Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA120008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Beschluss und Urteil vom 12. April 2012 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
sowie
betreffend gerichtliche Beurteilung einer Zwangsmedikation
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. März 2012 (FF120014)
Erwägungen:
Am 26. Januar 2012 wurde der Berufungskläger von pract. med. D._____ im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die B._____ ein- gewiesen (act. 8). Seinem Entlassungsgesuch gab das Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Horgen am 17. Februar 2012 nicht statt; die gegen diesen Entscheid er- hobene Berufung wies die Kammer am 2. März 2012 ab (Geschäfts-Nr. NA120006). In der Folge informierte die Klinik den Berufungskläger mit Schreiben vom 22. Februar 2012 über ihren Entscheid, bei ihm eine länger dauernde Zwangsbehandlung mit Risperdal oder alternativ Solian durchführen zu wollen (act. 9). Am 24. Februar 2012 ersuchte der Berufungskläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen um gerichtliche Beurteilung der angekündigten Zwangsmedikation (act. 1). Aufgrund der Angaben der Klinik (act. 9, Prot. I S. 8), des mündlich erstatteten Gutachtens von Dr. med. E._____ (Prot. I S. 6 ff.) sowie der Anhörung des Berufungsklägers (Prot. I S. 3 ff.) wies die Vorinstanz das Ge- such um Aufhebung der Zwangsmedikation am 2. März 2012 ab und genehmigte diese. Ferner erteilte sie der Berufung die aufschiebende Wirkung (§ 184 Abs. 2 GOG). 2. Nach Erhalt der Verfügung und des Urteils im Dispositiv erhob der Be- rufungskläger Rekurs (act. 23). Mit Schreiben vom 7. März 2012 wurde ihm mitge- teilt, dass sein Rechtsmittel als Berufung entgegengenommen wurde. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Berufung innert fünf Tagen ab Erhalt der begründeten Ausfertigung des angefochtenen Entscheides vom 2. März 2012 ergänzen könne. Er müsse einen konkreten Antrag stellen und ausführen, wes- halb er mit der Begründung des Einzelgerichtes nicht einverstanden sei (act. 25). Die ergänzte Berufungsschrift vom 11. März 2012 ging rechtzeitig ein (act. 26). Mit Beschluss vom 27. März 2012 wurde die Klinik ersucht, sich zu den langfristi- gen Nebenwirkungen der vorgesehenen Zwangsmedikation zu äussern (act. 26). Die Eingabe der Klinik datiert vom 2. April 2012 (act. 30), sie wurde dem Beru- fungskläger zugestellt (act. 32).
Da die angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung nach wie vor Gültigkeit hat, ist eine Zwangsbehandlung grundsätzlich möglich (§ 24 Abs. 1 lit. a PatG). Eine länger dauernde medikamentöse Zwangsbehandlung ist unter ande- rem zulässig, wenn sie nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch in- diziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnah- me erbracht werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. a PatG). Die medikamentöse Zwangs- behandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 Erw. 5; BGE 130 I 16 Erw. 3). Deshalb verlangt der Eingriff nebst der erforderli- chen gesetzlichen Grundlage, die mit §§ 24 ff. PatG gegeben ist (BGer 5A_792/ 2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), eine umfassende Interessenabwägung. Ne- ben den kantonalen Regelungen sind auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwen- digkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung. In die- se Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangs- weise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5). 4.a) Die medizinische Indikation als Voraussetzung einer Zwangsbehand- lung verweist auf die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Die angeordnete Therapie muss nach dem derzeitigen Wissensstand eine bzw. die angebrachte Reaktion auf die Krankheit der betroffenen Person sein. Dabei ist den verantwort- lichen Ärzten ein Ermessensspielraum zuzugestehen (BGer 5A_524/2009 vom 2. September 2009). Nach einhelliger Meinung der Fachpersonen leidet der Beru- fungskläger an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Er lebt in einem ausgeprägten und komplexen Wahnsystem, das von bizarren Vorstellungen vor allem religiösen und sexuellen Inhalts geprägt ist. So ist er überzeugt, der einzige von Gott auserwählte Mensch zu sein, alle anderen hätten mit Satan zu zun. Da er der Ansicht ist, in der Schule sowie innerhalb der eigenen Familie würden un- gewöhnliche Sexualpraktiken ausgeübt, bedrängt er mit seinen Ideen auch seine
Kinder, was sich schädigend auf diese auswirkt. Seine unberechenbaren Reak- tionen gegenüber seinem Umfeld führten dazu, dass die älteste Tochter aus Angst vor ihm von zuhause weggelaufen ist. Einweisungsgrund für den vorliegen- den (wiederholten) Klinikaufenthalt war denn auch sein aggressives Verhalten auf dem Sozialamt (act. 8-9, act. 10 S. 1, Prot. I S. 6 f.). Da sich der Berufungskläger selbst als gesund erachtet, wie er mehrfach deutlich zum Ausdruck brachte, ist er einer freiwilligen Therapie nicht zugänglich. Im Übrigen verhält er sich in der Klinik angepasst, freundlich und kooperativ (Prot. I S. 4 ff., act. 10-11, act. 26). b) Offenbar hat sich der Zustand des Berufungsklägers seit dem Eintritt in die Klinik ohne Medikation nicht gebessert. Nach Ansicht der Klinik und der Gut- achterin erfordert die diagnostizierte Störung eine medikamentöse Behandlung, ansonsten sich die Erkrankung weiter verschlechtern und chronifizieren wird. Diesfalls droht der Verlust seiner Familie und seines sozialen Umfeldes; das So- zialamt hat sich zum Schutz der Kinder bereits eingeschaltet. Es ist zu befürchten, dass der Berufungskläger den Bezug zur Realität noch mehr verlieren wird und beeinflusst von seinen wahnhaften Ideen mit seinem zunehmend unberechenba- ren sowie bedrohlichen Verhalten für sich oder seine Umwelt eine Gefahr dar- stellt. Ohne die Einnahme von Medikamenten sind die Reintegration in sein sozia- les Umfeld und sein Wunsch nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ge- mäss übereinstimmender Ansicht der Ärzte kaum umzusetzen (act. 7 und 9, act. 26, Prot. I S. 5 und 7 f.). Die realitätsfremde Einwendung des Berufungsklägers, er benötige das Risperdal nicht, da er sich nicht krank fühle (Prot. I S. 5 f., act. 26), vermag an der Einschätzung der Fachleute nichts zu ändern, zumal gerade die fehlende Krankheitseinsicht Teil der Krankheit sein kann bzw. beim Beru- fungskläger zu sein scheint. Demzufolge erscheint die medikamentöse Behand- lung aufgrund des momentanen Gesundheitszustandes als medizinisch ange- zeigt. 5.a) Die weitere Voraussetzung für eine Zwangsbehandlung, dass die nöti- ge persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann, fliesst aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Dies
bedeutet, dass auch die Eignung und die Verhältnismässigkeit des fraglichen Ein- griffs im engeren Sinn zu klären sind. b) Die Behandlung mit den vorgesehenen Medikamenten Risperdal mit einer Zieldosis von 6-9 mg/Tag, bei Nichteintreten der erwarteten Wirkung oder Unverträglichkeit alternativ mit Solian und im Fall der Verweigerung mit Zyprexa - bei Bedarf zusammen mit spannungs- und angstlösenden, beruhigenden sowie schlafanstossenden Medikamenten - scheint gestützt auf die Angaben der Klinik grundsätzlich geeignet. Wie dargelegt, ist es der Berufungsinstanz verwehrt, auf die konkrete Behandlung bzw. die Wahl oder Dosierung der Medikamente Ein- fluss zu nehmen. Da von einer erheblichen Chronifizierung und Systematisierung der psychotischen Symptomatik auszugehen ist, rechnet die Klinik mit einer Be- handlungsdauer von drei bis vier Wochen, sofern das erste Antipsychotikum wie erwartet wirkt. Ansonsten würde sich die Behandlung wohl auf fünf bis sechs Wo- chen ausdehnen. Risperdal hat im Übrigen den Vorteil, dass es auch in Form ei- ner Depotspritze ca. alle zwei Wochen abgegeben werden kann (act. 9). Auf eine frühere Behandlung mit Risperdal sprach der Berufungskläger of- fenbar gut an. So hat sich sein während der Einnahme des Medikamentes weit- gehend stabiler Zustand seit der eigenmächtigen Absetzung wieder deutlich ver- schlechtert. Entsprechend befindet er sich momentan in einer akut psychotischen Phase (act. 9, Prot. I S. 7). Der Berufungskläger selbst erklärte, er habe das Me- dikament abgesetzt, weil es keine Wirkung gezeigt habe. Zu Beginn habe er Ne- benwirkungen, z.B. Zuckungen in der Zunge, verspürt. Ebenso habe er einen Li- bidoverlust festgestellt (Prot. I S. 5, act. 10 S. 2). Der Einwand betreffend fehlende Wirksamkeit überzeugt angesichts der Ausführungen der Fachpersonen nicht. Die geschilderten Nebenwirkungen decken sich mit den Angaben der Klinik, die sich allerdings vorwiegend zu Neuroleptika-Behandlungen im Allgemeinen und weni- ger zur Verabreichung der konkret in Frage stehenden Medikamente äusserte (act. 30): So kann die längerfristige Anwendung eines modernen Neuroleptikums, wozu die drei genannten Medikamente zählen, mit einer Häufigkeit von etwa 0.5% - wie vom Berufungskläger vorgebracht - zu willkürlichen, abnormen und stereo- typen Bewegungen der Zungen-, Mund- und Gesichtsmuskulatur führen. Weiter
besteht ein zwei- bis dreimal höheres Risiko eines Schlaganfalles oder Herzin- farktes oder von schweren Herzrhythmusstörungen. Es können ferner ungünstige Veränderungen des Stoffwechsels und hormonelle Störungen auftreten. Kontro- vers ist, ob die Gesamtsterblichkeit erhöht ist, da möglicherweise schwere psychi- sche Erkrankungen per se mit einer erhöhten Sterblichkeit belastet sind. Als grössten Nachteil empfinden die Patienten u.a. Gewichtszunahme, Beeinträchti- gung der geistigen Leistungsfähigkeit, Adynamie (allgemeine Erschöpfung) und - vom Berufungskläger ebenfalls erwähnt - sexuelle Funktionsstörungen. Nach Meinung der Klinik überwiegt vorliegend der Nutzen der vorgesehenen Therapie gegenüber den möglichen Nebenwirkungen. Von einer frühzeitigen und konse- quenten medikamentösen Behandlung hängen sowohl die Wiedereingliederung des Berufungsklägers in sein soziales Umfeld, namentlich in seine Familie, und die berufliche Rehabilitation als auch die Gesamtprognose seiner Erkrankung ab. Sodann gibt es - so die Klinik - keine schonenderen, gleichermassen wirksamen und aus fachärztlicher Sicht indizierten Alternativen. Demnach scheinen länger- fristige Nebenwirkungen des Präparates Risperdal vorliegend vernachlässigbar, zumal bei der früheren Behandlung offenbar keine gravierenden negativen Folgen auftraten. Die Eignung der vorgesehenen Medikation ist damit nicht in Frage zu stellen und die Erforderlichkeit der Massnahme zu bejahen. Aufgrund der gänzlich fehlenden Krankheitseinsicht wird sich der Berufungskläger auch künftig strikte weigern, die zur Behandlung seiner Erkrankung dringend benötigten Medikamen- te freiwillig einzunehmen. c) Bezüglich der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Zwangsbehandlung und einer solchen gegenüberstehenden (privaten) Interessen des Berufungsklägers kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (act. 22 S. 7 f. unter Hinweis auf den erwähnten BGE 130 I 16). Das Ziel der Behandlung liegt in der Verbesserung der psychotischen Symp- tomatik, der Verhinderung einer Gefährdung des Berufungsklägers selbst sowie seines Umfeldes, dem Erhalt seines sozialen Gefüges sowie der Erarbeitung ei- ner begleitenden ambulanten Therapie (act. 9 und 30, Prot. I S. 6 ff.). Damit ist die
Behandlung des Berufungsklägers von einem öffentlichen Interesse gedeckt und von erheblicher Notwendigkeit. Die möglichen Nebenwirkungen, welche wohlge- merkt erst bei einer längeren Behandlungsdauer auftreten können, erscheinen nicht derart gravierend, als dass ein Behandlungsversuch die Wahrung der Per- sönlichkeitsrechte des Berufungsklägers ausschliessen würde. Würde dessen persönliche Freiheit nicht vorübergehend durch die Zwangsmedikation einge- schränkt, bestünde die ernsthafte Gefahr einer stetigen Verschlechterung seines Zustandes mit bleibenden gesundheitlichen Schädigungen sowie des Verlustes insbesondere seiner Familie, was offensichtlich nicht in seinem Interesse sein kann. 6. Zusammenfassend erscheint die Anordnung der Zwangsbehandlung medizinisch indiziert; eine mildere Massnahme steht nicht zur Verfügung, weshalb die am 22. Februar 2012 angeordnete Zwangsmedikation zu bestätigen ist. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beru- fungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie für das erstinstanzliche Ver- fahren ist ihm aufgrund seiner Mittellosigkeit, er lebt wegen seiner Krankheit von einer IV-Rente (Prot. I S. 5 f., act. 26), und der nicht von vornherein erwiesenen Aussichtslosigkeit auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen (Art. 117 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Horgen vom 2. März 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an die Verfahrensbeteiligten sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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