Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss vom 9. Februar 2026 in Sachen A., Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. gegen B., Kläger, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y. betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024 (FK240004-B)
Rechtsbegehren: der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 8/40 S. 1 f.): "In materieller Hinsicht: 1.Es sei auf das Massnahmebegehren des Gesuchstellers nicht einzutreten und der Sohn C._____ wieder unter die alleinige elter- liche Sorge der Gesuchsgegnerin zu stellen; [...] In prozessualer Hinsicht: 1.Es sei das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und das Verfahren in der Hautsache auf die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu beschränken und in einer anfechtbaren Zwischenverfügung darüber zu befinden; 2.[...] alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.1 % MwSt] zulasten des Klägers / Gesuchsgegners." des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Prot. I S. 13 f. sinngemäss): Das Bezirksgericht Andelfingen sei sachlich wie örtlich zuständig und es sei auf das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men und das Verfahren in der Hauptsache einzutreten. Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024: (Urk. 8/46 S. 7 f. = Urk. 2 S. 7 f.) 1.Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und das Verfahren in der Hauptsache ist nicht anderweitig rechtshängig. 2.Das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, ist örtlich zuständig. 3.Das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, ist sachlich zuständig. 4.[Schriftliche Mitteilung]
5.[Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage.] Berufungsanträge: der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 ff.): "In materieller Hinsicht: 1.Es sei Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024 aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. April 2024 beim Amtsgerichtes D., 5. Familiengericht, Republik Bulgarien ein Verfahren betreffend Kinderbelange (Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt für die Kinder) eingeleitet hat (Verfahrensnummer Zivilsache Nr. 7961/2024, 5. FG) und damit eine anderweitige Rechtshängigkeit besteht; 2.Es sei Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024 aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass das Bezirksgericht Andelfingen für das Verfahren betreffend Obhut und Kinderunterhalt örtlich nicht zuständig ist; Eventualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirks- gericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die örtliche Zuständigkeit für das Verfahren betreffend Obhut und Kinderunterhalt seit Mai 2024 nach Art. 5 Abs. 2 Haager Kinderschutzübereinkommen (HKsÜ) beim Amts- gerichtes D., 5. Familiengericht, Republik Bulgarien, liegt und dem zufolge das Bezirksgericht Andelfingen örtlich nicht zu- ständig ist; 3.Es sei Ziff. 3 des Dispositiv der Verfügung des Bezirksgericht An- delfingen vom 23. Dezember 2024 aufzuheben und es sei festzu- stellen, dass das Bezirksgericht Andelfingen für das Verfahren betreffend Obhut und Kinderunterhalt sachlich nicht zuständig ist; In prozessualer Hinsicht 4.Das mit Klage vom 29. Juli 2024 anhängig gemachte Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen betreffend Obhut und Kinderunter- halt sei entsprechend bis zum Abschluss des Verfahrens am Amtsgerichtes D._____, 5. Familiengericht, Republik Bulgarien zu sistieren; 5.Es sei das Verfahren betreffend Obhut und Kinderunterhalt vor dem Bezirksgericht Andelfingen in der Hauptsache superprovi- sorisch bis zum Entscheid des Berufungsgerichts zu sistieren;
6.Es sei der Beklagten die Frist zur Klageantwort und die Frist zur Stellungnahme betreffend Kindsvertretung bis 23. Januar 2025 superprovisorisch abzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. gesetzlicher MwSt] zulasten des Berufungsbeklagten." des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 1): "1.Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vom 16. Januar 2025 vollumfänglich abzuweisen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsklägerin." Erwägungen: 1.Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1.Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der gemeinsamen Kinder E., geboren am tt.mm.2015, und C., geboren am tt.mm.2022. Im Zuge der Kindesanerkennung wurde zwischen den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge über E._____ vereinbart. Eine entsprechende Vereinbarung betreffend C._____ besteht nicht (vgl. dazu Urk. 8/19 S. 3 f.). 1.2.Am 30. Juli 2024 reichte der Kläger, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unter Einreichung der Klagebewilligung der KESB Bezirke Winter- thur und Andelfingen Klage betreffend Unterhalt, Zuteilung der Obhut etc. bei der Vorinstanz ein (Urk. 8/1 und Urk. 8/2). Für die Prozessgeschichte für die Zeit vor Einreichung der Klage des Klägers kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 8/46 E. 1 = Urk. 2 E. 1). 1.3.Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 bei der Vorinstanz den prozessualen Antrag, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Verfahrens am Amtsgericht D._____, 5. Familiengericht, Republik Bulgarien, zu sistieren (Urk. 8/15 S. 2). Sie begründete ihr Sistierungsgesuch damit, dass sie in Bulgarien am 24. April 2024 ein Verfahren betreffend dieselben Belange eingeleitet habe und entsprechend die Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor Vorinstanz ge- mäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO nicht erfüllt seien (Urk. 8/15 Rz. 4 ff.). Mit seiner
schriftlichen Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 nahm der Kläger dazu Stellung und stellte u.a. den Antrag, C._____ sei (superprovisorisch) unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen (Urk. 8/19 S. 1). 1.4.Mit (Erst-)Verfügung vom 17. Oktober 2024 wies die Vorinstanz den ge- stellten prozessualen Antrag der Beklagten, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Verfahrens am Amtsgericht D._____ zu sistieren, mit der Begründung ab, dass die KESB mit Schreiben vom 25. April 2024 die Klagebewilligung gemäss Art. 198 lit. b bis i.V.m. Art. 209 Abs. 1 ZPO ausgestellt habe, mithin als Schlichtungsbehörde gemäss ZPO aufgetreten sei, weshalb das Verfahren vor der KESB Winterthur/An- delfingen zeitlich vor dem Verfahren in Bulgarien anhängig gemacht worden sei (Urk. 8/21 S. 4). Mit daran anschliessender (Zweit-)Verfügung hiess es den super- provisorischen Antrag des Klägers, den Sohn C._____ unter die gemeinsame el- terliche Sorge zu stellen, gut (Urk. 8/21 S. 8). Eine gegen die Erstverfügung erho- bene Beschwerde der Beklagten wurde am 12. November 2024 von der hiesigen Kammer mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils abgewiesen (vgl. OGer ZH RZ240009 vom 12.November 2024). 1.5.Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 5. Dezember 2024 hielten die Parteien ihre Replik und Duplik im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen (Prot. I S. 11 ff.). Nebst dem Antrag auf Nichteintreten auf das Massnahmebegeh- ren und dem Eventualantrag, das Massnahmebegehren abzuweisen und den Sohn C._____ wieder unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, liess die Beklagte bei dieser Gelegenheit den prozessualen Antrag stellen, dass das Verfahren be- treffend die vorsorglichen Massnahmen und das Verfahren in der Hauptsache auf die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit und der örtlichen und sachlichen Zu- ständigkeit zu beschränken und in einer anfechtbaren Zwischenverfügung darüber zu befinden sei (Urk. 8/40 S. 2). 1.6.Mit begründeter Verfügung vom 23. Dezember 2024 (Z05) stellte die Vor- instanz fest, dass das Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen und das Verfahren in der Hauptsache nicht anderweitig rechtshängig sowie das Bezirksge- richt Andelfingen sowohl örtlich wie auch sachlich zur Beurteilung der Klage betref- fend Unterhalt, Zuteilung der Obhut etc. zuständig sei (Urk. 8/46 = Urk. 2).
1.7.Dagegen erhob die Beklagte am 16. Januar 2025 rechtzeitig (Urk. 8/47/2 und Urk. 1; vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträ- gen (Urk. 1 S. 2 ff.). 1.8.Ebenfalls am 23. Dezember 2024 erliess die Vorinstanz eine zunächst un- begründet versandte Verfügung (Z06), mit welcher sie über die im Rahmen der Verhandlung vom 5. Dezember 2024 verhandelten vorsorglichen Massnahmen entschied (Urk. 8/48). Die begründete Fassung dieser Verfügung wurde von der Vorinstanz am 15. April 2025 versandt. Dagegen erhob der Kläger am 29. April 2025 Berufung, welche im separaten Berufungsverfahren am Obergericht Zürich, Geschäfts-Nr.LZ250019-O, behandelt wird. 1.9.Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 wies die hiesige Kammer im vorliegen- den Berufungsverfahren die von der Beklagten gestellten superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmenbegehren allesamt ab (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 9). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 10). Mit Verfü- gung vom 3. März 2025 wurde dem Kläger Frist zur Erstattung der Berufungsant- wort angesetzt (Urk. 11). Die Berufungsantwort wurde fristgerecht eingereicht und datiert vom 9. April 2025 (Urk. 12). Darin stellte der Kläger unter anderem ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 12 S. 2 und S. 29 ff. Rz. 54). Die Beru- fungsantwort wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2025 der Beklagten zugestellt und ihr wurde Frist angesetzt, um zu dieser schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 15). Am 13. Mai 2025 reichte der Kläger eine Novenstellungnahme ein (Urk. 16). Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zur klä- gerischen Novenstellungnahme zu äussern (Urk. 20). Innert erstreckter Frist (Urk. 21) nahm die Beklagte am 26. Mai 2025 zur Berufungsantwort und zur No- venstellungnahme schriftlich Stellung (Urk. 22). Mit Beschluss vom 13. Juni 2025 wurde das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung für das vorliegende Berufungsverfahren ab- gewiesen und Frist angesetzt, damit sich dieser zu schriftlichen Stellungnahme der Beklagten äussern könne (Urk. 26). Innert erstreckter Frist (Urk. 28) nahm dieser am 14. Juli 2025 schriftlich Stellung (Urk. 30).
1.10.Mit Verfügung vom 10. September 2025 wurde den Parteien eine rechtliche Auslegeordnung zur internationalen Zuständigkeit betreffend Kinderbelange darge- legt und auch eine vorläufige Beurteilung vorgenommen (Urk. 33). Mit gleicher Ver- fügung wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Verfahrensstand der HKÜ-Ver- fahren in Bulgarien über die Rückführung von C._____ und E._____ in die Schweiz und zu einer Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens bis zum endgültigen Entscheid über die HKÜ-Rückführungsverfahren in Bulgarien Stellung zu nehmen (Urk. 33 S. 15). 1.11.Nach zweifach erstreckter Frist (Urk. 35; Urk. 36) nahm der Kläger schrift- lich gemäss Verfügung vom 10. September 2025 Stellung (Urk. 38). Die Beklagte replizierte auf diese Stellungnahme mit ihrer schriftlichen Eingabe vom 21. Novem- ber 2025 (Urk. 43). 1.12.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-56). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Da sich aus der Stellungnahme der Beklagten vom 21. November 2025 nichts Neues ergibt, das sich im vorliegenden Verfahren zum Nachteil des Klägers auswirken könnte, ist diese Stellungnahme samt Beilagenver- zeichnis und Beilagen (Urk. 43, Urk. 44 und Urk. 45/36-37) zusammen mit diesem Entscheid dem Kläger zuzustellen. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint. 2.Internationale Zuständigkeit betreffend Kinderbelange 2.1.Erwägungen der Vorinstanz 2.1.1. Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezem- ber 2024 (Urk. 2) betreffend die Frage nach der Rechtshängigkeit und Zuständig- keit mehrheitlich auf die (Erst-)Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Urk. 8/21). Darin hatte die Vorinstanz zusammenfassend erwogen, dass die KESB Winterthur/An- delfingen in ihrer Klagebewilligung vom 25. April 2024 auf den "Brief, datiert vom 19. Februar 2024, eingegangen am 9. April 2024" des Klägers Bezug nehme und in der Klage am Amtsgericht D._____ in der Republik Bulgarien als Datum der Auf- gabe der 7. Mai 2024 vermerkt sei. Es stelle sich daher die Frage, ob ein Schlich-
tungsgesuch an die KESB die Rechtshängigkeit gemäss Art. 62 ZPO begründe (Urk. 8/21 S. 2 ff.). Diese Frage sei nicht geklärt. Die KESB habe mit Schreiben vom 25. April 2024 die Klagebewilligung gemäss Art. 198 lit. b bis aZPO i.V.m. Art. 209 Abs. 1 ZPO ausge- stellt und sei daher als Schlichtungsbehörde gemäss ZPO aufgetreten. Das Ver- fahren vor der KESB sei zudem vor dem Verfahren in Bulgarien anhängig gemacht worden (Urk. 8/21 S. 4). 2.1.2. In der Verfügung vom 23. Dezember 2024 erwog die Vorinstanz sodann er- gänzend, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ, SR 0.211.231.011) die Gerichte des Vertragsstaa- tes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, zuständig seien, Mass- nahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. Die Behauptung der Rechtsvertreterin der Beklagten, wonach C._____ seit seiner Ge- burt in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, der Lebens- mittelpunkt seit der Geburt folglich immer in Bulgarien gewesen sei, decke sich nicht mit den Ausführungen der Beklagten anlässlich der Parteibefragung vom 4. Dezember 2024. So habe C._____ namentlich noch am 27. Mai 2024 die Interna- tional School (in der Schweiz; Anmerkung der erkennenden Kammer) besucht. Mit anderen Worten sei zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der vorliegenden Klage – welche gemäss vorherigen Ausführungen bzw. Erwägungen in der Verfügung vom 17. Oktober 2024 bei der KESB Winterthur/Andelfingen anhängig gemacht worden sei – der Lebensmittelpunkt von C._____ in F._____ gewesen. Nach dem Gesagten sei die Vorinstanz örtlich zuständig (Urk. 2 E. 4.3.). 2.2.Parteivorbringen der Beklagten 2.2.1. Die Beklagte rügt in ihrer Berufung vom 16. Januar 2025 zusammenfas- send, dass die Vorinstanz das internationale Recht weder angewendet noch ge- prüft, sondern sich auf die schweizerische ZPO berufen habe (Urk. 1 Rz. 24). Beide Parteien beantragten neben anderen Kinderbelangen (Obhut, Besuchsrecht, etc.), der andere sei zu Unterhalt zu verpflichten. Somit sei der sachliche Anwendungs- bereich des LugÜ eröffnet (Urk. 1 Rz. 25).
2.2.2. Die KESB Winterthur/Andelfingen sei kein Gericht im Sinne des Lugano Übereinkommens. Somit gelte als Anknüpfungspunkt für die Frage, welches Ge- richt sein Verfahren auszusetzen und damit zu sistieren habe, die Klage des Klä- gers vom 29. Juli 2024 bei der Vorinstanz, welche klar nach ihrer Klage beim Amts- gericht D._____ in Bulgarien vom 24. April 2024 eingereicht worden sei. Somit habe die Vorinstanz aufgrund von Art. 27 LugÜ das Verfahren auszusetzen, bis das Amtsgericht D._____ über die Zuständigkeit entschieden habe (Urk. 1 Rz. 26). 2.2.3. Weiter rügt sie, dass die Vorinstanz zur Begründung der örtlichen Zustän- digkeit zwar internationale Normen angewandt, diese aber unvollständig geprüft habe (Urk. 1 Rz. 29). Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Voraussetzungen eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 HKsÜ zu prüfen. Weiter habe sie die Voraussetzungen der Zuständig- keitsnorm nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ nur betreffend den jüngeren Sohn C._____ geprüft und habe den älteren Sohn E._____ mit keinem Wort erwähnt. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit dem Lebensmittelpunkt der Kinder ausein- andergesetzt. Sie habe lediglich erwähnt, dass C._____ am 27. Mai 2024 noch die International School in der Schweiz besucht habe. Mit allen weiteren Aspekten des Lebensmittelpunkts habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 Rz. 29). 2.2.4. Beide Kinder wohnten (mindestens) seit Mai 2024 in D., Bulgarien und gingen dort zur Schule. Die Kinder hätten damit einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in D. begründet, da sie sich dort mit der Absicht des dauernden Verbleibes aufhielten und die Schule bzw. den Kindergarten besuchten und in D._____ im Familien- und Freundeskreis integriert seien. Sie seien zudem seit De- zember 2023 in D._____ in Bulgarien gemeldet. Somit sei der gewöhnliche Aufent- halt der Kinder neu in D._____ (Bulgarien) und damit sei die örtliche Zuständigkeit seit Mai 2024 auf das Amtsgericht D._____ übergegangen (Urk. 1 Rz. 31 f.). 2.3.Parteivorbringen des Klägers 2.3.1. Der Kläger entgegnet in seiner Berufungsantwort vom 9. April 2025, dass zum Zeitpunkt der Klageeinleitung in Bulgarien bereits eine Rechtshängigkeit an
den schweizerischen Gerichten bestanden habe, weswegen das Gericht in D._____ nicht auf die Klage der Beklagten hätte eintreten dürfen (Urk. 12 Rz. 3 S. 3). 2.3.2. Weiter hätten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt entgegen den Aus- führungen der Beklagten nicht in Bulgarien. Die schweizerischen Behörden seien so lange für die Kinderbelange zuständig, als dass das Kind in dem Land, in wel- ches es wiederrechtlich verbracht oder in welchem es widerrechtlich zurückbehal- ten werde, noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Vorliegend sei ein Rückführungsverfahren hinsichtlich der Kinder hängig, weshalb auch aus die- sem Grund noch kein neuer Wohnsitz begründet worden sei (Urk. 12 Rz. 13 S. 6). Beide Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt über ihr ganzes Leben hinweg in der Schweiz, hätten bis zur widerrechtlichen Ausreise bzw. Verbringen nach Bulgarien nie in einem anderen Land als der Schweiz gelebt und E._____ habe in der Schweiz die Schule und C._____ eine Kindertagesstätte besucht, sofern sie nicht von ihm (dem Kläger) betreut worden seien. Eine Verbindung nach Bulgarien habe nur in Bezug auf Ferienaufenthalte bestanden. Bis zur Ausreise im Sommer 2024 hätten die Kinder keine nähere Verbindung zu Bulgarien gehabt und die Rückfüh- rungsverfahren seien weiterhin hängig. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder liege somit weiterhin in der Schweiz (Urk. 12 Rz. 13 S. 6 f.). Der blosse vorüberge- hende Auslandsaufenthalt vermöge somit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu verändern und habe auch keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit der Ge- richte (Urk. 12 Rz. 13 S. 7). 2.3.3. Fragen der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts seien gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die Hauptan- träge würden die Obhut und das Besuchsrecht betreffen und auch die elterliche Sorge in Bezug auf C._____ habe erstritten werden müssen. Der Unterhalt stelle lediglich einen Nebenpunkt dar. Solche Nebenanträge würden zwar in den Anwen- dungsbereich des LugÜ fallen, bewirkten jedoch keine Ausweitung auf das ge- samte Verfahren. Ein Gericht werde gestützt auf das LugÜ nicht plötzlich für ein gesamtes Verfahren bzw. auch für die Hauptsache zuständig, nur weil auch noch
Unterhaltsforderungen erhoben würden. Das LugÜ sei entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht anwendbar (Urk. 12 Rz. 17 S. 8). 2.3.4. Bis 31. Mai 2024 seien die Beklagte und die beiden Kinder in F., Zü- rich, wohnhaft gewesen, bevor sie nach G. im Kanton Thurgau umgezogen seien. Soweit bekannt, habe E._____ bis Ende Juni 2024 weiterhin die Schule in F._____ besucht, bevor die Beklagte ihn wegen eines angeblichen familiären Not- falls aus der Schule herausgeholt und ihn danach mit Ausreden wie z.B. wochen- langen Windpocken bis zu den Sommerferien auch nicht mehr zur Schule geschickt habe. Anschliessend habe sie E._____ für das nächste Schuljahr von der Schule F._____ abgemeldet. Gegenüber der Vorinstanz habe die Beklagte geäussert, dass sie die Schweiz mit den Kindern Ende Mai 2024 verlassen habe, was jedoch mit den Informationen der Schule von E._____ nicht übereinstimme. Tatsache sei, dass sowohl die Beklagte als auch die Kinder zum Zeitpunkt der Klageeinleitung in Bulgarien erwiesenermassen sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und sich nicht in Bulgarien aufgehalten hätten (Urk. 12 Rz. 18 S. 10). 2.3.5. Auch die Rüge der Beklagten, dass die Vorinstanz lediglich erwähnt habe, dass C._____ am 27. Mai 2024 die International School in der Schweiz besucht habe und sich mit allen weiteren Aspekten des Lebens aber nicht auseinandersetzt habe, sei unzutreffend. Die Vorinstanz führe nämlich in deren Erwägung 4.3. aus, dass sich die Behauptung, dass C._____ seit seiner Geburt keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz begründet habe, nicht mit den Ausführungen der Beklag- ten im Rahmen der Parteibefragung decken würden. Zudem sei es offensichtlich, dass bei Kindern im Alter von C._____, welche altersbedingt ausserhalb der Familie noch nicht viele sozialen Beziehungen knüpfen konnten, keinen Arbeitsplatz hätten, nicht selbständig ihren Aufenthaltsort bestimmen könnten und die Schulbesuche und den Wohnsitz bzw. Aufenthalt der Eltern die wichtigsten Kriterien für die Be- stimmung des Lebensmittelpunktes seien (Urk. 12 Rz. 21 S. 13). 2.3.6. Die Beklagte könne sich auch aus Art. 5 Abs. 2 HKsÜ i.V.m. Art. 7 HKsÜ nichts ableiten. So bestimme Art. 7 Abs. 1 HKsÜ, dass bei einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes die Behörden des Vertragsstaats, in
dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnli- chen Aufenthalt gehabt habe, so lange zuständig bleibe, bis das Kind einen ge- wöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt habe. Vorliegend habe E._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge gestanden und sei ohne seine Zustimmung nach Bulgarien verbracht worden, was ein widerrechtliches Verbrin- gen darstelle. Bei C._____ sei die gemeinsame elterliche Sorge erst verfügt wor- den, als sich dieser in Bulgarien aufgehalten habe, womit ein widerrechtliches Zu- rückhalten vorliege. Entsprechend finde gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 HKsÜ i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 HKsÜ kein Wechsel der Zuständigkeit statt und die Zuständigkeit verbleibe bei den schweizerischen Gerichten (Urk. 12 Rz. 21 S. 13 f.). 2.4.Rechtliches 2.4.1. Bei der internationalen Zuständigkeit ist zwischen der Zuständigkeit für die Beurteilung von Kinderunterhaltsansprüchen einerseits und für die Beurteilung wei- terer Kinderbelange (insb. elterliche Sorge, Obhut, die Betreuung bzw. das Be- suchsrecht) andererseits zu unterscheiden. 2.4.2. Weitere Kinderbelange 2.4.2.1. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bei Konflikten mit einem internationalen Bezug bestimmt sich nach dem IPRG, wobei Staatsverträge vorbe- halten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Art. 85 Abs. 1 IPRG normiert für den Schutz von Kindern die Anwendbarkeit des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Dabei handelt es sich um eine zwin- gende Zuständigkeitsregelung, die von Amtes wegen zu prüfen und zu beachten ist (BGE 149 III 81 E. 2.3.). Das HKsÜ regelt die internationale Zuständigkeit ge- genüber Vertragsstaaten, zu denen auch Bulgarien gehört, abschliessend; die ört- liche Zuständigkeit der international zuständigen Gerichtsorganisation ist in der Schweiz nach dem IPRG zu bestimmen (ZK-Siehr/Markus, Art. 85 IPRG N 24). 2.4.2.2. Die Zuständigkeit besteht nach Art. 5 HKsÜ grundsätzlich im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthaltsort, so geht die Zuständigkeit in den neuen Aufenthaltsstaat über (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ).
Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt nicht (BGE 149 III 81 E. 2.4; BGE 143 III 193 E. 3). 2.4.2.3. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist vertragsautonom auszulegen. In der Praxis wird unter dem gewöhnlichen Aufenthalt der "tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung" bzw. "der Lebensbeziehungen", der "Schwerpunkt der Bindun- gen", der "Daseinsmittelpunkt" verstanden. Der gewöhnliche Aufenthalt manifes- tiert sich in einer gewissen sozialen Eingliederung in familiärer, schulischer oder beruflicher Hinsicht. Weiter bedarf der Aufenthalt einer gewissen Dauer, um als "gewöhnlich" zu gelten. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass ein Aufenthalt von der Dauer von sechs Monaten in der Regel einen gewöhnlichen Aufenthalt be- gründe. Ein Aufenthalt könne aber auch ein gewöhnlicher sofort ab dessen Begrün- dung an einem bestimmten Ort werden, wenn er auf Dauer begründet werde und den bisherigen Lebensmittelpunkt ablösen soll (OGer ZH LZ220040 vom 17. April 2023 E. III.2.5.; OGer ZH LE200017 vom 8. Juli 2020 E. C.4.1, je mit Verweis u.a. auf BGer 5A_665/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 4). Das ist insbesondere der Fall, wenn der sorgeberechtigte Elternteil gemeinsam mit dem Kind umzieht (vgl. BGer 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 3.1, m.w.H.). 2.4.2.4. Eine Ausnahme vom Zuständigkeitswechsel ab dem Zeitpunkt der Begrün- dung neuen gewöhnlichen Aufenthalts besteht einzig dann, wenn das Kind wider- rechtlich ins Ausland verbracht worden ist (Art. 7 HKsÜ). Gemäss dem Überein- kommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als wider- rechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Rückhalten seinen gewöhn- lichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Ver- bringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Art. 3 HKÜ). Die Entschei- dung, ob eine Kindesentführung im Sinne des HKÜ vorliegt, trifft die zuständige Behörde des ersuchten Staates (Art. 12 HKÜ). Solange ein HKÜ-Rückgabeantrag hängig ist, kann immer noch der Herkunftsstaat über die weiteren Kinderbelange
entscheiden, denn er behält die Zuständigkeit solange, bis ein solcher Antrag nicht mehr hängig ist (ZK-Siehr/Markus, Art. 85 IPRG N 81). 2.4.3. Kinderunterhaltsansprüche 2.4.3.1. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ergibt sich für den Kinderunterhalt aus dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständig- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen (LugÜ; SR 0.275.12) in Verbindung mit Art. 46 und Art. 79 IPRG. Im Anwendungsbereich des LugÜ gilt – im Gegensatz zum Anwendungsbereich des HKsÜ – der in Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO normierte Grundsatz der perpetuatio fori (BGE 149 III 81 E. 3.1.; BSK LugÜ-Dallafior/Schumacher, Art. 2 N 19). 2.4.3.2. Wie die Vorinstanz bereits angemerkt hat, ist die Frage, ob die Anrufung der KESB die Rechtshängigkeit gemäss Art. 62 ZPO begründet (vgl. Urk. 8/21 S. 3) umstritten resp. nicht höchstrichterlich geklärt. Zukünftig wird sich diese Frage auch nicht mehr stellen, da bei entsprechenden Klagen das Schlichtungsverfahren ent- fällt (vgl. Art. 198 lit. b bis ZPO). In der Lehre wurde die Meinung vertreten, dass die Anrufung der KESB keine Rechtshängigkeit gemäss Art. 62 ZPO begründen könne. Einerseits ergebe sich dies aus dem Wortlaut von Art. 62 ZPO sowie daraus, dass es sich beim informellen Vermittlungsversuch vor der Kindesschutzbehörde systematisch nicht um eine alternative Form des Schlichtungsverfahrens handle, sondern um eine Ausnahme vom Schlichtungserfordernis gemäss Art. 198 lit. b bis
aZPO (vgl. Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die wei- teren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 8). Da- her wird abgelehnt, dass das Vermittlungsverfahren vor der KESB im nationalen oder im internationalen Verhältnis in Bezug von Art. 30 LugÜ Litispendenz begrün- det (vgl. auch Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 8. November 2022 [RBOG 2022 S. 305 ff.], S. 310). 2.5.Beurteilung 2.5.1. Weitere Kinderbelange
2.5.1.1. Unbestrittenermassen ist vorliegend von einem internationalen Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG auszugehen, da sich die Beklagte zusammen mit den beiden Söhnen in Bulgarien aufhält, der Kläger jedoch in der Schweiz lebt. 2.5.1.2. Wesentlich für die Frage der internationalen Zuständigkeit bezüglich der weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, die Betreuung bzw. das Besuchs- recht) ist einzig die Frage, wo die Kinder C._____ und E._____ im Sinne von Art. 5 HKsÜ zurzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und/oder ob die Kinder wider- rechtlich im Sinne von Art. 7 HKsÜ ins Ausland verbracht wurden. 2.5.1.3. Ungeachtet des genauen Zeitpunktes der Ausreise beider Kinder aus der Schweiz ist unbestritten, dass sich diese mittlerweile seit über einem Jahr in Bulga- rien aufhalten. Auch die Beklagte ist mittlerweile nach Bulgarien umgezogen und hat ihre schweizerische Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) zurückgegeben (Urk. 22 Rz. 23). Mit dem über einjährigen Aufenthalt der Kinder in Bulgarien und der Tatsache, dass diese nun dort zur Schule gehen (Urk. 5/15-16) und zusammen mit der Mutter wohnen, ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (BGer 5A_665/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 4.1) anzunehmen, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder nunmehr in Bulgarien ist. 2.5.1.4. Ungeachtet dessen bleibt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gestützt auf Art. 7 HKsÜ bestehen, wenn die Kinder widerrechtlich nach Bulgarien verbracht wurden oder dort widerrechtlich zurückgehalten werden resp. wenn ein entsprechendes HKÜ-Rückführungsverfahren noch hängig ist. Beide Parteien be- richten übereinstimmend, dass in Bulgarien HKÜ-Rückführungsverfahren für die Kinder E._____ und C._____ weiterhin pendent sind (Urk. 38 S. 1; Urk. 43 Rz. 37). Solange diese HKÜ-Rückführungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, bleibt die Zuständigkeit für die Beurteilung der weiteren Kinderbelange inter- national bei den schweizerischen Gerichten (Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ; ZK- Siehr/Markus, Art. 85 IPRG N 81). 2.5.1.5. Im Ergebnis sind damit die schweizerischen Gerichte für die Beurteilung der weiteren Kinderbelange international zuständig. Aufgrund des letzten bekann- ten gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder in der Schweiz in F._____/ZH (Urk. 14/2)
ist die Vorinstanz sowohl örtlich wie auch sachlich zuständig (Art. 79 Abs. 1 IPRG i.V.m. § 24 lit. d GOG). Dies gilt zumindest solange die HKÜ-Rückführungsverfah- ren in Bulgarien nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. 2.5.1.6. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Entscheid der Vorinstanz be- treffend ihre Zuständigkeit. Davon unberührt ist die weitere Prozessleitung im erst- instanzlichen Verfahren. Diese obliegt allein der Vorinstanz. Sie wird gegebenen- falls auch über eine Sistierung des Verfahrens betreffend die weiteren Kinderbe- lange in Anwendung von Art. 126 ZPO zu entscheiden haben. 2.5.2. Kinderunterhaltsansprüche 2.5.2.1. Der Kläger hat seine Klage in Bezug auf den Kinderunterhalt am 29. Juli 2024 beim Bezirksgericht Andelfingen eingereicht (Urk. 8/1). Die Beklagte macht geltend, dass sie ihre Klage in Bulgarien betreffend Kinderunterhalt und die weite- ren Kinderbelange am 24. April 2024 eingereicht habe (Urk. 1 Rz. 5). Nachweislich hat das Amtsgericht D._____ am 21. Juni 2024 ein Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks rechtshilfeweise der zuständigen Stelle beim Oberge- richt Zürich übermittelt (Urk. 5/5). Gemäss Zustellzeugnis wurde die Klage aus Bul- garien dem Kläger sodann am 13. September 2024 zugestellt (Urk. 5/4). 2.5.2.2. In der Verfügung vom 10. September 2025 wurde erwogen, dass in der Lehre die Meinung vertreten werde, dass das Vermittlungsverfahren bei der KESB keine Rechtshängigkeit begründe und daher abgelehnt werde, dass das Vermitt- lungsverfahren vor der KESB im nationalen oder internationalen Verhältnis in Be- zug von Art. 30 LugÜ Litispendenz begründe (vgl. Urk. 33 E. 4.3.2.). Daran ist auch im Rahmen des vorliegenden Endentscheids festzuhalten. Demnach tritt die Rechtshängigkeit bei Fällen, in denen im Sinn von Art. 198 lit. b bis aZPO anstatt der Schlichtungsbehörde die KESB angerufen wird, nur und erst dann ein, wenn im Anschluss an ein Vermittlungsverfahren durch die KESB Klage beim Gericht ein- gereicht wird. Mit dem Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks vom 21. Juni 2024 (Urk. 5/5) ist nachgewiesen, dass die Beklagte zeitlich vor der Einrei- chung der Klage am 29. Juli 2024 in der Schweiz in Bulgarien eine Klage anhängig gemacht hat.
2.5.2.3. Der Kläger macht in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 geltend, dass zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in Bulgarien weder die Beklagte noch die Kinder Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien gehabt hätten, wo- mit das LugÜ nicht zur Anwendung gelange. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in Bulgarien habe faktisch kein internationaler Sachverhalt vorgelegen und das LugÜ komme nicht zur Anwendung. Zu diesem Ergebnis müsse auch das Gericht in Bulgarien gelangen (Urk. 38 Rz. 12). 2.5.2.4. Bei seiner Argumentation lässt der Kläger ausser acht, dass es das Ver- fahren betreffend Unterhalt in Bulgarien zugegebenermassen gibt. Er selbst belegt dies mit dem eingereichten Gerichtsbeschluss aus Bulgarien (Urk. 40/1). Die schweizerischen Gerichte können einzig prüfen, welches der Verfahren zeitlich zu- erst anhängig gemacht wurde. In Anwendung von Art. 27 Abs. 1 LugÜ muss das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zu- ständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Es liegt jedoch nicht in der Kompetenz der schweizerischen Gerichte, abschliessend über die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Bulgarien im Anwendungsbereich des LugÜ zu urtei- len. Da das Verfahren in Bulgarien nachweislich zeitlich vor jenem in der Schweiz eingereicht wurde, hätte die Vorinstanz über ihre Zuständigkeit betreffend den Kin- derunterhalt nicht entscheiden dürfen, sondern das Verfahren in Bezug auf den Kindesunterhalt in Anwendung von Art. 27 LugÜ sistieren müssen, bis die Zustän- digkeit des Gerichts in Bulgarien endgültig geklärt ist. 2.5.2.5. Aufgrund der zwingenden Regelung in Art. 27 LugÜ und da die Beklagte einen Antrag auf Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens gestellt hat (Urk. 1 Rechtsbegehren Ziffer 4) rechtfertigt es sich, die Sistierung mit vorliegendem Ent- scheid vorzunehmen. 2.5.3. Fazit Im Ergebnis besteht eine internationale Zuständigkeit der schweizerischen Ge- richte in Bezug auf die weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, die Be- treuung bzw. das Besuchsrecht) solange die HKÜ-Rückführungsverfahren nicht ab- geschlossen sind und sofern sie nicht mit dem Ergebnis enden, dass die Kinder
E._____ und C._____ in Bulgarien verbleiben. Die weitere Prozessleitung im erst- instanzlichen Verfahren obliegt einschliesslich des Entscheids über eine allfällige Sistierung in Anwendung von Art. 126 ZPO der Vorinstanz. Hinsichtlich der Zustän- digkeit für die Kinderunterhaltsklage ist das vorinstanzliche Verfahren in Anwen- dung von Art. 27 LugÜ bis zum endgültigen Entscheid des Amtsgerichts D._____ in Bulgarien über seine Zuständigkeit zu sistieren. 3.Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1.Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3.2.Die Beklagte obsiegt mit ihrer Berufung hinsichtlich der internationalen Zu- ständigkeit zur Beurteilung der Kinderunterhaltsklage. Der Kläger obsiegt in Bezug auf die internationale Zuständigkeit zur Beurteilung der weiteren Kinderbelange. Es rechtfertigt sich daher, die Entscheidgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen. 3.3.Die gegenseitigen Ansprüche auf Parteientschädigung sind bei diesem Er- gebnis wettzuschlagen. Es wird beschlossen: 1.In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Dezember 2024 (betr. Zuständigkeit / Z05) aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "1.Es wird festgestellt, dass das Bezirksgericht Andelfingen örtlich und sachlich für die Beurteilung der weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, die Betreuung bzw. das Besuchsrecht) zuständig ist.
2.Das Verfahren wird in Bezug auf die Zusprechung von Kinderunterhalt sistiert, bis über die internationale Zuständigkeit des zuerst angerufe- nen Amtsgerichts D._____, 5. Familiengericht, Republik Bulgarien, endgültig entschieden wurde." 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3.Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– ver- rechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Ver- rechnungsrechts des Staates, der Beklagten zurückerstattet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 43, Urk. 44 und Urk. 45/36-37, sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: st