Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY230006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw S. Ursprung Beschluss und Teilurteil vom 8. November 2023
in Sachen
A._____, Beklagte, Massnahmenklägerin und Berufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger, Massnahmenbeklagter und Berufungsbeklagter
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
sowie
C._____, Kindesvertreterin betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. Februar 2023; Proz. FE210118
Gemeinsamer Schlussantrag: (act. 37, sinngemäss) Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich Disposi- tivziffer 4 aufzuheben, vom Rückzug der prozessualen Berufungsbe- gehren Vormerk zu nehmen und die Vereinbarung der Parteien betref- fend vorsorgliche Massnahmen vom 5. Oktober 2023 zu genehmigen.
Erwägungen: 1. Die Parteien haben am tt. Juni 2008 geheiratet. Aus der Ehe ging der ge- meinsame Sohn D., geboren am tt.mm.2016, hervor (act. 5/2). Im Jahre 2017 leitete die Beklagte, Massnahmenklägerin und Berufungsklägerin (fortan Be- rufungsklägerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil ein erstes Ehe- schutzverfahren ein, welches mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 als durch Rückzug des Eheschutzgesuchs erledigt abgeschrieben wurde (act. 5/7/9). Im Jahre 2018 fand ein weiteres Eheschutzverfahren zwischen den Parteien statt. Mit Urteil vom 10. Januar 2019 wurde die zwischen den Parteien getroffene Ver- einbarung genehmigt bzw. vorgemerkt und D. unter die Obhut der Beru- fungsklägerin gestellt. Dem Kläger, Massnahmenbeklagten und Berufungsbeklag- ten (fortan Berufungsbeklagter) wurde ein Besuchsrecht von zwei Tagen pro Mo- nat in einem begleiteten Besuchstreff zugestanden. Gleichzeitig wurde eine Be- suchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (vgl. act. 5/8/27). 2. Nachdem der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 14. Februar 2020 bei der KESB Hinwil die Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts beantragt hatte, ord- nete die KESB Hinwil mit Entscheid vom 19. Mai 2020 ein Gutachten betreffend Neuregelung des persönlichen Verkehrs bzw. Überprüfung der Kindesschutz- massnahme an (vgl. act. 14/129). Das Gutachten wurde am 30. November 2020 von der Gutachterin E._____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, er- stattet (act. 5/5/2). Mit Entscheid der KESB Hinwil vom 15. Juni 2021 wurde das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten neu geregelt. Konkret sah der Entscheid eine stufenweise Ausweitung des Besuchsrechts vor. In der ersten Phase wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, welches bei positiver Prognose auf ein
unbegleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen für einen halben Tag erweitert wur- de. In der zweiten Phase wurde das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende mit einer Übernachtung ausgedehnt. Die dritte Phase sah schliesslich ein Be- suchsrecht mit Übernachtung vom Samstag auf den Sonntag an jedem zweiten Wochenende, ein übliches Feiertagsbesuchsrecht sowie ein dreiwöchiges Ferien- besuchsrecht vor (vgl. act. 5/5/1 S. 20 f.). 3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte der Berufungsbeklagte beim Einzelge- richt des Bezirksgerichts Hinwil (fortan Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein (act. 5/1). Nachdem anlässlich der Einigungsverhandlung vom 16. November 2021 keine Einigung hatte erzielt werden können, erstattete der Berufungsbeklag- te mit Eingabe vom 28. Februar 2022 die schriftliche Klagebegründung. Gleichzei- tig stellte der Berufungsbeklagte ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen, teilweise mit dem Antrag auf superprovisorische Anordnung (act. 5/29). Die anbe- gehrte superprovisorische Massnahme wurde mit Verfügung vom 3. März 2022 abgewiesen (act. 5/32). Anschliessend wurde am 21. Juni 2022 eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt, anlässlich welcher Ver- gleichsgespräche scheiterten (Prot. Vi. S. 10 ff.). Mit Entscheid vom 7. Juli 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurden die Unterhaltsbeiträge in Abände- rung des Eheschutzurteils vom 10. Januar 2019 angepasst. Weiter wurde dem Berufungsbeklagten das Recht eingeräumt, zusammen mit D._____ im Sommer 2022 zwei Wochen Ferien zu verbringen, unter Verpflichtung von Telefonanrufen von D._____ an die Berufungsklägerin an jedem dritten Tag (act. 5/41). An- schliessend wurde das Verfahren schriftlich fortgeführt, wobei die Berufungsklä- gerin am 8. November 2022 die Klageantwort und der Berufungsbeklagte am 9. Februar 2023 die Replik erstatteten (vgl. act. 5/49 und 5/76), worauf der Beru- fungsklägerin Frist zur Duplik angesetzt wurde. 4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 stellte die Berufungsklägerin ein Ge- such um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit folgenden Anträgen (act. 5/54): "1. Es sei der Beklagten die Alleinentscheidungsbefugnis in schulischen und the- rapeutischen Belangen für den Sohn D._____ zu übertragen.
Eventualiter sei die fehlende Zustimmung des Klägers für die Erteilung zur Spieltherapie sowie für das Kindergartenprojekt "F." für D. durch das Gericht zu ersetzen bzw. der Beklagten die Befugnis hierfür allein zu er- teilen. 3. Es sei für das Verfahren eine Kindesverfahrensvertreterin für den Sohn D._____ zu bestellen. 4. Die vorstehend beantragten Massnahmen seien superprovisorisch ohne An- hörung des Klägers zu erlassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mwst. zu Lasten des Klägers." 5. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurde D._____ mit sofortiger Wirkung und ohne Anhörung des Berufungsbeklagten gerichtlich erlaubt, zur Spieltherapie sowie am Kindergartenprojekt "F." teilzunehmen. In Bezug auf die übrigen Anträge wurde mangels Dringlichkeit von einer superprovisorischen Anordnung abgesehen und dem Berufungsbeklagten stattdessen Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (act. 5/56). Noch bevor die Stellungnahme des Berufungsbe- klagten bei der Vorinstanz einging, stellte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 9. Januar 2023 ein erneutes Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den folgenden Anträgen (act. 5/62): "1. Es sei das Besuchsrecht des Klägers gegenüber dem gemeinsamen Sohn D. bis auf Weiteres zu sistieren. Von einer Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in einem BBT sei abzusehen. 2. Es sei die fehlende Zustimmung des Klägers zur erneuten Anordnung einer psychologischen Psychotherapie von D., datiert vom 6. Januar 2023, durch das Gericht zu ersetzen bzw. es sei der Beklagten die Befugnis hierfür allein zu erteilen. 3. Es sei ein neues Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Klägers anzu- ordnen. Eventualiter sei D. kinderpsychologisch unverzüglich abzuklären be- züglich sexueller Übergriffe des Klägers auf D._____ bzw. dessen unange- messenem Verhalten in sexueller Art gegenüber dem Kind D.. 4. Nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses seien allfällige Kontakte des Klägers gegenüber D. neu zu befinden bzw. das derzeit bestehende Besuchsrecht sei entsprechend dem Abklärungsergebnis abzuändern und al- lenfalls begleitet oder gänzlich aufzuheben. 5. Die vorstehend beantragten Massnahmen seien superprovisorisch ohne An- hörung des Klägers zu erlassen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Klägers."
In der Folge wurde das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gegenüber D._____ mit Verfügung vom 10. Januar 2023 superprovisorisch bis auf Weiteres sistiert. Gleichzeitig wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (act. 5/65). Dessen Stellungnahmen zu den beiden Gesuchen der Beru- fungsklägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen gingen bei der Vorinstanz am 19. Januar 2023 ein (act. 5/69). Am 2. Februar 2023 ging im Rahmen des Replik- rechts eine weitere Stellungnahme der Berufungsklägerin ein (act. 5/73). Diese wurde dem Berufungsbeklagten zugestellt, welcher auf eine weitere Stellungnah- me verzichtete. 7. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 traf die Vorinstanz folgenden Entscheid (act. 5/83 = act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 4): 1. Der Antrag, die Alleinentscheidungsbefugnis in schulischen und therapeutischen Be- langen für den Sohn D._____ sei der Massnahmenklägerin zu übertragen, wird ab- gewiesen (Ziffer 1 des Gesuchs vom 20. Dezember 2022). 2. Auf den Eventualantrag, es sei die fehlende Zustimmung des Massnahmenbeklagten für die Erteilung zur Spieltherapie sowie für das Kindergartenprojekt "F." für D. durch das Gericht zu ersetzen bzw. der Massnahmenklägerin die Befugnis hierfür allein zu erteilen, wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben (Ziffer 2 des Gesuchs vom 20. Dezember 2022). 3. Der Antrag, es sei für das Verfahren eine Kindesverfahrensvertreterin für den Sohn D._____ zu bestellen, wird abgewiesen (Ziffer 3 des Gesuchs vom 20. Dezember 2022). 4. Der Antrag, es sei das Besuchsrecht des Massnahmenbeklagten gegenüber dem gemeinsamen Sohn D._____ bis auf Weiteres zu sistieren wird in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 10. Januar 2023 abgewiesen (Ziffer 1 des Gesuchs vom 9. Januar 2023). 5. Auf den Antrag, es sei die fehlende Zustimmung des Massnahmenbeklagten zur er- neuten Anordnung einer psychologischen Psychotherapie für D._____, datiert vom 6. Januar 2023, durch das Gericht zu ersetzen bzw. es sei der Massnahmenklägerin
die Befugnis hierfür allein zu erteilen, wird nicht eingetreten (Ziffer 2 des Gesuchs vom 9. Januar 2023). 6. Der Antrag, es sei ein neues Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Massnah- menbeklagten anzuordnen, sowie der Eventualantrag, D._____ sei kinderpsycholo- gisch unverzüglich abzuklären bezüglich sexueller Übergriffe des Massnahmenbe- klagten auf D._____ bzw. dessen unangemessenem Verhalten sexueller Art gegen- über dem Kind, werden abgewiesen (Ziffer 3 des Gesuchs vom 9. Januar 2023). 7. Der Antrag, nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses seien allfällige Kontakte des Massnahmenbeklagten gegenüber D._____ neu zu befinden bzw. das derzeit bestehende Besuchsrecht sei entsprechend dem Abklärungsergebnis abzuändern und allenfalls begleitet oder gänzlich aufzuheben, wird abgewiesen (Ziffer 4 des Ge- suchs vom 9. Januar 2023). 8./9. [Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung]. 8. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. März 2023 hierorts rechtzeitig Berufung und beantragte in prozessualer Hin- sicht, es sei der Berufung bezüglich den Dispositiv-Ziffern 4 und 6 die aufschie- bende Wirkung zu gewähren (vgl. act. 2, Rechtsbegehren Ziffer 5 und Rz. 32). Ferner stellte sie den Antrag, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 2, Rechtsbegehren Ziffer 6). 9. Mit Verfügung vom 28. März 2023 wies die Kammer den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen ab. Gleichzeitig wurde mit derselben Verfügung das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten und des gemeinsamen Sohnes D._____ neu geregelt. Konkret wurde der Berufungsbeklagte berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____ für die Dauer des Berufungsverfahrens jeden zweiten Samstag, von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Nachtessen), erstmals am 15. April 2023, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurde dem Berufungsbeklagten Frist angesetzt, um zum Antrag der Berufungsklägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen und die Berufung zu beantworten (vgl. act. 6 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4).
tember 2021 bis 31. Januar 2023 ins Recht (act. 25). Anschliessend wurden die Parteien auf den 5. Oktober zur mündlichen Verhandlung mit Vergleichsgesprä- chen vorgeladen (act. 31/1-3). 14. Am 5. Oktober 2023 wurde die Vergleichsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 11 ff.), anlässlich welcher die Parteien folgende Vereinbarung betreffend vor- sorgliche Massnahmen schlossen (act. 37): 1. Prozessuale Anträge Die Berufungsklägerin zieht ihre in diesem Verfahren gestellten prozessualen An- träge (Erstellung eines neuen Erziehungsfähigkeitsgutachtens, kinderpsychologi- sche Abklärung von D._____ betreffend sexueller Übergriffe des Berufungsbeklag- ten) zurück. 2. Besuchsrecht Der Vater ist während des laufenden Scheidungsverfahrens berechtigt und ver- pflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Bis 15. Oktober 2023: − jeden zweiten Samstag, von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Nachtessen). Ab 15. Oktober 2023: − an jedem zweiten Wochenende am Samstag, 9.00 Uhr bis 19 Uhr und Sonntag, 9 Uhr bis 17.00 Uhr; − von Samstag, 23. Dezember 2023, 9.00 Uhr bis Sonntag, 24. Dezember, 19 Uhr (mit Übernachtung) − von Samstag, 30. Dezember 2023, 9.00 Uhr bis Sonntag, 31. Dezember, 19 Uhr (mit Übernachtung. Als Ziel ab Januar 2024: − an jedem zweiten Wochenende mit Übernachtung von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in den ersten Januarwochen 2024 führen die Parteien eine Standortbestimmung durch, in welcher die Parteien ihre Erfahrungen mit den Übernachtungen bespre- chen und das weitere Vorgehen, im Hinblick auf das Ziel, das Besuchsrecht ab Ja- nuar 2024 mit Übernachtungen durchzuführen. Diese findet bei der/dem Familien- therapeutin/therapeuten statt, soweit eine solche Therapie bis dann stattfinden kann. Ansonsten wird das Gespräch von der Kindesvertreterin, Frau lic. iur. C._____, begleitet. Auf ein gerichtsübliches Ferienbesuchsrecht wird für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens einstweilen verzichtet. Es finden stattdessen die regulären Wo- chenendbesuche (ab Januar 2024 im Idealfall mit Übernachtungen) statt. Das Feri- enbesuchsrecht wird im Scheidungsurteil neu zu regeln sein.
Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei der bereits errichteten Beistandschaft für den Sohn D., geboren am tt.mm.2016, die folgenden weiteren Aufgaben zu übertragen: − die Eltern darin zu unterstützen, gemeinsam für ihr Kind zu denken und zu han- deln; − die Beistandsperson führt mit beiden Eltern gemeinsam Gespräche zu von ihr festgelegten Terminen. Die Teilnahme an diesen Gesprächen ist für beide Eltern verpflichtend; − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat im Hinblick auf die anstehenden Über- nachtungen von D. beim Vater, die Lösungsverantwortung liegt bei den El- tern. 4. Familientherapie − Die Eltern erklären sich dazu bereit, bei ihren jeweiligen Hausärzten eine Verordnung für eine Familientherapie einzuholen, welche die Eltern darin un- terstützen soll, gemeinsam für ihr Kind zu denken und zu handeln, insbeson- dere die Problematik beim Einschlafen von D._____ als Eltern gemeinsam anzugehen, und zusammen mit D._____ darauf hinzuarbeiten, das Ziel der Übernachtungen von D._____ beim Berufungsbeklagten (möglichst ab Januar 2024) zu erreichen. − Die Berufungsklägerin versucht darauf hinzuwirken, dass diese Familienthe- rapie in der Lernpraxis bei einer anderen Fachperson als Frau G._____ statt- finden kann. Die ungedeckten Kosten werden hälftig getragen. Die entspre- chenden Kostenbelege werden von der sie erhaltenden Person auf erstes Verlangen herausgegeben. 5. Information über den Vergleich Die Parteien beantragen gemeinsam, dass ihr Sohn D._____ von der Kindesvertre- terin kindesgerecht über den Inhalt des Vergleichs informiert wird. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegensei- tig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 15. Soweit – wie hier – in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung be- treffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmen-
der Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (OGer ZH, LC120045 vom 20. Dezember 2012, E. 4.2.). 16. Durch die schrittweise Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts wird das bestehende Besuchsrecht des Sohnes D._____ den aktuellen gesetzlichen Vor- gaben angepasst, deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt erscheinen. Die Er- höhung der Besuchstage des Berufungsbeklagten sowie die vorgesehenen ver- suchsweisen Übernachtungen erlauben eine schrittweise Angewöhnung von D._____ an ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht, was dem Kindeswohl entspricht. Mit der Ausweitung der von der Vorinstanz angeordneten Besuchs- rechtsbeistandschaft, deren Voraussetzungen ebenfalls nach wie vor erfüllt sind, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Parteien Unterstützung benöti- gen, um im Sinne des Kindes zu denken und zu handeln. Gleiches gilt für die Re- gelung, wonach beide Eltern anstreben, eine gemeinsame Familientherapie mit diesem Ziel zu besuchen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist ent- sprechend hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 aufzuheben und durch die neu getroffe- nen und zu genehmigenden Vereinbarungen der Parteien zu ergänzen. 17. Vorliegend geht es um Kinderbelange, namentlich um die Regelung des Be- suchsrechts. Es liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten sind damit in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzu- setzen. 18. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind den Parteien antragsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. act. 37; Art. 109 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Für das Berufungsverfahren sind antragsgemäss keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen (vgl. act. 37; Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie die Kindesvertreterin sind – nach Einreichung entspre- chender Honorarnoten – mit separaten Beschlüssen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO analog). Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der prozessualen Berufungsanträge (Erstellung eines neuen Erziehungsfähigkeitsgutachtens, kinderpsychologische Abklärung von D._____ betreffend sexueller Übergriffe des Berufungsbeklagten, Rechtsbe- gehren Ziff. 3 und 4) wird Vormerk genommen. 2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 5. Oktober 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird genehmigt. Die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 21. Februar 2023 wird hin- sichtlich der Dispositivziffer 4 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "4. Der Vater ist während des laufenden Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Bis 15. Oktober 2023: − jeden zweiten Samstag, von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Nachtessen). Ab 15. Oktober 2023: − an jedem zweiten Wochenende am Samstag, 9.00 Uhr bis 19 Uhr und Sonntag, 9 Uhr bis 17.00 Uhr; − von Samstag, 23. Dezember 2023, 9.00 Uhr bis Sonntag, 24. De- zember, 19 Uhr (mit Übernachtung) − von Samstag, 30. Dezember 2023, 9.00 Uhr bis Sonntag, 31. De- zember, 19 Uhr (mit Übernachtung. Als Ziel ab Januar 2024:
− an jedem zweiten Wochenende mit Übernachtung von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in den ersten Januarwochen 2024 führen die Parteien eine Standortbe- stimmung durch, in welcher die Parteien ihre Erfahrungen mit den Übernachtungen besprechen und das weitere Vorgehen, im Hinblick auf das Ziel, das Besuchsrecht ab Januar 2024 mit Übernachtungen durchzuführen. Diese findet bei der/dem Familientherapeu- tin/therapeuten statt, soweit eine solche Therapie bis dann stattfinden kann. Ansonsten wird das Gespräch von der Kindesvertreterin, Frau lic. iur. C., begleitet. Auf ein gerichtsübliches Ferienbesuchsrecht wird für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einstweilen verzichtet. Es finden stattdes- sen die regulären Wochenendbesuche (ab Januar 2024 im Idealfall mit Übernachtungen) statt. Das Ferienbesuchsrecht wird im Scheidungsur- teil neu zu regeln sein. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Feri- enkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten." 2. Die mit Entscheid der KESB von 15. Juni 2021 der Beiständin erteilten Auf- träge werden durch folgende Aufgaben ergänzt: − die Eltern darin zu unterstützen, gemeinsam für ihr Kind zu denken und zu handeln; − mit beiden Eltern gemeinsam Gespräche zu von ihr festgelegten Ter- minen zu führen, wobei die Teilnahme an diesen Gesprächen für beide Eltern verpflichtend ist; − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat im Hinblick auf die anstehen- den Übernachtungen von D. beim Vater, die Lösungsverantwor- tung liegt bei den Eltern; 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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