, dass der Kläger damit seiner Substantiierungslast nicht habe nachkommen können. Aufgrund der Dispositionsmaxime bedeute dies nichts an- deres, als dass die Vorinstanz die Darstellungen der Beklagten als Grundlage ihres Entscheids heranziehen müsse, sofern diese glaubhaft gemacht worden und konsistent seien (act. 14/2 S. 12 ff.). Weiter sei die Erwägung der Vorinstanz, die fragliche Liegenschaft sei aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Parteien aus steuertechnischen Gründen in die J._____ AG eingebracht worden, in der Würdigung falsch. Im Trennungsfall dürften gemeinsam beschlossene Vorteile für eine Ehe nicht nur noch einem Ehegatten alleine zukommen, sondern seien ebenso zu "verteilen". Es bestehe eine Differenz zwischen steuerlicher Betrachtung einer Gesellschaft und dem familienrechtlichen Einbezug einer solchen. Die Vorinstanz beurteile die
J._____ AG innerhalb eines Scheidungsverfahrens nach steuerlichen Grundsät- zen, während die Aufwendungen nach deren Begründetheit in eherechtlicher Hin- sicht – wie es die Beklagte getan habe – zu betrachten seien (act. 14/2 S. 18). Im Anschluss daran legt die Beklagte den ihrer Ansicht nach korrekten "familienrechtlich anrechenbaren Nettogewinn" für die Geschäftsjahre 2018 – 2021 dar und stellt eine eigene Unterhaltsberechnung auf (act. 14/2 S. 19 ff.). 3.3. Die Beklagte rügt eine Verletzung des Dispositions- und Eventualgrund- satzes, meint damit aber wohl den Verhandlungsgrundsatz, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz habe beim Kläger auf ein Einkommen abgestellt, das nie- mand behauptet habe. Wie bereits vorstehend ausgeführt, durfte die Vorinstanz aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes im Urteil auch Tatsa- chen berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet worden sind. Eine Verlet- zung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes macht die Beklagte nicht geltend. Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz derogiert ferner die Even- tualmaxime, zumal das Gericht sowohl echte als auch unechte Noven bis zur Ur- teilsberatung berücksichtigen muss (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Der von der Beklagten ausdrücklich gerügte Disposi- tionsgrundsatz ist nicht verletzt, da die Vorinstanz der Beklagten zwar weniger hohe Unterhaltszahlungen zusprach, als diese verlangt, aber mehr, als der Kläger anerkannt hatte (vorne E. III.B.1.2). Der entsprechende Einwand der Beklagten geht ins Leere (act. 14/2 S. 7 und 16). Inwiefern die Vorinstanz – unter dem Gel- tungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes – durch die mehr- malige Fristansetzung für die Edition von Urkunden Recht verletzt haben soll, legt die Beklagte nicht dar. Der Verhandlungsgrundsatz, worauf die Beklagte immerhin sinngemäss Bezug nimmt, ist wie erwähnt nicht anwendbar. Eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes, welche die Beklagte – zumindest – andeutet (vgl. act. 14/2 S. 7 unten), liegt wie dargelegt nicht vor. Inwiefern die Grundsätze der Beweisführung verletzt sein sollen resp. was die Beklagte aus der vorinstanzli- chen "Beschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung" für sich ablei- tet, ist unklar geblieben (act. 14/2 S. 12 und 14). Es mag für die Beklagte durch- aus unbefriedigend sein, dass der Kläger mit der verzögerten und unvollständigen
Edition von Unterlagen einen gewissen Erfolg verbuchen kann. In diesem Zu- sammenhang ist allerdings festzuhalten, dass das prozessuale Verhalten des Klägers die Beklagte nicht davon entbindet, dessen Behauptungen im Einzelnen zu bestreiten. Wenn sie sich im erstinstanzlichen Verfahren damit begnügte, all- gemeine Behauptungen zu Abschreibungen aufzustellen bzw. ein Gutachten der K._____ AG einzureichen, kam sie der sie treffenden Bestreitungs- und gleichzei- tig ihrer eigenen Substantiierungslast nicht hinreichend nach. Darauf wies die Vo- rinstanz zu Recht hin (act. 4 S. 22 f.). Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte in der Berufung nicht auseinander, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum von ihr geltend gemach- ten Durchgriff geht die Beklagte in der Berufung nicht ein. Vielmehr wiederholt sie ihre diesbezügliche, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Rechtsauf- fassung. Dabei bleibt unklar, inwiefern eine juristische Person im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens anders zu behandeln sei, als ausserhalb. Was die Beklagte konkret unter "Vorteile" versteht, die es zu "verteilen" gebe, lässt sie of- fen. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass bereits zur Zeit des Zusammen- lebens ein "Durchgriff" stattgefunden habe und die Ehegatten die Mietzinsein- nahmen so gehandhabt hätten, als hätte der Kläger die Wohnungen als Privat- person vermietet. Da es unbestritten blieb, dass die Gründung der Aktiengesell- schaft ein gemeinsamer Entschluss war, müsste sich in einem solchen Fall ohne- hin (auch) die Beklagte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen, dessen Schutzbedürftigkeit vorliegend jedoch offen gelassen werden kann. Sollte sie die unbestritten gebliebenen steuerrechtlichen Vorteile meinen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie nach wie vor davon profitiert, zumal davon ausge- gangen werden kann, dass die persönliche Steuerlast – und damit der Bedarf – des Klägers geringer ist, als wenn er die Wohnungen privat vermieten würde. Da die geltend gemachten Rechtsverletzungen zu verneinen sind, erüb- rigt sich eine Auseinandersetzung mit der von der Beklagten aufgestellten Unter- haltsberechnung (act. 14/2 S. 19 ff.). Ohnehin legt die Beklagte in keiner Weise dar, inwiefern sie die diesbezüglichen Ausführungen bereits im vorinstanzlichen
Verfahren vorgebracht hat; in ihrer Berufungsschrift fehlen jegliche Verweise auf Aktenstellen, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um unzulässige Noven handelt. Ferner fehlt auch eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er- wägungen, wonach die Beklagte im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zu den Abschreibungen und Rückstellungen sich zu allgemein gehalten habe. Schliesslich ist anzumerken, dass die Beklagte ihren Berufungsantrag betreffend Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids nicht begründet; Weiterungen in dieser Hinsicht braucht es folglich nicht. 3.4. Zur Eingabe der Beklagten vom 14. September 2022 ist schliesslich fest- zuhalten, dass diese nicht dazu dienen kann, die bisherige Kritik zu vervollständi- gen oder gar neue vorzutragen. Die Tatsache, dass vorliegend die eingeschränk- te Untersuchungsmaxime anwendbar ist, ändert daran nichts. Auch in deren An- wendungsbereich muss die berufungsklagende Partei ihre Rügen innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist vorbringen. Dass es sich um eine (allenfalls) zulässige Noveneingabe handle, macht die Beklagte weder geltend noch ist dies erkennbar. Immerhin ist die Tatsache, dass im Geschäftsjahr 2019/2020 der Mietertrag auf- gerundet CHF 430'000.–, der Liegenschaftsaufwand CHF 140'000.–, der Perso- nalaufwand CHF 28'000.– und der Verwaltungsaufwand CHF 5'600.– betragen habe (act. 9 Rz. 5), nicht neu, zumal der entsprechende Geschäftsabschluss be- reits mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde (act. 5/129 i.V.m. act. 5/130/87/2). Entgegen der Ansicht der Beklagten be- hauptete der Kläger in seiner Eingabe vom 30. August 2022 hingegen nicht, dass der Nettoertrag CHF 256'400.– jährlich ergebe (act. 14/7 Rz. 2). 3.5. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das Einkommen des Klägers aus der J._____ AG nicht zu beanstanden.
C. Bedarf der Beklagten
Behandlung sei und Medikamente benötige (act. 5/87 S. 8 mit Verweis auf act. 5/88/16). Inwiefern es sich dabei um eine nicht substantiierte Behauptung der Beklagten handeln soll (vgl. act. 2 Rz. 124), legt der Kläger nicht dar. Immerhin liegt ein Steuernachweis 2019 von Januar 2020 im Recht, der Selbstkosten von CHF 2'765.20 ausweist (act. 5/88/16). Mit diesem Nachweis setzte sich der Kläger weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren auseinander. Lediglich im Zusammenhang mit einem älteren Steuernachweis 2019 vom 2. Mai 2019 – der nicht das vollständige Kalenderjahr umfasst und Selbstkosten von rund CHF 1'500.– aufweist – bestritt der Kläger gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung Gesundheitskosten im Mehrbetrag von CHF 726.–, was die Vorinstanz für das Jahr 2019 berücksichtigte (act. 4 S. 31 mit Verweis auf act. 5/44 Rz. 93; vgl. auch act. 5/38/29 letzte Seite). Erst später bestritt der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die Gesundheitskosten lediglich pau- schal, dass die Beklagte in Behandlung sei und Medikamente benötige (VI Prot. S. 26). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die – behaupteten resp. belegten – Gesundheitskosten für das Jahr 2017 auf CHF 1'287.95 (act. 5/37 Rz. 110) und für das Jahr 2018 auf CHF 1'953.50 (act. 5/38/29) festsetzte und mit den anerkannten und belegten Gesundheitskosten des Jahres 2019 im Umfang von rund CHF 2'039.– eine Durchschnittsrechnung tätigte, ist im Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Eine Ver- letzung der Dispositionsmaxime liegt – aus den gleichen Gründen wie bereits vor- stehend festgestellt (vgl. E.III.B.3.3.) – nicht vor. Ebenso wenig kann von einem willkürlichen Entscheid die Rede sein. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es ferner nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beklagten auch für die Zu- kunft Gesundheitskosten anrechnet, hat sie doch seit mehreren Jahren ungedeck- te Kosten und ist davon auszugehen, dass sie diese auch in Zukunft haben wird. Schliesslich ist an dieser Stelle nochmals daran zu erinnern, dass das Berufungs- verfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, was auch im Bereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes gilt (vgl. E. II.2. vor- stehend). Entsprechend kann der Kläger erstmalige Bestreitungen von vor- instanzlich vorgetragenen Tatsachen nicht im Berufungsverfahren nachholen (vgl. act. 2 Rz. 127).
3.1. Im Zusammenhang mit Kosten für Linsen führte die Vorinstanz aus, die Beklagte mache Auslagen von CHF 83.– pro Monat geltend, was der Kläger un- substantiiert bestreite. Mit den eingereichten Belegen habe die Beklagte glaubhaft gemacht, dass ihr regelmässig Kosten für Kontaktlinsen anfallen würden. Aller- dings habe sie selbst ausgeführt, dass ihr die Krankenkasse CHF 54.– pro Jahr an die Kosten für Kontaktlinsen bezahle, womit dieser Betrag von den jährlichen Kosten von CHF 996.– in Abzug zu bringen sei. Entsprechend seien die monatli- chen Gesundheitskosten um den Betrag von CHF 78.50 zu erhöhen (act. 4 S. 32 oben). 3.2. Der Kläger setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausei- nander. Insbesondere hält er der vorinstanzlichen Feststellung, er habe die be- haupteten Auslagen von monatlich CHF 83.– lediglich unsubstantiiert bestritten, nichts entgegen. Tatsächlich hat er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich pau- schal vorgebracht, die Kosten für die Kontaktlinsen würden bestritten (VI Prot. S. 26 unten). Erst im Berufungsverfahren setzt er sich mit den Behauptungen der Beklagten und den offerierten Beweisen im vorinstanzlichen Verfahren auseinan- der (act. 2 Rz. 133 f.). Er zeigt denn auch nicht auf, dass er dies bereits vorge- bracht habe. Folglich sind die Vorbringen des Klägers nicht mehr zu hören. Die vorinstanzlichen Erwägungen haben damit Bestand. 4.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten unter der Position "Zusätzliche Medikamente" CHF 61.20 an, was sie nicht weiter begründete (act. 4 S. 33). Dagegen bringt der Kläger berufungsweise zusammengefasst vor, unter diesem Titel habe die Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2020 nichts geltend gemacht. In ihrer Eingabe vom 6. Mai 2019 habe sie monatliche Kosten von CHF 61.20 geltend gemacht, jedoch einzig ein Dokument eines Arz- tes aus dem Jahre 2018 und 2016 offeriert. Er – der Kläger – habe diese Position substantiiert bestritten und auf den Ablauf des Attestes hingewiesen. Die Vor- instanz verletze die Dispositionsmaxime, stelle den Sachverhalt falsch dar und fäl- le einen im Ergebnis willkürlichen Entscheid, wenn sie ab 2020 einen Bedarf von CHF 61.20 für angeblich weitere Medikamente berücksichtige, obwohl die Beklag- te ab 2020 solche gar nicht mehr verlange. Die Beklagte habe im Eheschutz le-
diglich eine Quittung eingereicht; es gehe nicht an, einzig aufgrund dieser Quit- tung aus dem Jahre 2017 auch ab 2020 einen solchen Bedarf zu berücksichtigen (act. 2 Rz. 135 ff.) 4.2. Dass die Vorinstanz der Beklagten Kosten für zusätzliche Medikamente anrechnete, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2019 – unbestrittenermassen – solche Kosten geltend (act. 5/37 Rz. 114). Dabei verwies sie unter anderem auf zwei ärztliche Bestätigungen (act. 5/38/34 und act. 5/86/3/21). Der Kläger bestritt diese Kosten mit der Begründung, aufgrund des über einjährigen Dokuments – gemeint war wohl die anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Urkunde (act. 5/38/34) – liege kein gültiges ärztliches Rezept vor (vgl. act. 5/44 Rz. 97). Dabei verkannte der Kläger, dass es sich bei beiden Urkunden um Bestätigungen des behandelnden Arztes und nicht um Rezepte handelte; inhaltlich setzte er sich nicht mit den Bestätigungen auseinander, was er auch im Berufungsverfahren nicht tut. Ferner ist es Bedarfsberechnungen inhärent, dass diese – anderslau- tende Geltendmachung vorbehalten – unbefristet für die Zukunft geltend gemacht werden. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2020 bestätigte die Beklagte im Übrigen ausdrücklich, dass sie auf die bereits geltend gemachten Ausführungen in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2019 verweise, sofern sie diese nicht aktualisiere (vgl. act. 5/87 S. 7). Dass die Medikamentenkosten nicht mehr anfallen würden, mach- te sie anlässlich der Verhandlung nicht geltend. Dass die Vorinstanz gestützt auf zwei ärztliche Bestätigungen für glaubhaft hielt, dass der Beklagten (auch) ab 2020 zusätzliche Medikamentenkosten anfallen würden, ist nicht zu beanstanden. Auf das Vorbringen betreffend Quittung – das der Kläger im Übrigen erstmalig im Berufungsverfahren vorbringt – braucht entsprechend gar nicht erst eingegangen zu werden. 5.1. Unter der Position "Zahnarztkosten" rechnete die Vorinstanz der Beklag- ten Kosten in Höhe von CHF 73.65 an mit der Begründung, diese würden für den geltend gemachten mindestens einmal jährlichen Zahnarztbesuch sowie die zweimal jährliche Dentalhygiene anfallen. Diese Kosten habe die Beklagte bereits im Eheschutzverfahren geltend gemacht, wofür ihr ebenfalls CHF 73.65 monatlich
angerechnet worden seien. Höhere Kosten, welche die Beklagte im vorinstanzli- chen Verfahren geltend gemacht habe, habe sie jedoch nicht glaubhaft machen können; ihre Ausführungen und Berechnungen hierzu seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (act. 4 S. 30 f.). 5.2. Der Kläger bringt in seiner Berufung zusammengefasst vor, die Vo- rinstanz erachte die Ausführungen der Beklagten zu den angeblichen Zahnarzt- kosten pro Monat als nicht glaubhaft und unbelegt. Entsprechend sei es der Be- klagten nicht gelungen, glaubhaft monatliche Kosten für den Zahnarzt vorzubrin- gen, weshalb diese auch nicht zu berücksichtigen seien. Entsprechend sei der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht aktenwidrig und willkürlich (act. 2 Rz. 142). 5.3. Der Kläger verkennt, dass die Vorinstanz lediglich den über CHF 73.65 hinausgehenden Betrag für nicht glaubhaft und unbelegt hielt. Seine Ausführun- gen gehen damit an der Sache vorbei; mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum jährlichen Zahnarztbesuch und zur Dentalhygiene setzt er sich nicht ausei- nander. Damit hat es mit den vorinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden. D. Bedarf des Klägers 1. Schliesslich rügt der Kläger in seiner Berufung die vorinstanzliche Fest- setzung seiner Steuerlast auf CHF 425.– (act. 2 Rz. 108 ff.). Er bringt berufungs- weise vor, bei einem Einkommen von zwischen CHF 13'159.– und CHF 9'971.– setze die Vorinstanz seine Steuerlast bei CHF 425.– an, was offensichtlich nicht stimmen könne; bei der Beklagten seien demgegenüber CHF 800.– berücksich- tigt, also knapp das Doppelte von ihm. Da die Parteien rein rechnerisch je das gleiche steuerliche Einkommen erzielen würden, müsse der Steuerbetrag zumin- dest für beide Parteien gleich hoch sein (act. 2 Rz. 108 f.) . Daraufhin verweist der Kläger auf Schlussrechnungen und Einschätzungsmitteilungen von 2018 sowie 2019 und berechnet daraus einen Durchschnitt der Steuerlast für die weiteren Jahre (act. 2 Rz. 110 ff.)
verbleibenden Verfahrensdauer von schätzungsweise rund zwei Jahren ausge- gangen werden. Für die Berechnung des Streitwerts wird demzufolge davon aus- gegangen, dass hier Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. September 2018 bis längstens 31. Januar 2025 im Streit liegen. Für diesen Zeitraum wurden der Be- klagten gesamthaft Unterhaltsbeiträge im Umfang von gerundet CHF 450'000.– zugesprochen. Während der Kläger berufungsweise die Reduktion auf CHF 0.– verlangt (Streitwert damit CHF 450'000.–), beantragt die Beklagte für den fragli- chen Zeitraum Unterhaltsbeiträge im Gesamtumfang von rund CHF 1'100'000.– (72 Monate x CHF 15'551.–, woraus sich ein Streitwert von CHF 650'000.– ergibt). Daraus resultiert insgesamt ein Streitwert von CHF 1'100'000.–. 1.3. Hieraus ergibt sich gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 31'750.–, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 5'000.– festzusetzen ist. Die Kosten sind aus dem Vorschuss des Klägers von CHF 5'000.– zu beziehen, 2. Beide Parteien unterliegen mit ihren jeweiligen Berufungen, die Beklagte in etwas grösserem Umfang. Dies wird jedoch durch den Umstand ausgeglichen, dass sich die Berufung des Klägers aufwendiger erwies (mehr vorgebrachte Rü- gen und Gesuch vom 30. August 2022 um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung). Es ist folglich gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens den Par- teien je hälftig aufzuerlegen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Hälfte der Gerichtsgebühr von CHF 2'500.– zu ersetzen. 3. Nachdem beide Parteien mit ihren Berufungen unterliegen und der jewei- ligen Gegenseite durch ihre Berufungen keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gilt, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (ohnehin würden Parteientschädigungen aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wettge- schlagen werden). Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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