Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ230027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 30. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Juni 2023 (FK220070-L)
Erwägungen: 1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) sind die unverheirateten Eltern von B., geboren am tt.mm.2019. Mit Urteil vom 2. Juni 2023 stellte die Vor- instanz B. unter die alleinige Sorge und Obhut der Klägerin 2 und regelte die übrigen Kinderbelange (Urk. 137 S. 44 ff.). 2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Juli 2023 fristgerecht (Urk. 135 und Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung und stellte ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 136 S. 23). Er wurde da- raufhin mit Verfügung vom 16. August 2023 aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen (Urk. 149). Nachdem er dies zunächst mit ungültiger elektronischer Eingabe (Urk. 151) und anschliessend ver- spätet (Urk. 154; Urk. 163 f.) getan hatte, wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 22. September 2023 abgewiesen und er wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 168). Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2023 nicht ein (Urk. 183). Nachdem der Beklagte den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 eine Nachfrist angesetzt. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleis- tung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf die Berufung nicht eingetre- ten werde (Urk. 176). Da der Kostenvorschuss bis heute nicht eingegangen ist, ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 176 Dispositiv Ziff. 1; Art. 98 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche An- gelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines
Unterliegens, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 136, Urk. 138 und Urk. 139/1-5, sowie an die Vorinstanz, an den Beklagten per IncaMail, an die Kläger und die Vorinstanz gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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