Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2026 in Sachen A., Beklagter, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B., Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Kinderbelange (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts, 3. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich, vom 9. Juli 2025 (FK220089-L)
Massnahmenbegehren der Klägerin: (Urk. 4/235 S. 3, Urk. 4/242 S. 2) "1.Die Klägerin sei gerichtlich zu ermächtigen, einen (neuen) Kinder- arzt für C._____ zu bestimmen; 2.Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ in ihrer Krankenversicherungspolice (D.) einzuschliessen; 3.Die Klägerin sei gerichtlich zu ermächtigen, die Tochter C. ab 11. August 2025 im privaten Kindergarten "E." in Zürich betreuen zu lassen; 4.In Abänderung von Ziffer 2 der Massnahmenverfügung vom 18. Juli 2025 sei die Betreuung des Kindes C. durch den Beklagten ab 1. August 2025 wie folgt zu regeln: 'Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ während der weiteren Dauer des Verfahrens im Alltag wie folgt zu betreuen: von Freitagabend aller ungeraden Wochen von 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; Der Vater ist verpflichtet, C._____ am Freitag im Kindergarten ab- zuholen und am Sonntagabend zur Mutter zurück zu bringen.' Eventuell: 'Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ während der weiteren Dauer des Verfahrens im Alltag wie folgt zu betreuen: von Freitagabend aller ungeraden Wochen von 18:00 Uhr bis Montagmorgen der Folgewoche, vor Kindergartenbeginn; Der Vater ist verpflichtet, C._____ am Freitag im Kindergarten ab- zuholen und am Montagmorgen in den Kindergarten zurück zu bringen.' 5.unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8,1% Mehr- wertsteuer, zulasten des Beklagten." Anträge des Beklagten: (Urk. 4/259 S. 2 f.) "1.Sämtliche Anträge der Klägerin vom 12. Mai 2025 seien abzuwei- sen (act. 235). (...) 15. Die weiteren Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie die dazugehörigen Anträge der Klägerin seien abzuwei- sen."
Sinngemässe Anträge des Beklagten: (Urk. 4/259 Ziffern 2 und 16.1; vgl. auch Urk. 2 S. 10 E. 5.4) Die Tochter C._____ sei bereits während der Verfahrensdauer bzw. der beantrag- ten Sistierung des Hauptverfahrens unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Beklagten zu stellen. Verfügung des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Juli 2025: (Urk. 2 S. 15 ff.) "1.Die Klägerin wird ermächtigt, die Tochter C., geb. tt.mm.2021, bei der Kinderärztin F., Dipl. Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin FMH, G._____ [Praxis], anzumelden. 2. Der Antrag der Klägerin auf Einschliessung von C._____ in die Krankenver- sicherungspolice der Klägerin wird abgewiesen. 3. Die Klägerin wird ermächtigt, C._____ ab dem 11. August 2025 im privaten Kindergarten "E." in Zürich betreuen zu lassen. 4. In Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung vom 18. Juli 2023 ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C. ab dem 11. August 2025 während der weiteren Dauer des Verfahrens im Alltag wie folgt zu betreuen: von Freitag (ungerade Woche), 13:45 Uhr (Kindergartenschluss), bis Mon- tagmorgen der Folgewoche (gerade Woche), 8:30 Uhr (Kindergartenbeginn). Der Beklagte ist verpflichtet, C._____ im Kindergarten abzuholen und dahin zurückzubringen. Im Übrigen bleibt die Regelung gemäss Verfügung vom 18. Juli 2023 beste- hen. 5. In Abweichung von Dispositiv-Ziffer 4 vorstehend ist der Beklagte verpflich- tet, C._____ an seinem Betreuungswochenende vom 16./17. August 2025 bereits am Sonntagabend, 17. August 2025, 18:00 Uhr, an den Wohnort der Klägerin zurückzubringen. 6. Anderweitige Anträge des Beklagten werden abgewiesen. 7. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten.
act. 84; act. 94) aus den Akten des Bezirksgerichts Zürich entfernt und ein neues interventionsorientiertes Gutachten unter Beizug von unabhängigen Psychiatern (erwachsenenpsychiatrische Untersuchung) in Auftrag gegeben und erstellt wurde. 5.1. Während der Sistierung des Verfahrens sei die Tochter C._____ unter die alleinige Sorge und Obhut des Beklagten zu stellen. 5.2. Frau H._____ und Frau I._____ von der Fachstelle für zivilrechtliche Gutachten und Beratung, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, seien von Amtes wegen für ihre wissentliche Falschbegutachtung gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB, für ihren Betrug gemäss Art. 146, für ihre rechts- widrige Weitergabe von besonderen Personendaten an die Präventi- onsabteilung, Gewaltschutz, Kantonspolizei Zürich, Amtsmissbrauch und Verstoss gegen die Schweigepflicht u.a. gegenüber der Beiständin J., sowie für die Verletzung ihrer Aktenaufbewahrungspflichten, und allenfalls weiteren Straftatbeständen bei der zuständigen Staatsan- waltschaft des Kantons Zürich, anzuzeigen. 5.3. Herr K., Präventionsabteilung, Gewaltschutz, Kantonspolizei Zü- rich, sei von Amtes wegen für die Bearbeitung von unrichtigen beson- deren Personendaten, die zudem rechtswidrig bearbeitet wurden, so- wie der damit verbundenen willkürlichen Beweiswürdigung, und allfälli- ger potentieller Straftatbestände (u.a. Amtsmissbrauch, Amtsgeheim- nisverletzung) durch ihn selbst und/oder beteiligten Drittpersonen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich anzuzeigen. 5.4. Frau J., ehemalige Beiständin, Sozialzentrum L., sei we- gen Amtsmissbrauch, Amtsgeheimnisverletzung, von Amtes wegen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich anzuzeigen. 5.5. Das Obergericht des Kantons Zürich erstattet von Amtes wegen gegen Dr. iur. M., Einzelrichterin, sowie MLaw N., Gerichtsschrei- ber, 3. Abteilung, Bezirksgericht Zürich, Anzeige wegen besonders schweren Amtspflichtsverletzung aufgrund willkürlicher Beweiswürdi- gung und Urkundenfälschung im laufenden Zivilverfahren, die sich ein- seitig zulasten des Beklagten auswirkten. Zudem seien Dr. iur. M._____ und MLaw N._____ wegen Amtsgeheimnisverletzungen und der rechtswidrigen Weitergabe von besonderen Personendaten des Beklagten anzuzeigen. Ferner sei Frau Dr. iur. M._____, Einzel- richterin, gemäss Art. 146 StGB, wegen Vorspiegelung und Unterdrü- ckung von falschen Tatsachen, arglistiger Irreführung des Beklagten, und einer damit einhergehenden negativen Vermögensdisposition des Beklagten, von Amtes wegen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich anzuzeigen. 6.Die Beschuldigten haben dem Privatkläger eine Zivilforderung in noch zu beziffernder Höhe zu entrichten.
7.Die rechtswidrig erstellte Photokopie der Lohnabrechnung des Beklag- ten sei aus den Akten zu entfernen (act. 236/17). 8.Dem Beklagten sei vor Abschluss des Berufungsverfahrens Aktenein- sicht zu gewähren und ihm sei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8.1% MwSt zulas- ten der Klägerin." Erwägungen: A.Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.Die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) und der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die un- verheirateten Eltern von C., geboren am tt.mm.2021, welche unter ihrer ge- meinsamen elterlichen Sorge steht. Per 19. April 2022 haben die Parteien sich de- finitiv getrennt. Seit dem 9. Juli 2022 stehen sie vor dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt (Urk. 4/1-2; Urk. 2 S. 3). 2.Anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2022 vereinbarten die Parteien die alternierende Obhut mit je hälftiger Betreuung betreffend C.. Diese Verein- barung wurde mit erstinstanzlicher Verfügung vom 21. Juli 2022 genehmigt (Prot. I S. 31 f. und Urk. 4/28). Mit Massnahmenverfügung vom 18. Juli 2023 wurde u.a. diese Regelung abgeändert, C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten ein erweitertes Besuchsrecht eingeräumt (von Freitagabend [ungerade Woche], 18 Uhr, bis Montagabend der Folgewoche [gerade Woche] 18 Uhr, am Montag [ungerade Woche] von 8 Uhr bis 18 Uhr, wobei der Beklagte ver- pflichtet wurde, C._____ bei der Mutter bzw. in der Kinderkrippe abzuholen und wieder dahin zurückzubringen; vgl. Urk. 4/150 S. 33). Die seitens des Beklagten dagegen erhobene Berufung wies die Kammer mit Entscheid vom 6. Oktober 2023 ab und bestätigte die vorinstanzliche Verfügung (Urk. 4/168-A). Zwischenzeitlich
hatte der Beklagte am 4. August 2023 ein Ausstandsbegehren gegen die Vorder- richterin gestellt (Urk. 4/158), welches das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 18. April 2024 abgewiesen hat (Urk. 4/189). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten wurde durch die hiesige Kammer mit Urteil vom 1. Juli 2024 abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 4/192-A). Mit Entscheid vom 5. April 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Abänderung der vorsorg- lichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 18. Juli 2023 ab (Urk. 4/186). Die da- gegen seitens des Beklagten erhobene Berufung wies die Kammer mit Beschluss vom 5. August 2024 ab (Urk. 4/192-B). Im Rahmen ihrer ergänzenden Klagebegründung in der Hauptsache vom 12. Mai 2025 ersuchte die Klägerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wobei sie ihr Gesuch am 27. Mai 2025 erweiterte (Urk. 4/235 und Urk. 4/242). Am 26. Juni 2025 fand eine Verhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien statt. Hin- sichtlich der vorsorglichen Massnahmen erwies sich das Verfahren als spruchreif. Am 9. Juli 2025 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 4/264 = Urk. 2). Betreffend den weiteren detaillierten bisherigen vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf die Massnahmenentscheide der Kammer und der Vorinstanz vom 18. Juli 2023, 6. Oktober 2023 und 5. August 2024 verwiesen werden (Urk. 4/168-A S. 5 ff.; Urk. 4/192-B S. 3 ff.; Urk. 4/150 S. 2 ff.; Urk. 2 S. 3 f.). 3.Gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2025 erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. August 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 4/265/3 und Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO und Art. 145 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2025 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– für das Berufungsverfahren angesetzt (Urk. 3). Mit Zuschrift vom 30. August 2025 erstattete der Beklagte - innert der Frist zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses - eine weitere Eingabe und ersuchte um Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung im Berufungsverfahren (Urk. 5, Urk. 6, Urk. 7 und Urk. 8/2- 9). Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2025 wurde dem Beklagten daraufhin
die Frist für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses einstweilen abgenom- men (Urk. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-269). Da sich die Beru- fung - wie nachfolgend darzutun sein wird - als offensichtlich unzulässig bzw. un- begründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wer- den (Art. 312 Abs.1 ZPO). B.Prozessuales 1.Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten werden die Disposi- tivziffern 1 (Ermächtigung der Klägerin, C._____ bei der Kinderärztin F._____ an- zumelden), 2 (Abweisung des klägerischen Antrags auf Einschliessung von C._____ in die Krankenversicherungspolice der Klägerin) und 5 (spezielle Rege- lung des Besuchsrechts vor dem Kindergartenstart am Montag 18. August 2025) der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Juli 2025 (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2 S. 15 f.). In diesem Umfang ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Zwar hat der Beklagte die Regelung seines Besuchsrechts gemäss Dispositivziffer 4 (für den Eventualfall) nicht explizit angefochten, allerdings beantragt er nach wie vor (auch vorsorglich) die Zuteilung der Alleinsorge und alleinigen Obhut über C._____ an sich selbst so- wie ein gerichtsübliches Besuchsrecht der Klägerin (Urk. 1 S. 2 Antrag Ziffer 1). Solches steht einem Besuchsrecht seinerseits entgegen. Diesbezüglich erfolgt so- mit keine Vormerk- nahme der Teilrechtskraft. 2.Betreffend die Anforderungen an die Berufungsbegründung, insbesondere die Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und die erforderlichen klaren Verweisungen auf die eigenen Ausführungen vor Vorinstanz kann, um un- nötigen Wiederholungen rechtstheoretischer Natur vorzubeugen, auf die eingehen- den Ausführungen im aktenkundigen Entscheid der Kammer vom 5. August 2024 (Urk. 4/192-B S. 6 f.) verwiesen werden. Mit seiner Pauschalbehauptung, wonach "eine Obhutszuteilung, welche rechtsstaatliche Grundsätze nachweislich verletzt
und auf überwiegend kriminellen Machenschaften und Kniffen einer fallführenden Richterin beruht", umgehend abzuändern sei (Urk. 1 S. 5), dringt der Beklagte ent- sprechend nicht durch, weil er damit seiner Rügeobliegenheit in keiner Weise nach- kommt. 3.Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (bzw. Mittel zur Glaubhaft- machung) sind mit Blick auf die bezüglich der vorliegend strittigen Kinderbelange herrschende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime unbeschränkt zulässig (Art. 296 Abs. 1 ZPO, Art. 317 Abs. 1 bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO). 4.Zur summarischen Verfahrensnatur und zu den Voraussetzungen der Abän- derung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 268 ZPO äusserte sich die Vor- instanz sodann zutreffend (Urk. 2 S. 4 f.). Es kann darauf verwiesen werden. 5.Der Beklagte hält mit seiner Berufung an seinen weiteren, von der Vor- instanz gemäss Dispositivziffer 6 abgewiesenen Anträgen fest (Urk. 4/259 S. 3 vgl. und Urk. 1 S. 2 f.), wonach das Hauptverfahren zu sistieren sei, bis die rechtswidrig erstellte POLIS-Akte im Rekursverfahren gelöscht sowie die wissentliche Falsch- begutachtung aus den Akten der Vorinstanz entfernt und ein neues interventions- orientiertes Gutachten erstellt worden sei, und wonach eine amtswegige Verzei- gung verschiedener Personen (der Gutachterinnen H._____ und I., K. von der Kapo Zürich, der ehemaligen Beiständin J._____ und der vorinstanzlichen Richterin und des Gerichtsschreibers) durch das Bezirksgericht bzw. das Oberge- richt wegen diverser Delikte (Falschbegutachtung, Betrug, Amtsmissbrauch, Amts- geheimnisverletzung, Urkundenfälschung etc.) zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 2 f.). Zwar besteht bei Verdacht auf ein strafbares Verhalten eine Anzeigepflicht der rechtsanwendenden Behörden (§ 167 GOG). Für Anzeigen von Gerichten wird da- bei jedoch ein qualifizierter Tatverdacht verlangt (Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisa- tion im Zivil- und Strafprozess, § 167 N 4, S. 529). Ein solcher ist vorliegend nicht auszumachen. Vor allem fehlen jedwelche Hinweise für ein vorsätzlich strafbares Verhalten der fraglichen Personen. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb der Be- klagte, wenn er von einem strafbaren Verhalten der genannten Personen ausgeht,
nicht selbst eine Anzeige deponiert, zumal jede Person bei der Polizei schriftlich oder mündlich Strafanzeige erstatten kann (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urk. 4/283, S. 4, wonach auch der Vizepräsident der 3. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich einen Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Handlung durch die Vorderrichterin verneinte sowie Urk. 4/276/2, Rekursentscheid der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Zürich vom 4. September 2025). Dabei kann der Beklagte auch seine Zivilforderung (Urk. 1 S. 3, Antrag Ziffer 6) geltend machen. 6.Wenn der Beklagte verlangt, das (erstinstanzliche) Zivilverfahren sei zu sis- tieren (Urk. 1 S. 2 Antrag Ziffer 5), gebricht es der Kammer an der funktionalen Zuständigkeit, darüber zu befinden. Solches obliegt der Verfahrensleitung der Vorinstanz (Art. 124 ZPO). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern bzw. mit welcher Begründung die Vorinstanz eine Sistierung des Hauptverfahrens bereits abgelehnt haben soll, zumal gemäss Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfü- gung lediglich "anderweitige Anträge des Beklagten" abgewiesen wurden (Urk. 2 S. 16) und auch aus der Begründung nicht hervorgeht, dass der Sistierungsantrag hätte abgelehnt werden sollen. Thema der angefochtenen Verfügung bildeten viel- mehr die vorsorglichen Massnahmen betreffend die Kinderbelange. Zudem könnte gegen eine von der Vorinstanz verweigerte Sistierung ohnehin nur dann Be- schwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegen würde, was der Beklagte darzutun hätte. Dies hat er aber nicht getan. Überdies führt der Beklagte aus, das Zivilverfahren sei zumindest zu sistieren, bis das Rekursverfahren zur rechtswidrig erstellten POLIS- Akte abgeschlossen sei (Urk. 1 S. 2, 39). Dies ist nunmehr der Fall, nachdem die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs des Beklagten mit Entscheid vom 4. September 2025 abgewiesen hat (Urk. 4/276/2). 7.Soweit sich der Beklagte über die seiner Ansicht nach "kriminelle" Vorderrich- terin auslässt (vgl. etwa Urk. 1 S. 4 f.), kann auf die Ausführungen im Entscheid der Kammer vom 1. Juli 2024 verwiesen werden, womit die Beschwerde des Beklagten gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Ausstandsgesuchs gegen die Vorder- richterin abgewiesen wurde. Dort wurde sorgfältig aufgezeigt, dass sich die erstin- stanzliche Richterin in keiner Weise parteiisch oder voreingenommen verhalten hat
und der präventive Beizug des Gewaltschutzes im Zusammenhang mit der münd- lichen Gutachtenseröffnung am 23. Juni 2023 (Prot. I S. 58 ff.; mit Blick auf eine mögliche Dekompensation des Beklagten) aufgrund diverser Hinweise damals vor- sichtshalber als geboten erschien (vgl. Urk. 4/192-A S. 7 ff.). Die daraus resultie- rende POLIS-Akte, wonach der Beklagte durch die Kapo Zürich als Gefährder ein- gestuft wurde, und deren Folgen (Urk. 1 S. 4 unten und Urk. 4/172) ist jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden familienrechtlichen Massnahmenverfahrens. Diesbezüglich kann namentlich auf den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 4. September 2025 verwiesen werden, womit die Verfü- gung der Kantonspolizei Zürich vom 14. Januar 2025 betreffend Verweigerung der (vorzeitigen) Löschung der den Beklagten betreffenden POLIS-Daten vom 9. Au- gust 2024 geschützt wurde (Urk. 4/276/2). Dass es letztlich zu keinem Nervenzu- sammenbruch des Beklagten kam (vgl. Prot. I S. 58-75; Urk. 1 S. 31), ändert an der Präventionsmassnahme selbstredend nichts. Wenn der Beklagte sich seitenweise über eine angeblich fehlende Rechtsgrundlage für die POLIS-Akte bzw. die Weiter- gabe von Personendaten etc. verbreitet (vgl. Urk. 1 S. 31 ff.), ist er damit im vorlie- genden Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem famili- enrechtlichen Verfahren jedenfalls nicht zu hören. Die POLIS-Akte spielt hier keine entscheidende Rolle. Soweit der Beklagte Ausführungen im Entscheid der Kammer vom 1. Juli 2024 (Urk. 4/192-A S. 15) beanstanden will (Urk. 1 S. 32, 35), ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid rechtskräftig ist. Andererseits ging es dort um den Ausstand der Vorderrichterin und nicht die gegenständlichen vorsorglichen Massnahmen. Die Unterstellung des Beklagten, die Vorderrichterin habe ihn massiv vom Gewaltschutz einschüchtern lassen wollen, damit er bereit- willig ihre in Auftrag gegebene wissentliche Falschbegutachtung akzeptieren würde (Urk. 1 S. 33 unten), entbehrt sodann jeglicher Grundlage. Insofern der Beklagte das angeblich respektlose Verhalten der Erstrichterin bzw. ihre despektierliche Mimik (Lachen, Grinsen, wiederholtes Augenrollen, Hochzie- hen ihrer Augenbrauchen) im Zusammenhang mit seinen mündlichen Ausführun- gen anlässlich der Verhandlung vom 26. Juni 2023 kritisieren will, hätte er solches im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde (oder eines neuerlichen Ausstandsbegeh- rens, wobei er ein solches aber offenbar trotz seiner massiven Kritik an der Vorder-
richterin explizit nicht stellen will, vgl. Urk. 4/283 [Verfügung 3. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich, Vizepräsident vom 10. November 2025, wonach das Verfah- ren betreffend Ausstand abgeschrieben wurde]) zu thematisieren und nicht im vor- liegenden Massnahmenverfahren. Dass die Vorderrichterin die Hauptverhandlung und Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen vom 26. Juni 2025 (Prot. I S. 105 ff.) "vorzeitig" (um 12.00, statt, wie ursprünglich vorgesehen um ca. 17.00 Uhr, vgl. Urk. 4/238/1 und Urk. 1 S. 5 unten) abgebrochen hat (Prot. I S. 144), lag im Rahmen ihrer Verfahrensleitung (Art. 124 ZPO) und Sitzungspolizeibefugnisse (vgl. Art. 128 ZPO), zumal sich der Beklagte offenbar ungebührlich geäussert und Beleidigungen vorgetragen hatte (Prot. I S. 136). Gleichwohl konnte sich der Beklagte ausführlich zu den vorsorgli- chen Massnahmen (und der Hauptsache) äussern (Prot. I S. 117-130, 132 f., 134- 143, wobei er vermehrt darauf hingewiesen werden musste, sich auf das Wesent- liche zu konzentrieren [Prot. I S. 139]). Sein rechtliches Gehör wurde hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen und insbesondere auch seiner (wiederholten) Kritik am Gutachten (vgl. Urk. 4/259; Prot. I S. 133 f., 144) jedenfalls hinreichend gewahrt (vgl. auch Art. 132 Abs. 2 ZPO analog, wonach weitschweifige Eingaben nachzu- bessern sind). Zudem kann der Beklagte auch im Berufungsverfahren, wie erwähnt, gestützt auf Art. 317 Abs. 1 bis ZPO sowohl echte als auch unechte Noven vorbrin- gen. Und schliesslich wurde bereits im Entscheid der Kammer vom 1. Juli 2024 erwo- gen, dass die Vorderrichterin über die Unterredung mit dem Vertreter des Gewalt- schutzes, Herrn K., vom 14. April 2023 keine Aktennotiz erstellt habe, das Treffen mit Herrn K. jedoch als Präventionsmassnahme erfolgt sei und nicht um Tatsachen für einen Entscheid im familienrechtlichen Verfahren zu erwirken. So habe sich das Gericht in seinen Entscheiden betreffend die Obhutszuteilung vom 18. Juli 2023 auch nicht auf Erkenntnisse oder allfällige Schlussfolgerungen des Gewaltschutzes gestützt (Urk. 4/150), was der Beklagte auch nicht geltend ge- macht habe. Da die Unterredung mit dem Vertreter des Gewaltschutzes keine ent- scheidrelevanten Tatsachen hervorgebracht habe und dies auch nie Ziel der Kon- sultation gewesen sei, habe auch auf die Protokollierung des Treffens verzichtet
werden können (Urk. 4/192-A S. 12). Es bleibt dabei, dass die POLIS-Akte über den Beklagten (Urk. 4/172) hinsichtlich der vorliegend strittigen Kinderbelange nicht von Relevanz ist. Auf die diesbezüglichen beklagtischen Ausführungen (Urk. 1 S. 22 ff.) braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Wenn die Vorderrich- terin zudem trotz der POLIS-Akte im Entscheid vom 18. Juli 2023 im Zusammen- hang mit den begleiteten Kindsübergaben Gewalt seitens des Beklagten explizit ausschloss (Urk. 4/150 S. 26), ist solches nicht widersprüchlich (Urk. 1 S. 23), viel- mehr entlastet es den Beklagten. Bei der POLIS-Akte handelt es sich lediglich um eine präventive Gewaltschutzmassnahme, die sich im Nachhinein offenbar als nicht nötig herausgestellt hat. Es ist auch nicht etwa so, dass dem Beklagten die Obhut aufgrund der POLIS-Akte abgesprochen oder sein Besuchsrecht eingeschränkt worden wäre. Ob es sich um eine Risikoeinschätzung oder eine polizeiliche Inter- vention handelte (vgl. Urk. 1 S. 37), ist für das vorliegende Massnahmen(abände- rungs)verfahren irrelevant. 8.Im Entscheid der Kammer vom 6. Oktober 2023 wurde dargelegt, dass das vom Beklagten nach wie vor beanstandete Erziehungsfähigkeitsgutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juni 2023, erstellt durch die Diplompsychologin I._____ und die Psychologin lic. phil. H._____ (Urk. 4/120; vgl. etwa seine Bezeich- nung als "wissentliche Falschbegutachtung", Urk. 1 S. 5, 29) umfassend und sorg- fältig erstattet und die Schlussfolgerungen aufgrund der Gesamtheit der erhobenen Grundlagen nachvollziehbar seien. Jedenfalls im Rahmen des vorsorglichen Mass- nahmenverfahrens könne ohne weiteres auf dieses Gutachten abgestellt werden (Urk. 4/168-A S. 9; vgl. auch Urk. 4/192-B S. 13 f. und Urk. 4/192-A S. 6 ff. mit Aus- führungen zur Erstattung eines statusorientierten statt eines, wie ursprünglich an- gedacht, lösungsorientierten Gutachtens, vgl. Urk. 1 S. 26 f.; Prot. I S. 58 f., 71 f., wonach laut der Gutachterin I._____ die Voraussetzungen für ein lösungsorientier- tes Vorgehen beim Beklagten nicht vorhanden seien; vgl. auch Urk. 4/222 S. 3). Dabei bleibt es auch im vorliegenden Abänderungsverfahren, zumal der Beklagte keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse vorzutragen vermag, welche das Gutachten im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen als unzutreffend qualifizie- ren würden. Insbesondere sind seine theoretischen Ausführungen zur systemisch-
lösungsorientierten Begutachtung in familiengerichtlichen Verfahren nicht von Be- lang (vgl. etwa Urk. 1 S. 30). Wenn im Gutachten wohlwollend formuliert wurde, die Klägerin habe sich durchaus kritisch, aber zu keinem Zeitpunkt negativ über be- stimmte Persönlichkeitsaspekte des Vaters geäussert (Urk. 4/120 S. 57) trifft sol- ches - mit dem Beklagten (Urk. 1 S. 16) - zwar nicht zu (vgl. etwa Urk. 120 S. 9 f., 13, 21, wo negative klägerische Aussagen wiedergegeben sind), es vermag an der einleuchtenden gutachterlichen Schlussfolgerung und der klar vorhandenen kläge- rischen Bindungstoleranz aber gleichwohl nichts zu ändern. Von einem nicht ver- lässlichen Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 16) kann jedenfalls nicht die Rede sein. Lediglich am Rand ist darauf hinzuweisen, dass sich auch mit Blick auf Urk. 4/222 (Beantwortung der [um-]formulierten beklagtischen Ergänzungsfragen gemäss erstinstanzlicher Verfügung vom 7. Januar 2025 durch die Gutachterin H._____ vom 20. März 2025) nichts daran ändert, dass jedenfalls im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen nach wie vor auf das Gutachten vom 13. Juni 2023 (Urk. 4/120) abzustellen ist, zumal die Gutachterin lic. phil. H._____ namentlich festhielt, die im Gutachten vom 13. Juni 2023 dargestellte Empfehlung zum zukünftigen Lebens- mittelpunkt von C._____ (bei der Mutter) würde auch mit Blick auf den Kindergar- teneintritt von C._____ weiterhin empfohlen (Urk. 4/222 S. 6). Auf die Kritik des Be- klagten an der (Nicht-)Beantwortung der Ergänzungsfragen, insbesondere bezüg- lich seiner umfangreichen E-Mail vom 16. Januar 2023, ein Konvolut betreffend "Weiterführendes Material zu Sorgerechts- und Obhutsfragen von C._____ zu Hän- den Psychiatrische Universitätsklinik Zürich" (Urk. 4/148/4; Urk. 1 S. 53 ff.), braucht im Berufungsverfahren nicht weiter eingegangen zu werden. Solches beschlägt das erstinstanzliche Hauptverfahren bzw. im Zusammenhang mit der Aktenvernichtung durch die PUK Zürich offenbar die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (vgl. Urk. 1 S. 55). 9.Der Antrag des Beklagten, wonach ihm vor Abschluss des Berufungsverfah- rens Akteneinsicht zu gewähren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzu- räumen sei, erübrigt sich, nachdem seine Berufung, wie erwähnt, direkt abzuwei- sen ist und keine Weiterungen vorgenommen wurden. Sämtliche Berufungsakten (Urk. 1-9) sind dem Beklagten bereits bekannt.
C.Materielles 1.Elterliche Sorge Der Beklagte beantragt die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und alleinigen Obhut über die Tochter C._____ (Urk. 1 S. 2, Antrag Ziffer 1). Weil es, wie darzutun sein wird, bei der alleinigen elterlichen Obhut der Klägerin bleibt, erübrigen sich Ausführungen zur Alleinsorge des Beklagten; setzt doch die Zuteilung der alleini- gen elterlichen Sorge stets Alleinobhut des betreffenden Elternteils voraus. Das Kindeswohl erscheint überdies bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. Urk. 4/2 S. 3) derzeit nicht gefährdet. 2.Obhut 2.1. Die Vorinstanz erwog, die hiesige Kammer habe im Beschluss vom 5. August 2023 ausgeführt, dass die Abänderung und Anpassung der mit Verfügung vom 18. Juli 2023 angeordneten Obhutsregelung für die Dauer des Verfahrens nur dann möglich und erforderlich sei, wenn das Kindeswohl von C._____ bei der Mutter in Gefahr sei, wobei konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung vorliegen müssten. Die Umstände müssten sich nachträglich geändert haben, damit eine Kin- deswohlgefährdung zum gegenwärtigen Zeitpunkt anzunehmen wäre oder die Ob- hutszuteilung an die Klägerin müsste sich gestützt auf echte oder unechte Noven nachträglich als ungerechtfertigt erweisen. Im Rahmen der Abänderung von vor- sorglichen Massnahmen könnten nicht die gleichen Argumente erneut vorgetragen werden, welche bereits in den vorherigen Entscheiden ausführlich beurteilt worden seien. Der Beklagte begründe die Umteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an ihn mit dem instabilen Zuhause bei der Mutter, welche psychisch krank sei und dem wissentlich im Auftrag der zuständigen Richterin erstellten rechtswid- rigen Erziehungsfähigkeitsgutachten. Mit beiden Argumenten hätten sich sowohl die Vorinstanz als auch das Obergericht schon auseinandergesetzt. Darüber hin- aus bringe der Beklagte keine weiteren (echten oder unechten) Noven (= Tatsa- chenbehauptungen oder Beweismittel) vor, wonach C._____ in der Obhut der Mut- ter zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkret als gefährdet erscheine. Solche Anhalts- punkte würden sich auch nicht aus den Akten ergeben. Gemäss Einschätzung der
Kita und des früheren Kinderarztes Dr. O._____ sei C._____ altersgemäss entwi- ckelt, kommunikativ und feinmotorisch begabt; sie zeige keine Verhaltensauffällig- keiten oder Entwicklungsverzögerungen und sei im persönlichen Kontakt offen und neugierig. Die Rückmeldungen des Beistands liessen aber auch darauf schliessen, dass der andauernde, von erheblichen Spannungen geprägte Elternkonflikt für C._____ eine Belastung darstelle. Eine Umteilung der Obhut für die weitere Dauer des Verfahrens komme nicht infrage (Urk. 2 S. 10 f.). 2.2. Der Beklagte hält im Wesentlichen daran fest, dass die Klägerin psychisch krank sei. Sie befinde sich seit mindestens 20 Jahren in psychiatrischer und/oder psychologischer Behandlung. Ihr Medikamentenkonsum sei bis heute nicht wider- spruchsfrei abgeklärt worden. Zudem halte die Klägerin den Beklagten (wie auch ihren Ex-Mann und Vater ihrer weiteren Tochter) für psychisch krank, gewalttätig und drogensüchtig. Diese Einstellung stehe dem Kindeswohl diametral entgegen. Neu sei, dass C._____ im Laufe des Zivilverfahrens drei Jahre älter geworden sei und immer besser verstehe, weshalb der Konflikt zwischen den Eltern fortbestehe oder sogar weiter eskaliere. Es sei absehbar, dass C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin ähnlich (schwere) psychischen Störungen wie deren ältere Tochter erleiden werde. Die psychische Belastung C._____s durch den stark redu- zierten Kontakt zum Beklagten und die alleinige Obhut bei der Klägerin scheine die Vorinstanz systematisch auszublenden. Namentlich seien etwa die schweren psy- chischen Leiden der älteren Tochter der Klägerin während deren alleinigen Obhut aktenwidrig als gewisse pubertäre Schwierigkeiten dargestellt worden. Die Klägerin halte offensichtlich an den Sachverhaltsdarstellungen bis zum heutigen Tag fest, wonach der Beklagte eine Gewaltbereitschaft gegenüber seiner Tochter aufweise und zu seinen Persönlichkeitseigenschaften paranoides Erleben gehöre, während die Erstrichterin "Gewalt" im vorliegenden Fall ausgeschlossen habe. Offenkundig sei vor diesem Hintergrund das Kindeswohl in der alleinigen Obhut der Klägerin akut gefährdet, wenn sie weiterhin diesen Wahnvorstellungen und/oder diesem ausufernden Narzissmus unterliege. Die Klägerin habe bereits nachweislich dys- funktionale Erziehungsstrategien praktiziert (Urk. 4/64/2). Die Gutachterinnen wür- den sogar eine blinde Wiederholung von bereits praktizierten Erziehungsstrategien nicht ausschliessen. Die Bindungsstörung der Klägerin sei offensichtlich, ansons-
ten hätten die Gutachterinnen nicht auf eine zehn Jahre anhaltende on-off-Bezie- hung verwiesen. Selbstredend sei dieser Sachverhalt im Rahmen der kriminellen Machenschaften und Kniffe im Befund nicht gewürdigt worden. Mit Blick auf die auf den Aussagen der Klägerin basierende POLIS-Akte (Urk. 4/172) sei falsch, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 18. Juli 2023 (Urk. 4/150) wissen wolle, dass sich die Klägerin durchgängig emphatisch gezeigt habe und sie die Beziehung der Tochter zum Vater in ihrer positiven Bedeutung schätzen und fördern könne. Die Klägerin verfüge auch nicht über eine ausgeprägte Fähigkeit zur Mentalisierung, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid (Urk. 4/150) daraus abgeleitet habe, dass sie weiterhin psychologische Hilfe beanspruche, zumal sich die Diagnosen und der Medikamentenkonsum der Klägerin an verschiedenen Aktenstellen widersprächen, was von der Klägerin nicht korrigiert worden sei. Fest stehe, dass die Klägerin an ADHS leide. Ob sie das von ihr am 12. Juni 2022 in einer Schublade versteckte ADHS-Medikament Medikinet immer noch einnehme oder von welchem Arzt die Absetzung dieses Medikaments nach jahrelangem Konsum begleitet worden sei, sei vorsätzlich von niemandem beantwortet worden. Im Gutachten (Urk. 4/120 S. 12) werde dieses Medikament jedenfalls nicht aufgeführt; schliesslich habe es gegolten, die Klägerin als vorbehaltlos erziehungsfähig und den Beklagten als psy- chisch krank und gewalttätig darzustellen, um ihm die Obhut absprechen zu kön- nen. Seine angebliche Empathieunfähigkeit basiere auf einer auftragswidrigen Ma- terialsammlung und sei nicht auf der Ebene beobachtbaren elterlichen Verhaltens festgestellt worden. Dieser Befund gründe vielmehr auf einer Aussage respektive einer Verleumdung der Klägerin. Ein dreiminütiges Gespräch zwischen ihm und der PUK-Sachverständigen I._____ sei offenkundig dazu missbraucht worden, um seine Erziehungsfähigkeit beurteilen zu können. Es stimme auch nicht, dass er so gut wie keine Mentalisierungsfähigkeiten besitze. Auch dieser Befund fusse nicht auf beobachtbarem elterlichen Verhalten, sondern auf E-Mailkorrespondenzen und Mobilfunknachrichten seinerseits. Sodann sei zu Unrecht ein einzelnes und letztlich fingiertes Ereignis anlässlich einer situativen Interaktionsbeobachtung (wonach die Eltern des Beklagten sich in Gegenwart des Kindes zunehmend despektierlich und negativ über die Klägerin geäussert hätten und der Beklagte nicht eingegriffen
habe) zum Anlass genommen worden, seine angeblich fehlende Bindungstoleranz zu beschreiben (Urk. 1 S. 10, 34, 44-47, 55 f.). 2.3. Thema ist vorliegend nicht die Erziehungsfähigkeit des Beklagten (insbeson- dere nicht eine eingeschränkte Empathiefähigkeit, vgl. Urk. 120 S. 58 und Urk. 1 S. 20, 46 f.), sondern es ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, im vorliegen- den Massnahmenabänderungsverfahren einzig zu prüfen, ob C._____ aufgrund veränderter oder bislang nicht bekannter Umstände unter der alleinigen Obhut der Klägerin gefährdet ist. Solche echten oder unechten Noven, wonach C._____ in der mütterlichen Obhut zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkret als gefährdet er- scheint, vermag der Beklagte jedoch auch im Rahmen seiner 66-seitigen Beru- fungsschrift nicht vorzubringen. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen dar- auf, die gleichen Argumente erneut vorzutragen, welche bereits in den vorherigen Entscheiden ausführlich beurteilt worden sind. So kritisiert er namentlich die Wür- digung längst vergangener Sachverhalte zu seinen Lasten, welche heute keine Rolle mehr spielen (beispielsweise den umstrittenen Urlaubsbezug des Beklagten mit der Tochter im Sommer 2023 und die Einschaltung der Polizei durch die Kläge- rin mit Blick auf ihre Ferien mit C., vgl. Urk. 1 S. 49 f.; Urk. 4/150 S. 31). Dass die Klägerin erziehungsfähig ist, steht fest (vgl. Urk. 4/168-A S. 18-21). Daran ändern auch ihre ADHS-Vorerkrankung (vgl. Urk. 4/22 S. 2 und Urk. 4/120 S. 12) und eine allfällige diesbezügliche Medikation nichts. Auch die Thematik hinsichtlich ihrer weiteren Tochter (P.) wurde im Entscheid der Kammer vom 6. Oktober 2023 hinreichend gewürdigt und es wurde festgestellt, dass die einige Jahre zu- rückliegende Krankengeschichte der älteren Tochter der Klägerin und deren Ursa- chen für die Beurteilung der aktuellen Erziehungsfähigkeit der Klägerin bezüglich C._____ nicht entscheidrelevant seien (vgl. Urk. 4/168-A S. 21). Überdies wurde ein unkontrollierter Medikamentenkonsum, welcher sich negativ auf die klägerische Erziehungsfähigkeit auswirken würde, klar verneint (a.a.O., S. 21 f.; vgl. auch Urk. 192-B S. 14 f.). Auch die vom Beklagten vorgebrachte Parentifizierung wurde im Entscheid der Kammer vom 5. August 2024 bereits abgehandelt (Urk. 4/192-B S. 16). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich, weil der Beklagte auch hier nichts Neues vorträgt (Urk. 1 S. 11 f.). Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen,
dass die Klägerin gerade vor dem Hintergrund der vorliegend sehr angespannten Situation zwischen den Parteien eine vergleichsweise hohe Bindungstoleranz (Teil- gehalt der Erziehungsfähigkeit) gegenüber dem Beklagten aufweist (vgl. z.B. Prot. I S. 106, wo sie glaubhaft deponierte, dass C._____ ihren Vater sehr gerne habe, oder Prot. I S. 107 f., wo sie plausibel schilderte, dass sie C., welche Mühe mit den Wechseln zwischen den Eltern habe, dabei unterstütze, indem sie C. z.B. ein Geschenk für den Beklagten basteln lasse, das sie ihm dann mitbringen könne. Sie habe das Gefühl, dass die Übergaben von ihr zum Beklagten besser funktionieren würden. Als sie gesehen habe, dass die schwierigen Übergaben C._____ belasten würden, und sie das Thema auch mit dem Beistand Herrn Q._____ besprochen habe, habe sie eine Therapie von C._____ auch für nötig be- funden. Bis jetzt habe es zwei Sitzungen beim Marie Meierhofer Institut für das Kind [MMI] gegeben). Unbestrittenermassen funktionieren im Übrigen auch die Be- suchskontakte (einschliesslich Ferien; vgl. Urk. 1 S. 52; Urk. 4/150 S. 33 f.; Urk. 4/218 S. 3; Urk. 4/224 S. 2). Wenn der Beklagte in seiner Berufung seiten- weise negative Äusserungen der Klägerin im Verfahren ihm gegenüber auflistet, namentlich anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlungen und im Rahmen der Be- gutachtung (vgl. Urk. 1 S. 12 ff.), lässt sich daraus einerseits keine konkrete aktu- elle Kindeswohlgefährdung von C._____ in der Alleinobhut der Klägerin ableiten. Andererseits braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, weil es sich dabei nicht um neue Vorbringen handelt. Zudem äussert(e) sich auch der Beklagte nega- tiv über die Klägerin. Das vorliegende Verfahren dient nicht dazu, allfällige Ehrver- letzungen zu ahnden. Sodann haben die Angaben des Therapeuten der Klägerin, R., anlässlich eines Telefonats mit der Gutachterin H. vom 26. Februar 2025 (im Zusam- menhang mit der Beantwortung der von der Vorinstanz [um-]formulierten beklagti- schen Ergänzungsfragen gemäss Verfügung vom 7. Januar 2025, vgl. Urk. 4/210), keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Einschätzung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin ergeben (vgl. Urk. 4/222 S. 4). Auch führte die Gutachterin ergänzend aus, dass es im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise auf einen Substanz- konsum und/oder missbräuchlichen Medikamentenkonsum weder bei der Mutter noch beim Vater gegeben habe. Zwar nehme die Klägerin gemäss Angaben ihres
Psychotherapeuten das Medikament Trittico ein, welches ihr ärztlich verordnet wor- den sei, jedoch gebe es keine Hinweise darauf, dass sie dieses missbräuchlich konsumiere. So habe der behandelnde Psychotherapeut berichtet, dass die Kläge- rin keine Einschränkungen, beispielsweise bei der Arbeit, aufweise, was sich mit der gutachterlichen Einschätzung decke. Im Verlauf der Begutachtung hätten keine massiven Einschränkungen in der Alltagsgestaltung seitens der Klägerin und in der Umgangs- und Beziehungsgestaltung zu C._____ festgestellt werden können, wel- che bei einem missbräuchlichen Gebrauch von Trittico oder anderweitigen Sub- stanzen/Medikamenten zu erwarten gewesen wären (Urk. 4/222 S. 5). Hinweise, wonach die Klägerin das von ihrer älteren Tochter P._____ offenbar in der Woh- nung angebaute Marihuana (vgl. Prot. I S. 23 f. unten, S. 28; Urk. 1 S. 57) regel- mässig bzw. während der Betreuung von C._____ konsumiert haben soll, sind keine ersichtlich, zumal die Klägerin glaubhaft machte, seit der Geburt von C._____ nie Marihuana zu sich genommen zu haben. Es ist hinsichtlich der Klägerin insge- samt weder von diametral widersprüchlichen Diagnosen (vgl. Urk. 4/22 [Abschluss- bericht ambulante Behandlung Sanatorium Kilchberg vom 18. Juni 2022, wonach die Klägerin an nichtorganischer Insomnie litt]; Urk. 4/222 [Auskunft des Therapeu- ten der Klägerin, R., betreffend die Zeit ab 15. September 2022, wonach eine Anpassungsstörung vorliege]; Prot. I S. 51 f.; Urk. 1 S. 45) noch von einem nicht stimmigen Medikamentenkonsum auszugehen (vgl. Urk. 4/168-A S. 21 f.). Wie bereits erwähnt, hielt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 2 S. 11), dass C. gemäss Einschätzung der Kita und des früheren Kinderarztes Dr. med. O._____ altersgemäss entwickelt, kommunikativ und feinmotorisch begabt sei; sie zeige keine Verhaltensauffälligkeiten oder Entwicklungsverzögerungen und sei im persönlichen Kontakt offen und neugierig (Urk. 4/218 S. 2; Urk. 4/236/2). Die Rü- ckmeldungen des Beistands liessen aber auch darauf schliessen, dass der andau- ernde von erheblichen Spannungen geprägte Elternkonflikt für C._____ eine Be- lastung darstelle (Urk. 4/218; Urk. 4/224). Von einer Kindeswohlgefährdung unter der klägerischen Obhut ist damit nicht auszugehen. Ob der Beklagte C._____ im Juli 2022 "abredewidrig" nicht nach Zürich zurückge- bracht hatte (vgl. Urk. 4/150 S. 2; Urk. 1 S. 40), ist im vorliegenden Massnahme-
nabänderungsverfahren nicht von Belang, weil daraus selbstredend keine akute Kindeswohlgefährdung bei der Klägerin abgeleitet werden kann. Auch eine allfällig verkürzt bzw. unvollständig wiedergegebene E-Mail-Kette zum Urlaubsbezug des Beklagten im Sommer 2023 (Urk. 4/150 S. 13; Urk. 1 S. 40) ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Anzumerken ist immerhin, dass es der Beklagte war, welcher die ihm zustehenden Ferientage mit C._____ auf die jeweiligen Betreu- ungswochenenden der Klägerin legen wollte, sodass sich C._____ im Ergebnis über einen langen Zeitraum jedes Wochenende beim Vater aufgehalten hätte, was im Hinblick auf die Kontinuität im Alltag sicher nicht im Kindeswohl gewesen wäre (Urk. 4/150 S. 13 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Urk. 4/144; Urk. 4/137). Überhaupt ver- mag der Beklagte mit seiner Kritik am Sachverhalt und der Prozessgeschichte der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Juli 2023 (Urk. 4/150 S. 2-4; Urk. 1 S. 41 f.) keine aktuelle, konkrete Gefährdung von C._____ unter der Alleinobhut der Kläge- rin darzutun. Was die vermeintliche Augenentzündung C.s anbelangt (Urk. 1 S. 43 f.), wurde im Entscheid der Kammer vom 6. Oktober 2023 erwogen, dass nicht entscheidend sei, ob C. über das Wochenende vom 24. bis 26. Juni 2023 nun tatsächlich eine Augenentzündung gehabt habe oder es bloss Mücken- stiche gewesen seien, sondern vielmehr die Unfähigkeit der Parteien, diesbezüg- lich vernünftig miteinander zu kommunizieren und kooperieren (Urk. 4/168-A S. 24). Selbst der Beklagte räumt ein, die Kommunikation sei schwierig geworden, wenn aus einem Mückenstich plötzlich eine Augenentzündung gemacht werde (Urk. 1 S. 44). Auf seine Wiederholungen und seine Kritik am vorinstanzlichen Ent- scheid vom 18. Juli 2023 (Urk. 4/150; vgl. etwa Urk. 1 S. 43) ist vorliegend nicht mehr einzugehen. Vielmehr ist der Beklagte auf den erwähnten Entscheid der Kam- mer vom 6. Oktober 2023 (Urk. 4/168-A) zu verweisen, worin all seine Beanstan- dungen bereits abgehandelt wurden. Und schliesslich sind auch die vom Beklagten beanstandeten unilateralen Kitaanmeldungen durch die Klägerin im April 2022 bzw. September 2023 (Urk. 1 S. 56) heute nicht mehr entscheidrelevant, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen zu den Gründen etc. erübrigen. Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass C._____s Wohl unter der alleinigen Obhut der Klägerin nach wie vor nicht gefährdet erscheint und eine Um- teilung der Obhut für die weitere Dauer des Verfahrens an den Beklagten nicht in
Frage kommt (Urk. 2 S. 11). Die Berufung des Beklagten ist diesbezüglich abzu- weisen. 3.Kindergarten 3.1. Die Vorinstanz hielt dafür, wenn es bei der Obhutszuteilung an die Mutter bleibe, sei C._____ an ihrem Wohnsitz in der Stadt Zürich einzuschulen. Weil C., geboren am tt.mm.2021, vor dem Stichtag (31. Juli 2025) vierjährig ge- worden sei, werde sie von Gesetzes wegen im August 2025 eingeschult. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb vom ordentlichen Einschulungszeitpunkt abzu- weichen wäre, zumal in der pädiatrischen Entwicklungsbeurteilung vom 13. Fe- bruar 2025 festgehalten werde, dass C. eine unauffällige und altersgerechte Entwicklung der Kognition, der Sprache, der Grob- und Feinmotorik, sowie eine altersgerechte soziale und emotionale Entwicklung zeige. Weil das Thema Kinder- garteneintritt im Sommer 2025 in den vergangenen Monaten vermehrt zu Spannun- gen zwischen den Eltern geführt habe, sei gerichtlich festzuhalten, dass C._____ im August 2025 in Zürich einzuschulen sei. Die Klägerin habe die Wahl für den privaten Kindergarten "E." ausführlich begründet. Es sei offenkundig, dass C. aufgrund der Arbeitstätigkeit der Mutter, der Obhutszuteilung an sie sowie der Distanz der Wohnorte der Eltern relativ häufig auf eine kindergartenergänzende Betreuungsstruktur angewiesen sei. Dass dabei eine Fremdbetreuungslösung ein- gerichtet werde, die C._____ grösstmögliche Stabilität und Geborgenheit gebe, sei vor dem Hintergrund des spannungsbeladenen Elternkonflikts, aber auch weil sie eine noch relativ junge Kindergärtnerin sei, auf jeden Fall zu befürworten. Es sei notorisch, dass in öffentlichen Hortstrukturen viele unterschiedlich alte Kinder zu jeweils anderen Zeiten in verschiedener Zusammensetzung betreut würden, dass wenig Personal auf viele Kinder verteilt sei und es vergleichsweise häufig zu Wech- seln bei den Betreuungspersonen komme. In dem vorgeschlagenen Privatkinder- garten finde die Ganztages- sowie die Ferienbetreuung im gleichen Rahmen wie der Kindergarten statt, was ermögliche, dass C._____ sich in ein familiäres Umfeld mit gleichaltrigen Kindern integrieren könne. Es sei auch nachvollziehbar, dass sich die grosszügigeren Betreuungszeiten des Privatkindergartens besser mit der Ar- beitstätigkeit der Klägerin vereinbaren liessen. Die beklagtische Argumentation,
dass die Klägerin ihre Arbeitszeiten anpassen könne, greife hier zu kurz, zumal home office mit einem Kleinkind zuhause nicht praktikabel sei. Der Kindergarten richte sich schliesslich nach dem Lehrplan 21. Auch der Beklagte habe, abgesehen von den Kosten, den Kindergarten als solchen nicht bemängelt. Zu bemerken sei, dass die "E." mit Fr. ... pro Monat - auch wenn es nur für die beschränkte Dauer von zwei Jahren sei - eine teure Lösung darstelle. Davon dürfe der Entscheid letztlich aber nicht abhängig gemacht werden. Wer von den Eltern sich wie an den Kosten des Kindergartens beteilige, sei im Rahmen der Unterhaltsfrage zu klären. Der Bedarf des Kindes könne durchaus auch Kosten für die Privatschule umfassen; diese würden aber nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören. Sie könnten indessen im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums be- rücksichtigt werden. Der Kindergartenbeginn sei für den 18. August 2025 vorgese- hen. In der Woche davor finde die Eingewöhnung statt. Die Klägerin sei mithin zu ermächtigen, die Tochter C. ab dem 11. August 2025 im privaten Kindergar- ten "E._____" in Zürich betreuen zu lassen (Urk. 2 S. 11 ff.). 3.2. Der Beklagte macht geltend, den privaten Kindergarten für Fr. ... pro Monat könne sich weder er noch die Klägerin finanziell leisten. Die finanziellen Verhält- nisse der Parteien seien extrem angespannt. Er verfüge weder über Vermögen noch Einkommen, weil er mit seiner POLIS-Akte seinen bisherigen beruflichen Tä- tigkeiten nicht nachgehen könne. Der öffentliche Kindergarten inklusive Hort wäre mindestens Fr. 1'000.– pro Monat günstiger. Das klägerische Verhalten sei mit Blick auf das Kindeswohl nicht zu verantworten. Wenn ein Elternteil mit Vorsatz über seinen finanziellen Möglichkeiten lebe, dann werde dadurch eine höchst in- stabile Situation für die Tochter befördert. Die finanzielle Sicherheit sei von der Vor- instanz bewusst missachtet worden. Das Kindeswohl sei in der alleinigen Obhut der Klägerin offenkundig akut gefährdet. Die bereits unhaltbare Situation spitze sich mit den neuen extrem hohen finanziellen Belastungen eines nachweislich nicht not- wendigen Privatkindergartens für beide Eltern zu und verschärfe den Konflikt zwi- schen den Eltern zusehends. Dass die finanzielle Situation der Klägerin bereits an- gespannt sei, zeige sich auch darin, dass sie seit September 2023 nicht mehr ge- willt sei, sich an der Krankenkassenprämie der Tochter von rund Fr. 200.– pro Mo- nat hälftig zu beteiligen. Auf der anderen Seite würden Fr. ... monatlich für einen
freiwillig zu bezahlenden Privatkindergarten keine Rolle mehr spielen. Fraglich sei, wie viel die Klägerin wirklich arbeite, wenn sie zu 60 % arbeitstätig sei, derzeit je- doch auch am Wochenende oder Abend noch arbeiten müsse. Zu hinterfragen sei auch, weshalb die Klägerin, wenn C._____ einen öffentlichen Kindergarten mit Hort besuchen würde, nicht auf ihre Arbeitsstunden kommen sollte. Bei ihm, dem Be- klagten, in S._____ würden derzeit gar keine Fremdbetreuungskosten anfallen, weil er wegen der POLIS-Akte seiner bisherigen Arbeitstätigkeit nicht nachgehen könne und er zudem sehr viele Ressourcen darauf verwende, seinen von der Vorderrich- terin zerstörten Leumund wieder herzustellen. Nicht klar sei, wie die Klägerin den Privatkindergarten von Fr. ... pro Monat aktuell finanziere. Angesichts ihres monat- lichen Nettoeinkommens von Fr. 5'618.85 und ihres monatlichen Bedarfs, insbe- sondere der Mietkosten von Fr. 1'270.30, der Krankenkassenprämien von Fr. 601.75, des SBB-GAs von Fr. 333.– sowie der Unterstützung für die ältere Tochter von Fr. 1'200.–, lebe sie weit über ihren finanziellen Möglichkeiten (Urk. 1 S. 8 f., 23, 63 f.). 3.3. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ist grundsätzlich bei- zupflichten. So liess die Klägerin vor Vorinstanz protokollieren, der Kinderarzt habe bestätigt, dass C._____ kindergartenreif sei. Der Arzt habe sogar gemeint, es wäre nachteilig für C., wenn sie nicht in den Kindergarten ginge. Sie sei sozial in der Kita integriert und habe ihre anfänglichen Defizite mit Gleichaltrigen ausgegli- chen. Auch wenn C. eine junge Kindergärtnerin sei, wäre es gut, dass sie in den Kindergarten gehen könne. Der Privatkindergarten "E." sei dabei die beste Lösung, weil sie in einem 60 %-Pensum erwerbstätig und alleinerziehend sei. Sie mache alles alleine und niemand unterstütze sie. Oft müsse sie auch am Wo- chenende oder Abend noch arbeiten. Sie fahre auch regelmässig nach T., weil das Hauptbüro dort sei. C._____ müsste also sehr viel in den Hort. Das be- deute, sie würde neu in den Kindergarten kommen und zusätzlich noch mehr als die anderen Kinder in den Hort bzw. Ferienhort gehen. C._____ brauche aber viel Sicherheit, Stabilität und sichere Bezugspersonen. Sie habe nicht gerne zu viel Un- ruhe. Sie benötige Kontinuität und eine familiäre Atmosphäre. Der altersdurch- mischte öffentliche Hort mit dem knappen Betreuungsschlüssel wäre nicht ideal. Dazu kämen die verschiedenen Gruppen in Kindergarten, Hort und Ferienhort. In
der "E.", welche ein normaler Kindergarten nach Lehrplan 21 sei, sei es sehr familiär, zumal es nur ... Kinder habe. Sie habe auch bis ... Uhr geöffnet, während der öffentliche Hort nur bis 18.00 Uhr offen habe. Nach der Privatkindergartenzeit käme C. in die öffentliche Tageschule. C._____ würde im Privatkindergarten am Montag, Mittwoch und Donnerstag den Nachmittag verbringen. Den Freitag- nachmittag habe sie bewusst freigelassen, damit der Beklagte C._____ dort jede zweite Woche um 13.45 Uhr abholen könnte (Prot. I S. 108 ff.). Mit Blick auf das nahe am Stichtag für die Einschulung gelegene Geburtsdatum von C._____ ist sie ein relativ junges Kindergartenkind, welches, nicht zuletzt in Anbe- tracht des destabilisierenden Elternkonflikts, Stabilität und Geborgenheit benötigt. Solches kann der öffentliche Hort notorischerweise (vgl. Personalknappheit, viele altersdurchmischte Kinder, häufiger Personalwechsel) nicht bieten. Angesichts der Arbeitstätigkeit der Klägerin (60 %-Pensum, vgl. Prot. I S. 108) wird C._____ relativ häufig auf eine kindergartenergänzende Betreuung angewiesen sein. Im Privatkin- dergarten findet die Ganztages- sowie die Ferienbetreuung im gleichen Rahmen wie der Kindergartenalltag statt. C._____ wird sich hier in ein familiäres Umfeld mit gleichaltrigen Kindern integrieren können. Dass die Betreuungszeiten im Privatkin- dergarten und im öffentlichen Hort, entgegen der vorinstanzlichen Annahme (Urk. 2 S. 12), in etwa vergleichbar sind (Öffnungszeiten "E.": ... bis ... Uhr; Öff- nungszeiten öffentlicher Hort Stadt Zürich = 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr), ist dabei nicht entscheidend. Hinsichtlich des Kindeswohls ist der Privatkindergarten dem öffentli- chen Kindergarten mit Hortlösung vorzuziehen. Was die stattlichen Kosten von Fr. ... pro Monat anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin als alleinige Obhutsinhaberin ihren Unterhalt grundsätzlich bereits in Form von Naturalunterhalt (Betreuung, Pflege und Erziehung) erbringt, während der Beklagte für den Barun- terhalt aufzukommen hat (vgl. Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin seit September 2023 nicht mehr gewillt ist, sich an den Krankenkassenprämien von C. in der Höhe von Fr. 200.– pro Monat hälftig zu beteiligen (Urk. 1 S. 9 f.). Vielmehr hat der Beklagte die vollen Krankenkassenprämien der Tochter zu bezahlen. Die Kosten des Privat- kindergartens sind dabei entweder zum familienrechtlichen Barbedarf von C._____ zu zählen (so etwa ZR 122/2023 S. 49; OGer ZH LE220009 vom 12. Juli 2023 E.
2.3.5.6; vgl. auch Urk. 2 S. 13 oben) oder aber aus dem Überschuss zu tilgen. Zwar erzielt der Beklagte zurzeit offenbar kein Einkommen (Urk. 1 S. 8 unten; Urk. 8/8). Allerdings wird ihm praxisgemäss ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sein. Weil es um Kindesunterhalt geht, sind dabei besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit zu stellen und die berufliche Selbst- verwirklichung hat vor der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zurückzutreten (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.1, S. 121; BGE 147 III 265 E. 7.4). Der 54-jährige Beklagte ist gesund, studierter Betriebsökonom FH mit langjähriger Berufserfahren in der Pri- vatwirtschaft und der öffentlichen Verwaltung (vgl. Urk. 4/273/1). Es ist ihm, nicht zuletzt angesichts des notorischen Fachkräftemangels, ohne weiteres zuzumuten und auch möglich, eine Anstellung in der Finanzbranche/Vermögensverwaltung oder im Bereich Digitalisierung, Marketing und Kommunikation (vgl. online HR-Aus- zug: Zweck seiner U._____ GmbH mit Sitz in V./S., Urk. 8/9) anzutre- ten, wo er notorischerweise mindestens ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'000.– verdienen kann (vgl. Salarium). Die POLIS-Akte wird ihm hierbei nicht hinderlich sein, sofern der Beklagte diese nicht selbst in seinem Curriculum Vitae aufführt (vgl. Urk. 4/273/1 S. 5), wo sie ohnehin nicht hingehört. Es handelt sich hierbei überdies nicht um einen Eintrag im Strafregister. Der Beklagte ist hinsicht- lich der Ausübung einer, seiner Ausbildung und Berufserfahrung angegessenen be- ruflichen Tätigkeit durch die Existenz der POLIS-Akte nicht gehindert. Er muss je- denfalls nicht (mehr) zwingend für die FINMA oder als Berater für einen Bundesrat (vgl. Urk. 4/273/1 S. 2; Urk. 1 S. 38) erwerbstätig sein. Es gibt genügend andere Anstellungen, für welche der Beklagte qualifiziert ist und für die er seine Gefähr- derakte nicht offenlegen müsste. Seine wirtschaftliche Existenz (vgl. Urk. 1 S. 38 f.; Prot. I S. 132) wurde und wird durch die POLIS-Akte nicht zerstört. Eine freiwillig (böswillig) herbeigeführte Verminderung der Leistungsfähigkeit ist sodann nicht be- achtlich (BGE 143 III 233 E. 3 [Abänderungsprozess]: Vermindert der Unterhalts- pflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, ist eine Abänderung der Unter- haltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden kann [Änderung der Rechtsprechung]). Mit ei- nem monatlichen Nettoeinkommen in der Grössenordnung von Fr. 10'000.– ist der Beklagte jedenfalls ohne weiteres in der Lage, nebst seinem familienrechtlichen
Bedarf (vgl. Urk. 6/1 S. 2), die Kosten des Privatkindergartens für die beschränkte Dauer von zwei Jahren (mit) zu finanzieren. Dementsprechend steht auch die fi- nanzielle Situation der bereits vollzogenen Einschulung C.s im Privatkinder- garten nicht entgegen. Zurzeit dürfte der Privatkindergarten noch von einer Erb- schaft der Klägerin (mit-)finanziert werden (Prot. I S. 131). Von einer Gefährdung der finanziellen Sicherheit C.s ist nicht auszugehen. Mit der Unterhaltsfrage wird sich im Übrigen, wie erwähnt, die Vor-instanz im Detail auseinanderzusetzen haben. Damit bleibt es bei der Ermächtigung der Klägerin gemäss dem angefochtenen Ent- scheid, C. per 11. August 2025 im Privatkindergarten "E." betreuen zu lassen. Die Berufung des Beklagten ist diesbezüglich entsprechend abzuweisen. 4.Besuchsrecht 4.1. Die Vorinstanz führte aus, als Folge des Kindergarteneintritts von C._____ sei die Betreuung durch den Vater anzupassen. Die aktuelle Betreuungsregelung ge- mäss Verfügung vom 18. Juli 2023 sehe vor, dass der Beklagte berechtigt und ver- pflichtet sei, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montag- abend sowie an den übrigen Montagen (in den ungeraden Wochen) tagsüber zu betreuen. Die Montagsbetreuung durch den Beklagten in ungeraden Kalenderwo- chen, welche auf die Wochenendbetreuung durch die Mutter folge, mache ab C.s Kindergarteneintritt keinen Sinn mehr. Halte man daran fest, würde die Betreuungsverantwortung für die Zeit, in welcher C. sowieso durch den Kin- dergarten in Zürich fremdbetreut sei, von der Klägerin zum Beklagten wechseln, was diesem keinen Mehrwert biete und zu Koordinationsschwierigkeiten führe. Zu- dem habe der Vater offenbar die "losgelöste" Montagsbetreuung gemäss Mass- nahmenentscheid vom 18. Juli 2023 gar nie wahrgenommen, da er den Weg für C._____ als zu belastend empfunden habe. Somit sei künftig die Betreuungsver- antwortung an den Montagen in ungeraden Kalenderwochen bei der Klägerin zu belassen. Die Abhol- und Zurückbringzeiten an den Wochenenden beim Vater seien wie folgt anzupassen: Der Vater sei für berechtigt zu erklären, C._____ an den Freitagen in den ungeraden Kalenderwochen bereits um 13.45 Uhr nach Kin- dergartenschluss zu sich zu nehmen. Die Klägerin habe an der Verhandlung vom
die Berufung des Beklagten als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Be- klagten mit Blick auf sein Unterliegen nicht, der Klägerin mangels entsprechender Aufwendungen. E.Unentgeltliche Prozessführung Mit Eingabe vom 30. August 2025 ersuchte der Beklagte um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5, Urk. 6, Urk. 7 und Urk. 8/2-9). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Weil sich die Berufung des Beklagten, wie dargetan, als offensichtlich un- zulässig bzw. unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO), ist sein Armenrechtsge- such zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen. Weiterungen zur Mittel- losigkeit erübrigen sich. Es wird beschlossen: 1.Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts, 3. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich, vom 9. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen sind. 2.Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 3, 4 und 6 der Verfü- gung des Einzelgerichts, 3. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 9. Juli 2025 werden bestätigt.
2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt. 4.Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie die Vorinstanz und zur Kenntnis an den Beistand W., Sozialzentrum L., ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms