Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ220023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichter Dr. iur. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Klägerin 3, Widerbeklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter 3
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Dezember 2021 (FK190020-D)
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Dezember 2021: (Urk. 123 S. 65 ff. = Urk. 132 S. 65 ff.) Es wird erkannt: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die gemeinsamen Kinder, D., geboren am tt. mm. 2010, und C., geboren am tt. mm. 2012, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern belassen werden. 2. Die gemeinsamen Kinder, D., geboren am tt. mm. 2010, und C., geboren am tt. mm. 2012 werden unter die alleinige Obhut des Beklag- ten/Widerklägers gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich damit am jeweiligen Wohnsitz des Beklagten/Widerklägers. 3. Die Kindseltern werden verpflichtet, sich gegenseitig über besondere Ereig- nisse im Leben der beiden Kinder umfassend und rechtzeitig zu informieren sowie Entscheidungen, die für die Entwicklung der Kinder oder für deren schulische oder berufliche Laufbahn wichtig sind (z.B. Schul- und Berufs- wahl) erst nach vorgängiger Anhörung des andern Elternteils zu treffen. 4. Die Klägerin 3/Widerbeklagte wird mit Bezug auf die Kinder verpflichtet, dem Beklagten/Widerkläger im Zusammenhang mit der aktuellen und zukünftigen Nutzung jeglicher Kommunikationsmittel (Mobiltelefone, Tabletts, Computer etc.), Online- und Streamingdienstanbieter (Neflix, Disney-Channel etc.), Socialmediaprofilen (Tiktok, Instagram, Snapchat, Facebook etc.), E-Mail Accounts sowie weitern Kommunikations- und Informationsmitteln mit glei- chem oder ähnlichem Sinn und Zweck, welche die Kinder nutzen oder nut- zen können, unaufgefordert und umgehend (innerhalb max. 48 Stunden) mitzuteilen; sowie − sämtliche den Kinder zur Verfügung stehende, bereits bestehende An- gebote mitzuteilen; − sämtliche Änderungen und Neuerungen mitzuteilen;
− sämtliche Zugangs- und Kontrollmöglichkeiten mitzuteilen und zur Ver- fügung zu stellen (PIN- und Zugangscodes, verknüpfte E-Mail Adres- sen etc.); damit der Beklagte und Widerkläger selbständig und unabhängig auf Um- gang und Nutzung Einfluss nehmen kann. Die Klägerin 3/Widerbeklagte hat sämtliche Massnahmen die geeignet sind diesen Einfluss zu umgehen oder auszuhöhlen, wie bspw. die Zurverfügungstellung von Zugangscodes der Klägerin 3/Widerbeklagten oder Dritter, zu unterlassen und bereits beste- hende Möglichkeiten umgehend zu beenden. 5. Die Klägerin 3/Widerbeklagte sei für berechtigt zu erklären die Kinder zu fol- genden Zeiten mit sich oder zu sich auf eigene Kosten auf Besuch zu neh- men: - In den geraden Kalenderwochen von Freitag ab Schulschluss, bzw. in schulfreien Zeiten ab 12.00 Uhr, bis Montagmorgen Schulbeginn, bzw. in schulfreien Zeiten bis Sonntag 20.00 Uhr; - Jeden Mittwochabend, ab 18.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen Schulbe- ginn; - Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin 3/Widerbeklagten auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Gründon- nerstag ab Schulschluss und dauert bis Dienstag nach Ostern Schul- beginn; - Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin 3/Widerbeklagten auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung der Kläge- rin 3/Widerbeklagten bis Dienstag nach Pfingsten Schulbeginn; - Jeweils in den Jahren mit ungerader Zahl vom 31. Dezember bis 2. Ja- nuar, 20.00 Uhr (Abendessen findet noch bei der Kläge- rin 3/Widerbeklagten statt); - Jeweils eine Woche in den zweiwöchigen Ferienblöcken (Sport-, Früh- ling-, Herbstferien), drei Wochen in den Sommerferien sowie jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weih-
nachtsferien und in den Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils in der ersten Woche der Weihnachtsferien; - Können sich die Eltern über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Klägerin 3/Widerbeklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Beklagten/Widerkläger. 6. Beide Elternteile werden verpflichtet, für eine angemessene Betreuung durch hierfür geeignete Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein, sollten sie die Betreuung der Kinder während der ihnen zufallenden Be- suchs- und Betreuungszeiten nicht persönlich übernehmen können; unab- hängig vom Grund der Verhinderung. 7. Den Kindseltern wird die Weisung nach Art. 307 ZGB erteilt, die vom Gericht angeordneten Betreuungszeiten verbindlich einzuhalten, diese gegenüber den Kindern als grundsätzlich nicht abänderbar zu vertreten und etwaige Änderungswünsche in den Betreuungszeiten ausschliesslich untereinander und nicht mit den Kindern zu besprechen. 8. Den Kindseltern wird die Weisung nach Art. 307 ZGB erteilt, innerhalb von sechs Monaten, den Kurs KiB, Kinder im Blick, bei Pinocchio, Beratungsstel- le für Eltern und Kinder, zu besuchen, wobei die Bestätigung für den Kurs von beiden Eltern anschliessend an die Beiständin zu übergeben ist. 9. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für die gemeinsamen Kinder, D., geboren am tt. mm. 2010, und C., geboren am tt. mm. 2012, wird mit unveränderten Aufgaben beibehalten. 10. Der Antrag der Kläger 1 und 2, es solle die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 12. Mai 2021 dahingehend angepasst werden, dass der bestehende Mediationsauftrag aufgehoben und neu eine Mediatorin SAV oder ein Me- diator SAV eingesetzt werde, wird abgewiesen.
sich das betreffende Kind noch in einer Erstausbildung befindet, nach wie vor beim Beklagten/Widerkläger wohnt und nicht selbstständig Ansprüche gegenüber der Klägerin 3/Widerbeklagten geltend macht oder eine andere Zahlstelle bezeichnet. 13. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Verände- rung des Indexstandes anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung er- folgt per 1. Januar 2023.
Für ausserordentliche Auslagen für die beiden Kinder von mehr als CHF 200.– pro Ausgabenposition (z.B. für Zahnkorrekturen, Sehhilfen, The- rapien, schulische Stütz- und/oder Fördermassnahmen, Schul- und Ferien- lager etc.) sind im Verhältnis 80% (Klägerin 3/Widerbeklagte) zu 20% (Be- klagter/Widerkläger), sofern und sowie nicht Dritte hierfür aufzukommen ha- ben, und sofern sich die Kindseltern – medizinische Notfälle vorbehalten – vorgängig über die ausserordentlichen Ausgabe geeinigt haben. Sollte keine vorgängige Einigung über die ausserordentliche Ausgabe zustande kom- men, hat der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstwei- len alleine zu tragen, wobei die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung des anderen Elternteil vorbehalten bleibt.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 12 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
a) Einkommen (netto pro Monat): In Phase I (ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022): Klägerin 3/Widerbeklagte (100%, inkl. 13 ML, exkl. FAZ): Fr. 16'490.– Beklagter/Widerkläger (50%, inkl. 13 ML, exkl. FAZ): Fr. 1'700.– D._____ (Familienzulagen): Fr. 250.– C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– In Phase II (ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025): Klägerin 3/Widerbeklagte (100%, inkl. 13 ML, exkl. FAZ): Fr. 16'490.– Beklagter/Widerkläger (50%, inkl. 13 ML, exkl. FAZ): Fr. 1'700.– D._____ (Familienzulagen): Fr. 250.– C._____ (Familienzulagen): Fr. 250.– In Phase III (ab 1. September 2025 bis 31. Dezember 2028): Klägerin 3/Widerbeklagte (100%, inkl. 13 ML, exkl. FAZ): Fr. 16'490.– Beklagter/Widerkläger (80%, inkl. 13 ML, exkl. FAZ): Fr. 2'720.– D._____ (Familienzulagen): Fr. 250.– C._____ (Familienzulagen): Fr. 250.– In Phase IV (ab 1. Januar 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes): Klägerin 3/Widerbeklagte (100%, inkl. 13 ML, exkl. FAZ): Fr. 16'490.– Beklagter/Widerkläger (100%, inkl. 13 ML, exkl. FAZ): Fr. 3'400.– D._____ (Familienzulagen): Fr. 250.– C._____ (Familienzulagen): Fr. 250.–
b) Bedarf (pro Monat): In Phase I (ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022): Klägerin 3/Widerbeklagte: Fr. 7'100.– Beklagter/Widerkläger: Fr. 3'390.– D.: Fr. 1'850.– C.: Fr. 1'694.– In Phase II (ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025): Klägerin 3/Widerbeklagte: Fr. 7'100.– Beklagter/Widerkläger: Fr. 3'390.– D.: Fr. 1'850.– C.: Fr. 1'890.–
In Phase III (ab 1. September 2025 bis 31. Dezember 2028): Klägerin 3/Widerbeklagte: Fr. 7'100.– Beklagter/Widerkläger: Fr. 3'280.– D.: Fr. 1'830.– C.: Fr. 1'850.– In Phase IV (ab 1. Januar 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes): Klägerin 3/Widerbeklagte: Fr. 7'100.– Beklagter/Widerkläger: Fr. 3'330.– D.: Fr. 1'830.– C.: Fr. 1'880.– 16. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten sind vollumfänglich dem Beklagten/Widerkläger gutzuschreiben. Es obliegt ihm, die betroffenen Ausgleichskassen zum Zeitpunkt der Rentenberech- nung über diese Regelung zu informieren. 17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.–. Die Barauslagen be- tragen die noch offenen Kosten der Kindsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ und die Kosten für die Mediation von Fr. 323.10. Wird auf eine Begründung des Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel auf Fr. 9000.–. 18. Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel dem Beklagten/Widerkläger und zu drei Vierteln der Klägerin 3/Widerbeklagten auferlegt. Die Kosten des Be- klagten/Widerklägers werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagten und Widerkläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen. 19. Die Klägerin 3/Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten/Widerkläger eine Parteientschädigung in der Höhe der Hälfte der anwaltlichen Kosten zu bezahlen. Die Kostennoten werden mittels separater Verfügung erhoben. 20. Der Antrag des Beklagten/Widerklägers, die Klägerin 3/Widerbeklagte sei zu verpflichten, die Kosten des von ihr verursachten Massnahmeverfahrens zu
tragen und dem Beklagten/Widerkläger eine gestützt auf die AnwGebV fest- zusetzende, angemessene Parteientschädigung, zuzüglich 7,7% MWST, zu bezahlen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 21. [Schriftliche Mitteilung] 22. [Rechtsmittel] 23. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Berufungsanträge der Klägerin 3, Widerbeklagten und Berufungsklägerin (Urk. 131 S. 2 ff.):
" 1. a. «Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheides der Vorinstanz vom 23. Dezember 2021 aufzuheben und es seien die Kinder • C._____ geboren tt. mm.2012 • D._____ geboren tt. mm.2010 unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen; Der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ZGB sei am jeweiligen Wohnsitz der Berufungsklägerin/Klägerin 3/Widerbeklagten festzulegen; b. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der Vorinstanz vom 23. Dezember 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien die Kinder • C._____ geboren tt. mm.2012 • D._____ geboren tt. mm.2010 unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen; Der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ZGB sei am jeweiligen Wohnsitz der Berufungsklägerin/Klägerin 3/Widerbeklagten festzulegen; 2. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheides der Vorinstanz vom 23. De- zember 2021 aufzuheben;
ren Mündigkeit hinaus weiterhin dem Berufungsbeklag- ten/Beklagten/Widerkläger zu bezahlen, solange sich das betreffende Kind noch in einer Erstausbildung befindet, nach wie vor beim Beru- fungsbeklagten/Beklagten/Widerkläger wohnt und nicht selbständig Ansprüche gegenüber der Berufungsklägerin/Klägerin 3/Widerbeklagten geltend macht oder eine andere Zahlstelle bezeich- net. 5. Es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 15 des Entscheides der Vorinstanz vom 23. Dezember 2021 die Grundlagen zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge Dispositiv-Ziff. 12 des Entscheides der Vo- rinstanz zu aktualisieren; 6. Es sei Dispositiv-Ziff. 18 (Verteilung Gerichtskosten) des angefochte- nen Entscheides der Vorinstanz vom 23. Dezember 2021 aufzuheben und es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen; 7. Es sei Dispositiv-Ziff. 19 (Parteientschädigung) des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 23. Dezember 2021 aufzuheben und es sei von der Zusprechung einer Parteientschädigung im vorinstanzli- chen Verfahren an den Berufungsbeklagten/Beklagten/Widerkläger ab- zusehen resp. die Parteientschädigung sei für das vorinstanzliche Ver- fahren unter den Parteien wettzuschlagen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. von 7.7% zu Lasten des Berufungsbeklagten/Beklagten/Widerklägers."
Prozessualer Antrag des Beklagten, Widerklägers und Berufungsbeklagten 3 (Prot. II S. 6, sinngemäss): Dem Berufungsbeklagten 3 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Erwägungen: I. 1. Der Beklagte, Widerkläger und Berufungsbeklagte 3 (fortan Beklagter) und die Klägerin 3, Widerbeklagte und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) sind die unverheirateten Eltern der Kinder C., geboren am tt. mm. 2012, und D., geboren am tt. mm. 2010 (Kläger 1 und 2 sowie Berufungsbeklagte 1 und 2, fortan Kinder). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 wurde vor Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig gemacht (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor erster Instanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 123 S. 12 ff. = Urk. 132 S. 12 ff.). Der En-
dentscheid der Vorinstanz datiert vom 23. Dezember 2021 (vorab unbegründet, Urk. 90; mit Zustellung an die Parteien je am 16. Mai 2022 begründet, Urk. 132 und Urk. 124/1-3). 2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. Juni 2022 innert Frist Berufung mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren (Urk. 131; Urk. 124/2). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist ge- leistet (Urk.137; Urk. 138). 3. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 (Urk. 139), 11. August 2022 (Urk. 140; Urk. 141) und 26. September 2022 (Urk. 145; Urk. 146/1-4) wurden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf und die Vorinstanz wei- tere Unterlagen eingereicht, welche den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 147/1-3; Urk.149). 4. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhand- lung einverstanden erklärt hatten, wurde mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 zum Verhandlungstermin vom 21. November 2022 vorgeladen (Urk. 144/1-6; Urk. 148). Mit Verfügung vom 1. November 2022 wurde dem Beklagten sowie den Kindern die Berufungsschrift samt Beilagen zur Vorbereitung auf die Vergleichs- verhandlung – ohne Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort – zugestellt (Urk. 149). 5. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 21. November 2022 stellte der Beklagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____; die Begründung folgte mit Eingabe vom 28. November 2022 (Prot. II S. 6; Urk. 153). Ferner schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichs- verhandlung unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) nach deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage die folgende Vereinbarung (Prot. II. S. 6; Urk. 152): " 1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien die Dispositivziffern 2, 4, 5, 8, 9, 18 und 19 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom
Jeweils in den Jahren mit ungerader Zahl vom 31. Dezember bis 2. Ja- nuar, 20.00 Uhr (Abendessen findet noch bei der Kläge- rin 3/Widerbeklagten statt); die Regelung betreffend Weihnach- ten/Neujahr für das Jahr 2022 auf 2023 gilt gemäss Vereinbarung mit der Beiständin, Frau E._____; - Jeweils eine Woche in den zweiwöchigen Ferienblöcken (Sport-, Früh- ling-, Herbstferien), drei Wochen in den Sommerferien sowie jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl in der zweiten Woche der Weih- nachtsferien und in den Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils in der ers- ten Woche der Weihnachtsferien; - Können sich die Eltern über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Klägerin 3/Widerbeklagten in Jahren mit ungera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien und Feiertage zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Beklag- ten/Widerkläger; - Darüber hinausgehende Abmachungen bleiben den Kindseltern nach ge- genseitiger Absprache vorbehalten. 8. Die Kindseltern werden nach Art. 307 ZGB angewiesen, ein gemeinsames El- terncoaching beim Kompetenzzentrum für Paarberatung, Paartherapie und Mediation im Umfang von mind. 10 Sitzungen zu besuchen. Der erste Termin hat spätestens im Januar 2023 zu erfolgen, wobei der Beiständin durch beide Kindseltern eine Bestätigung über das besuchte Elterncoaching zuzustellen ist. Die Kosten dafür trägt zu 75 % die Mutter und zu 25 % der Vater. Themen dieses Elterncoachings sind unter anderem: - Förderung der Kommunikation und Absprachefähigkeit der Eltern; - Nutzung von Handy und Social Media der Kinder; - Verständigung über Hobbys der Kinder. 9. Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB wird beibehalten, mit folgenden Aufga- ben:
Die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen und die Parteien in der Umsetzung und in der Kommunikation untereinander zu unterstützen. - Die sozialpädagogische Familienbegleitung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 18. Die Gerichtskosten werden den Kindseltern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Beklagten/Widerklägers werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte und Widerkläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen. 19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die Kindseltern stellen fest, dass die Klägerin 3/Widerbeklagte für den Zeitraum bis und mit November 2022 sämtliche Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Die Parteien stellen weiter fest, dass sie sich unter dem Titel Unterhalt bis und mit November 2022 gegenseitig nichts mehr schulden. 3. Die Kindseltern vereinbaren, dass sie darauf hinarbeiten und die notwendigen Schritte unternehmen, damit der Mietvertrag der Wohnung am F.-weg ..., G., bis Ende Juni 2023 auf den Vater überschrieben wird. 4. Die Kindseltern halten fest, dass die Kosten der Hobbys der Kinder (Hip Hop, Ge- sang und Ballett) für das laufende Semester von der Klägerin 3/Widerbeklagten bezahlt wurden und bis Ende Semester weitergeführt werden. Über die Weiterfüh- rung dieser Hobbys verständigen sich die Parteien im Rahmen der Paarberatung zusammen. 5. Die Kindseltern kommen überein, dass die vorliegende Vereinbarung am Mitt- woch, 23. November 2022, 15:30 Uhr, den Kindern unter der Leitung der Kinds- vertreterin im Beisein der Kindseltern erläutert wird. 6. Im Übrigen zieht die Klägerin 3/Widerbeklagte ihre Berufungsanträge zurück. 7. Die Kindseltern übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte, der Beklagte/Widerkläger unter Hinweis auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Elternteilen zu gewähren sowie den eigenen Elternkonflikt künftig zu Gunsten der Kinder in den Hintergrund zu stellen. Dies verdeutlicht sich auch im Antrag der El- tern um Fortführung der Beistandschaft (Urk. 152 Ziff. 1 Unterziff. 9) sowie in ihrer Bereitschaft, gemeinsam an einem Elterncoaching teilzunehmen (Urk. 152 Ziff. 1 Unterziff. 8). Zusammenfassend erfordert das Kindeswohl keine von der Vereinbarung der Parteien abweichende Regelung. Zudem ist die Vereinbarung – auch bezüg- lich der Punkte, die der Dispositionsmaxime unterliegen – klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen. Gegen den Rückzug der Berufungsanträge Ziffern 4 und 5, die beide den Kindesunterhalt betreffen (Urk. 152 Ziff. 6), ist fer- ner nichts einzuwenden. Die Vereinbarung ist somit zu genehmigen resp. ist von ihr in Bezug auf die der Dispositionsmaxime unterliegenden Punkte Vormerk zu nehmen. Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben und durch die unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation vereinbarten Fassungen zu ersetzen. 3. Ferner ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die nicht angefochtenen resp. in der Vereinbarung nicht anderweitig geregelten Dispositiv- Ziffern 1, 3, 6, 7, 10, 11, 13, 14, 16 und 20 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). III. Der Beklagte ersuchte im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prot. II S. 6; Urk. 153). Seine Einkünfte, die sich ausschliesslich aus den monatlichen Unterhaltszahlungen der Klägerin zusammensetzen, sowie seine Vermögenswerte reichen nicht aus, um nach Deckung des eigenen not- wendigen Lebensunterhalts und desjenigen der Kinder die voraussichtlichen Pro- zesskosten innert eines Jahres zu tilgen (Urk. 155/3 Dispositiv-Ziffer 12; Urk. 155/4-1; vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f., in: Pra 2010 Nr. 25 S. 171 m.w.H.). Da das Verfahren nicht aussichtslos ist und der Beklagte zur Bewälti- gung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c
ZPO angewiesen ist, ist ihm im Sinne von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zu bestellen. Sodann ist er auf das Nachforde- rungsrecht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. IV. 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz legte die Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid auf Fr. 12'000.– zuzüglich Barauslagen für die Mediation von Fr. 323.10 und Kosten für die Kindsvertreterin fest (Urk.132 S. 72). Die Kindsvertreterin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Mai 2022 mit Fr. 15'574.05 entschädigt (Urk. 127). Die Entschädigung der Kindsvertreterin ist ebenfalls zu den Gerichts- kosten zu zählen (vgl. E. IV.2.). Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfah- ren betragen somit Fr. 27'897.15. Sie wurden von den Parteien nicht beanstandet und erscheinen angemessen. Die Kosten sind der Klägerin und dem Beklagten vereinbarungsgemäss je hälftig aufzuerlegen, wobei der Anteil des Beklagten un- ter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO auf die Gerichts- kasse zu nehmen ist. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledi- gung des Verfahrens gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Hinzu kommt die Entschädi- gung für die Vertretung der Kinder. Deren Bemessung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrund- lage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Die von der Kindsvertreterin geltend gemachte Entschädigung von Fr. 2'756.20 zuzüglich Fr. 212.25 (Mehrwertsteuer zu 7.7 %), mithin total Fr. 2'968.45 (Urk. 157), wurde von den Kindseltern nicht beanstandet (Urk. 158) und erscheint angemessen. Da es sich vorliegend um Gerichtskosten handelt, ist
die Kindsvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO- Sterchi, Art. 95 N 10c). 3. Gesamthaft belaufen sich die Gerichtskosten auf Fr. 6'968.45 und sind den Kindseltern vereinbarungsgemäss hälftig aufzuerlegen. Der auf den Beklagten entfallende Anteil ist dabei zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, der auf die Klägerin entfallende An- teil ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). 4. Infolge gegenseitigen Verzichts (Urk. 152 Ziffer 1 Unterziff. 19 und Ziff. 8) sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 6, 7, 10, 11, 13, 14, 16 und 20 des vorinstanzlichen Urteils im vereinfachten Verfahren am Bezirks- gericht Dielsdorf vom 23. Dezember 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 18 und 19 des vorinstanzlichen Urteils im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Dezember 2021 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 2. Die gemeinsamen Kinder, D., geboren am tt. mm. 2010, und C., geboren am tt. mm. 2012 werden unter die alternierende Obhut der Eltern ge-
stellt. Der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Beklagten/Widerklägers. 4. Die Eltern kommen überein, dass die Mutter die jetzigen Mobiltelefonabos der Kinder auf den nächstmöglichen Kündigungstermin kündigt und der Vater neue Mobiltelefonabos (inkl. Portierung der bisherigen Handynummern, Abo inkl. Internet) für die Kinder abschliesst. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter jegliche Kennwörter auf erstes Verlangen mitzuteilen. 5. Die Klägerin 3/Widerbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die Kinder zu fol- genden Zeiten mit sich oder zu sich auf eigene Kosten auf Besuch zu neh- men: - In den geraden Kalenderwochen von Freitag ab 12:00 Uhr bis Montag- morgen Schulbeginn, bzw. in schulfreien Zeiten bis Montagmittag 12:00 Uhr; - Jeden Mittwochabend, ab 18.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen Schulbeginn bzw. in schulfreien Zeiten bis 12:00 Uhr; - Jeden Donnerstagabend, ab 18.00 Uhr, bis Freitagmorgen Schulbeginn bzw. in schulfreien Zeiten bis 12:00 Uhr; - Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin 3/Widerbeklagten auf Os- tern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag ab Schulschluss und dauert bis Dienstag nach Ostern Schulbeginn; - Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin 3/Widerbeklagten auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung der Kläge- rin 3/Widerbeklagten bis Dienstag nach Pfingsten Schulbeginn; - Jeweils in den Jahren mit ungerader Zahl vom 31. Dezember bis 2. Ja- nuar, 20.00 Uhr (Abendessen findet noch bei der Kläge- rin 3/Widerbeklagten statt); die Regelung betreffend Weihnach- ten/Neujahr für das Jahr 2022 auf 2023 gilt gemäss Vereinbarung mit der Beiständin, Frau E._____;
chen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklag- ten und Widerkläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Im Übrigen wird die Vereinbarung vom 21. November 2022 genehmigt res- pektive es wird von ihr Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: " 1. [...] 2. Die Kindseltern stellen fest, dass die Klägerin 3/Widerbeklagte für den Zeit- raum bis und mit November 2022 sämtliche Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Die Parteien stellen weiter fest, dass sie sich unter dem Titel Unterhalt bis und mit November 2022 gegenseitig nichts mehr schulden. 3. Die Kindseltern vereinbaren, dass sie darauf hinarbeiten und die notwendi- gen Schritte unternehmen, damit der Mietvertrag der Wohnung am F.- weg, G., bis Ende Juni 2023 auf den Vater überschrieben wird. 4. Die Kindseltern halten fest, dass die Kosten der Hobbys der Kinder (Hip Hop, Gesang und Ballett) für das laufende Semester von der Klägerin 3/Widerbeklagte bezahlt wurden und bis Ende Semester weitergeführt wer- den. Über die Weiterführung dieser Hobbys verständigen sich die Parteien im Rahmen der Paarberatung zusammen. 5. Die Kindseltern kommen überein, dass die vorliegende Vereinbarung am Mittwoch, 23. November 2022, 15:30 Uhr, den Kindern unter der Leitung der Kindsvertreterin im Beisein der Kindseltern erläutert wird. 6. Im Übrigen zieht die Klägerin 3/Widerbeklagte ihre Berufungsanträge zu- rück. 7. Die Kindseltern übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte, der Beklagte/Widerkläger unter Hinweis auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 8. Die Kindseltern verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
− die Vorinstanz, − sowie die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begeh- rens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen.
Zürich, 8. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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