Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2025 (unbegründete Fassung) in Sachen A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X., gegen B., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., sowie
1.C., 2.D., 3.E., Verfahrensbeteiligte 1 vertreten durch den Kläger und Berufungskläger 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z., betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. Januar 2024 (FE220015-C)
Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 7/230 S. 1 f.): "1. Es sei die elterliche Sorge über die Kinder C., D. und E._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger allein zu übertragen. 2. Es sei die superprovisorische Verfügung vom 3. Februar 2023 in Ziffer 1 zu bestätigen und es seien C., D. und E._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter der Obhut des Klägers zu belassen. 3. Es sei für die Dauer des Verfahrens von einem Besuchsrecht ab- zusehen. 4. Es sei die Beklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, dem Kläger an die Kosten der Erziehung und des Unterhaltes der Kinder C., D. und E._____ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: C.: Fr. 1'073.50 D.: Fr. 1'066.50 E.: Fr. 1'492.90 5. Weitergehende und anderslautende Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 7/253 S. 13 f.): "1. Die elterliche Sorge sei im Rahmen der vorsorglichen Massnah- men den Eltern gemeinsam zu belassen. 2. Die Kinder C., geb. tt.mm.2006, D., geb. tt.mm.2008, und E., geb. tt.mm.2012, seien für die Dauer des Verfah- rens unter der Obhut des Klägers zu belassen. 3. Die Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Kinder auf Kosten des Klägers jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonn- tagabend in F._____ auf Besuch zu nehmen sowie alternierend jeweils am Mittwochnachmittag an einem von der Beiständin fest- zusetzenden Ort im Raume G._____ zu besuchen. Die Beistand- sperson sei damit zu beauftragen, eine angemessene Regelung sowie allenfalls eine Begleitperson für die Wiederaufnahme des Besuchsrechts zu organisieren. 4. Die Beistandschaft für die Kinder sei an die KESB Bülach Nord zu übertragen.
tt.mm.2006, D., geboren tt.mm.2008, und E., geboren tt.mm.2012, zugeteilt. 3.Es wird für die Dauer des Verfahrens kein Besuchsrecht der Beklagten für die Kinder C., geboren tt.mm.2006, D., geboren tt.mm.2008, und E., geboren tt.mm.2012, angeordnet. 4.Die mit Verfügung vom 30. August 2022 angeordnete und mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 angepasste Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für die Kinder C., geb. tt.mm.2006, D., geb. tt.mm.2008, und E., geb. tt.mm.2012, wird für die Dauer des Ver- fahrens fortgeführt. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung vom 22. Dezember 2022 werden der Beistandsperson folgende Aufgaben über- tragen: a)falls notwendig psychologische oder psychiatrische Unterstützung für die Kinder zu organisieren und zu überwachen sowie deren Finanzie- rung sicherzustellen; b)Gespräche mit den Kindern zu führen, wobei die Beistandsperson be- rechtigt ist, mit den Kindern auch ohne Einverständnis der Eltern in Kontakt zu treten; c)auf Wunsch des jeweiligen Kindes die Familie bei der Organisation von maximal dreistündigen Kontakten zwischen der Beklagten und dem je- weiligen Kind zu unterstützen; dies beinhaltet insbesondere eine vor- gängige Prüfung der Besuchs- bzw. Kontaktfähigkeit der Beklagten bei deren Therapeuten, nach Bedarf die Organisation einer therapeuti- schen Vorbereitung des jeweiligen Kindes auf den Kontakt sowie auf Wunsch des jeweiligen Kindes die Organisation einer geeigneten Be- gleitperson; d)bei Bedarf und unter besonderer Rücksichtnahme auf die Wünsche der Kinder den wechselseitigen Austausch von Informationen zwischen den Kindern und der Beklagten abzuwickeln.
5.Der Vollzug der Beistandschaften gemäss Dispositiv-Ziffer 4 wird von der KESB Graubünden, Zweigstelle H., auf die KESB Kreis Bülach Nord übertragen, sobald die KESB Kreis Bülach Nord rechtskräftig eine entspre- chende Beistandsperson ernannt hat. Die KESB Kreis Bülach Nord wird demgemäss ersucht, umgehend eine Beistandsperson zur Ausführung der in Dispositiv-Ziffer 4 genannten Aufgaben zu ernennen und die KESB Grau- bünden, Zweigstelle H., über die rechtskräftige Ernennung zu orientie- ren. 6.Das Gesuch der weiteren Verfahrensbeteiligten um einstweilige Aussetzung der mit Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung vom 22. Dezember 2022 angeord- neten sozialpädagogischen Familienbegleitung wird als gegenstandslos ab- geschrieben. 7.Die Pflicht des Klägers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder C., geboren tt.mm.2006, D., geboren tt.mm.2008, und E._____, geboren tt.mm.2012, an die Beklagte gemäss Ziffer 4 der mit Dispositiv-Zif- fer 1 der Verfügung vom 22. Dezember 2022 genehmigten Vereinbarung vom 16. Dezember 2022 wird per 1. Februar 2023 aufgehoben. Ab 1. Fe- bruar 2023 und für die restliche Dauer des Verfahrens wird festgestellt, dass die Beklagte nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder an den Kläger in der Lage ist. Der gebührende Unterhalt der Kinder wird durch den Kläger gedeckt. 8.Es wird kein ehelicher Unterhalt zugesprochen.
9.Bei der Unterhaltsberechnung wurde von folgenden finanziellen Verhältnis- sen ausgegangen: Einkommen: KlägerFr. 7'650.–80 %-Pensum BeklagteFr. 0.– C._____Fr. 250.–Familienzulage D._____Fr.250.–Familienzulage E._____Fr. 200.–Familienzulage Vermögen: KlägerFr. 0.– BeklagteFr. 200'000.– C._____Fr. 0.– D._____Fr.0.– E._____Fr. 0.– monatlicher Bedarf: KlägerBeklagteC._____D.E. GrundbetragFr. 1'350.–Fr. 1'200.–Fr. 600.–Fr. 600.–Fr. 600.– WohnkostenFr. 968.–Fr. 1'400.–Fr. 484.–Fr. 484.–Fr. 484.– KVGFr. 408.–Fr. 458.–Fr. 113.–Fr. 113.–Fr. 44.– MobilitätFr.700.–Fr. 37.–Fr. 37.– ausw. Ver- pflegung Fr. 176.– Fremdbetreu- ung Fr. 400.– TotalFr. 3'602.–Fr. 3'058.–Fr. 1'234.–Fr. 1'234.–Fr. 1'528.– 10. Das Gesuch der Beklagten um Anordnung eines psychiatrischen Gutach- tens wird abgewiesen. 11. Über die Prozesskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens wird zu- sammen mit der Hauptsache entschieden. 12. [Schriftliche Mitteilung] 13. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 7, Sätze zwei und drei, der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, Geschäftsnummer FE220015-C , vom 26. Januar 2024 aufzuheben und es sei Dispositivziffer 7 wie folgt zu ersetzen: Die Pflicht des Klägers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder C., geboren tt.mm.2006, D., geboren tt.mm.2008, und E., geboren tt.mm.2012, an die Beklagte gemäss Ziffer 4 der mit Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 22. Dezember 2022 genehmigten Vereinbarung vom 16. Dezem- ber 2022 wird per 1. Februar 2023 aufgehoben. Die Beklagte wird ab 1. Februar 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens verpflichtet, dem Kläger an die Kosten der Erzie- hung und des Unterhaltes der Kinder C., D._____ und E._____ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: C.: Fr. 1'244.00 D.: Fr. 1'244.00 E._____: Fr. 1'558.00 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 30 S. 2): "1. Die Berufungsanträge des Klägers seien vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, allfällige von der IV- Stelle verfügte Kinderrenten ab Juni 2024 an den Beklagten zu überweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWST) zu Lasten des Klägers."
Prozessuale Anträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungsklä- ger einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 6'000.00 zu leisten. 2. Eventualiter sei dem Berufungskläger für den Fall, dass die Beru- fungsbeklagte nicht zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von einstweilen Fr. 6'000.00 angehalten werden kann, die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person von MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel- len." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 30 S. 2): "1. Der Antrag des Klägers für einen Prozesskostenbeitrag von einst- weilen CHF 6'000.00 sei abzuweisen. 2. Der Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Es wird beschlossen: 1.Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. Januar 2024 betreffend die Dis- positiv-Ziffern 1 bis 6, 8 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Das Gesuch des Klägers um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3.Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt. 4.Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 5.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1.In Genehmigung der Vereinbarung vom 4. Februar 2025 werden die Dispo- sitiv-Ziffern 7 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. Januar 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7.Die Pflicht des Klägers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kin- der C., geboren tt.mm.2006, D., geboren tt.mm.2008, und E., geboren tt.mm.2012, an die Beklagte gemäss Ziffer 4 der mit Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 22. Dezember 2022 genehmigten Vereinbarung vom 16. Dezember 2022 wird per 1. Februar 2023 aufge- hoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab 1. Februar 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase I) nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder an den Kläger in der Lage ist. Der gebührende Unterhalt der Kinder wird durch den Kläger gedeckt. Danach wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (exkl. Kinderzulagen und IV-Kinderrenten) zu bezahlen: Für C.: - Fr. 954.–ab November 2023 bis Januar 2024 (Phase II); - Fr. 991.–ab Februar 2024 bis August 2024 (Phase III); - Fr. 941.–ab September 2024 bis Januar 2025 (Phase IV); - Fr. 0.–ab Februar 2025 (Phase V). Für D.: - Fr. 1'211.–ab November 2023 bis Januar 2024 (Phase II); - Fr. 1'248.–ab Februar 2024 bis August 2024 (Phase III); - Fr. 1'268.–ab September 2024 bis Januar 2025 (Phase IV); - Fr. 530.–ab Februar 2025 (Phase V). Für E.: - Fr. 1'581.–ab November 2023 bis Januar 2024 (Phase II); - Fr. 1'304.–ab Februar 2024 bis August 2024 (Phase III); - Fr. 1'312.–ab September 2024 bis Januar 2025 (Phase IV);
Fr.416.–(Phase IV; Kinderzulage und durchschnittliche IV-Kinder- rente) Fr.772.–(Phase V; Kinderzulage und IV-Kinderrente) Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Bedarf: Kläger:Fr.3'574.–(Phase I) Fr.4'421.–(Phase II) Fr.4'452.–(Phase III) Fr.4'525.–(Phase IV) Fr.4'477.–(Phase V) Beklagte:Fr.3'058.–(Phase I) Fr.3'882.–(Phase II) Fr.3'820.–(Phase III) Fr.2'547.–(Phase IV) Fr.7'946.–(Phase V) C.:Fr.1'263.–(Phase I) Fr.1'374.–(Phase II) Fr.1'373.–(Phase III) Fr.1'337.–(Phase IV) Fr.1'302.–(Phase V) D.:Fr.1'263.–(Phase I) Fr.1'431.–(Phase II) Fr.1'430.–(Phase III) Fr.1'399.–(Phase IV) Fr.1'302.–(Phase V) E._____:Fr.1'557.–(Phase I) Fr.1'751.–(Phase II) Fr.1'436.–(Phase III) Fr.1'403.–(Phase IV)
Fr.1'392.–(Phase V)" 2.Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Zif- fer 11) wird bestätigt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 2'868.55 Kindervertreterin. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheides, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 4.Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindervertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'868.55 aus der Gerichtskasse entschädigt. 5.Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindervertreterin, die Oberge- richtskasse sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8.Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 7. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: cb