Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220056-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrich- terin Dr. iur. D. Scherrer und Oberrichter Dr. iur. M. Kriech sowie Ge- richtsschreiber MLaw A. Eggenberger Beschluss und Urteil vom 24. April 2023
in Sachen
A._____, Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2022 (FE210143-G)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 49 S. 1 ff.; sinngemäss): 1. Es seien die Kinder C., geb. tt.mm.2008, und D., geb. tt.mm.2011, unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen. 2. Es seien die Zeiten, während welchen der Beklagte die Kinder be- treut, der Parteiabsprache – unter altersgerechter Mitsprache der Kinder und Berücksichtigung der lnteressen und Bedürfnisse aller Familienangehörigen – zu überlassen. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, sei der Beklagte berechtigt und ver- pflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: - jedes zweite Wochenende von Freitagabend, nach Schul- schluss, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich seine Betreuung um die ent- sprechenden Feiertage, nämlich ab Gründonnerstag nach Schulschluss bis Ostermontag, 18.00 Uhr, bzw. Freitag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Pfingstmontag, 18.00; - zwei bis drei Mal pro Monat unter der Woche nach Schul- schluss bis zum Folgetag Schulbeginn, wobei die Eltern diese Betreuungszeiten gemeinsam festlegen, sobald ihre Dienst- pläne vorliegen; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 24. Dezember und in Jahren mit gerader Jahreszahl am 25. Dezember, respektive nach Absprache, sobald die Dienstpläne der Parteien vorlie- gen; - während dem Jahreswechsel (Silvester/Neujahr) von Jahren mit ungerader Jahreszahl auf Jahre mit gerader Jahreszahl, inkl. einer Ferienwoche; - vorbehalten anderslautender Parteiabsprache sei der Beklag- te für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder wäh- rend der Hälfte der Schulferien zu betreuen, wobei eine Feri- enwoche jeweils von Samstagmittag, 12.00 Uhr bis Sams- tagmittag, 12.00 Uhr dauert. Es seien die Parteien zu verpflichten, quartalsweise – nach Vor- lage ihrer jeweiligen Dienstpläne – einen Betreuungs- inkl. Feri- enplan zu erstellen. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, sei der Klägerin in den Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Beklagten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht zuzusprechen. Es sei festzustellen, dass die Klägerin die Kinder während der üb- rig en Zeit betreut.
CHF 5'867 ab 1. April 2022 und für die weitere Dauer des Verfahrens. Sofern bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge Kosten, welche die Klägerin im Bedarf der Kinder berücksichtigt hat, der Klägerin selbst angerechnet werden, seien die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin entsprechend zu erhöhen. 9. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, bereits geleistete und von der Klägerin anerkannte Unterhaltszahlungen an den rückwirkend zu leistenden Unterhalt anzurechnen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten des Beklagten. des Gesuchsgegners (Urk. 52 S. 1 ff.): "1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter, für den Fall, dass das Einzelgericht die Vereinbarung der Parteien ganz oder teilweise für nicht glaubhaft gemacht erachtet, sei folgendes anzuordnen: a) Es seien die Kinder C., geb. tt.mm.2008, und D., geb. tt.mm.2011, unter der gemeinsamen Obhut zu belassen bzw. un- ter diese zu stellen. Es seien die Zeiten, während welchen die Parteien die Kinder betreuen, der Parteiabsprache – unter alters- gerechter Mitsprache der Kinder unter Berücksichtigung der Inte- ressen und Bedürfnisse aller Familienangehörigen – zu überlas- sen. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, betreut der Beklagte die Kinder wie folgt: - Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, nach Schul- schluss, bis Montagmorgen Schulbeginn; - Fällt das Betreuungswochenende (des Beklagten) auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich seine Betreuung um die ent- sprechenden Feiertage, nämlich ab Gründonnerstag nach Schulschluss bis Dienstagmorgen nach Ostern Schulbeginn, bzw. Freitag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Dienstag- morgen nach Pfingsten Schulbeginn; - Zwei Mal pro Woche unter der Woche nach Schulschluss bis zu Folgetag oder einem der folgenden Tage Schulbeginn, wobei die Eltern diese Betreuungszeiten gemeinsam festle- gen, sobald die Dienstpläne vorliegen, bei ausbleibender Ei- nigung jeweils von Mittwochabend, Schulschluss, bis Frei- tagmorgen, Schulbeginn und jede zweite Woche von Diens- tagabend, Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn;
In Jahren mit ungerader Jahreszahl am 24. Dezember und in Jahren mit gerader Jahreszahl am 25. Dezember, respektive nach Absprache, sobald die Dienstpläne der Parteien vorlie- gen; - während dem Jahreswechsel (Silvester/Neujahr) von Jahren mit ungerader Jahreszahl auf Jahre mit gerader Jahreszahl, inkl. einer Ferienwoche; - während der Hälfte der übrigen Schulferien, auf eigene Kos- ten. Es seien die Parteien zu verpflichten, quartalsweise – nach Vor- lage der jeweiligen Dienstpläne – gemeinsam einen Betreuungs- und Ferienplan zu erstellen. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, sei – neben der obenstehenden Regelung – der Klägerin in den Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Beklag- ten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht zuzusprechen. b) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: Für C.: - CHF 3'200 rückwirkend ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2021; - CHF 750 ab 1. August 2020 für die Dauer des Verfah- rens. Für D.: - CHF 3'250 rückwirkend ab dem 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 - CHF 750 ab 1. August 2021 für die Dauer des Verfah- rens. c) Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss lit. b (vorstehend) ge- richtsüblich zu indexieren. d) Es sei festzustellen, dass die Parteien sich dahingehend geeinigt haben, dass der Beklagte nach Vorlage der Rechnungen zwei Drittel der Privatschulkosten von C._____ entweder direkt oder der Klägerin bezahlt. e) Es sei der Beklagte zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förde- rungsmassnahmen), über die sich die Parteien vorgängig ver- ständigt haben nach Abzug von Kostenbeteiligungen Dritter (ins- besondere Versicherungen und Krankenkassen) zu 2/3 zu beteili- gen und der Klägerin diese innert 10 Tagen nach Vorlage der
Rechnung zu bezahlen, vorbehaltlich einer Direktzahlung an den Gläubiger. Diese Kosten seien ab Eintritt des jüngsten Kindes (D.) in die Oberstufe je hälftig zu tragen. f) Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. g) Es sei festzustellen, dass kein Unterhaltsbeitrag für die Klägerin persönlich geschuldet ist. h) Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, an die Klägerin ge- leistete Unterhaltszahlungen rückwirkend an den zu leistenden Unterhalt anzurechnen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer bzw. gesetzliche Mehrwertsteuer, sollte sich die- se in Zukunft ändern) zulasten der Klägerin." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2022: (Urk. 2 S. 81 ff. = Urk. 96 S. 81 ff.) 1. Die Kinder C., geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2011, ver- bleiben für die Dauer des Verfahrens unter der alternierenden Obhut der Parteien. 2. Die Betreuung der Kinder erfolgt zu rund 70% durch die Gesuchstellerin und zu knapp 30% durch den Gesuchsgegner. Für den Fall, dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt betreffend den Zeiten, während welchen die Parteien die Kinder betreuen, betreut der Gesuchsgegner die Kinder wie folgt: − Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, nach Schulschluss, bis Montagmorgen Schulbeginn. − Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern o- der Pfingsten, verlängert sich seine Betreuung um die entsprechenden Feiertage, nämlich ab Gründonnerstag nach Schulschluss bis Diens- tagmorgen nach Ostern Schulbeginn bzw. Freitag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Dienstagmorgen nach Pfingsten Schulbeginn. − Ein Mal pro Woche unter der Woche nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Folgetag. Die Betreuung richtet sich in der Regel nach
den Nachtdiensten und sehr späten Diensten der Gesuchstellerin. Die Parteien legen diese Betreuungszeiten gemeinsam fest, sobald ihre Dienstpläne, insbesondere jener der Gesuchstellerin, vorliegen. − In Jahren mit ungerader Jahreszahl am 24. Dezember und in Jahren mit gerader Jahreszahl am 25. Dezember, respektive nach Absprache, sobald die Dienstpläne der Parteien vorliegen. − Während dem Jahreswechsel (Silvester / Neujahr) von Jahren mit un- gerader Jahreszahl auf Jahre mit gerader Jahreszahl, inkl. einer Feri- enwoche. − Während der Hälfte der übrigen Schulferien, wobei eine Ferienwoche jeweils von Samstagmittag, 12.00 Uhr bis Samstagmittag, 12.00 Uhr dauert. Während der übrigen Zeiten werden die Kinder von der Gesuchstellerin be- treut. Die Parteien werden verpflichtet, quartalsweise – nach Vorlage der jeweili- gen Dienstpläne – gemeinsam einen Betreuungs- und Ferienplan zu erstel- len. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, wird – neben der obenstehenden Regelung – der Gesuchstellerin in den Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in den Jahren mit ungerader Jahres- zahl das Entscheidungsrecht zugesprochen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ folgende monatliche Unter- haltsbeiträge (zuzüglich Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen), zu bezahlen: Für C._____: − CHF 4'589.– (Barunterhalt) rückwirkend ab 1. August 2020 bis und mit 30. September 2021;
− CHF 1'973.– (Barunterhalt) ab 1. Oktober 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Für D.: − CHF 4'435.– (Barunterhalt) rückwirkend ab 1. August 2020 bis und mit 30. September 2021; − CHF 1'957.– (Barunterhalt) ab 1. Oktober 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar. 4. Die Parteien werden verpflichtet, diejenigen Kosten für die Kinder C. und D., die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden El- ternteil verbringen (insbesondere Verpflegung, Anteil Wohnkosten) jeweils selber zu übernehmen. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die laufenden Kinderkosten von C. und D._____ (Krankenkassenprämien, zusätzliche Gesundheits- kosten, ÖV-Ticket, auswärtige Verpflegung, Handyabo, und Fremdbetreu- ungskosten) zu bezahlen. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Auftei- lung der Kosten für die Privatschule E._____ in F._____ von C._____ geei- nigt haben. Die Gesuchstellerin wird entsprechend verpflichtet die Kosten zu einem Drittel und der Gesuchsgegner nach Vorlage der Rechnung zu zwei Dritteln zu tragen, wobei der Gesuchsgegner berechtigt ist, seinen Anteil di- rekt an die Portonova zu bezahlen. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Auftei- lung der ausserordentlichen Kinderkosten bis zum Übertritt von D._____ in die Oberstufe geeinigt haben. Die Gesuchstellerin wird entsprechend ver- pflichtet, die ausserordentlichen Kinderkosten, über die sich die Parteien vorgängig geeinigt haben, zu einem Drittel und der Gesuchsgegner nach
Vorlage der Rechnung zu zwei Dritteln zu tragen, vorbehältlich einer Direkt- zahlung an den Gläubiger. Für den Zeitraum nach Übertritt von D._____ in die Oberstufe werden die Parteien verpflichtet, die ausserordentlichen Kin- derkosten, über die sich die Parteien vorgängig geeinigt haben, je hälftig zu tragen. 8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. August 2020 bis zum 31. Oktober 2022 von den vorstehend festgesetzten Unter- haltsbeiträgen bereits den Betrag von CHF 122'310.– geleistet hat und seine Verpflichtung im entsprechenden Umfang als durch Tilgung der Forderung erloschen gilt. Entsprechend wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Ge- suchstellerin für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Au- gust 2020 bis zum 31. Oktober 2022 CHF 55'116.– zu bezahlen. 9. Es ist kein persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin geschuldet. 10. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse zu Grunde: a) anrechenbares Einkommen (inkl. Bonus) − der Gesuchstellerin: CHF 17'847.– (inkl. Mietertrag G.-Gasse H.) − des Gesuchsgegners: CHF 46'019.– − C.: CHF 250.– − D.: CHF 220.– b) Vermögen Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. c) Bedarf (ab 1. Oktober 2021) − der Gesuchstellerin: CHF 8'359.– − des Gesuchsgegners: CHF 16'965.– − von C._____ (bei GSin): CHF 2'358.– − von C._____ (bei GG): CHF 855.– − von D._____ (bei GSin): CHF 2'344.– − von D._____ (bei GG): CHF 855.–
jedes zweite Wochenende von Freitagabend, nach Schulschluss, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, fällt das Betreuungswochenende des Berufungsbeklagten auf Os- tern oder Pfingsten, verlängert sich seine Betreuung um die entspre- chenden Feiertage, nämlich ab Gründonnerstag nach Schulschluss bis Ostermontag, 18.00 Uhr, bzw. Freitag vor Pfingsten nach Schul- schluss bis Pfingsmontag, 18.00; zwei bis drei Mal pro Monat unter der Woche nach Schulschluss bis zum Folgetag Schulbeginn, wobei die Eltern diese Betreuungszeiten gemeinsam festlegen, sobald ihre Dienstpläne vorliegen; in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 24. Dezember und in Jahren mit gerader Jahreszahl am 25. Dezember, respektive nach Abspra- che, sobald die Dienstpläne der Parteien vorliegen; während dem Jahreswechsel (Silvester/Neujahr) von Jahren mit un- gerader Jahreszahl auf Jahre mit gerader Jahreszahl, inkl. einer Fe- rienwoche; während der Hälfte der übrigen Schulferien, wobei eine Ferienwoche jeweils von Samstagmittag, 12.00 Uhr bis Samstagmittag, 12.00 Uhr dauert. Es sei festzustellen, dass die Kinder während der übrigen Zeit von der Berufungsklägerin betreut werden. Es seien die Parteien zu verpflichten, quartalsweise – nach Vorlage ih- rer jeweiligen Dienstpläne – einen Betreuungs- inkl. Ferienplan zu er- stellen. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, sei der Klägerin in den Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Berufungsbe- klagten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht zuzusprechen. 3. Es sei Dispositivziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinder- , Familien- und/oder Ausbildungszulagen), zu be- zahlen: Für C._____: – CHF 8'605 (Barunterhalt) rückwirkend ab 1. August 2020 bis und mit 30. September 2021; – CHF 7'478 (Barunterhalt) ab 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022;
– CHF 7'339 (Barunterhalt) ab 1. April 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, auch über die Volljäh- rigkeit hinaus; Für D.: – CHF 8'637 (Barunterhalt) rückwirkend ab 1. August 2020 bis und mit 30. September 2021; – CHF 7'496 (Barunterhalt) ab 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022; – CHF 7'357 (Barunterhalt) ab 1. April 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, auch über die Volljäh- rigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge seien – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar und es seien die Unterhaltsbeiträge auch über die Volljährigkeit hinaus weiter- hin an die Berufungsklägerin zu überweisen, solange sich die Kinder in einer angemessenen Ausbildung befinden, bei der Berufungsklägerin wohnhaft sind und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Berufungsbeklagten stellen oder eine andere Zahlstel- le bezeichnen. 4. Es sei Dispositivziffer 7 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2022 aufzuheben und es seien die Parteien – auch über den Oberstufeneintritt von D. hinaus – zu verpflichten, ausseror- dentliche Kinderkosten für beide Kinder im Verhältnis 1/3 Berufungs- klägerin und 2/3 Berufungsbeklagter zu tragen. 5. Es sei Dispositivziffer 8 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beru- fungsbeklagte für die Zeit vom 1. August 2020 bis zum 31. Oktober 2022 Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 122'310 geleistet hat und seine Verpflichtung im entsprechenden Umfang als durch Til- gung der Forderung erloschen ist. Entsprechend sei der Berufungsbe- klagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die ausstehenden Kin- derunterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2020 bis zum 31. Oktober 2022 CHF 278'130 zu bezahlen. 6. Es sei Dispositivziffer 9 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sich persönlich folgende monat- liche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: – CHF 500 ab 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022;
– CHF 1'230 ab 1. April 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für den Fall, dass die Kinderunterhaltsbeiträge tiefer als beantragt festgesetzt werden, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Dif- ferenz zwischen den beantragten und den festgesetzten Kinderunter- haltsbeiträgen der Berufungsklägerin als persönlichen Unterhalt zu be- zahlen, rückwirkend ab dem 1. August 2020. 7. Es sei Dispositivziffer 10 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Entscheid folgende finanzielle Verhältnisse zu Grunde liegen: a) anrechenbares Einkommen (inkl. Bonus) – Berufungsklägerin: CHF 17'013 (inkl. 50% Mietertrag G.-Gasse H.) CHF 16'005 ab 1. April 2022 (inkl. 50% Mietertrag G.-Gasse H.) – Berufungsbeklagter: CHF 46'853 (inkl. 50% Mietertrag G.-Gasse H.) – C.: CHF 250 – D. CHF 220 b) Vermögen Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant c) Bedarf (ab 1. Oktober 2021) – Berufungsklägerin: CHF 9'511 – Berufungsbeklagter: CHF 14'713 – C._____ (bei der Mutter): CHF 3'724 – D._____ (bei der Mutter): CHF 3'712 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Berufungsbeklagten." des Berufungsbeklagten (Urk. 11 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2011 verheiratet und Eltern der gemein- samen Kinder C., geboren am tt.mm.2008, und D., geboren am tt.mm.2011. Gemäss übereinstimmenden Angaben leben die Parteien seit Juli 2017 getrennt (vgl. Urk. 7/1 Rz. 4; Urk. 14 Rz. 10). 2. Mit Eingabe vom 20. August 2021 machte die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) eine Scheidungsklage bei der Vorinstanz anhängig. Mit selbiger Eingabe stellte sie das vorliegende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 7/1). Hinsichtlich der weiteren Prozess- geschichte kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 ff.). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2022 wurde angeordnet, dass die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Verfahrens unter der alternierenden Obhut der Parteien verbleiben, und es wurde eine Betreuungsregelung getroffen für den Fall, dass sich die Parteien be- treffend die Betreuung uneinig sind. Neben weiteren Anordnungen und Vormerk- nahmen wurde der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan: Ge- suchsgegner) verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin wurde keiner zugesprochen. Die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurde dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 81 ff.). 3. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. November 2022 (Urk. 1) fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 96 und Urk. 97/1-2) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge. Der mit Verfügung vom 17. November 2022 ein- verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'500.– ging innert Frist hierorts ein (Urk. 6 und Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde dem Ge- suchsgegner Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 9). Die- se ging samt Beilagen fristgerecht ein (Urk. 11 und Urk. 13/1-24) und wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt
(Urk. 15). Die Gesuchstellerin reichte in der Folge eine Stellungnahme inklusive Beilagen ein, welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 16 und Urk. 18/11-14). Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 reichte der Ge- suchsgegner eine Replik samt weiteren Beilagen zu den Akten, welche der Ge- suchstellerin zugestellt wurden (Urk. 20 und Urk. 22/25-27). Letztere erklärte mit Schreiben vom 6. März 2023, auf weitere Stellungnahmen zu verzichten (Urk. 24). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-97). 4. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhand- lung einverstanden erklärt hatten, wurde mit Schreiben vom 27. März 2023 zum Verhandlungstermin vom 18. April 2023 vorgeladen (vgl. Urk. 26 und Urk. 27). 5. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage (mit entspre- chender Abgabe der dem Vergleichsvorschlag zugrunde liegenden Bedarfsbe- rechnungen und Unterhaltsberechnungen [Urk. 28/1-6]) anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 18. April 2023 die folgende Vereinbarung (Prot. II. S. 9 f.; Urk. 29): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 3, 8 und 10 der Ver- fügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. FE210143-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der ge- meinsamen Kinder C._____ und D._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zu- züglich Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Für C._____: − Fr. 5'043.– ab 1. August 2020 bis und mit 30. September 2021 [Phase I] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'017.– ab 1. Oktober 2021 bis und mit 31. März 2022 [Phase II] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'225.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens [Phase III]
(davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Für D.: − Fr. 5'052.– ab 1. August 2020 bis und mit 30. September 2021 [Phase I] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'026.– ab 1. Oktober 2021 bis und mit 31. März 2022 [Phase II] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'235.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens [Phase III] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin – soweit nicht rückwirkend geschul- det – monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar. 8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. August 2020 bis und mit 30. April 2023 von den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bereits den Betrag in der Höhe von Fr. 201'006.– geleistet hat und seine Verpflichtung im entspre- chenden Umfang als durch Tilgung der Forderung erloschen gilt. Entsprechend wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die ausstehenden Unterhalts- beiträge für die Zeit vom 1. August 2020 bis und mit 30. April 2023 Fr. 54'102.– in drei Raten wie folgt zu bezahlen: - Fr. 18'034.– bis spätestens 31. Mai 2023 - Fr. 18'034.– bis spätestens 31. August 2023 - Fr. 18'034.– bis spätestens 30. November 2023. 10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Bonus, Familienzulagen separat: − Gesuchstellerin: Fr. 17'847.– (65% Pensum; inkl. Mietertrag G.-Gasse H.) [Phasen I und II] Fr. 16'838.– (60% Pensum; inkl. Mietertrag G.-Gasse H.) [Phase III] − Gesuchsgegner: Fr. 46'019.– (100% Pensum) [Phasen I bis III]) − C.: Fr. 250.– Kinderzulagen [Phasen I bis III])
− D.: Fr. 220.– Kinderzulagen [Phasen I bis III]) Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. familienrechtlicher Bedarf ohne Überschussanteil: − Gesuchstellerin: Fr. 8'179.– [Phase I] Fr. 8'338.– [Phase II] Fr. 8'074.– [Phase III] − Gesuchsgegner: Fr. 15'664.– [Phase I] Fr. 15'472.– [Phase II] Fr. 15'338.– [Phase III] − C.: Fr. 4'867.–[Phase I bei der GSin] Fr. 875.– [Phase I beim GG] Fr. 2'614.– [Phase II bei der GSin] Fr. 1'383.– [Phase II beim GG] Fr. 2'652.– [Phase III bei der GSin] Fr. 1'366.– [Phase III beim GG] − D._____: Fr. 4'847.–[Phase I bei der GSin] Fr. 875.– [Phase I beim GG] Fr. 2'595.– [Phase II bei der GSin] Fr. 1'383.– [Phase II beim GG] Fr. 2'633.– [Phase III bei der GSin] Fr. 1'366.– [Phase III beim GG] Veränderung des Betreuungsanteils: Die Parteien vereinbaren, dass eine Mehrbetreuung durch den Gesuchsgegner kein Abänderungsgrund darstellt." 2. Im Übrigen zieht die Gesuchstellerin ihre Berufung zurück. 3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 sowie 11 bis 13 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2022. Diese Ziffern sind mit Ausnahme der Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 13; Art. 318 Abs. 3 ZPO) somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist . Die Berufung hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 7 und 9 wurde zurückgezogen (vgl. Urk. 29 Ziffer 2) und ist betreffend diese Dispositiv- Ziffern entsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Der von den Parteien getroffenen Vereinbarung kommt indes die Funktion gemeinsamer Anträge zu, von welchen das Gericht in der Regel nicht abweicht, es sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die getroffene Lösung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre (KUKO ZPO- Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 11). III. Materielles 1. Die der Vereinbarung zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse der Par- teien ermöglichen in allen Phasen die Deckung der Barbedarfskosten sowie je ei- nen gedeckelten Überschussanteil der Kinder C._____ und D._____ (vgl. Urk. 28/1-6). Die vereinbarte Kinderunterhaltsregelung berücksichtigt im Grund- satz die von der Vorinstanz festgelegte Betreuungsregelung, wobei für die vorlie- gende Vereinbarung unter Berücksichtigung der je hälftigen Ferienbetreuung durch die Eltern bereits in Phase 1 von einer alternierenden Obhut ausgegangen wird. Die von den Parteien vereinbarte Klausel, wonach eine Mehrbetreuung durch den Gesuchsgegner keinen Abänderungsgrund darstelle, vermag an der vorstehenden Feststellung, dass die Bedarfe der Kinder durch die vergleichswei-
se festgelegten Unterhaltszahlungen in allen Phasen gedeckt sind, nichts zu än- dern. Der Rückzug der Berufung im übrigen Umfang gibt zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. 2. Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl keine von der Vereinbarung der Parteien abweichende Regelung. Die Vereinbarung kann somit genehmigt werden. Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und durch die unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation verein- barte Fassung zu ersetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdrücklich dem Endentscheid vorbehal- ten (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 13). Dabei hat es sein Bewenden. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 2'800.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'500.– bezogen. Der Mehrbetrag wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin sei- nen hälftigen Kostenanteil in der Höhe von Fr. 1'400.– zu ersetzen. Infolge ge- genseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 29 Ziffer 3).
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 sowie 11 und 12 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 28. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Berufung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 7 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2022 wird zufolge Rückzug der Berufung in diesem Um- fang als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 18. April 2023 wird geneh- migt. Die Dispositiv-Ziffern 3, 8 und 10 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2022 werden entsprechend aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ folgende monatliche Unter- haltsbeiträge (zuzüglich Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Für C._____: − Fr. 5'043.– ab 1. August 2020 bis und mit 30. September 2021 [Phase I] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'017.– ab 1. Oktober 2021 bis und mit 31. März 2022 [Phase II] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'225.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens [Phase III] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
Für D.: − Fr. 5'052.– ab 1. August 2020 bis und mit 30. September 2021 [Phase I] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'026.– ab 1. Oktober 2021 bis und mit 31. März 2022 [Phase II] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'235.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens [Phase III] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bar. 8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. August 2020 bis und mit 30. April 2023 von den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträ- gen bereits den Betrag in der Höhe von Fr. 201'006.– geleistet hat und seine Verpflichtung im entsprechenden Umfang als durch Tilgung der Forderung er- loschen gilt. Entsprechend wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuch- stellerin für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2020 bis und mit 30. April 2023 Fr. 54'102.– in drei Raten wie folgt zu bezah- len: - Fr. 18'034.– bis spätestens 31. Mai 2023 - Fr. 18'034.– bis spätestens 31. August 2023 - Fr. 18'034.– bis spätestens 30. November 2023. 10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Bonus, Familienzulagen separat: − Gesuchstellerin: Fr. 17'847.– (65% Pensum; inkl. Mietertrag G.-Gasse H.) [Phasen I und II] Fr. 16'838.– (60% Pensum; inkl. Mietertrag G.-Gasse H.) [Pha- se III] − Gesuchsgegner: Fr. 46'019.– (100% Pensum) [Phasen I bis III]) − C.: Fr. 250.– Kinderzulagen [Phasen I bis III])
− D.: Fr. 220.– Kinderzulagen [Phasen I bis III]) Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. familienrechtlicher Bedarf ohne Überschussanteil: − Gesuchstellerin: Fr. 8'179.– [Phase I] Fr. 8'338.– [Phase II] Fr. 8'074.– [Phase III] − Gesuchsgegner: Fr. 15'664.– [Phase I] Fr. 15'472.– [Phase II] Fr. 15'338.– [Phase III] − C.: Fr. 4'867.– [Phase I bei der GSin] Fr. 875.– [Phase I beim GG] Fr. 2'614.– [Phase II bei der GSin] Fr. 1'383.– [Phase II beim GG] Fr. 2'652.– [Phase III bei der GSin] Fr. 1'366.– [Phase III beim GG] − D._____: Fr. 4'847.– [Phase I bei der GSin] Fr. 875.– [Phase I beim GG] Fr. 2'595.– [Phase II bei der GSin] Fr. 1'383.– [Phase II beim GG] Fr. 2'633.– [Phase III bei der GSin] Fr. 1'366.– [Phase III beim GG] Veränderung des Betreuungsanteils: Die Parteien vereinbaren, dass eine Mehrbetreuung durch den Gesuchsgeg- ner kein Abänderungsgrund darstellt." 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstel- lerin seinen hälftigen Kostenanteil in der Höhe von Fr. 1'400.– zu ersetzen. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begeh- rens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen.
Zürich, 24. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw A. Eggenberger
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