Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA110051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichts- schre iber lic. i ur. T Engler. Beschluss und Urteil vom 9. Januar 2012
i n Sachen
A., verbeiständet durch Frau X., Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
B._____ [Klinik], Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes der 10. Abteilung des Bezirkes Zü- rich vom 22. Dezember 2011 (FF110218)
Erwägungen: I. 1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) wurde nach unbestrittener Aktenlage am 13. Dezember 2011 nach erfolgreichem Alkoholentzug aus der B._____ entlassen und wurde bereits am frühen Morgen des 14. Dezember 2011 nach erneuter akuter Alkoholintoxikation durch Dr. med. C._____ per fürsorgerische Freiheitsentziehung wieder in die B._____ eingewie- sen. Dazu kam es, nachdem der Gesuchsteller, der in desorientiertem Zustand und mit nur einem Schuh bekleidet an Wohnungen geläutet hatte, um ca. 1:00 Uhr von der Polizei aufgegriffen worden war (act. 8 S. 3 f., 6). 2. Am 19. Dezember 2011 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs und bat um unverzügli c he Entlassung (act. 1). 3. Nach der D urchführ ung der Anhörung und Hauptverhand lung vom 22. Dezember 2011 (Vi-Prot. S. 6 ff.) vor der Vorinstanz, mit Fax-Eingabe vom 22. Dezember 2011, 17:08 Uhr, an die Vorinstanz, erklärte Rechtsanwältin lic. i ur. Y._____, der Gesuchsteller habe sie mit der Wahrung seiner Interessen beauf- tragt, und bat um Akteneinsicht (act. 10, 11). Die Vorinstanz versuchte am 23. Dezember 2011 vergeblich, die Rechtsvertreterin zu erreichen, um die Akten- einsicht abzusprechen (act. 13).
Mi t Urtei l und Verfügung vom 22. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Entlassungsgesuch und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 nebst allfälligen weiteren Auslagen. Der begründete Entscheid (act. 12 = act. 16) wurde am 23. Dezember 2011 versandt und vom Gesuchsteller am 27. Dezember 2011 ent- gegen genommen (act. 14/1).
Obwohl die Vorinstanz den Entscheid vom 22. Dezember 2011 vor dessen Zustellung in schriftlicher und begründeter Ausfertigung ni cht mündli ch
eröffnet hatte, erhob der Gesuchsteller bereits mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 (act. 17) Berufung gegen die Abweisung seines Entlassungsgesuches mit erneutem Begehren um unverzügliche Entlassung (wohl unter dem Eindruck der Erläuterung der vorläufigen Rechtslage, gestützt auf welche die Vorinstanz dem Gesuchsteller am Ende der Hauptverhandlung den Rückzug des Entlassungsge- suchs nahe legte, vgl. Vi-Prot. S. 21; vgl. dazu auch act. 21 S. 3). 6. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 forderte die Präsidentin der Kammer den Gesuchsteller dazu auf, innert 5 Tagen ab Zustellung des begründe- ten Entscheids vom 22. Dezember 2011 die Berufungsanträge schriftlich zu stel- len und zu begründen (act. 19). Da der Gesuchsteller wie erwähnt den begründeten Entscheid am 27. Dezember 2011 entgegen nahm, lief die vorerwähnte 5tägige Frist am Diens- tag, 3. Januar 2012, ab. 7. Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 (Datum Poststempel: 3. Januar 2012), irrtümlich als Beschwerde betitelt, stellte der Gesuchsteller, vertreten durch sei ne Rechtsvertreterin, rechtzeitig die folgenden Berufungsanträge und begründete diese (act. 21 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2011 aufzu- heben. 2. Es sei die fürsorgerische Freiheitsentziehung sofort aufzuheben und der Be- schwerdeführer aus der Klinik zu entlassen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Frau Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
Nach bundesgerichtlicher Praxis zur Verhältnismässigkeit der fürsorgeri- schen Frei hei tsentzi ehung rechtfertigt sich eine Zurückbehaltung eines Patienten nicht allein aus dem Grund, dass im Falle einer Entlassung keine Gewähr für eine ambulante Behandlung mit – soweit geboten – Sicherstellung der medikamentö- sen Behandlung besteht. Der Umstand alleine, dass sich am gegebenen Schwä- chezustand des Pati enten nach der Entlassung wahrschei nli ch ni chts ändern wird und daher eine Rückfallgefahr mit Wahrscheinlichkeit neuerlicher Einweisungen besteht, darf nicht zur Abweisung eines Entlassungsgesuch führen, solange aus dem Schwächezustand keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung des Patien- ten folgt. Dabei kann die Selbstgefährdung neben einer allfälligen Suizidalität oder Gefahr von Selbstverletzungen insbesondere in einer Verwahrlosungsgefahr be- stehen, wenn der Patient im Falle einer Entlassung nicht in der Lage wäre, sich genügend zu pflegen und zu ernähren und seine weiteren Grundbedürfnisse zu erfüllen, oder im Vorliegen einer körperlichen Krankheit, für deren Behandlung in- folge des Schwächezustands ein stationärer Aufenthalt i n einer Klinik erforderlich erscheint (vgl. BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). 3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller sei trunksüchtig im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB. Das psychische Verlangen nach Alkohol, so die Vorinstanz weiter, könne bei Trunksüchtigen auch nach monatelanger Abstinenz wieder auf- brechen. Eine grundlegende Entwöhnung setze daher zunächst eine Rückbildung der Wesensveränderung und gleichzeitig eine Umorientierung in verschiedenen Lebensbewältigungsbereichen voraus. Solange die psychische Abhängigkeit nicht beseitigt bzw. die stationäre Behandlung wegen Uneinsichtigkeit, fehlender Moti- vierbarkeit für eine Langzeittherapie und ständigen Fluchten noch nicht ausge- schlossen sei, sei die fürsorgerische Freiheitsentziehung auch nach dem erfolg- reichen körperlichen Alkoholentzug gerechtfertigt. Die vom Gesuchsteller geschil- derte Wohnsituation, ein Untermietverhältnis bei Frau D._____, sei noch nicht er- probt, und die Beziehung zu seiner Freundin dauere erst seit August 2011 an und sei daher noch nicht gefestigt. Zudem sei die Freundin tagsüber erwerbstätig und wohne in einer Wohngemeinschaft. Daher bestehe kein zuverlässiger Grund für die Annahme, der Gesuchsteller würde dort die nötigen Strukturen mit engma- schiger Betreuung erhalten. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Gesuchsteller,
sobald er alleine wäre, wieder einen Alkoholrückfall erleiden werde. Dabei beste- he eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass das Untermietverhältnis im Falle eines weiteren Rückfalls aufgelöst würde, worauf der Gesuchsteller über keine Unterkunft verfügen würde. Daher bestehe bei einer Entlassung nicht nur die Ge- fahr erneuter Alkoholexzesse, sondern auch eine Verwahrlosungsgefahr (act. 16 S. 5-7). Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf eine vom Gutachter geschilderte Selbstgefährdung in dem Sinne, dass beim Gesuchsteller während der häufigen Alkoholexzesse ein völliger Zerfall bestehe. Der Gesuchsteller habe bisher meh- rere lebensgefährliche Delirien erlebt und es würden auch körperliche Schädigun- gen aufgrund des Alkoholmissbrauchs an der Leber und möglicherweise am Herz vorliegen. Im Falle einer Entlassung müsste das soziale Umfeld mit zeitweilig auf- tretenden Aggressionen des Gesuchstellers fertig werden, und angesichts der winterlichen Jahreszeit bestehe die erhöhte Gefahr, dass der Gesuchsteller beim Ausschlafen eines Rausches unter freiem Himmel erfrieren könnte (act. 16 S. 9 f.). Schliesslich, so die Vorinstanz weiter, sei trotz der Schilderung des Gesuch- stellers, seit bereits 20 Jahren Alkoholiker zu sein und eine Vielzahl ambulanter und stationärer Therapien erfolglos absolviert zu haben, nicht von Aussichtslosig- keit einer Behandlung auszugehen. Der Gesuchsteller glaube selber, seine Krankheit überwinden zu können. Daher bestehe die Möglichkeit, dass der Ge- suchsteller trotz der gegenwärtig noch fehlenden Motivation für einen freiwilligen stationären Aufenthalt in der Klinik E._____ seine diesbezügliche Meinung im Ver- laufe der stationären Behandlung ändern würde. Ansonsten könnte zumindest ei- ne ambulante Therapie eingeleitet werden, und die persönlichen Umstände des Gesuchstellers (Wohnsituation) könnten im Hinblick auf eine Entlassung gefestigt und damit das Risiko und Ausmass der Selbstgefährdung reduziert werden. Inge- samt sei die weitere stationäre Behandlung des Gesuchstellers daher verhältnis- mässig, da eine mildere Massnahme derzeit nicht ersichtlich sei, und sei das Ent- lassungsgesuch somit abzuweisen (act. 16 S. 11).
gen. Daher ist auf die weiteren Umstände einzugehen, welche nach Ansicht der Vorinstanz die Abweisung des Entlassungsgesuchs rechtfertigten. 5.2 Das Bundesgericht hat die Zurückbehaltung im Falle einer Trunksüch- tigen zwar geschützt, mit dem Hinweis, bei einer Entlassung wäre infolge der zu erwartenden Rückfälle mit einer baldigen Neueinweisung zu rechnen. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit wurde in diesem Entscheid aber auf ver- schiedene erschwerende Umstände hingewiesen, insbesondere auf grosse Prob- leme der Patientin mit dem Essen, da sie nur Bouillon und Nahrungsergänzungs- produkte zu sich nehmen würde, kachektisch sei und überdies der Verdacht einer Mangelernährung (BMI von 15,5%) bestand, sowie weiter eine Osteoporose im Frakturstadi um und ei ne chroni sch obstrukti ve Lungenerkrankung i m höchsten Schweregrad festgestellt worden sei. Zudem litt die kaum über soziale Kontakte verfügende Patientin offenbar an einer Persönlichkeitsstörung. In diesem Fall er- achtete das Bundesgericht den Freiheitsentzug als verhältnismässig (BGer 5A_333/2011 vom 17. Mai 2011, E. 2.1-4). 5.3 Mit dem geschilderten Fall kann der Fall des Gesuchstellers ni cht ver- glichen werden. Dies gilt zunächst mit Blick auf die körperlichen Folgen des Alko- holmissbrauchs. Die Vorinstanz verweist wie erwähnt gestützt auf den Gutachter darauf, beim Gesuchsteller bestünden infolge des Alkoholmissbrauchs körperliche Schädigungen. Der Gesuchsteller bestreitet das Vorliegen solcher Schädigungen. Aus den vom Gesuchsteller als Nachweis dafür vorgelegten medizinischen Unter- lagen (act. 22/3-4) vermag der medizinische Laie zwar nichts herauszulesen, so dass allein damit das Fehlen von Schädigungen nicht erwiesen ist. Es ist indes- sen selbstredend auch nicht Sache des Gesuchstellers, zu beweisen, dass keine Schädigungen vorliegen. Zu Gunsten des Gesuchstellers fällt daher entscheidend in Betracht, dass der Gutachter seinen unbestimmten Hi nwei s auf Schädi gungen an Leber und "möglicherweise" am Herzen anlässlich der Hauptverhandlung nicht näher verdeutlichte (Vi-Prot. S. 14), und dass auch aus den weiteren medizini- schen Unterlagen der Klinik solche Schädigungen nicht schlüssig hervorgehen. Die Klinik verweist in der Begründung der Ablehnung des Entlassungsgesuch nicht auf solche Schädigungen (act. 8 S. 1), und auch aus dem körperlichen Be-
fund, der beim Klinikeintritt am 14. Dezember 2011 aufgenommen wurde, erge- ben sich keine diesbezüglichen Anzei chen (act. 8 S. 3). Laut Verlaufsbericht be- klagte der Gesuchsteller am 14. Dezember 2011 zwar Brustschmerzen, doch wurde daraufhin vermerkt, dass keine bekannte Herzerkrankung vorliege, das Herz auskultatorisch unauffällig sei und die Vitalparameter entsprechend der Ent- zugssymptomatik im Rahmen liegen würden (act. 8 S. 6). Schliesslich enthält der ebenfalls in den Akten liegende Eintrittsbefund des Spitals G._____ vom 25. November 2011 den Hinweis auf reine Herztöne (act. 8 S. 10), und ei n frühe- rer Austrittsbericht der B._____ vom 15. November 2011 enthält unter "somati- sche Befunde" den Hinweis "keine relevanten pathologischen Befunde", dies nachdem ein EKG-Befund vom 10. November 2011 aufgenommen worden war (act. 8 S. 14). Von körperlichen Schädigungen durch das Trinken oder durch den als prob- lematisch bezeichneten, vom Gesuchsteller wie gesehen bestrittenen Überkon- sum von Beruhi gungsmi tteln (Vi-Prot. S. 13), die im Falle einer Entlassung eine konkrete Selbstgefährdung des Gesuchstellers darstellen würden, kann daher nicht ausgegangen werden. Inwiefern der Gesundheitszustand des Gesuchstel- lers, so der Gutachter, bei weiterem Trinken akut gefährdet wäre (Vi-Prot. S. 15), i st daher heute ni cht ersi chtli ch. Auch Beeinträchtigungen der Leber, die bei Trunksüchtigen in einem gewissen Umfang notori sch sei n mögen, wurden ni cht i n einem konkreten Ausmass nachgewiesen, welches die Zurückbehaltung in der Klinik rechtfertigen würde. 5.4 Sodann besteht beim Gesuchsteller im Gegensatz zur Patientin im vor- stehend geschilderten Bundesgerichtsentscheid auch keine namhafte Verwahrlo- sungsgefahr. Dass die Beziehung des Gesuchstellers zu seiner Partnerin erst seit einigen Monaten besteht, vermag nichts daran zu ändern, dass der Gesuchsteller damit nicht mit einer alleinstehenden Person verglichen werden kann, die im Falle einer Entlassung völlig zu vereinsamen droht. Ferner ist eine andere Freundin des Gesuchstellers, Frau D._____, aktuell bereit, den Gesuchsteller bei sich wohnen zu lassen, und sie bekundete dies schriftlich (act. 22/5). Der Gesuchsteller verfügt damit offenkundig über soziale Kontakte. Die von ihm gemäss Verlaufsbericht in
der Klinik am 16. Dezember 2011 geäusserte Furcht, seine Freundin könnte ihn wegen seiner Alkoholexzesse verlassen (act. 8 S. 5), fällt daher heute nicht ent- scheidend ins Gewicht, zumal der Gesuchsteller bereits am 19. Dezember 2011 angab, seine Freundi n habe si ch mi t i hm versöhnt (act. 8 S. 5). Hinzu kommt, dass sich der Gesuchsteller offenbar (so der Gutachter, Vi- Prot. S. 15) in einem Programm des Sozialdienstes befindet. Dass der Gesuch- steller bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt in völlig instabile Verhältnisse austreten würde, ist daher nicht zu befürchten. Die vor der Vorinstanz geäusserte Ansicht des Gutachters, wonach die Trunksucht zu einer bedrohlichen Destabili- sierung der Lebenssituation des Gesuchstellers mit Abhängigkeit vom Sozial- di enst führte (Vi-Prot. S. 14), lässt sich aktuell nach dem Gesagten nicht aufrecht erhalten. Das Wohnen in Untermiete und die Abhängigkeit vom Sozi aldienst stel- len keine "bedrohliche Destabilisierung" von Lebensverhältnissen dar, welche ei- nen fürsorgerischen Freiheitsentzug zu begründen vermag, und inwiefern sonst die Lebensverhältnisse des Gesuchstellers bedrohlich destabilisiert wären, i st heute ni cht ersichtlich. Im Übrigen sind beim Gesuchsteller keinerlei Probleme mit der Ernährung oder mit der Körperpflege bekannt, und der Gutachter schilderte den Gesuchstel- ler vor der Vorinstanz als in nüchternem Zustand sehr gepflegte, besonnene und unauffällige Person (Vi-Prot. S. 13, 18). Schliesslich gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass der Gesuchsteller bei Alkoholexzessen seine Ernährung, Körperpflege oder sonstige Gesundheit grob vernachlässigen würde. Auch die Umstände der aktuellen Kli ni keinweisung (es wird einzig darauf hingewiesen, der Gesuchsteller sei mit nur einem Schuh bekleidet gewesen, act. 8 S. 4) vermögen in diesem Zu- sammenhang keine genügend konkrete Verwahrlosungsgefahr nahe zu legen, aufgrund welcher die Zurückbehaltung in der Anstalt gerechtfertigt erschiene. Die aktuelle winterliche Jahreszeit führt zu keinem anderen Schluss. Konkrete Anzei- chen für die von der Vorinstanz genannte Erfrierungsgefahr bei allfälligem Aus- schlafen eines Rausches unter freiem Himmel (act. 16 S. 10) gibt es aktuell beim Gesuchsteller nicht, da er wie geschildert über eine geregelte Wohnsituation ver- fügt und auch keine Vorfälle aktenkundig sind, bei welchen der Gesuchsteller tat-
sächlich bei kalter Witterung im Freien alkoholisiert eingeschlafen wäre. Die Vo- rinstanz erwog zwar, Frau D._____ könnte das Untermietverhältnis angesichts der Alkoholexzesse auflösen (act. 16 S. 7), doch konkrete Anzeichen dafür, dass dies geschehen könnte, si nd ni cht ersi chtli ch. Auch der Gutachter wei st nur da- rauf hi n, das Untermietverhältnis sei in der Realität noch nicht erprobt (Vi-Prot. S. 15). Daraus ergibt sich indes noch keine Verwahrlosungsgefahr. 5.5 Der Gutachter verwies vor der Vorinstanz weiter darauf, das soziale Umfeld des Gesuchstellers müsste bei einer Entlassung mit zeitweilig auftreten- den Aggressionen des Gesuchstellers fertig werden (Vi-Prot. S. 16). Entspre- chende konkrete Vorfälle konnte der Gutachter in der Folge jedoch nicht nennen, sondern er verwies auf entsprechende Frage der Einzelrichterin lediglich auf das letzte Einweisungszeugnis von Dr. med. C._____ (Vi-Prot. S. 17). Das aus dem Ei nweisungszeugnis vom 14. Dezember 2011 (act. 8 S. 4) hervorgehende Läuten des Gesuchstellers an verschiedenen Wohnungen stellt jedoch keine relevante, fremdgefährdende Aggressivität dar. Ein weiterer allgemeiner Hinweis auf Ag- gressivität ergibt sich aus dem früheren Einweisungszeugnis von Dr. med. H._____ vom 25. November 2011, wonach der Gesuchsteller zum Selbstschutz vor weiterem Trinken und vor Aggressivität freiwillig eintreten wolle (act. 8 S. 9; vgl. dazu auch Vi-Prot. S. 19). Dieselbe vom Gesuchsteller geäusserte Angst vor Aggressivität geht ferner aus dem Austrittsbericht des Spitals G._____ vom 25. November 2011 hervor, wo sich der Gesuchsteller vor der Überweisung in die B._____ aufgehalten hatte (act. 8 S. 10). Konkrete Vorfälle mit tatsächlichen Ag- gressionen gegen Drittpersonen sind aber auch mit Blick auf diese frühere Ein- weisung aus den Akten ni cht ersi chtli ch. Greifbare Hinweise auf aggressives Verhalten des Gesuchstellers gegen- über Dritten, welches ihn für sein soziales Umfeld zu einer massgeblichen Belas- tung (Art. 397a Abs. 2 ZGB) machen würde, sind somit – mit Ausnahme des wie erwähnt ni cht sehr schwerwi egenden Läutens an Wohnungen – ni cht ersi chtli ch. Dass allenfalls Personen des Gesundheitswesens wie Notfallpsychiater und Sani- tät bei weiteren Alkoholexzessen belastet werden könnten (Vi-Prot. S. 16), spricht nicht massgeblich gegen eine Entlassung. Solche Belastungen gehören bei sol-
chen Personen zum Alltag und müssen grundsätzli ch, auch wenn si e unerfreuli ch sind, hingenommen werden. 5.6. Der Gutachter brachte vor der Vorinstanz weiter vor, er halte eine Ent- lassung "medi zi ni sch" ni cht für vertretbar, wenn ni cht vorher zumi ndest während dreier Wochen stationärer Behandlung versucht werden könne, den Gesuchsteller zur Ei nsi cht und Zustimmung zu einer stationären Suchttherapie zu bewegen (Vi- Prot. S. 16). Der Umstand, dass eine stationäre Behandlung aus medizinischer Sicht objektiv für den Patienten die beste Lösung darstellt, vermag indes die Zu- rückbehaltung nicht zu rechtfertigen, solange nicht gesagt werden kann, der Pati- ent sei (infolge Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. wegen Verwahrlosungsge- fahr) auf Hilfe angewiesen, die ihm nur im stationären Rahmen geboten werden kann. Nur dann ist die Zurückbehaltung in der Anstalt gegen den Willen des Pati- enten verhältnismässig. Vorliegend besteht nach dem Gesagten keine konkrete Selbst- oder Fremd- gefährdung oder Verwahrlosungsgefahr. Zudem hat sich der Gesuchsteller im- merhin zwischenzeitlich für eine ambulante Therapie in der F._____ angemeldet, wobei ein Eintritt gemäss Bestätigung der F._____ vom 29. Dezember 2011 zeit- nah möglich ist (act. 22/6; entgegen der Situation im Zeitpunkt des vorinstanzli- chen Entscheids, act. 16 S. 7). Die von der Vorinstanz diesbezüglich noch ge- nannte Gefahr einer personellen Überlastung der F._____ über Weihnachten und Neujahr (act. 16 S. 8 oben) ist heute nicht mehr aktuell. Diese neuen Umstände sprechen eher gegen eine weitere Zurückbehaltung des Gesuchstellers in der Kli- nik, auch wenn angesichts der geschilderten Vorgeschichte des Gesuchstellers mit etlichen erfolglosen Therapien keine allzu optimistische Prognose ausgestellt werden kann. 6. Zusammenfassend ist der Gesuchsteller trotz seiner Trunksucht aktuell nicht auf Hilfe angewiesen, die ihm nur in einer stationären Behandlung gewährt werden könnte. Weder besteht eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung, noch droht der Gesuchsteller bei einer Entlassung zu verwahrlosen. Die Zurück- behaltung in der Klinik erscheint daher nicht verhältnismässig. Somit ist die Beru- fung gutzuhei ssen, und der Gesuchsteller i st unverzüg li ch zu entlassen.
III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten beider Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen. 2. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Prozessführung i st mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Der Gesuchsteller ist, wie die Vorinstanz richtig festhielt, mittellos (act. 16 S. 12), und das Berufungsverfahren war nicht aussichtslos (Art. 117 ZPO). Ferner war der rechtsunkundige Gesuchsteller für die Führung des Beru- fungsverfahrens auf eine Rechtsbeiständin angewiesen. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung nach Art.118 lit. c ZPO gutzuhei ssen und i st Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuch- stellers zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Gesuchsteller wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers wird das Urteil des Einzel- gerichtes der 10. Abteilung des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2011 (FF110218), Dispositivziffern 1 bis 3, aufgehoben. 2. Die B._____ wird angewiesen, den Gesuchsteller unverzüg li ch zu entlassen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: