Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ160001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2016
i n Sachen
Klägeri nnen und Berufungsklägeri nne n
1, 2, 3 vertreten durch Gemeindeamt des Kantons Zürich, Juristischer Sekretär mbA lic. iur. Harry Lütolf
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ 2 vertreten durch lic. iur. X2._____, Amt für Jugend und Berufsberatung (ajb)
betreffend Anfechtung Kindesanerkennung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. November 2015 (FP130070-K)
Rechtsbegehren: der Klägeri nnen (Urk. 1):
" I. Das Kindesverhältnis zwischen B._____ (Beklagter 1), und dem Kind C._____ (Beklagter 2), das mit der Kindesanerkennung durch den Beklagten 1 vom 20. Oktober 2010 vor dem Zivilstandsamt Winterthur entstanden ist, soll aufgehoben werden. II . Das zuständige Zivilstandsamt soll angewiesen werden, das Kindesverhält- nis zwischen Beklagten 1 (Infostar-Nr. ...) und Beklagten 2 (Infostar-Nr. ...) bzw. die entsprechenden Beziehungs- und Abstammungsdaten dieser Per- sonen im Schweizerischen Personenstandsregister (Infostar) und den zuge- hörigen Belegen zu löschen. III. Das zuständige kantonale Passbüro soll angewiesen werden, die auf den Beklagten 2 ausgestellten schweizerischen Ausweise (insbesondere den Reisepass und die Identitätskarte) einzuziehen. IV . Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
des Beklagten 1 (Urk. 47):
" 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Las- ten der Klägerinnen."
des Beklagten 2 (Urk. 45):
" 1. Es sei daran festzuhalten, ein DNA-Gutachten zwischen dem Beklagten 1 und dem Beklagten 2 einzuholen bzw. durchzusetzen. 2. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es sei dem Beklagten 2 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss zu Lasten der Kläger oder des Beklagten 1." Berichtigtes Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. November 2015: (Urk. 49, 52 bzw. 55 f.) " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 300.00 Dolmetscher
Fr. 4'300.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 1'000.– dem Beklagten 1 und im Restbetrag vollumfänglich den Klägern 1 bis 3 un- ter solidarischer Haftbarkeit untereinander für ihren gesamten Kostenanteil auferlegt. 4. a) Die Kläger 1 bis 3 werden unter solidarischer Haftbarkeit untereinander für den gesamten Betrag verpflichtet, dem Beklagten 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (MWSt inbegriffen) zu bezahlen. b) Dem Beklagten 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung.] 6. [Rechtsmittelbelehrung.]" Berufungsanträge: der Berufungsklägerinnen (Urk. 54):
" I. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. November 2015, Ge- schäfts-Nr. FP130070, in Sachen Gemeindeamt des Kantons Zürich, der Stadt Winterthur ZH und der Gemeinde A._____ gegen B., geb. tt.05.1952, von A., und C., geb. tt.mm.2010, von A. be- treffend Klage auf Anfechtung einer Kindesanerkennung sei vollumfänglich aufzuheben. II. Das Kindesverhältnis zwischen B._____ (Berufungsbeklagter 1), und dem Ki nd C._____ (Berufungsbeklagter 2), das mit der Kindesanerkennung durch den Berufungsbeklagten 1 vom 20.10.2010 vor dem Zivilstandsamt Win- terthur entstanden ist, soll aufgehoben werden. III. Das zuständige Zivilstandsamt soll angewiesen werden, das Kindesverhält- nis zwischen Berufungsbeklagten 1 (Infostar-Nr. ...) und Berufungsbeklag- ten 2 (Infostar-Nr. ...) bzw. die entsprechenden Beziehungs- und Abstam- mungsdaten dieser Personen im Schweizerischen Personenstandsregister (Infostar) und in den zugehörigen Belegen zu löschen. IV . Das zuständige kantonale Passbüro soll angewiesen werden, die auf den Berufungsbeklagten 2 ausgestellten schweizerischen Ausweise (insbeson- dere den Reisepass und die Identitätskarte) einzuziehen. V. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten. Einschliesslich der Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens."
des Berufungsbeklagten 1 (Urk. 63):
" 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
der Kindsmutter mi t Entscheid vom 13. März 2014 gut. Zwar würden die Sachver- haltsfeststellungen, wonach die Kindsmutter eine Scheinehe eingegangen sei, als durchaus rechtskonform erscheinen, dennoch sei i hr als sorgerechtsberechtigte Mutter des Berufungsbeklagten 2 mit Schweizer Bürgerrecht das Aufenthaltsrecht zu belassen (BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014, E. 2.3 und E. 3.6). 1.3. In der Zwischenzeit hatten der Berufungsbeklagte 1 und die Kindsmutter am 22. August 2012 um D urchführung des Vorberei tungsverfahrens für eine erneute Eheschli essung ersucht (Urk. 3/1). Das Zivilstandsamt verweigerte seine Mitwir- kung am Eheschliessungsverfahren. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blie- ben erfolgslos (Urk. 3/2, Urk. 9; BGer 5A_30/2014 vom 15. April 2014). 1.4. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 machten die Klägerinnen 1-3 i hre Klage betreffend Anfechtung einer Kindesanerkennung beim Bezirksgericht Winterthur (fortan: Vorinstanz) anhängig. Zur Begründung der Klage machten sie im Wesent- lichen geltend, eine Vaterschaft des Berufungsbeklagten 1 könne mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es handle sich um eine Gefälligkeitsanerkennung zugunsten der Ki ndsmutter, die nicht der Regis- terwahrheit entspreche (Urk. 1). Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzli chen Ver- fahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 3 bzw. Urk. 55 S. 3). Mit Urteil vom 30. November 2015 wies die Vor- instanz die Klage ab (Urk. 49 S. 21 bzw. Urk. 55 S. 21). 2. Die Klägerinnen 1-3 (fortan: Berufungsklägeri nnen 1-3) erhoben gegen den vorinstanzlichen Entscheid am 18. Januar 2016 fristgerecht Berufung (Urk. 50 und Urk. 53 f.). Die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten 2 datiert vom 25. Feb- ruar 2016 (Urk. 60), diejenige des Berufungsbeklagten 1 vom 1. März 2016 (Urk. 63). Die Berufungsantworten wurden den Berufungsklägerinnen am 8. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 64).
II. 1. Die Vorinstanz wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass mit Blick auf das Kindeswohl die Interessen des Berufungsbeklagten 2 am Fort- bestand der bisherigen Vaterschaft höher zu gewichten seien als die öffentlichen Interessen der Berufungsklägerinnen an der Registerwahrheit, weshalb diesen die Aktivlegitimation abzusprechen sei (Urk. 49 S. 17 ff. E. VI.2.1. ff.). Vor diesem Hintergrund könne trotz Vorliegens einer unklaren Sachlage infolge strikter Ver- weigerung eines DNA-Gutachtens durch den Berufungsbeklagten 1 von weiteren Sachverhaltsabklärungen abgesehen werden (Urk. 49 S. 15 ff. E. VI.1.1 ff.). 2. Gegenstand der Berufung ist nebst der Zulässigkeit einer ei nfachen Streit- genossenschaft durch di e Berufungsklägerinnen 1-3 (vgl. nachfolgend E. II. 3.) und der Rechtzeitigkeit der Klage (vgl. nachfolgend E. II.4 .) insbesondere die Fra- ge, ob die Berufungsklägerinnen zur Klage legitimiert sind bzw. ob die Interessen des Berufungsbeklagten 2 am Fortbestand der Vaterschaft höher zu gewi chten sind als die geltend gemachten Anfechtungsi nteressen der Berufungsklägerinnen (vgl. nachfolgend E. II.5 .). Sodann stellt sich die Frage, ob der Beweis der Nicht- vaterschaft des Berufungsbeklagten 1 rechtsgenügend erbracht ist bzw. erbracht werden kann (vgl. nachfolgend E. II.6.). Auf die ei nzelnen Ausführungen der Par- teien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie sich für die Entscheidfindung als notwendig erweisen. 3. Einfache Streitgenossenschaft der Berufungsklägerinnen 3.1. Der Berufungsbeklagte 1 rügt, dass die Berufungsklägerin 1 und die Beru- fungsklägerinnen 2 und 3 aufgrund unterschiedlicher Verfahrensarten keine einfa- che Streitgenossenschaft bilden könnten, weshalb die Berufungsklägerin 1 die beiden anderen Berufungsklägerinnen im Verfahren ni cht gehörig vertreten könne (Urk. 63 S. 4; Urk. 47 S. 3 f.). Die Berufungsklägerin 1 stütze ihre Legitimation auf Art. 42 Abs. 2 ZGB, welcher Anspruch gemäss Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO im sum- marischen Verfahren beurteilt werde, während auf Verfahren betreffend die An- fechtung einer Vaterschaftsanerkennung gemäss Art. 295 ZPO das vereinfachte
Verfahren anzuwenden sei. Das Institut der einfachen Streitgenossenschaft nach Art. 71 Abs. 2 ZPO setze zwingend voraus, dass für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart zur Anwendung komme, weshalb eine einfache Streitge- nossenschaft der Berufungsklägerin 1 mit den Berufungsklägerinnen 2 und 3 ausgeschlossen sei (Urk. 47 S. 3). 3.2. Schon aus dem Einleitungssatz der Klage vom 7. Oktober 2013 lässt sich ableiten, dass die Berufungsklägerin 1 die Klage ausdrücklich auf Art. 260a Abs. 1 ZGB stützte. Auch aus der Klagebegründung ergibt sich nichts anderes (Urk. 1 S. 1 und S. 3, Prot. S. 12 f.). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermag der blosse Hinweis der Berufungsklägerin 1 auf Art. 42 ZGB ni chts daran zu än- dern (Urk. 55 E. V.2.2.). So wollte die Berufungsklägerin 1 mittels Hinweis auf Art. 42 ZGB lediglich verdeutlichen, dass sie als Aufsichtsbehörde im Zivilstands- wesen der Registerwahrheit verpflichtet ist (Urk. 1 S. 3). Es ist der Vorinstanz da- her beizupflichten, dass auch die Berufungsklägerin 1 und damit alle drei Beru- fungsklägerinnen ihre Klage auf Art. 260a Abs. 1 ZGB abstützen, weshalb die Vo- raussetzungen von Art. 71 ZPO ohne Weiteres erfüllt und die Berufungsklägerin- nen als einfache Streitgenossenschaft im Verfahren zuzulassen sind (Urk. 55 E. V.2.2.). 4. Klagefrist 4.1. Der Berufungsbeklagte 1 macht weiter geltend, dass die einjährige, relative Anfechtungsfrist gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB mit Bezug auf die Klage der Beru- fungsklägerin 2 abgelaufen sei. Mit Verfügung vom 8. August 2011 habe das Mig- rationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung der Kindsmutter widerrufen und in seinen Erwägungen bezweifelt, dass der Berufungsbeklagte 2 der Sohn des Berufungsbeklagten 1 sei. Die Verfügung sei der Einwohnerkontrol- le Winterthur zugestellt worden, so dass die Berufungsbeklagte 2 bereits Mitte August 2011 Kenntnis von den Umständen der Vaterschaftsanerkennung gehabt habe. Die Einhaltung der in Art. 260c ZGB vorgesehenen Klagefristen sei mit Be- zug auf die im Spiel stehenden Kindesinteressen streng auszulegen, weshalb die am 8. Oktober 2013 erfolgte Klageeinreichung für die Berufungsklägerin 2 verspä- tet erfolgt sei (Urk. 47 S. 9; Urk. 63 S. 4).
4.2. Die Berufungsklägerinnen halten dem entgegen, dass von gesicherter Kenntni s der Nichtvaterschaft des Berufungsbeklagten 1 erst habe gesprochen werden können, nachdem die Berufungsklägerin 1 im Zusammenhang mit der von der Kindsmutter und dem Berufungsbeklagten 1 erhobenen Zivilstandsbeschwer- de weitere Abklärungen veranlasst habe, deren Ergebnisse der Berufungskläge- rin 1 mit Bericht vom 14. Februar 2013 mitgeteilt worden seien. Der entsprechen- de Bericht des Vertrauensanwalts der Schweizer Vertretung in Pristina sei in der Folge auch den Berufungsklägerinnen 2 und 3 bekannt gemacht worden (Urk. 54 S. 2 und Urk. 1 S. 3 f.). 4.3. Die relative, ei njähri ge Klagefrist nach Art. 260c Abs. 1 ZGB begi nnt für D rit- te zu laufen, wenn si e von der Ki ndesanerkennung Kenntni s erhalten sowie von der Tatsache, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist oder dass ein anderer Mann der Mutter in der Zeit der Empfängnis beigewohnt hat (Art. 260c Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sichere Kenntnis, blosse Zweifel an der Vaterschaft oder Befürchtungen rei chen ni cht aus (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 260c N 2). In jedem Fall ist die Klage vor Ablauf einer absoluten, fünfjährigen Frist seit der Ki ndesanerkennung anzuheben (Art. 260c Abs. 1 ZGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, mochte die Berufungsklägerin 2 aufgrund der Zustellung der Verfügung vom 8. August 2011 des Migrationsamts des Kantons Zürich zwar erstmals Zweifel an der Vaterschaft des Berufungsbe- klagten 1 gehabt haben, welche sich jedoch frühestens aufgrund der durch die Berufungsklägerin 1 in Auftrag gegebenen Abklärungen erhärteten (Urk. 55 E. V.3.2.). Ob der Bericht der schweizerischen diplomatischen Vertretung im Ko- sovo (Urk. 3/4) ausrei cht, um den Anforderungen an ei ne gesicherte Kenntni s der Nichtvaterschaft zu genügen, kann dahingestellt bleiben, datiert doch der Bericht vom 14. Februar 2013 und erfolgte die Klage damit in jedem Fall rechtzeitig. Dass die Berufungsklägerin 2 – abgesehen von der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 8. August 2011 – weitere Anhaltspunkte für ei ne Nichtvater- schaft des Berufungsbeklagten 1 gehabt haben soll, wird vom Berufungsbeklag- ten 1 ni cht wei ter dargetan. Es ist daher i n Überei nsti mmung mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Klage durch alle drei Berufungsklägerinnen rechtzeitig er- folgte (Urk. 49 E. V. 3.2.). 5. Aktivlegitimation 5.1. In seinem Entscheid vom 16. März 2015 betreffend die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz angeordneten DNA-Gutachtens liess das Bundesgericht be- züglich der vorliegend zu beurteilenden Hauptsache die Frage offen, ob mit Blick auf Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) das Klagerecht nach Art. 260a Abs. 1 ZGB nicht insofern einschränkend ausgelegt werden müsse, als nicht unmittelbar Beteiligte wie beispielsweise die Grosseltern, aber auch die Wohn- und Heimatgemeinde, ei ne Vaterschaftsanerkennung nur dann sollen anfechten können, wenn dadurch das Wohl des Kindes nicht beein- trächtigt wird. Eine allfällige Einschränkung des Klagerechts der Klägerinnen sei indessen nicht im Beweisverfahren, sondern im Sachurteil zu prüfen (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 3.2 f.; Urk. 26). 5.2. Vor diesem Hintergrund verneinte die Vorinstanz in i hrem Entschei d vom 30. November 2015 die Aktivlegitimation der Berufungsklägerinnen nach Vor- nahme einer entsprechenden Interessenabwägung. So seien nach höchstri chter- licher Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Kindesanerkennung die psy- chosozialen und die materiellen Auswirkungen einer Aufhebung der Vaterschaft als massgebendes Kriterium für das Kindeswohl zu würdigen, weshalb abzuwä- gen sei, ob die Anfechtung des bestehenden Vaterschaftsverhältnisses oder aber dessen Fortbestand im Interesse des Kindes liege. Insbesondere sei dabei dem Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, der Vorrang zu geben, wenn die Be- gründung eines neuen Vaterschaftsverhältnisses als ungewiss erscheine oder unsi cher sei, dass das Kind eine positive Beziehung zum vermutlichen Erzeuger herstellen könne. Das Interesse am Fortbestand des einmal vorhandenen Vater- schaftsverhältnisses wiege umso gewichtiger, je mehr Zeit seit der Geburt ver- gangen sei. Vorliegend handle es sich um einen fünfjährigen Jungen, der bei sei- ner Mutter in Winterthur wohne und seit Sommer 2015 den Kindergarten besuche. Auch wenn der Berufungsbeklagte 1 nicht im gleichen Haushalt lebe, sei eine ge- wisse Vater-Ki nd-Beziehung zu bejahen. Dem sei beizufügen, dass der Beru-
fungsbeklagte 1 sich auch zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 100.00 verpflichtet habe. Schlussfolgernd müsse das Interesse der Beru- fungsklägerinnen am Prinzip der Registerwahrheit hinter dem Anspruch des Beru- fungsbeklagten 2 auf ei ne unbeeinträchtigte körperliche und geistig-seelische Entwicklung zurücktreten, weshalb die Legitimation der Berufungsklägerinnen zur Anfechtung der Kindesanerkennung zu vernei nen sei (Urk. 55 VI. 2.2.). 5.3.1. Die Berufungsklägerinnen rügen im Wesentlichen, es sei nicht zulässig, für Klagen nach Art. 260a Abs. 1 ZGB die gleichen Voraussetzungen wie für sol- che nach Art. 255 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 256 ZGB zu fordern, da sich die Normen grundlegend unterscheiden würden. Das Bundesgericht habe im fraglichen Ent- scheid vom 16. März 2015 kein obiter dictum gesprochen, sondern lediglich eine Frage aufgeworfen. Die Aberkennung der Sachlegitimation durch die Vorinstanz würde darauf hi nauslaufen, dass das in Art. 260a Abs. 1 ZGB ausdrücklich er- wähnte Klagerecht der Heimat- und Wohnsitzgemeinde zum toten Buchstaben verkäme (Urk. 54 S. 10). 5.3.2. Dem entgegnet der Berufungsbeklagte 1 in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2016, die Vorinstanz habe in ihren detaillierten und nachvollziehbaren Erwägungen festgehalten, dass mit Blick auf das Kindeswohl das Interesse des Berufungsbeklagten 2 am Fortbestand der Vaterschaft zum Berufungsbeklagten 1 höher zu gewichten sei als deren Aufhebung, weshalb den Berufungsklägerinnen die Aktivlegitimation abzusprechen sei. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche entgegen der Annahme der Beru- fungsklägeri nnen sehr wohl Anwendung finde. So könne aus dem Bundesge- richtsentscheid vom 16. März 2015 klar abgeleitet werden, dass das Klagerecht mit Rücksicht auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes einschrän- kend ausgelegt werden könne und müsse. Dass die ni cht unmi ttelbar Beteiligten die Vaterschaftsanerkennung nur dann sollen anfechten können, wenn das Kin- deswohl dadurch nicht beeinträchtigt werde, sei sehr wohl als obiter dictum zu verstehen (Urk. 63 S. 9). 5.3.3. Für den Berufungsbeklagten 2 bringt die Kindsvertreteri n i n i hrer Be- schwerdeantwort vom 25. Februar 2016 im Wesentlichen vor, dass der Beru-
fungsbeklagte 2 im Falle einer Beseitigung der Registervaterschaft mittelfristig va- terlos würde. Ob diese mittelfristige Vaterlosigkeit mit der Feststellung einer biolo- gischen Vaterschaft beseitigt werden könne oder ob diese in eine definitive Vater- losigkeit münde, könne heute nicht gesagt werden. Auch nur das minimale Risiko einer definitiven Vaterlosigkeit dürfe aus Sicht des Kindes nicht eingegangen wer- den (Urk. 60 S. 4). 5.4.1. Art. 260a Abs. 1 ZGB sieht vor, dass eine Vaterschaftsanerkennung von jedermann angefochten werden kann, der ein Interesse hat. Explizite Erwähnung finden nebst der Mutter und dem Kind als direkt Betroffene auch die Wohnsitz- und Heimatgemeinde. Bisher hat sich das Bundesgericht nicht dazu geäussert, ob und inwiefern die Klageberechtigung von nicht unmittelbar Beteiligten nach Art. 260a Abs. 1 ZGB mit Blick auf das Kindeswohl einschränkend ausgelegt wer- den muss. Im bereits erwähnten Entschei d vom 16. März 2015 nahm das Bun- desgeri cht auf sei ne bisherige Rechtsprechung zu Art. 256 ff. ZGB Bezug, wo- nach in Fällen, in denen die zuständige Behörde einen Beistand bestelle, der für das Kind eine Anfechtungsklage erheben solle, die Interessen des Kindes an der Aufrechterhaltung des Kindsverhältnisses zu berücksichtigen seien. So könne die Rechtsprechung im Weiteren auch die Interessen des Kindes, die gegen die Auf- hebung des Kindesverhältnisses zum Vater sprechen, in die Beurteilung der wich- tigen Gründe miteinbeziehen, die eine Anfechtung nach Ablauf der absoluten Kla- gefrist zu rechtfertigen vermögen. Es stelle sich daher die Frage nach einer ein- schränkenden Auslegung des Klagerechts nach Art. 260a Abs. 1 ZGB der ni cht unmittelbar Beteiligten mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, insbesondere i m Li cht von Art. 3 KRK (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 3.2.). 5.4.2. Die Zulassung eines weiten Personenkreises zur Anfechtungsklage nach Art. 260a Abs. 1 ZGB wird in der Lehre zum Teil kritisiert, lasse diese doch allfälli- ge Interessen des Kindes an der Aufrechterhaltung einer sozialen Eltern-Ki nd- Bezi ehung zum Anerkennenden völli g unberücksi chti gt (BSK ZGB I-Schwen- zer/Cottier, Art. 260a N 7). So bestünden zwischen ehelichen und aussereheli- chen Kindern bezüglich der Anfechtung der Vaterschaft erhebliche Unterschiede.
Während die Vaterschaft des Ehemannes nach Art. 256 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nur von i hm selbst und unter sehr engen Voraussetzungen vom Kind angefochten werden könne, würden beim durch nachträgliche Ehe legitimierten Kind als An- fechtungsberechtigte die Mutter sowie die Heimat- und Wohnsitzgemeinde des Ehemannes hi nzutreten (Art. 259 Abs. 2 ZGB). Die Anerkennung eines ausser- ehelichen Ki ndes hi ngegen könne nach Art. 260a Abs. 1 ZGB von jedermann an- gefochten werden, der ein Interesse habe. Hier würden beispielsweise rein finan- zielle Interessen, wie jene potentieller Erben des Anerkennenden, ausreichen, um ei n Anfechtungsi nteresse zu begründen. Daraus werde deutlich, dass das Schweizerische ZGB die eheliche Vaterschaft letztlich als schützenswerter erach- te als die nichteheliche. Aus Gründen des Kindeswohls könne eine solche unter- schiedliche Ausgestaltung der Sachlegitimation in der heutigen Zeit kaum mehr gerechtfertigt erscheinen (Schwenzer, die UN-Kinderrechtskonvention und das Schweizerische Kindesrecht, in: AJP 1994 S. 817, 820; Schwenzer, Familienrecht und gesellschaftliche Veränderungen, in: FamPra.ch 2014 S. 966, 974). 5.4.3. Ei ner einschränkenden Auslegung der Klagelegitimation steht vorab der klare Wortlaut von Art. 260a Abs. 1 ZGB entgegen, wonach zur Anfechtung der Vaterschaft ausdrücklich jedermann berechtigt ist, der ein Interesse hat. Das Bundesgericht selbst hielt im erwähnten Entscheid vom 16. März 2015 fest, dass das Klagerecht der namentlich in Art. 260a Abs. 1 ZGB ausdrücklich genannten Wohnsi tz- und Heimatgemeinde unbedingt und unabhängig von einem unmittel- baren Interesse an der Beseitigung der Anerkennung bestehe und den Gemein- den vor allem die Möglichkeit bieten soll, gegen missbräuchliche und dabei insbe- sondere gegen Anerkennungen vorzugehen, die einzig bezwecken, dem minder- jährigen ausländischen Kind das Schweizer Bürgerrecht zu verschaffen (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 3.1.). In der Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 heisst es mit Bezug auf die in der Lehre kritisierte Unterscheidung der ehelichen und ni cht eheli chen Ki nder sodann, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit auch für das schweizerische Familienrecht massgebend sei. Von der sozialen Si- tuation des Kindes her liessen sich jedoch die heute unterschiedlichen Regelun- gen für die Feststellung und Anfechtung des Kindsverhältnisses väterlicherseits,
je nachdem ob das Kind ehelich oder ausserehelich geboren sei, kaum vermei- den. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die schweizerische Rechtsordnung dem Anliegen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes genüge (BBl 1994 V 1, 24 f.). Im Übrigen hielt das Bundesgericht in seinem Ent- scheid vom 16. März 2015 lediglich fest, es könnte sich die Frage stellen, ob mit Rücksicht auf die Konvention über die Rechte des Kindes das Klagerecht nach Art. 260a Abs. 1 ZGB einschränkend ausgelegt werden müsse. Es verwies insbe- sondere auf Si ehr und Wolf. Wolf ist zu entnehmen, Art. 3 KRK sei Auftrag an den Gesetzgeber und die Praxis, dem in der Schweiz unbestrittenen Grundsatz des Ki ndeswohls Nachachtung zu verschaffen (Wolf, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Umsetzung in das Schweizerische Recht, in: ZBJV 134/1998 S. 113, 132 ff.). Siehr hält dafür, jedenfalls wenn Mutter, Kind und der Anerkennende zusammenlebten, dürften andere Personen dieses Zusammenle- ben nicht durch eine Klage beeinträchtigen. Nur so könne Art. 3 KRK verwirklicht werden (Siehr, Grosseltern im Privatrecht, FS Hausheer, 2002, S. 159, 161). Vor- liegend leben Anerkennender und Kind nicht zusammen. Hingegen besteht an der Anfechtung mi ssbräuchli cher Kindsanerkennungen ein öffentliches Interesse und ist zu dessen Verwi rkli chung ein ausdrückliches, gesetzliches Klagerecht der Wohnsitz- und Heimatgemeinde vorgesehen. Dass die Klagelegitimation der Be- rufungsklägerinnen vor diesem Hintergrund einer Interessenabwägung standzu- halten hat, lässt sich damit ni cht herlei ten. 5.4.4. Selbst wenn aber eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre, so wäre dazu in erster Linie auf die Aussagen der Kindsmutter und des Berufungsbeklag- ten 1 abzustellen. Beide gaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beru- fungsbeklagten 2 zu Protokoll, dass der Berufungsbeklagte 2 seit Sommer 2015 in der Nähe des Wohnorts der Kindsmutter an der ...-Strasse in den Kindergarten gehe (Vi -Prot. S. 26 und S. 34). Der Berufungsbeklagte 1 sehe den Berufungsbe- klagten 2 regelmässig unter der Woche und auch am Wochenende (Vi -Prot. S. 25 und S. 33). Er betreue den Berufungsbeklagten 2 ab und zu auch alleine und ge- he mit ihm auf den Spielplatz (Vi -Prot. S. 25 und S. 33). Ausserdem würden sie alle zusammen Ausflüge unternehmen, zum Beispiel gemeinsam Schiff fahren, zu Mc Donald's oder spazieren gehen (Vi -Prot. S. 22, S. 25 und S. 34). Der Beru-
fungsbeklagte 2 sei ein aufgestelltes, lebendiges Kind (Vi -Prot. S. 25 und S. 34). Zur Zeit lerne er Fahrrad fahren (Vi -Prot. S. 26 und S. 34). Er habe gerne Wasser, fahre Kickboard/Trottinett und interessiere sich für Autos (Vi -Prot. 25 ff. und S. 34 f.). Ausserdem spreche er gut deutsch (Vi -Prot. S. 25 und S. 34). Im Rahmen ei- nes Unterhaltsvertrags habe sich der Berufungsbeklagte 1 verpflichtet, monatlich Fr. 100.– an die Kosten des Berufungsbeklagten 2 zu bezahlen. Darüber hinaus kaufe er dem Berufungsbeklagten 2 manchmal auch etwas (Vi -Prot. S. 27 und S. 34 f.). Gestützt auf die allgemein gehaltenen Aussagen der Kindsmutter und des Berufungsbeklagten 1 lässt sich eine gefestigte, gelebte Vater-Ki nd-Bezi ehung zwi schen Letzterem und dem Berufungsbeklagten 2 kaum erstellen. Seltsam mu- tet bereits an, dass der Berufungsbeklagte 1 nicht mit der Kindsmutter und dem Berufungsbeklagten 2 zusammenlebt, obwohl sowohl der Berufungsbeklagte 1 als auch die Kindsmutter zu Protokoll gaben, in einer Partnerschaft zu sein (Vi-Prot. S. 22 und S. 33), und sie offenbar ein zweites Mal heiraten wollten. Abgesehen davon mag der Berufungsbeklagte 1 zwar ab und zu auf den Berufungsbeklag- ten 2 aufpassen oder diesen und die Kindsmutter besuchen. Fi xe, regelmässige Betreuungszeiten übernimmt er jedoch keine. Weder übernachte der Berufungs- beklagte 2 bei ihm (Vi-Prot. S. 25) noch koche er für ihn, das übernehme die Mut- ter (Vi-Prot. S. 27). Entsprechend konnte der Berufungsbeklagte 1 beispielsweise keine Angaben zum Lieblingsessen des Berufungsbeklagten 2 (Vi-Prot. S. 27 und S. 35) oder zu dessen Lieblingsbuch (Vi-Prot. S. 26 und S. 35) machen. Auch wusste er nicht, dass der Berufungsbeklagte 2 schon einmal wegen Bein- und Bauchschmerzen im Notfall war (Vi-Prot. S. 25 und S. 34). Wenn sich auch ni cht gänzlich von der Hand weisen lässt, dass der Berufungsbeklagte 1 über gewisse Entwicklungsschritte des Berufungsbeklagten 2 zum Beispiel im Schwimmen oder Fahrradfahren im Bild ist , kann die eher lose soziale Bi ndung zwi schen i hm und dem Kind nicht ausreichen, das öffentliche Interesse der Berufungsklägeri nnen an der Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Kindsanerkennungen zu überwiegen, zumal die konstante Weigerung des Berufungsbeklagten 1 zur Mitwirkung bei ei- nem D NA-Gutachten an Rechtsmissbrauch grenzt. Daran vermag weder der Um- stand etwas zu ändern, dass der Berufungsbeklagte 1 regelmässige, in der Höhe
praktisch vernachlässigbare Unterhaltsbeiträge leistet, noch die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte 2 durch ei ne Aufhebung der Bezi ehung zum Berufungsbe- klagten 1 vaterlos werden könnte. Immerhin wäre für den Fall des Nachweises der Nichtvaterschaft des Berufungsbeklagten 1 die Kindsmutter ohne Weiteres in der Lage, dem Berufungsbeklagten 2 offenzulegen, wer als Vater noch in Frage käme. Letztlich hätte in diesem Fall vor allem sie ei ne andauernde Vaterlosigkeit des Berufungsbeklagten 2 zu verantworten. 5.5. Zusammenfassend ist damit die Aktivlegitimation der Berufungsklägerinnen entgegen den vori nstanzli chen Ausführungen zu bejahen und i m Folgenden zu prüfen, ob die Nichtvaterschaft des Berufungsbeklagten 1 durch di e Berufungs- klägerinnen 1-3 rechtsgenügend nachgewiesen ist . 6. Nachweis der Nichtvaterschaft 6.1. Gemäss Art. 260b Abs. 1 ZGB hat der Kläger zu beweisen, dass der Aner- kennende nicht der Vater des Kindes ist. Dabei kann er sowohl den Nachweis fehlender Beiwohnung erbringen als auch den direkten Beweis der Nichtvater- schaft durch ein naturwissenschaftliches Gutachten. Der Beweis, dass die Vater- schaft weniger wahrscheinlich ist als diejenige eines Dritten, reicht als Beweis- mass nicht aus. Der sichere Beweis der Nichtvaterschaft wird heute in der Regel mittels eines erbbiologischen Gutachtens erbracht. Dieses nimmt den zentralen Platz im Abstammungsprozess ein, wobei jede Partei Anspruch auf Durchführung derjenigen Untersuchung hat, die nach dem Stand der Wissenschaft die streitige Abstammung mit genügender Sicherheit zu klären vermag. In der Schweiz ist dies das DNA-Gutachten (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 260b N 4 und Art. 254 N 6 ff.). Aus diesem Grund verpflichtet Art. 296 Abs. 2 ZPO für die Aufklärung der Abstammung die Parteien und Dritte, an entsprechenden Untersuchungen mi tzu- wirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind in diesem Zu- sammenhang nicht anwendbar, so dass die DNA-Probe zwi ngend durchzuführen ist . Dabei hat das Bundesgericht bis heute offen gelassen und ist in der Lehre umstritten, ob auch eine zwangsweise Durchsetzung mittels körperlichen Zwangs erlaubt ist, oder ob nur mittelbare Sanktionen wie Ungehorsamsstrafen nach Pro-
zessrecht oder nach Art. 292 StGB in Frage kommen sollen. Während Art. 167 Abs. 1 lit. c ZPO bei ungerechtfertigter Weigerung durch Dritte die zwangsweise D urchsetzung ausdrückli ch vorbehält, sieht Art. 164 ZPO bei ungerechtfertigter Weigerung einer Partei lediglich die Berücksichtigung im Rahmen der Beweis- würdigung vor. Da der Zwangsvollzug einer DNA-Probe mittels körperlichen Zwangs einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen darstellt (Art. 10 BV), ist er somit für die Mitwirkungsverweigerung von Parteien infolge fehlender gesetzlicher Grundlage grundsätzli ch abzulehnen. Jedenfalls können weder der blosse Ausschluss der Verweigerungsrechte in Art. 296 Abs. 2 ZPO noch eine analoge Anwendung von Art. 167 Abs. 1 lit. c ZPO als gesetzliche Grundlage im Si nne von Art. 36 BV genügen (vgl. BSK ZPO-Steck, Art. 296 N 25; ZK ZPO- Schweighauser, Art. 296 N 29; Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 296 N 4; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 254 N 20). 6.2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ordnete die Vorinstanz nach vorgängi- ger Anhörung der Parteien (Urk. 16, 18 ff.) beim Institut für Rechtsmedizin der Uni versi tät Züri ch di e Ei nholung ei nes D NA-Gutachtens an und wies den Beru- fungsbeklagten 1 unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unter- lassungsfalle an, sich einem Wangenschleimhautabstrich zu unterziehen (Urk. 21). Der Berufungsbeklagte 1 setzte sich dagegen durch alle Instanzen er- folglos zur Wehr (Urk. 24 ff.). Trotzdem verweigerte er in der Folge seine Mitwir- kung und blieb dem Aufgebot des Instituts für Rechtsmedizin zur Speichelent- nahme unentschuldi gt fern (Urk. 31). Die Vorinstanz erstattete dementsprechend Strafanzeige beim zuständigen Stadtrichteramt (Urk. 34). Mit Strafbefehl vom 27. Juli 2015 wurde der Berufungsbeklagte 1 wegen Ungehorsams gegen eine amtli che Verfügung i m Si nne von Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 200.– be- straft (Urk. 37). Durch sein beharrliches Weigern verunmöglichte der Berufungs- beklagte 1 damit letztlich den sicheren Beweis seiner Vater- bzw. Nichtvater- schaft. Verweigert eine Partei, wie vorliegend der Berufungsbeklagte 1, seine Mit- wirkung in unberechtigter Weise, hat dies wie dargelegt grundsätzlich zur Folge, dass ihr Verhalten bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wird (Art. 164 ZPO).
Trotzdem darf eine Mitwirkungsverweigerung nicht zu einer Umkehr der Beweis- last führen. Zwar kann in der ungerechtfertigten Ablehnung der Mitwirkung ein In- diz für das Bestehen jener Tatsache erblickt werden, die durch di e Mi twi rkung hät- te bewiesen werden sollen. Trotzdem darf das Gericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei seien folglich wahr, wür- de dies doch auf ei ne Fi kti on hi nauslaufen, die mit dem Grundsatz der freien Be- wei swürdi gung i m Si nne von Art. 157 ZPO kaum vereinbar wäre. So verbietet es das Prinzip der freien Beweiswürdigung, aus der Verweigerung der Mitwirkung automatisch auf den Nachweis der Tatsache zu schliessen, die anhand der Mit- wirkung hätte bewiesen werden sollen (ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 164 N 5 f.). Damit kann allein gestützt auf die Mitwirkungsverweigerung des Berufungsbeklag- ten 1 letztlich ni cht der Schluss gezogen werden, dass er nicht der Vater des Be- rufungsbeklagten 2 i st, auch wenn dieser Schluss sehr nahe liegt. Dies muss um- so mehr gelten, als eine solche Beweiswürdi gung ni cht zuletzt vor allem auch für den Berufungsbeklagten 2 Auswi rkungen hätte. 6.3. Die Berufungsklägerinnen 1-3 machen geltend, es handle sich bei einem gewissen F._____ um den leiblichen Vater des Berufungsbeklagten 2. Die Abklä- rungen hätten ergeben, dass F._____ schon zum Zeitpunkt der Geburt des Beru- fungsbeklagten 2 in der Republik Kosovo als Ehegatte der Kindsmutter galt, wes- halb der Berufungsbeklagte 2 von Geburt an rechtli ch und tatsächli ch als Ki nd von F._____ gelte (Urk. 54 S. 7). Sie stellen zur Untermauerung ihrer Behauptung auf einen Bericht des Vertrauensanwaltes der Schweizer Vertretung in Pristina vom 14. Februar 2013 ab (Urk. 3/4). Weitere Beweismittel, wie beispielsweise eine ko- sovarische Heiratsurkunde oder einen Auszug aus dem kosovarischen Zivil- standsregister, brachten sie keine bei. Dem entgegen bestritt die Kindsmutter, mit F._____ verheiratet zu sein, und sagte weiter aus, mit diesem auch kei nen Ge- schlechtsverkehr gehabt zu haben (Vi-Prot. S. 32 f.). Wie schon von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, handelt es sich beim genannten Bericht vom 14. Februar 2013 um kein verwertbares Beweismittel. Ab- gesehen davon, dass den Parteien gemäss Art. 155 Abs. 3 ZPO bei Beweisab- nahmen ein Teilnahmerecht zukommt, beinhaltet der Bericht eine Vielzahl von
Personenaussagen, die den Anforderungen der Zivilprozessordnung an eine Zeugeneinvernahme gemäss Art. 169 ff. ZPO oder an eine schriftliche Auskunft nach Art. 190 Abs. 2 ZPO nicht genügen. Während bei einer Zeugenbefragung bereits die Belehrung des Zeugen nach Art. 171 Abs. 1 ZPO Gültigkeitsvoraus- setzung bildet, sind schri ftli che Auskünfte von Pri vatpersonen di e Ausnahme und insbesondere in Fällen ungeeignet, wo die Unbefangenheit der Auskunftsperson unklar ist oder den zu klärenden Fragen besondere Bedeutung zukommet (ZK ZPO-Weibel/Naegeli, Art. 171 N 4 und Art. 190 N 10). Selbst wenn man aber trotzdem noch auf den von den Berufungsklägerinnen beigebrachten Bericht ab- stellen wollte, ergäbe sich auch daraus kein genügender Beweis für die Nichtva- terschaft des Berufungsbeklagten 1, wies doch insbesondere der angebliche Va- ter, F., ei ne Vaterschaft zum Berufungsbeklagten 2 ausdrücklich von si ch (Urk. 3/4 S. 3). 6.4. Soweit die Berufungsklägerinnen und der Berufungsbeklagte 2 vorbringen, es stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf die Offizialmaxime nicht hätte versuchen müssen, für den mutmasslichen Vater im Kosovo, F., ei nen DNA-Test anzuordnen (Urk. 54 S. 8, Urk. 60 S. 4), hat die Vorinstanz von einer rechtshilfeweisen D urchführung ei ner DNA-Probe zu Recht abgesehen. Einerseits ist zu befürchten, dass sich ein Informationsaustausch mit dem Kosovo in dieser Sache sehr schwierig gestalten würde, und andererseits bestritt F._____ die Va- terschaft (Urk. 3/4 S. 3), so dass die Vorinstanz nicht ohne Weiteres davon aus- gehen konnte, er würde sich – im Gegensatz zum Berufungsbeklagten 1 – freiwil- lig für ei nen Wangenschleimhautabstrich zur Verfügung stellen. Ei ne rechtshi lfe- weise angeordnete DNA-Probe hätte daher in erster Linie zu einer Erhöhung der Prozesskosten und einer erheblichen Verlängerung des Verfahrens, jedoch aller Wahrschei nli chkei t nach zu keinem Ergebnis geführt. Zu diesem Schluss gelang- ten die Berufungsklägerinnen im vorinstanzlichen Verfahren immerhin auch selber und rieten von einem solchen Vorgehen damals noch ausdrücklich ab (Vi-Prot. S. 15). Kommt hinzu, dass aufgrund der grundsätzlichen Unverwertbarkeit des durch die Berufungsklägerinnen beigebrachten Berichts vom 14. Februar 2013 (vgl. vorstehend E. II.6.3.) ohnehin keine genügenden Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass es sich bei F._____ um den Vater des Berufungsbeklagten 2 handeln
könnte. Dass ei ne Vaterschaft von F._____ wahrschei nli cher ist als diejenige des Berufungsbeklagten 1 oder diejenige irgendeines Dritten, stand für die Vorinstanz gerade ni cht nachwei sli ch fest. Gleiches gilt für die Forderung der Berufungsklä- gerinnen, die Vorinstanz hätte die Reisepässe der Kindsmutter und des Beru- fungsbeklagten 2 einfordern und auswerten müssen (Urk. 54 S. 5). Auch daraus liesse sich kaum etwas bezüglich der Vaterschaft oder Nichtvaterschaft des Beru- fungsbeklagten 1 ableiten. Selbst wenn sich daraus ergäbe, dass die Kindsmutter mit dem Berufungsbeklagten 2 regelmässig in den Kosovo gereist ist, liesse sich gestützt auf die Pässe weder der Grund der Reisen noch etwas zur Person des Vaters des Berufungsbeklagten 2 ableiten. 6.5. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Berufungsklägeri nnen im Übrigen auch mit ihrem Einwand fehlgehen, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen die Nichtigkeit der Kindsanerkennung durch den Berufungsbeklagten 1 prüfen müssen, da eine Kindsanerkennung nur rechtsgültig sei, wenn nicht bereits ei n anderes Kindsverhältnis bestehe (Urk. 54 S. 7). Dazu gilt es festzuhalten, dass das von den Berufungsklägerinnen behauptete Kindsverhältnis zu F._____ bestritten (Vi-Prot. S. 32; Urk. 3/4 S. 3) und ni cht nachgewi esen i st. Urkunden, die mindestens eine Heirat der Kindsmutter mit F._____ im Kosovo und damit eine im Kosovo bestehende allfällige rechtliche Vaterschaft zum Berufungsbeklagten 2 belegen würden, liegen keine im Recht. 6.6. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass es den Berufungsklägerinnen nicht gelungen ist, den Beweis der Nichtvaterschaft im Sinne von Art. 260b ZGB zu erbringen. Sollte der Berufungsbeklagte 2 dereinst älter sein und von seiner Mutter erfahren, dass der Berufungsbeklagte 1 wohlmöglich doch nicht sein biolo- gischer Vater ist, hätte er selber immer noch die Möglichkeit, bis zum Ablauf eines Jahres ab Erreichen der Volljährigkeit die Registervaterschaft anzufechten und auf Feststellung der biologischen Vaterschaft zu klagen (Art. 260c Abs. 2 ZGB; Art. 261 ff. ZGB). Aus den dargelegten Gründen ist die Klage abzuweisen.
III. 1. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist das vori nstanzli che Ur- tei l i n ei nem Punkt zu korri gi eren, nämli ch hinsichtlich der teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten an die Berufungsklägerin 1. So handelt es sich bei der Be- rufungsklägerin 1 – wie von ihr zutreffend vorgebracht (Urk. 54 S. 14) – um ei ne kantonale Stelle, für die gemäss § 200 lit. a GOG die Kostenfreiheit des Verfah- rens gilt. Gemäss dieser Bestimmung soll unnöti ger Verrechnungsaufwand zwi- schen verschiedenen kantonalen Stellen verhindert werden. Damit sind die in der Höhe nicht beanstandeten vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4'000.– im Umfang von Fr. 1'000.– dem Berufungsbeklagten 1 aufzuerlegen. Dies wurde vom Berufungsbeklagten 1 ebenfalls nicht beanstandet (Urk. 63 S. 2 und S. 12 f.). Aufgrund des klaren Wortlauts von § 200 lit. a GOG können zwar dem Kanton Zü- rich keine Kosten auferlegt werden, den Gemeinden und anderen Kantonen hin- gegen schon. Im Restbetrag si nd daher die Gerichtskosten den Berufungskläge- ri nnen 2 und 3 je zu einem Drittel, mi thi n je i m Umfang von Fr. 1'100.–, aufzuerle- gen. Der Kostenanteil der Berufungsklägerin 1 im Umfang von ebenfalls Fr. 1'100.– ist zufolge Kostenfreiheit des Verfahrens auf die Staatskasse zu neh- men. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i n Verbi ndung mi t § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen und ausgangsgemäss zu 2/3 den unterliegenden Berufungskläge- ri nnen 2 und 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kostenanteil der unterlie- genden Berufungsklägerin 1 im Umfang von 1/3 ist auf die Staatskasse zu neh- men (§ 200 lit. a GOG). 3. Überdies sind die Berufungsklägerinnen 1-3 ausgangsgemäss zu verpflich- ten, dem Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädi gung von Fr. 2'200.– (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV) zuzügli ch Fr. 176.– (8 % MwSt., Urk. 63 S. 2) zu bezahlen.
b) Dem Berufungsbeklagten 2 wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 den Berufungs- klägerinnen 2 und 3 auferlegt. Der Kostenanteil der Berufungsklägerin 1 im Umfang von 1/3 wird auf die Staatskasse genommen. 7. Die Berufungsklägeri nne n 1-3 werden solidarisch verpflichtet, dem Beru- fungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'376.– zu bezahlen. 8. Die Berufungsklägeri nne n 1-3 werden solidarisch verpflichtet, dem Beru- fungsbeklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Win- terthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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