Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____ Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 24. Juni 2022 (FE210533- L)
Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 5. Abteilung, vom 24. Juni 2022: (Urk. 7/24 S. 41 ff. = Urk. 2 S. 41 ff.) "1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. August 2020 (Geschäfts-Nr. EE200075-L) wird in Bezug auf die Genehmigung von Ziffer 2.c) der Vereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2020 aufgehoben und statt- dessen durch folgende Anordnung ersetzt: Auf eine Betreuungsregelung für Tochter C., geboren am tt.mm.2007, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens verzichtet. 2. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. August 2020 (Geschäfts-Nr. EE200075-L) wird in Bezug auf die Genehmigung der Ziffern 3 und 6 der Vereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2020 sowie in Bezug auf die Vormerknahme von Ziffer 4 derselben Vereinbarung aufgehoben und stattdessen mit folgenden Anordnungen ersetzt: a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträ- ge, je zuzüglich allfälliger Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: für C.: − rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. August 2022: CHF 3'104.– (davon CHF 0 als Betreuungsunterhalt) − ab 1. September 2022 bis 30. Juni 2023: CHF 1'351.– (davon CHF 0 als Betreuungsunterhalt) − ab 1. Juli 2023: CHF 1'114.– (davon CHF 0 als Betreuungsunterhalt) für D._____: − rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. August 2022: CHF 1'423.– (davon CHF 0 als Betreuungsunterhalt) − ab 1. September 2022 bis 30. Juni 2023: CHF 1'523.– (davon CHF 0 als Betreuungsunterhalt) − ab 1. Juli 2023: CHF 1'286.– (davon CHF 0 als Betreuungsunterhalt)
Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Ge- suchsgegnerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, die anfal- lenden Schulkosten von D., geboren am tt. Juli 2002, in der Hö- he von monatlich Fr. 1'300.– direkt an die Schule zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung und der Zusatzver- sicherung für den Sohn E., geboren am tt. Februar 2001, direkt an die Krankenversicherung zu bezahlen. Ausserdem wird sie für be- rechtigt erklärt und verpflichtet, die ungedeckten Gesundheitskosten für den Sohn E._____ bis zu einem Betrag von Fr. 71.– direkt an die Kran- kenversicherung zu bezahlen Vorbehalten bleibt Ziffer 5 Abs. 1 der gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. August 2020 (Geschäfts-Nr. EE200075-L) genehmigten Vereinba- rung der Parteien vom 3. Juli 2020. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Rechtskraft des Scheidungsur- teils bzw. bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind nach wie vor im selben Haushalt der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchstellers lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet. b) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. August 2022: CHF 0.– − ab 1. September 2022 bis 30. Juni 2023: CHF 122.–
− ab 1. Juli 2023: CHF 0.– Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchsgegnerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Vorbehalten bleibt Ziffer 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 der gemäss Dispositiv- Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. August 2020 (Geschäfts-Nr. EE200075-L) genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2020. c) Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzula- gen separat: Von 1. September 2021 bis 31. August 2022: Ehefrau: Fr. 5'128.– (70%-Pensum, davon Fr. 348.– Er- folgsbeteiligung) Ehemann Fr. 14'085.– (100%-Pensum; ohne Bonus und Ver- mögensertrag) Familienzulagen für D., C., E.: je Fr. 250.– Von 1. September 2022 bis 30. Juni 2023: Ehefrau: Fr. 5'811.– (80%-Pensum, davon Fr. 348.– Er- folgsbeteiligung) Ehemann Fr. 14'085.– (100%-Pensum; ohne Bonus und Ver- mögensertrag) Familienzulagen für D., C., E.: je Fr. 250.– Ab 1. Juli 2023: Ehefrau: Fr. 7'177.– (100%-Pensum, davon Fr. 348.– Er- folgsbeteiligung) Ehemann Fr. 14'085.– (100%-Pensum; ohne Bonus und Ver- mögensertrag) Familienzulagen für D., C., E._____: je Fr. 250.– d) Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die rückwirkend geschul- deten Unterhaltsbeiträge mit bereits geleisteten Zahlungen zu verrech- nen.
3- Die übrigen Regelungen im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. August 2020 werden von den Anordnungen gemäss den Dispositiv- Ziffern 1 und 2 dieses Urteils nicht berührt und gelten unverändert weiter. 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten. 5. (Mitteilungen) 6. (Rechtsmittel: Berufung; Frist 10 Tage)" Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 ff.):
"1. Die Verfügung vom 24. Juni 2022 des Bezirksgerichtes Zürich (Geschäfts-Nr. FE210533-L) sei in Dispositivziffer 2 aufzuheben und wie folgt abzuändern: Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Be- zirksgericht Zürich vom 3. August 2022 (Geschäfts-Nr. EE200075-L) sei in Bezug auf die Genehmigung der Ziffern 3 und 6 der Vereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2020 sowie in Bezug auf die Vormerk-nahme von Ziffer 4 derselben Vereinbarung auf- zuheben und stattdessen mit folgenden Anordnungen zu erset- zen: a) Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unter- haltsbeiträge, je zzgl. allfälliger Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: für C.: - rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022: CHF 3'104.– - ab 1. März 2022 bis 31. Mai 2022: CHF 3'357.– - ab 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2022: CHF 3'452.30 - ab 1. August 2022: CHF 1'873.55 für D.: - rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022: CHF 1'423.– - ab 1. März 2022 bis 31. Mai 2022: CHF 1'676.– - ab 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2022: CHF 1'771.30 - ab 1. August 2022: CHF 1'955.65
Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen seien an die Be- rufungsklägerin zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären und zu verpflich- ten, die anfallenden Schulkosten von D., geboren am tt. Juli 2002, in der Höhe von monatlich CHF 1'300.- bis und mit Mai 2022 di- rekt an die Schule zu bezahlen. Die Berufungsklägerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung und der Zusatz- versicherung für den Sohn E. bis und mit August 2022 direkt an die Krankenversicherung zu bezahlen. Ausserdem sei sie für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die ungedeckten Gesundheitskosten für den Sohn E._____ bis zu einem Betrag von CHF 71.- direkt an die Krankenversicherung zu bezahlen, vorbehältlich Ziffer 5 Abs. 1 der gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. August 2020 (Geschäfts-Nr. EE200075-L) genehmigten Vereinba- rung der Parteien vom 3. Juli 2020. Die Zahlungsmodalitäten sollen gelten bis zur Rechtskraft des Schei- dungsurteils bzw. bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, so- lange das jeweilige Kind nach wie vor im selben Haushalt der Beru- fungsklägerin bzw. des Berufungsbeklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Ehegattenunterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: - rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022: CHF 0 - ab 1. März 2022 bis 31. Mai 2022: CHF 391.50 - ab 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2022: CHF 725.05 - ab 1. August 2022: CHF 2'460.95 Die Unterhaltsbeiträge seien an die Berufungsklägerin zahlbar, monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Ziffer 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 der gem. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 3. August 2020 (Geschäfts-Nr. EE200075-L) genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 3. Juli seien vorzubehal- ten. c) als Grundlagen der Unterhaltsberechnungen seien festzuhalten: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzula- gen separat: vom 1. September 2021 bis 31. August 2022: Ehefrau CHF 5'128.– (70% Pensum), davon CHF 348 Erfolgsbeteili- gung),
Ehemann CHF 14'085.– (100% Pensum; ohne Bonus und Vermögens- ertrag) Familienzulagen für D., C., E.: je CHF 250.– Ab 1. September 2022: Ehefrau CHF 4'102.– (Arbeitslosgeld, hypothetisch), Ehemann CHF 14'085.– (100% Pensum; ohne Bonus und Vermögens- ertrag) Familienzulagen für D., C., E.: je CHF 250.– 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7. 7% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."
Prozessuale Anträge der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 4):
"Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss von vorläufig CHF 5'000.– zu bezahlen, eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei von der Erhe- bung eines Gerichtskostenvorschusses durch das Obergericht abzuse- hen." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit tt. Februar 2000 verheiratet und die Eltern der volljäh- rigen Söhne E._____ (geb. tt. Februar 2001) und D._____ (geb. tt. Juli 2002) so- wie der minderjährigen Tochter C._____ (geb. tt.mm.2007; Urk. 7/3/9 und Urk. 7/4). Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichte der Kläger und Berufungsbe- klagte (fortan Kläger) die Scheidungsklage ein und ersuchte vor Vorinstanz um Abänderung des Eheschutzurteils vom 3. August 2020 (Urk. 7/1). Mit Datum vom 24. Juni 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 7/24 = Urk. 2). 2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) innert Frist Berufung, wobei sie die oben aufgeführten Anträge stellte (Urk. 1). In der Folge erklärten sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden (Prot. II S. 2), worauf am 8. November
2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 25. November 2022 vorgeladen wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. November 2022 wurde dem Kläger die Beru- fungsschrift (Urk. 1) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 25. November 2022 schlossen die Parteien eine Verein- barung für die Dauer des Berufungsverfahrens (Prot. II S. 4 f.; Urk. 11). Am 6. Dezember 2022 wurde zu einer weiteren Vergleichsverhandlung auf den 9. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 12). 3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 9. Januar 2023 die folgende Vereinbarung (Prot. II S. 7; Urk. 13): " I. Die Parteien beantragen gemeinsam, es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 24. Juni 2022 (Geschäfts- Nr. FE210533-L) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "2. Die mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 3. August 2020 in Dispositiv-Ziffer 3 genehmigte Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Tochter C ., die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau sowie die entspre- chenden Grundlagen der Unterhaltsberechnung (Ziffer 3, 4 und 6 der im Geschäft Nr. EE200075-L genehmigten Vereinbarung vom 3. Juli 2020) werden mit Wirkung ab 1. September 2021 wie folgt abgeändert: 3. Kinderunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für C . für die Dauer des Schei- dungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich allfälliger Familienzu- lagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 3'104.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022; - Fr. 3'370.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022; - Fr. 2'710.– (davon Fr. 860.– Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022;
Fr. 4'102.– 1. August 2022 bis 30. Juni 2023 (Arbeitslosentaggeld) Fr. 6'600.– ab 1. Juli 2023 (hypothetisch 100%-Pensum) Ehemann: Fr. 14'085.– (100%-Pensum; ohne Bonus und Vermögensertrag) C .: Fr. 250.– Familienzulage Vermögen: Keine Partei besitzt unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Bedarf: Ehefrau C. D._____ Ehemann E._____ Grundbetrag 1'350 600 600 1'350 600 Wohnkosten inkl. NK u. PP 1'456 729 729 1'702 851 Krankenkasse bis 31.07.22 196 ab 01.08.22 624 ab 01.01.23 656 bis 31.07.22 0 ab 01.08.22 37 bis 31.07.22 10 ab 01.08.22 206 455 bis 31.07.22 0 ab 01.08.22 292 ungedeckte Gesund- heitskosten 50 35 38 50 0 Versicherungen 40 0 0 40 0 Radio-/TV 30 0 0 30 0 Kommunikationskosten 150 30 30 150 30 Mobilitätskosten 95 62 62 0 91 auswärtige Verpfle- gung bis 31.07.23 147 ab 1.08.23 210 60 60 210 60 zus. berufsbedingte Kosten 0 0 0 42 0 notwendig Schulkosten 0 bis 31.07.22 1'830 ab 1.08.22 300 bis 28.02.22 1'633 ab 1.03.22 0 0 0 Tochter Italien 0 0 0 ab 1.08.22 800 0
Prüfungskosten E._____ 0 0 0 0 125 Direktzahlungen an D._____ und E._____ bis 31.07.22 80 0 0 bis 31.07.22 780 ab 1.08.22 0 0 Steuern 1'000 0 0 1'000 0 Total bis 31.07.22 4'594 ab 1.08.22 5'005 ab 1.01.23 5'037 bis 31.07.22 3'346 ab 1.08.22 1'853 bis 28.02.22 3'162 ab 1.03.22 1'715 ab 1.08.22 1'725 bis 31.07.22 5'809 ab 1.08.22 5'829 bis 31.07.22 1'757 ab 1.08.22 2'049
II. Zur Wahrung des Familienfriedens und für die Dauer des Scheidungsverfahrens wollen die Parteien auf ein separates gerichtliches Verfahren zur Abänderung der Unterhaltsbei- träge der volljährigen Kinder E ._____ und D._____ verzichten. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Ehemann, der Ehefrau für D ._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Fa- milienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'423.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022; - Fr. 1'555.– ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022; - Fr. 1'725.– ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022; - Fr. 1'725.– ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; - Fr. 1'825.– ab 1. Juli 2023; Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Ehefrau zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, solange D ._____ nach wie vor im selben Haushalt der Ehefrau lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ehe- mann stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Unterhaltspflicht gilt bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils und reduziert sich bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit um das Nettoeinkommen von D ._____.
III. Die Parteien beantragen dem Gericht, den Mietvertrag über die bisherige Wohnung der Familie, F._____ 1 [Strasse], ... Zürich, mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids mit allen Rechten und Pflichten auf die Ehefrau zu übertragen. Der Ehemann haftet gegen- über dem Vermieter bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens für zwei Jahre, wei- terhin für den Mietzins (Art. 121 Abs. 2 ZGB). IV. Die Ehefrau zieht ihr Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss sowie eventualiter un- entgeltliche Rechtspflege zurück. IV. Die Parteien übernehmen die Kosten für zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1-25) wurden beigezogen. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 3 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Gesuch der Beklagten um einen Prozesskosten- vorschuss sowie eventualiter unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Rückzugs (vgl. Urk. 13 S. 7) abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). III. 1. Soweit es Kinderbelange (Betreuungsregelung und Kinderunterhaltsbeiträ- ge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinba- rung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Ge-
nehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl ge- wahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mit- hin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu geneh- migen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 2. Die in der Vereinbarung vorgesehene Kinderunterhaltsregelung wird den ge- lebten Betreuungsverhältnissen gerecht. Dabei entspricht die Regelung den aus- gewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnissen der Par- teien (Urk. 13 S. 3 ff.). Seit dem erstinstanzlichen Urteil verlor die Beklagte ihre Arbeitsstelle. Die in der Vereinbarung festgehaltenen Einkommen entsprechen dieser neuen Gegebenheit. Die Einkommen der Parteien ermöglichen über sämt- liche Phasen nicht nur die Deckung des Barbedarfs der Tochter, sondern auch die Zuweisung eines Teils des familiären Überschusses. Die getroffene Unterhaltsre- gelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung als angemessen und liegt im Kindeswohl. Die Vereinbarung enthält betreffend den ersten beiden Phasen der Ehegat- tenunterhaltsbeiträge Redaktionsfehler. So wurde ein Unterhalt von Fr. 0.– rück- wirkend ab 1. September 2021 bis 31. August 2022 und Fr. 122.– ab 1. September 2022 bis 28. Februar 2022 vereinbart (Urk. 13 S. 3). Die Phase ab 1. September 2021 bis 31. August 2022 entspricht der ersten Phase der vo- rinstanzlichen Verfügung. Die Phase vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2022 ist zeitlich unmöglich. Es handelt sich um einen offensichtlichen Fehler. Wie sich aus den Grundlagen der Unterhaltsberechnung und den vereinbarten Unter- haltsbeiträgen für C ._____ und D._____ (Urk. 13 S. 2 ff.) ergibt, war es der Wille der Parteien in der ersten Phase im Zeitraum vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 die Unterhaltsbeiträge gemäss vorinstanzlicher Verfügung zu über- nehmen und anschliessend ab der zweiten Phase (ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022) neue Unterhaltsbeiträge zu vereinbaren. Dies ergibt sich auch aus den Be- rufungsanträgen der Beklagten (Urk. 1 S. 2 ff.). So wurden die Unterhaltsbeiträge gemäss vorinstanzlicher Verfügung im Zeitraum vom 1. September 2021 bis 28.
Februar 2022 nicht angefochten. Weiter bestätigten die Parteien nach Rückfrage ebenfalls diesen Parteiwillen (Urk. 14). Die Vereinbarung ist entsprechend des wahren Parteiwillens zu verstehen und der Beklagten in der ersten Phase vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 kein Ehegattenunterhalt (entsprechend der ersten Phase der vorinstanzlichen Verfügung) zuzusprechen. Die Ehegatten- unterhaltsbeiträge unterliegen der Dispositionsmaxime. Sie sind unter Berücksich- tigung der Korrektur vollständig und nicht offensichtlich unangemessen. Disposi- tiv -Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung ist entsprechend durch die unter Mit- wirkung des Obergerichts vereinbarte und korrigierte Fassung zu ersetzen. 3. Die Parteien haben zum Zwecke der Wahrung des Familienfriedens auf ein separates gerichtliches Verfahren zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge der voll- jährigen Kinder E ._____ und D._____ verzichtet. Sie vereinbarten untereinander für die Dauer des Scheidungsverfahrens neue Unterhaltsbeiträge für die volljähri- gen Söhne D._____ (bei der Beklagten wohnhaft) und E._____ (beim Kläger wohnhaft) nach Massgabe der neu vorgenommenen Kinderunterhaltsberechnung. Die Regelung betreffend Volljährigenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime. Sie ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen. Von ihr ist ent- sprechend Vormerk zunehmen. 4. Die Parteien sind Mieter der 5.5 Zimmerwohnung (Nr. ..., 1. OG, vorne links) F._____ 1 in ... Zürich (Urk. 7/20/10, Urk. 7/20/11). Im Eheschutzurteil vom 3. August 2020 war die eheliche Wohnung F._____ 1, ... Zürich, der Beklagten und den Kindern zur Benützung überlassen worden (Urk. 7/7/17 S. 4). Die Parteien beantragen in der Vereinbarung vom 9. Januar 2023 übereinstimmend, die Rech- te und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die Beklagte zu übertragen, unter solida- rischer Mithaftung des Klägers für den Mietzins gemäss Art. 121 Abs. 2 ZGB. Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billig- erweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Die Familienwohnung kann unabhängig von den miet- oder sachenrechtlichen Verhältnissen durch das Gericht einem der beiden Ehegatten zugewiesen werden (BSK ZGB-Gloor,
Art. 121 N 1). Da die Beklagte und die Kinder C ._____ und D._____ auf die Famili- enwohnung angewiesen sind, ist der Mietvertrag für die Wohnung F._____ 1 in ... Zürich antragsgemäss auf sie allein zu übertragen. Der Vermieter ist nicht Pro- zesspartei und kraft der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 121 Abs. 2 ZGB vor dem Entscheid nicht anzuhören. Das Urteil muss ihm jedoch von Amtes wegen mitgeteilt werden (BSK ZGB I-Gloor, Art. 121 N 11). IV. 1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid in der Hauptsache vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Dies blieb unangefochten und ist zu bestä- tigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlungen sowie der vergleichsweisen Erledi- gung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie ist den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 13 S. 7). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen (Urk. 13 S. 7). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung vom 24. Juni 2022, in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 9. Januar 2023 wird hinsichtlich Ziffer II. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "II.
Zur Wahrung des Familienfriedens und für die Dauer des Scheidungsverfahrens wollen die Parteien auf ein separates gerichtliches Verfahren zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge der volljährigen Kinder E._____ und D._____ verzichten. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Ehemann, der Ehefrau für D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich all- fälliger Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'423.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022; - Fr. 1'555.– ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022; - Fr. 1'725.– ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022; - Fr. 1'725.– ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; - Fr. 1'825.– ab 1. Juli 2023; Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Ehefrau zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, solange D._____ nach wie vor im selben Haushalt der Ehefrau lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ehemann stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Unterhaltspflicht gilt bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils und reduziert sich bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit um das Nettoeinkommen von D.." 3. Das Gesuch der Beklagten um einen Prozesskostenvorschuss sowie even- tualiter unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzug abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 5. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 9. Januar 2023 wird hinsichtlich Unter- halt für die Tochter C. und die Beklagte persönlich genehmigt. Disposi- tiv -Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 24. Juni 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt:
"2. Die mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 3. August 2020 in Dispositiv-Ziffer 3 genehmigte Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegen- über der Tochter C., die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau sowie die entsprechenden Grundlagen der Unterhaltsberechnung (Ziffer 3, 4 und 6 der im Geschäft Nr. EE200075-L genehmigten Vereinbarung vom 3. Juli 2020) werden mit Wirkung ab 1. September 2021 wie folgt abgeändert: 3. Kinderunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für C. für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich allfälliger Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 3'104.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022; - Fr. 3'370.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022; - Fr. 2'710.– (davon Fr. 860.– Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022; - Fr. 2'470.– (davon Fr. 690.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; - Fr. 1'780.– ab 1. Juli 2023; Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Ehefrau zahl- bar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw. bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ nach wie vor im selben Haushalt der Ehefrau lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ehemann stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4. Ehegattenunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Scheidungsver- fahrens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 0.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022; - Fr. 425.– ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022; - Fr. 880.– ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022; - Fr. 1'055.– ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023;
ungedeckte Gesund- heitskosten 50 35 38 50 0 Versicherungen 40 0 0 40 0 Radio-/TV 30 0 0 30 0 Kommunikationskosten 150 30 30 150 30 Mobilitätskosten 95 62 62 0 91 auswärtige Verpfle- gung bis 31.07.23 147 ab 1.08.23 210 60 60 210 60 zus. berufsbedingte Kosten 0 0 0 42 0 notwendig Schulkosten 0 bis 31.07.22 1'830 ab 1.08.22 300 bis 28.02.22 1'633 ab 1.03.22 0 0 0 Tochter Italien 0 0 0 ab 1.08.22 800 0 Prüfungskosten Adrian 0 0 0 0 125 Direktzahlungen an D._____ und E._____ bis 31.07.22 80 0 0 bis 31.07.22 780 ab 1.08.22 0 0 Steuern 1'000 0 0 1'000 0 Total bis 31.07.22 4'594 ab 1.08.22 5'005 ab 1.01.23 5'037 bis 31.07.22 3'346 ab 1.08.22 1'853 bis 28.02.22 3'162 ab 1.03.22 1'715 ab 1.08.22 1'725 bis 31.07.22 5'809 ab 1.08.22 5'829 bis 31.07.22 1'757 ab 1.08.22 2'049
Die Rechte und Pflichten aus dem auf die Parteien lautenden Mietvertrag für die 5.5 Zimmer-Wohnung (Nr. ..., 1. OG links), F._____ 1, ... Zürich, werden im Sinne von Art. 121 Abs. 1 ZGB per Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer auf die Beklagte alleine übertragen, unter solidarischer Mithaftung des aus dem Mietvertrag ausscheidenden Klägers für den Mietzins gemäss Art. 121 Abs. 2 ZGB. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffer 4) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz sowie nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 2 und 7 an die G._____, ... [Adresse], mit dem Hinweis, dass Dispositiv-Ziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat (mit Ausnahme einer Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2) keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Meli
versandt am: st