Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Urteil vom 9. Januar 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A., Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X., gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. September 2024 (FP240004-F)
Rechtsbegehren: Ursprüngliches Massnahmebegehren der Klägerin: (Urk. 7/1 S. 2 f., sinngemäss) 1.In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksge- richts Horgen vom 27. Februar 2023 seien die Kinder -C., geboren am tt.mm.2011 -D., geboren am tt.mm.2013 -E., geboren am tt.mm.2017 unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. 2.In Abänderung der Dispositivziffer 4, II. Ziff. 2 erster Satz sowie Dispositivziffer 4, II. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2023 sei der Beklagte für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die drei Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag 17.30 Uhr bis Montag, 08.00 Uhr/Schulbeginn auf ei- gene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Parteien regeln jeweils Anfang Jahr, wer die Betreuung an den Wochenenden der geraden bzw. ungeraden Wochen übernimmt. Diese Regelung gilt grundsätzlich für das ganze betreffende Jahr. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt der Klägerin in den Jahren mit un- gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. [...] 5.Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 seien im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuordnen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Beklagten. Angepasstes Massnahmebegehren der Klägerin vom 2. August 2024: (Urk. 7/37 S. 2, sinngemäss) 1.An den bisher gestellten Anträgen wird vollumfänglich festgehal- ten. 2.Eventualiter sei die Betreuungsregelung gemäss Urteil vom 27. Februar 2023 beizubehalten und die Klägerin für berechtigt zu erklären, alle drei Kinder in F. anzumelden. 3.Subeventualiter sei die Betreuungsregelung gemäss Urteil vom 27. Februar 2023 beizubehalten und die Klägerin für berechtigt zu erklären, E._____ in F._____ anzumelden.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt) zu Lasten des Beklagten Ergänztes Massnahmebegehren der Klägerin vom 31. August 2024: (Urk. 7/78 S. 2, sinngemäss) Subeventualiter sei die Betreuungszeit der Klägerin von Mittwoch 8.00 Uhr bis Samstag 8.00 Uhr festzulegen. Massnahmebegehren des Beklagten: (Urk. 7/19 S. 2, sinngemäss) 1.In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksge- richts Horgen vom 27. Februar 2023 seien die Kinder -C., geb. am tt.mm.2011, -D., geb. am tt.mm.2013, -E._____, geb. am tt.mm.2017, per 1. August 2024 unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. 2.In Abänderung von Dispositivziffer 4, II. Ziff. 2 erster Satz sowie Dispositivziffer 4, II., Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2023 sei die Klägerin für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die drei Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.30 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr/Schulbeginn auf ei- gene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut die Klägerin die Kinder an den Wo- chenenden der geraden Wochen und in den Jahren mit ungera- der Jahreszahl an den Wochenenden der ungeraden Wochen; 3.Eventualiter sei das Gesuch der Klägerin vom 22. März 2024 ab- zuweisen; 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klä- gerin. Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. September 2024: (Urk. 2 S. 28 f. = Urk. 7/91 S. 28 f.) 1.Die Massnahmebegehren der Klägerin werden abgewiesen. 2.Die Massnahmebegehren des Beklagten werden abgewiesen.
3.Die Entscheidgebühr für das Massnahmeverfahren wird auf Fr. 3'500.– fest- gesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Massnahmeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5.Den Parteien wird für das Massnahmeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.[Schriftliche Mitteilung] 7.[Rechtsmittel] 8.[Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): " 1. Es seien Dispositivziffer 1, 4 und 5 der Verfügung des Bezirksge- richts Horgen vom 9. September 2024 aufzuheben. 2. Es sei die Klägerin und Berufungsklägerin für berechtigt zu erklä- ren, die Kinder - C., geboren am tt.mm.2011 - D., geboren am tt.mm.2013 - E., geboren am tt.mm.2017 an der G. [Strasse] 1, F._____ (Gemeinde H._____) anzu- melden. 3. Die drei Kinder seien unter die alleinige Obhut der Berufungsklä- gerin zu stellen. 4. Eventualiter seien die drei Kinder unter der gemeinsamen Obhut gemäss Urteil vom 27. Februar 2023 zu belassen. 5. Es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 6. Der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klä- gerin und Berufungsklägerin eine Prozessentschädigung von min- destens CHF 20'000 für das vorinstanzliche Massnahmenverfah- ren zuzusprechen.
Transportfahrten für D., falls er Training hat (Abholen/Bringen): Der Beklagte ist für das Abholen bzw. Bringen von D. wie folgt verant- wortlich: -Mittwochs: Der Beklagte hat für den Transport von D._____ nach dem ...-Training zur Klägerin besorgt zu sein. -Zusätzlich jeden Mittwoch in den ungeraden Wochen: Der Beklagte hat für den Transport von D._____ von der Klägerin ins ...-Training besorgt zu sein. -Donnerstags: Der Beklagte hat für den Transport von D._____ nach dem ...-Training zur Klägerin besorgt zu sein. -Freitags: Der Beklagte hat dafür besorgt zu sein, dass D._____ (und C.) nach dem ...-Training zum Bahnhof gebracht werden (inkl. Lösen eines Zugbillets nach F.). Unter Beibehaltung der bisherigen Betreuungsverantwortung der Klägerin, er- klärt sich diese für die Dauer des vorliegenden Verfahrens damit einverstan- den, dass D._____ donnerstags und freitags die Zeit nach der Schule bis zum Beginn eines allfälligen ...-Trainings beim Beklagten überbrückt. Die Parteien sind sich bewusst, dass die vorliegende Vereinbarung den Aus- gang des Hauptverfahrens nicht vorwegnimmt. 2.Die Parteien ziehen sämtliche darüberhinausgehende bzw. anders lautende Anträge zurück. 3.Die Parteien übernehmen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 2.Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 3-5) wird bestätigt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
4.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, der Klägerin zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin seinen hälftigen Anteil an der Entscheidgebühr zu erstatten. 5.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 9. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm