Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 18. August 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juli 2022 (FE210571-L)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob die Berufungsklägerin Berufung (Urk. 1) gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juli 2022 (Urk. 7/38 = Urk. 2). 2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022, beim Obergericht eingegangen am 29. Juli 2022, zog die Berufungsklägerin die Berufung, welche auch das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin mitumfasste (vgl. Urk. 1 S. 2), zurück (Urk. 8). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten; die angefochtene Ver- fügung wird rechtskräftig. Entsprechend ist das Berufungsverfahren abzuschrei- ben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Umständehalber sind für das vorliegende Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Berufungsbe- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppels von Urk. 1, 3 bis 5/3-4 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen umgehend an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 18. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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