Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ200013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 16. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2020 (FK190015-E)
Rechtsbegehren: - der Klägerin: (vgl. Urk. 22 S. 1 f.)
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2020: (Urk. 24 S. 30 ff. = Urk. 34 S. 30 ff.) 1. Die Kinder C., geboren am tt.mm.2011, und D., geboren am tt.mm.2013, werden unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien ge- stellt. 2. Die Kinder C._____ und D._____ werden unter die alleinige Obhut der Klä- gerin gestellt. 3. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − jede Woche von Mittwochabend bis Donnerstagmorgen (vor dem Früh- stück), − jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, − ein Wochenende pro Monat von Freitagabend bis Samstagnachmittag. Ferner ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ jährlich während zwei Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. In der übrigen Zeit werden die Kinder C._____ und D._____ durch die Klä- gerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
Der Beklagte ist berechtigt, die von ihm bereits nachweislich geleisteten Un- terhaltsbeiträge von den für den jeweiligen Zeitraum geschuldeten Unter- haltsbeiträgen abzuziehen. 5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat: Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): − 1. Mai 2018 bis 31. Juli 2026 (ca. 50%-Pensum): Fr. 1'915.– − 1. August 2026 bis 30. September 2029 (80%-Pensum): Fr. 3'064.– − ab 1. Oktober 2029 (100%-Pensum): Fr. 3'830.– Beklagter: Fr. 6'343.– C._____ und D._____: − 1. Mai 2018 bis 31. Juli 2026: Familienzulage von je Fr. 380.– − ab 1. August 2026: Familienzulage von je Fr. 250.– Vermögen: jeweils vernachlässigbar 6. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. allfällige Therapiebehandlungen, Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Sehhilfen, Klassenlager, Hobbys, Sport etc.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Voraussetzung für die hälftige Kos- tentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben, und dass nicht Dritte, insbesondere Versicherun- gen, für diese Kosten aufkommen. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 7. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik (BFS), Stand Ende Januar 2020 von 101.5 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen
Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, und zwar nach folgender Formel: neuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Klägerin entfallende Anteil wird jedoch einstweilen auf die Staatskasse ge- nommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 10. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 11. [Schriftliche Mitteilung] 12. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: - des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 33 S. 2 f.) "1. Es sei Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Februar 2020 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Kinder C., geb. tt.mm.2011, und D., geb. tt.mm.2013, unter der alternierenden Obhut der Parteien stehen. 3. Für die Festsetzung des Betreuungsplanes ab 1. August 2020 mindes- tens im heute bestehenden Umfang sei das Verfahren an die Vor- instanz zurück zu weisen. Eventualiter 4. Die Berufungsbeklagte sei aufzufordern, die Stundenpläne der Kinder einzureichen und dem Berufungskläger sei nach Vorliegen der ent- sprechenden Belege Frist zur Stellung von Anträgen in Bezug auf den Betreuungsplan anzusetzen. 5. Es sei Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Februar 2020 aufzuheben.
Prozessualer Antrag (Urk. 33 S. 3): "Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Vorinstanz und das Berufungsverfahren zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungs- /Familienzulagen sind zusätzlich zu bezahlen; Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin; Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hin- aus.» 4. Es sei Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2020 (FK190015-E) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat: Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): - 01.05.18-31.07.26 (ca. 50%-Pensum): CHF 1'915 - 01.08.26-30.09.29 (80%-Pensum): CHF 3'064 - ab 01.10.29 (100%-Pensum): CHF 3'830 Beklagter: CHF 6'507 C._____ und D._____: - 01.05.18-31.07.20: Familienzulagen von je CHF 380 - ab 01.08.20: Familienzulagen von je CHF 200; ab dem 12. Geburtstag von jeweils je CHF 250 Vermögen: jeweils vernachlässigbar» 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten; Weitere Anträge / Prozessuale Anträge: 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das vorlie- gende Berufungsverfahren ein angemessener Prozesskostenvor- schuss von einstweilen CHF 7'000 zu bezahlen; 7. Eventualiter zu Ziff. 6 vorstehend sei der Klägerin die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen; 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulas- ten des Beklagten."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der Kinder C., gebo- ren am tt.mm.2011, und D., geboren am tt.mm.2013. Sie trennten sich im Frühling 2017. Nach dem Scheitern der Schlichtungsverhandlung machte die Klä- gerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung vom 3. Juni 2019 (Urk. 1) eine Klage betreffend Un- terhalt und weitere Kinderbelange beim Bezirksgericht Hinwil (fortan Vorinstanz) anhängig (Urk. 2). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 E. I S. 3). Am 3. Februar 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 34). 2. Gegen dieses Urteil erhob der – nunmehr anwaltlich vertretene – Be- klagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 23. März 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 26) Berufung mit den obgenann- ten Anträgen (Urk. 33 S. 2 f.). Sein mit derselben Eingabe gestelltes Begehren um Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen bezüglich Dispo- sitiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils (vgl. Urk. 33 S. 3) wurde mit Beschluss vom 24. April 2020 abgewiesen (Urk. 41). In ihrer Berufungsantwort vom 3. Juni 2020 hat die Klägerin Anschlussberufung erhoben (Urk. 43). Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Anschlussberufungsantwort ange- setzt (Urk. 46). Während laufender Frist ersuchte der Beklagte mit Eingabe vom 24. August 2020 um eine Sistierung des Verfahrens wegen aufgenommener Ver- gleichsgespräche (Urk. 47); die Klägerin erklärte sich mit der Sistierung einver- standen (Urk. 48; Prot. S. 5). Mit Verfügung vom 25. August 2020 wurde das Be- rufungsverfahren sistiert (Urk. 49). Auf Verlangen der Parteien wurde die Sistie- rung bis 4. Dezember 2020 verlängert (Urk. 52, Urk. 54; Urk. 56; Urk. 58; Urk. 61). Am 4. Dezember 2020 ging hierorts eine von beiden Parteien unterzeichnete Ver- einbarung vom 25. November 2020 / 2. Dezember 2020 mit folgendem Inhalt ein (Urk. 63):
"1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien die Dispositiv- Ziffern 1-3 sowie 6-10 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2020 unverändert zu belassen. 2. Die Parteien beantragen übereinstimmend, Dispositiv-Ziffer 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2020 sei durch folgende Fassung zu ersetzen: «4.1. Kinderunterhalt Der Beklagte wird verpflichtet, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) für C.: Phase I (01.05.18-31.08.20): CHF 400 Phase II (01.09.20-30.11.22): CHF 775 Phase III (01.12.22-31.07.26): CHF 900 Phase IV (ab 01.08.26): CHF 975 Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hin- aus. b) für D.: Phase I (01.05.18-31.08.20): CHF 1'400 (davon CHF 1'000 Betreuungsunterhalt) Phase II (01.09.20-30.11.22): CHF 1'325 (davon CHF 550 Betreuungsunterhalt) Phase III (01.12.22-31.07.26): CHF 1'450 (davon CHF 550 Betreuungsunterhalt) Phase IV (ab 01.08.26): CHF 975 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt) Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hin- aus. Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungs-/Familien- zulagen sind zusätzlich zu bezahlen; Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungs-/Familien- zulagen) sind an die Klägerin zahlbar und zwar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats; Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährig- keit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
4.2 Die Parteien halten fest, dass die Aufnahme einer Erstausbildung der Kinder (Lehre, Studium, etc.) nicht per se als voraussehbar ange- sehen wird und bei gegebenen Voraussetzungen einen Abänderungs- grund (Art. 286 Abs. 2 ZGB) darstellen kann. 4.3 Aufgelaufene Kinderunterhaltsschulden: Die Parteien halten fest, dass der Beklagte der Klägerin aus der rückwirkenden Unterhaltspflicht von Mai 2018 bis und mit November 2020 unter Anrechnung sämtlicher bisheriger Zahlungen noch insgesamt CHF 7'000 ausstehende Unter- haltsbeiträge schuldet. Die Restschuld von CHF 7'000 bezahlt der Be- klagte der Klägerin wie folgt: CHF 1'500.– spätestens per 31. Dezember 2022 CHF 2'750.– spätestens per 31. Dezember 2023 CHF 2'750.– spätestens per 31. Dezember 2024 4.4 Der Beklagte anerkennt hiermit ausdrücklich, dass er keinerlei offe- ne Forderungen/Ansprüche gegenüber der Klägerin (und/oder ihren El- tern) mehr hat, insbesondere auch nicht aus den aufgenommenen Krediten (insbes. die Kredite der ... [Bank] (Vertragsnummern 6160531080, 6153476004, 6170693482), für deren Rückzahlung er al- leine verantwortlich ist bzw. aufkommt).» 3. Die Parteien beantragen übereinstimmend, Dispositiv-Ziffer 5 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2020 sei durch folgende Fassung zu ersetzen: «Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grund- lagen: Einkommen netto pro Monat: Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, Bonus etc., exkl. Familienzulagen): - 01.05.18-31.07.26 (ca. 50%-Pensum): CHF 2'000 - 01.08.26-30.09.29 (80%-Pensum): CHF 3'200 - ab 01.10.29 (100%-Pensum): CHF 4'000 Beklagter (inkl. 13. Monatslohn, Bonus etc., exkl. Familienzulagen): CHF 6'376 C._____ und D._____: Familienzulagen / Kinderzulagen Vermögen: jeweils vernachlässigbar» 4. Die Parteien ziehen sämtliche darüberhinausgehende bzw. anders lau- tende Anträge zurück. 5. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfah- ren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung."
II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (gemein- same elterliche Sorge) und 6 (ausserordentliche Kinderkosten) in Rechtskraft er- wachsen ist. 2. Da es Kinderbelange zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Demnach unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Partei- antrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. insb. Art. 287 ZGB). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kin- deswohl gewahrt wird. 3.1 Obhut: Die Vorinstanz stellte die Kinder C._____ und D._____ entspre- chend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien unter die alleinige Obhut der Klägerin (Urk. 34 E. IV S. 6 f. und Dispositiv-Ziffer 2). Der Beklagte verlangte berufungsweise zunächst die Anordnung einer alternierenden Obhut (vgl. Urk. 33 S. 2 und S. 4), nahm davon jedoch im Rahmen der abgeschlossenen Vereinba- rung wieder Abstand (vgl. Urk. 63 Ziff. 1). Die Beibehaltung der alleinigen Obhut der Klägerin erweist sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Betreuungsre- gelung (vgl. nachfolgende Ziff. 3.2) als angezeigt. Antragsgemäss (vgl. Urk. 63 Ziff. 1) ist die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils demnach zu bestäti- gen. 3.2 Betreuungsregelung: Die Vorinstanz räumte dem Beklagten das Recht und die Pflicht ein, die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____ und D._____ jede Woche von Mittwochabend bis Donnerstagmorgen, jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, an einem Wochenende pro Monat von Freitagabend bis Samstagnachmittag und jährlich während zwei Wo- chen Ferien zu übernehmen, dies unter Vorbehalt weitergehender oder abwei- chender Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Ab- sprache (vgl. Urk. 34 E. V S. 7 f. und Dispositiv-Ziffer 3). Diese Regelung gründet
im Wesentlichen auf dem bisher gelebten Betreuungsmodell, welches gemäss Ausführungen der Parteien bis anhin gut funktionierte und unverändert beibehal- ten werden sollte (Urk. 34 E. V S. 7 f.). Da die Klägerin zusammen mit den Kin- dern per August 2020 zu ihrem neuen Lebenspartner nach E._____ [Ortschaft] umzog, verlangte der Beklagte berufungsweise die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neufestsetzung eines Betreuungsplanes ab 1. August 2020 (Urk. 33 S. 2 und S. 4 f.). Auch davon nahm er im Rahmen der abgeschlossenen Vereinbarung wieder Abstand (vgl. Urk. 63 Ziff. 1). Wie den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsantwort- bzw. Anschlussberufungsschrift entnommen werden kann (vgl. Urk. 43 S. 7-9), ist die bisher gelebte und vorinstanzlich ange- ordnete Betreuungsregelung auch nach erfolgtem Umzug noch umsetzbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Entsprechend drängt sich diesbezüglich keine Än- derung der vorinstanzlichen Regelung auf, weshalb die Dispositiv-Ziffer 2 des an- gefochtenen Urteils antragsgemäss (vgl. Urk. 63 Ziff. 1) zu bestätigen ist. 3.3 Kinderunterhaltsbeiträge: Die in der Vereinbarung festgehaltenen Ein- kommenszahlen der Parteien entsprechen weitgehend den von der Vorinstanz ermittelten Beträgen, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Auf Seiten des Beklagten ist demnach von einem Einkommen von rund Fr. 6'375.– netto pro Monat auszugehen. Die Klägerin erzielt in ihrem ca. 50%-Pensum ein Einkommen von rund Fr. 2'000.– netto pro Monat, ab August 2026 (voraussichtlicher Eintritt D._____s in die Oberstufe) wird sie ihr Pensum auf 80% erhöhen und entsprechend ca. Fr. 3'200.– netto pro Monat verdienen, ab dem 16. Altersjahr D._____s, d.h. ab Oktober 2029, wird sie eine Vollzeiterwerbs- tätigkeit ausüben und entsprechend ca. Fr. 4'000.– pro Monat verdienen (vgl. zum Ganzen Urk. 34 E. VI.5 S. 13-17; Urk. 63 Ziff. 3). Die Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder werden in der Vereinbarung nicht festgehalten (vgl. Urk. 63). Da sich die Parteien auf einen monatlichen Be- treuungsunterhalts von Fr. 1'000.– bis 31. August 2020 und von Fr. 550.– für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Juli 2026 geeinigt haben (vgl. Urk. 63 Ziff. 2/4.1/b), gingen die Parteien auf Seiten der Klägerin wohl von folgenden Notbedarfs- resp. Lebenshaltungskosten aus:
(Fr. 2'000.– Einkommen Klägerin und Fr. 1'000.– Betreuungsunterhalt) - ab 1. September 2020: Fr. 2'550.– (Fr. 2'000.– Einkommen Klägerin und Fr. 550.– Betreuungsunterhalt) Die Vorinstanz ging demgegenüber hinsichtlich des familienrechtlichen Be- darfs der Klägerin von folgenden Zahlen aus (vgl. im Einzelnen Urk. 34 E. VI.6.1 S. 18-20): ab 01.05.2018 ab 01.08.2026 ab 01.10.2029 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– 2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 794.– Fr. 794.– Fr. 794.– 3) Krankenkasse Fr. 184.– Fr. 253.– Fr. 313.– 4) Ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– 5) Kommunikationskosten Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 150.– 6) Versicherungen Fr. 29.– Fr. 29.– Fr. 29.– 7) Mobilitätskosten Fr. 250.– Fr. 300.– Fr. 350.– 8) Auswärtige Verpflegung Fr. 50.– Fr. 176.– Fr. 220.– 9) Steuern Fr. 150.– Fr. 250.– Fr. 350.– Total Fr. 3'007.– Fr. 3'352.– Fr. 3'606.– Da die Klägerin und die Kinder unbestrittenermassen seit August 2020 mit dem Lebenspartner der Klägerin in dessen Haus leben, ist anzunehmen, dass sich der Bedarf der Klägerin seit diesem Zeitpunkt etwas vermindert hat (reduzier- ter Grundbetrag, reduzierte Wohn-, Kommunikations- und Versicherungskosten wegen Hausgemeinschaft sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Haus dem Lebenspartner der Klägerin gehört). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der vorinstanzlich errechnete Bedarf auch Positionen des erweiterten (fami- lienrechtlichen) Bedarfs enthält, welche – in knappen wirtschaftlichen Verhältnis- sen wie den vorliegenden – bei der Ermittlung der für den Betreuungsunterhalt massgebenden Lebenshaltungskosten nicht aufzurechnen sind (Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts Zürich, publiziert auf http://www.gerichte-zh.ch, S. 8 ff.). Insgesamt erscheinen die von den Parteien (implizit) festgelegten Notbe-
darfs- bzw. Lebenshaltungskosten der Klägerin demnach sachgerecht und ange- messen. Dasselbe gilt entsprechend für den festgesetzten monatlichen Betreu- ungsunterhalt von Fr. 1'000.– bis 31. August 2020 und von Fr. 550.– für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Juli 2026. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfszahlen des Beklagten (Grundbetrag: Fr. 1'100.–, Wohnkosten: Fr. 1'456.–, Krankenkasse: Fr. 421.–, un- gedeckte Gesundheitskosten: Fr. 50.–, Kommunikationskosten: Fr. 95.–, Versi- cherungen: Fr. 23.–, Mobilitätskosten: Fr. 600.–, auswärtige Verpflegung: Fr. 220.–, Steuern: Fr. 250.–; Total: Fr. 4'215.–) erscheinen insgesamt als ange- messen (vgl. im Einzelnen Urk. 34 E. VI.6.2 S. 21-23). Unter Berücksichtigung dieses erweiterten (familienrechtlichen) Bedarfs ergibt sich eine monatliche Leis- tungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 2'160.– (Fr. 6'375.– Einkommen minus Fr. 4'215.– Bedarf); unter Berücksichtigung seines Existenzminimums (Bedarf mi- nus Steuern, entsprechend Fr. 3'965.–) eine solche von Fr. 2'410.–. Die monatlichen Barbedarfe der Kinder setzte die Vorinstanz wie folgt fest (vgl. im Einzelnen Urk. 34 E. VI.6.3-6.5 S. 23-25): C._____ D._____ ab 01.05.2018 ab 01.08.2021 ab 01.05.2018 ab 01.10.2023 1) Grundbetrag Fr. 400.– Fr. 600.– Fr. 400.– Fr. 600.– 2) Wohnkosten Fr. 398.– Fr. 398.– Fr. 398.– Fr. 398.– 3) Krankenkasse (VVG) Fr. 40.– Fr. 40.– Fr. 40.– Fr. 40.– 4) Kommunikationskosten Fr. 0.– Fr. 20.– Fr. 0.– Fr. 20.– 5) Hobbys Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total Fr. 838.– Fr. 1'058.– Fr. 838.– Fr. 1'058.– abzüglich freiwillige bzw. obligatorische Familienzu- lagen
Fr. 380.– Fr. 380.–
(bis 31. 07. 2026) Fr. 250.–
(ab 01.08.2026)
Fr. 380.– Fr. 380.–
(bis 31. 07.2026) Fr. 250.–
(ab 01.08.2026) Netto-Barbedarf
Fr. 458.– Fr. 678.–
(bis 31. 07. 2026) Fr. 808.–
(ab 01.08.2026)
Fr. 458.– Fr. 678.–
(bis 31. 07.2026) Fr. 808.–
(ab 01.08.2026)
In ihrer Vereinbarung einigten sich die Parteien auf folgende, vom Beklagten zu leistende Barunterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 63 Ziff. 2/4.1/a-b, nach Abzug des monatlichen Betreuungsunterhalts von Fr. 1'000.– bis 31. August 2020 und von Fr. 550.– für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Juli 2026): - Phase I (01.05.2018 bis 31.08.2020): je Fr. 400.– pro Monat - Phase II (01.09.2020 bis 30.11.2022): je Fr. 775.– pro Monat - Phase III (01.12.2022 bis 31.07.2026): je Fr. 900.– pro Monat - Phase IV (ab 01.08.2026): je Fr. 975.– pro Monat Da diese Beträge in allen Zeitabschnitten nur geringfügig von den vor- instanzlichen Netto-Bedarfszahlen abweichen und sich die Zusammenlegung ein- zelner Phasen aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt, erscheinen die von den Parteien vereinbarten Barunterhaltsbeiträge angemessen. Die von den Parteien vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge belaufen sich unter Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts auf insgesamt Fr. 1'800.– in der Phase I, auf Fr. 2'100.– in der Phase II, auf Fr. 2'350.– in der Phase III und auf Fr. 1'950.– in der Phase IV (vgl. Urk. 63 Ziff. 2/4.1/a-b). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, werden mit diesen vom Beklagten zu leistenden Unter- haltsbeiträgen sowohl die Lebenshaltungskosten der Klägerin als auch die Barun- terhaltskosten der Kinder weitgehend gedeckt; zudem bleibt das Existenzminium des Beklagten in allen Phasen gewahrt. Da sich die getroffene Parteivereinbarung insgesamt als angemessen erweist und das Kindeswohl damit gewahrt wird, ist sie zu genehmigen. Ein Unterhaltsschuldner darf nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festset- zung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichtet werden, sind doch allfällige Ansprüche der Unterhaltsgläubiger im Umfang der bereits erfolgten Leis- tung untergegangen. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen sind daher die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (ZR 107 Nr. 60 mit weiteren Hinweisen und Verweisen). Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beklagte unter An- rechnung sämtlicher bereits geleisteter Zahlungen für den Zeitraum 1. Mai
2018 bis 30. November 2020 noch insgesamt Fr. 7'000.– schuldet (Urk. 63 Zif f. 2/4.3). Dies ist im Urteilsdispositiv entsprechend festzuhalten. Von der Ver- einbarung der Parteien betreffend Abzahlung dieser Ausstände (Urk. 63 Ziff. 2/4.3) ist im Übrigen Vormerk zu nehmen. 3.4 Indexklausel: Unterhaltsbeiträge sind gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB an die Entwicklung der Lebenskosten anzupassen. Die vorinstanzliche Indexie- rung der Unterhaltsbeiträge ist demnach im Grundsatz zu bestätigen, aber dem aktuellen Stand (Ende November 2020) anzupassen. Zudem ist die Anpassung erstmals per 1. Januar 2022 vorzusehen. 4.1 Die weiteren, von den Parteien getroffenen Vereinbarungen betreffend Abänderungsgrund (Urk. 63 Ziff. 2/4.2) und übrige Forderungen/Ansprüche (Urk. 63 Ziff. 2/4.4) unterstehen der Parteiautonomie, weshalb davon ohne Prü- fung Vormerk zu nehmen ist. 4.2 In Bezug auf sämtliche weiteren bzw. anderslautenden Anträge ist das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs (vgl. Urk. 63 Ziff. 4) abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). III. 1.1 Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 2'500.– festgesetzt (Urk. 34 Dispositiv-Ziffer 8). Dies blieb im Berufungsverfah- ren unangefochten und ist demnach zu bestätigen. 1.2 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Par- teien je zur Hälfte auferlegt; Parteientschädigungen wurden gegenseitig wettge- schlagen (Urk. 34 Dispositiv-Ziffern 9 und 10). Auch wenn mit dem vorliegenden Urteil über die Kinderunterhaltsbeiträge neu entschieden wird, rechtfertigt sich keine Abweichung von der je hälftigen Kostenauflage und dem Wettschlagen der Parteientschädigungen. Wie die Ausführungen in nachfolgender Ziffer 3 zeigen, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den auf den Beklagten entfal- lenden Anteil der Gerichtskosten (Fr. 1'250.–) nicht auf die Staatskasse genom-
men hat. Die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des angefochtenen Urteils sind demnach antragsgemäss (vgl. Urk. 63 Ziff. 1) zu bestätigen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichti- gung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzusetzen und den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 63 Ziff. 5), jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 3) einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO ist vorzubehalten. 2.2 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren (Urk. 63 Ziff. 5) ist Vormerk zu nehmen. 3.1 Sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte stellen für das Berufungs- verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, wobei die Klägerin im Hauptan- trag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 7'000.– zu Lasten des Beklagten ersucht (Urk. 33 S. 3; Urk. 43 S. 3). Der Be- klagte verlangt ausserdem, es sei ihm auch für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen – und zwar insoweit, als dass der auf ihn entfallende Anteil der Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sei. Diesbezüglich macht er insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die allgemei- nen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 97 ZPO) verletzt, indem sie ihn nicht über sein Rechte betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt habe (Urk. 33 S. 3 und S. 12). 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen er- füllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
3.3 An den engen finanziellen Verhältnissen der Klägerin, welcher bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Urk. 34 S. 30), hat sich seit der Fällung des vorinstanzlichen Entscheides nichts geändert (vgl. Urk. 43 S. 25 f.; Urk. 45/1-10). Sie ist nach wie vor mittellos im Sin- ne von Art. 117 lit. a ZPO. Ihre Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4), und eine anwaltliche Verbeiständung erscheint zufolge Rechtsunkundigkeit zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Klägerin ist demnach für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen. 3.4 Dem Beklagten verbleibt nach Deckung seines erweiterten (familien- rechtlichen) Bedarfs sowie nach Abzug der bis 30. November 2022 geltenden Un- terhaltspflicht ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 60.– (Fr. 6'375.– Einkom- men minus Fr. 4'250.– Bedarf minus Fr. 2'100.– Unterhaltsbeiträge, vgl. oben E. II/3.3). Damit ist es ihm möglich, die ihm auferlegten Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens von Fr. 1'250.– innert weniger als zwei Jahren zu begleichen. Für das vorinstanzliche Verfahren besteht demnach kein Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, weshalb der Beklagte aus der gerügten Verletzung der Ver- fahrensgarantien nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Für das zweitinstanzli- che Verfahren ist die Mittellosigkeit des Beklagten demgegenüber zu bejahen: Der monatliche Überschuss des Beklagten reicht nicht aus, um neben den erstin- stanzlichen Gerichtskosten auch noch diejenigen des zweitinstanzlichen Verfah- rens (eigene Anwaltskosten und hälftiger Anteil der Gerichtsgebühr) innert nützli- cher Frist zu begleichen. Zudem erscheint wegen der bestehenden Kreditschul- den (vgl. Urk. 33 S. 8; Urk. 37/7-8) glaubhaft, dass der Beklagte über kein nen- nenswertes Vermögen verfügt. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht als aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten, und eine anwaltliche Ver- tretung erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig, zumal auch die Klägerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Beklagten ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der
Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3.5 Das klägerische Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses ist bei dieser Ausgangslage abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Begehren der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Der Klägerin und dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2020 werden bestätigt. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) für C._____: − Phase I (1. Mai 2018 bis 31. August 2020): Fr. 400.– (Barunterhalt) − Phase II (1. September 2020 bis 30. November 2022): Fr. 775.– (Barunterhalt) − Phase III (1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2026): Fr. 900.– (Barunterhalt)
− Phase IV (ab 1. August 2026): Fr. 975.– (Barunterhalt) b) für D._____: − Phase I (1. Mai 2018 bis 31. August 2020): Fr. 1'400.– (davon Fr. 1'000.– Betreuungsunterhalt) − Phase II (1. September 2020 bis 30. November 2022): Fr. 1'325.– (davon Fr. 550.– Betreuungsunterhalt) − Phase III (1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2026): Fr. 1'450.– (davon Fr. 550.– Betreuungsunterhalt) − Phase IV (ab 1. August 2026): Fr. 975.– (Barunterhalt) Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungs-/Familienzu- lagen) sind an die Klägerin zahlbar und zwar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgehalten, dass der Beklagte unter Anrechnung sämtlicher bereits geleisteter Zahlungen für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 30. November 2020 noch insgesamt Fr. 7'000.– schuldet. Von der Vereinbarung der Parteien be- treffend Abzahlung dieser ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge wird Vor- merk genommen. 3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat: Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, Bonus etc., exkl. Familienzulagen):
− 1. Mai 2018 bis 31. Juli 2026 (ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.– − 1. August 2026 bis 30. September 2029 (80%-Pensum): Fr. 3'200.– − ab 1. Oktober 2029 (100%-Pensum): Fr. 4'000.– Beklagter (inkl. 13. Monatslohn, Bonus etc., exkl. Familienzulagen): Fr. 6'376.– C._____ und D._____: Familienzulagen / Kinderzulagen Vermögen: jeweils vernachlässigbar. 4. Die Unterhaltsbeiträge (Basis-Unterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2020 mit 101 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, nach folgender Formel angepasst: Neuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index (101) Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 5. Von der Vereinbarung der Parteien, wonach die Aufnahme einer Erstausbil- dung der Kinder nicht per se als voraussehbar angesehen werde, sondern bei gegebenen Voraussetzungen einen Abänderungsgrund im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB darstellen könne, wird Vormerk genommen. 6. Von der Anerkennung des Beklagten gemäss Ziffer 2/4.4 der Vereinbarung wird Vormerk genommen. 7. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 8 bis 10) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
Zürich, 16 Dezember 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
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