Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA110046-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 8. Dezember 2011 in Sachen
A., verbeiständet durch Frau X., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes der 10. Abteilung des Bezirkes Zü- rich vom 24. November 2011 (FF110196)
Erwägungen:
bestätigung (act. 13) hat keinen Einfluss auf diesen Fristenlauf. Innert Frist ging beim Obergericht keine weitere Eingabe der Berufungsklägerin ein. 3. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geis- tesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Ver- wahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl. 1977 III S. 27). Auch bei der Zu- rückbehaltung des Betroffenen ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt wird, dass der Betroffene infolge der im Ge- setz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 Erw. 5). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umge- bung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der fürsorgerischen Frei- heitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Frei- heitsentziehung ist namentlich gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die professionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn diese über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 22. Januar 2008, 5A_766/2007).
b) Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesundheitszustand derzeit noch nicht derart stabilisiert ist, dass eine Entlassung zu verantworten wäre. Es liegt weiterhin eine Selbstgefährdung vor. Die Gutachterin bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung das Vorliegen einer latenten bzw. manifesten Suizidalität (Protokoll Vorinstanz S. 7). Sie führte u.a. aus, bei einer sofortigen Entlassung würde sich der körperliche und psychische Gesundheitszustand der Patientin rapide verschlechtern. Es bestehe ein insulinpflichtiger Diabetes. Zudem leide die Explorandin an einer beginnenden Nierennekropathie, welche ebenfalls auf den Diabetes zurück- zuführen sei. Weiter beständen eine arterielle Hypertonie und diverse ande- re körperliche Beschwerden oder Erkrankungen. Die würden sich alle rapide verschlechtern, und zwar in einer lebensgefährdenden, lebensbedrohlichen Weise. Die Medikation wäre in keiner Art und Weise gewährleistet. Die Pati- entin habe keine Einsicht in die Art der Medikation und die Notwendigkeit der Durchführung. Sie negiere eigentlich ihre Erkrankungen und die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit (Protokoll Vorinstanz S. 7-8). Die grösste Lebensgefahr liegt nach Ansicht der Gutachterin darin, dass sich A._____ zu Hause der Insulinbehandlung entziehen und sie bereits nach wenigen Tagen zufolge des hohen Blutzuckerspiegels versterben würde (Protokoll Vorinstanz S. 20). Die Möglichkeit, dass sich die Patientin vor den Zug wirft oder aus dem Fenster springt, hält die Gutachterin aufgrund der körperlichen Verfassung der Patientin nicht für wahrscheinlich (Protokoll Vo- rinstanz S. 20). Demgegenüber misst Dr. F._____ vom B._____ den suizida- len Äusserungen der Berufungsklägerin mehr Gewicht zu. Zudem sieht auch sie in der fehlenden Insulinzugabe eine grosse Lebensgefahr für die Beru- fungsklägerin (Protokoll Vorinstanz S. 19). In der Stellungnahme der Klinik vom 22. November 2011 wurde ausgeführt, es bestehe nach ihrer Einschät- zung weiterhin eine Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität. Die Patien- tin habe sich mehrfach gleichsinnig geäussert, nämlich dass sie sich "vor den Zug werfen würde, wenn sie hier weg gehen könne". Weiterhin habe die Patientin jedoch angekündigt, in Zukunft jegliche Suizidalität zu negieren, um aus der Klinik austreten zu können, sich nach Austritt jedoch − ... − vor
den Zug werfen zu wollen (act. 4 S. 3). Vom Vorderrichter wurde A._____ auf ihre suizidalen Äusserungen angesprochen. Sie wollte aber dazu nicht Stellung nehmen, das sei ihre Sache (Protokoll Vorinstanz S. 12-13; S. 16). Aus diesen ärztlichen Ausführungen ergibt sich somit, dass nicht nur eine di- rekte sondern auch eine indirekte Lebensgefährdung besteht. A._____ ge- fährdet mangels Einsicht in eine behandlungsbedürftige körperliche Krank- heit, nämlich ihre Zuckerkrankheit, ihr Leben ernstlich. 6. a) Zur allgemeinen Lebenssituation führte die Gutachterin aus, dass die Pa- tientin in ihre Genossenschaftswohnung zurückkehren könnte, wo sie seit vielen Jahren wohne. Die Wohnung sei bis vor kurzem hoffnungslos überfüllt und verwahrlost gewesen. Man habe bei der letzten Entlassung nach Hau- se, das sei im September dieses Jahres gewesen, zuerst die Wohnung ent- müllen oder räumen müssen, vor allem die Küche, damit die Patientin über- haupt zu Hause habe schlafen können. Die Verpflegung sei nicht gewähr- leistet gewesen. Sie lebe vereinsamt. Sie habe kein Beziehungsnetz (Proto- koll Vorinstanz S. 8). Es gebe keine Massnahmen oder Sofortmassnahmen, welche die Risiken einer sofortigen Entlassung mindern würden (Protokoll Vorinstanz S. 9). Die ordentliche Entlassung könne ins Auge gefasst wer- den, wenn zusammen mit der Patientin, mit ihrer Beiständin vom Sozial- dienst, mit den Ärzten der Klinik geklärt worden sei, ob die Patientin mit ge- eigneten längerfristigen Massnahmen wieder in ihre Wohnung nach Hause entlassen werden könne, oder ob sich die Übernahme oder Verlegung in ein Alters- und Pflegeheim aufdränge, oder sich als notwendig erweise (Proto- koll Vorinstanz S. 9). b) Die Assistenzärztin, Dr. F._____, führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie aufgrund der vorhandenen Anzeichen einer reaktiven depressiven Episode die genaue Diagnose abklären müssten (Protokoll Vorinstanz S. 19). Es sei eine medikamentöse Behandlung mit Seroquel begonnen worden und es sei beabsichtigt, eine Kombinationsbe- handlung mit einem Antidepressivum zu beginnen (Protokoll Vorinstanz S. 20). In sozialer Hinsicht würde mit ihrem Sozialdienst geklärt, ob die Beru-
fungsklägerin wieder nach Hause gehen könne mit engmaschiger Hilfe durch Spitex und Haushaltshilfe (Protokoll Vorinstanz S. 19). c) Aufgrund der Vorgeschichte wäre die Berufungsklägerin nicht in der Lage, sich in ihrem gegenwärtigen Zustand in ihrer Wohnung ausreichend zu ver- sorgen. Nebst der Selbstgefährdung ist nämlich auch eine Verwahrlosungs- tendenz zu bejahen. Anlass für die erste Einweisung in die psychiatrische Klinik (vom tt. September 2011) war eine Mitteilung des Sohnes an die Vor- mundschaftsbehörde, dass seine Mutter im Alltag nicht mehr zurechtkomme und die Wohnung in einem schrecklichen Zustand sei (act. 5 S. 1). Damals war die Wohnung vollkommen überstellt und im Kühlschrank befanden sich verdorbene Lebensmittel (act. 5 S. 1). Entgegen ihren jeweiligen Zusiche- rungen die Betreuungshilfe durch die Spitex anzunehmen, hat sie bei ihrer Rückkehr nach Hause jegliche Hilfe abgelehnt. So hat sie beispielsweise der Spitex die Türe nicht geöffnet (Protokoll Vorinstanz S. 9-10) bzw. konnte von dieser zur vereinbarten Zeit zu Hause nicht angetroffen werden (act. 6 S. 1). Auch dem Hausarzt, der für die Insulinabgabe am Wochenende zuständig war, verweigerte sie den Zugang zur Wohnung (act. 6 S. 1). Ihre Aussage, die Spitex sei zwei Mal täglich vorbeigekommen wegen ihrer Zuckerkrank- heit (Protokoll Vorinstanz S. 12), entspricht deshalb wohl nicht ganz der Realität. Zudem war ja die Blutzuckerentgleisung u.a. Anlass für die Einwei- sung ins D._____-Spital durch den stadtärztlichen Dienst (act. 5 S. 1). Die Berufungsklägerin sieht zur Zeit nicht ein, dass sie auf Fremdhilfe angewie- sen ist. So führte sie vor Vorinstanz aus, zu Hause sei immer alles gut ge- gangen. Sie habe nie Hilfe gebraucht (Protokoll Vorinstanz S. 11). Die Beru- fungsklägerin ist bereit, in ein Altersheim oder eine Pflegezentrum einzutre- ten, wenn ihr das Heim gefällt und sie den Entscheid für eine entsprechende Wohnsituation freiwillig und ohne Zwang fällen kann (Protokoll Vorinstanz S. 14).
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts der 10. Ab- teilung des Bezirkes Zürich vom 24. November 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin aufer- legt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie - unter Rücksendung der Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
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