Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA120038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 2. November 2012 in Sachen
A., verbeiständet durch B., Gesuchsteller und Berufungskläger,
sowie
Klinik C._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der Klinik C._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Oktober 2012 (FF120039)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) wur- de am 2. Oktober 2012 von Dr. med. D._____ in die Klinik C., ... (nachfol- gend: Verfahrensbeteiligte), eingewiesen (act. 14/7 = act. 17/1). Er beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach die sofortige Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug (act. 1). 1.2. Dieses holte in der Folge einen Strafregisterauszug des Berufungsklägers samt der Akten des Verfahrens D-6/2010/6022 betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vom 4. August 2010 ein, welches mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. November 2010 erledigt wor- den war (vgl. act. 5, act. 6, act. 8 und 15/1-10). Überdies zog das Einzelgericht die Akten bezüglich des Vorfalles vom 2. Oktober 2012 (betreffend Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB) bei, der zur Einweisung des Berufungs- kläger geführt hatte (vgl. act. 14/1-7). Schliesslich forderte es die Verfahrensbetei- ligte mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 (act. 13) dazu auf, zum Entlassungsge- such des Berufungsklägers Stellung zu nehmen und die wesentlichen Akten ein- zureichen. Mit derselben Verfügung beauftragte es zudem Dr. med. E., über den Berufungskläger ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, und lud zur Anhörung/Hauptverhandlung auf Dienstag, 9. Oktober 2012, 15:00 Uhr, vor. Am 8. Oktober 2012 trafen die angeforderten medizinischen Unterlagen und die Stel- lungnahme der Verfahrensbeteiligten beim Einzelgericht ein (vgl. act. 17/1-7 und act. 18). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2012, anläss- lich welcher unter anderem der Berufungskläger, Frau F._____ vom G., Be- treutes Wohnen, sowie B., die Beiständin des Berufungsklägers, befragt wurden und Dr. med. E._____ sein Gutachten erstattete (Prot. VI S. 6 ff.), wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach das Entlassungsgesuch des Beru- fungsklägers mit Urteil gleichen Datums ab (vgl. act. 20 und Prot. VI S. 21). 1.3. Gegen den mündlich eröffneten Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 10. Oktober 2012; act. 26)
eine kurz begründete Berufung. Am 15. Oktober 2012 nahm der Berufungskläger die schriftliche Entscheidbegründung der Vorinstanz (act. 22 = act. 25) in Emp- fang (vgl. act. 24). In der Folge liess er sich nicht mehr vernehmen, weshalb auf seine Eingabe vom 9. Oktober 2012 sowie die formlos beigezogenen vorinstanzli- chen Akten abzustellen ist. 2. Prozessuales Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 186 Abs. 2 GOG). Die Verfahrensbeteiligte hatte vor Vorinstanz bereits Gelegenheit erhalten, sich be- züglich einer Entlassung des Berufungsklägers zu äussern. Eine schriftliche Ant- wort im Sinne von § 186 Abs. 1 GOG ist für den vorliegenden Entscheid nicht notwendig. 3. Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter an- derem die Befreiung von den Gerichtskosten (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger im Jahr 2010 nicht nur seine Stelle und seine Aufgabe als Präsident der Gemeinde H._____ verlor, son- dern auch sein gesamtes Vermögen. Zum Schluss verfügte er über Schulden von rund Fr. 60'000.-- (vgl. z.B. Prot. S. 6, S. 7 und S. 13 f. in act. 3 und Prot. S. 2 f. und S. 7 in act. 4 sowie act. 17/5 S. 1 f.). Vor seiner Klinikeinweisung am 2. Okto- ber 2012 lebte der Berufungskläger in einer betreuten Wohngemeinschaft (Be- treutes Wohnen G.) in I. und arbeitete dort in der geschützten Werk- stätte (vgl. act. 17/5 S. 2 sowie Prot. VI S. 7). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der Berufungsklägers zur Zeit mittellos ist (vgl. auch act. 22 S. 8). Überdies ist seine Berufung nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizie- ren, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege, namentlich die unentgeltliche Rechtspflege, für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu gewähren ist.
4.3. Die Vorinstanz hat überdies – im Einklang mit dem psychiatrischen Gutach- ten (vgl. Prot. VI S. 8) – eine Fremdgefährdung als gegeben erachtet (act. 22 S. 7 f.). Dabei zog sie in Betracht, dass es zur aktuellen Klinikeinweisung des Beru- fungsklägers vom 2. Oktober 2012 gekommen sei, nachdem ihn zwei Augenzeu- gen dabei beobachtet hätten, wie er die Schaufensterscheiben des Optikerge- schäftes "K._____ GmbH" in I._____ mit einem Holzspalthammer eingeschlagen und sich danach zur ...-Apotheke sowie zum Bahnhof I._____ begeben habe, wo er schliesslich von der Kantonspolizei Zürich habe festgenommen werden können (act. 22 S. 3; vgl. auch act. 14/1-7). Überdies habe der Berufungskläger bereits am 4. August 2010 mit einer Axt die Türe zu den Kellerabteilen des Mehrfamilien- hauses ..., seinem damaligen Wohnort, eingeschlagen (act. 22 S. 3; vgl. auch act. 15/1). Ferner habe er in der geschützten Werkstatt G._____ während der letzten Wochen vor seiner aktuellen Klinikeinweisung ein unruhiges und aggressives Verhalten an den Tag gelegt und mit einem Schraubenzieher einen grösseren Auftrag aus reiner Aggression zerstört (act. 22 S. 7; vgl. Prot. VI S. 18). Damit ha- be der Berufungskläger ein ernstzunehmendes Aggressionspotential offenbart, welches sich zuweilen völlig unkontrolliert entlade und wobei er ausnahmslos ge- fährliche Werkzeuge verwende (act. 22 S. 7). Es könne vor diesem Hintergrund nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, dass der Be- rufungskläger bei einem weiteren derartigen Vorfall Leib und Leben von Men- schen gefährden könnte, namentlich wenn eine Person versuchen sollte, ihr Ei- gentum vor den Angriffen des Berufungsklägers zu schützen (act. 22 S. 7 f.). Die- se Auffassung ist zu teilen, zumal sich der Berufungskläger in seiner Berufungs- schrift darauf beschränkt zu behaupten, dass er keine fremdgefährdende Aus- strahlung gegenüber Drittpersonen habe und ein physischer Schwächling sei (vgl. act. 26 S. 1 und S. 2). Angesichts der vom Berufungskläger jeweils verwendeten gefährlichen Gegenstände erweist sich ersteres als unzutreffend und zweiteres als irrelevant. Des weiteren hielt die Vorinstanz fest, auch in der Klinik sei der Berufungskläger anfänglich durch ein angespanntes und bedrohliches Verhalten aufgefallen (act. 22 S. 4; vgl. auch act. 17/2 S. 1 und act. 18 S. 2 sowie Prot. VI S. 17). Zwar sei es während seines Aufenthaltes zu einer Beruhigung und zu einer Verbesse-
rung des Zustandsbildes des Berufungsklägers gekommen. Es sei jedoch von ei- ner weiteren Fremdgefährdung durch den Berufungskläger auszugehen, da die- ser sein Verhalten entweder bagatellisiere oder zu rechtfertigen versuche (act. 22 S. 4 und S. 6 f.; vgl. Prot. VI S. 12 f. und S. 20). Diese Einschätzung wurde auch vom Gutachter geteilt (vgl. Prot. VI S. 7) und ihr ist ebenfalls beizupflichten, zumal der Berufungskläger auch in seiner Berufungsschrift geltend macht, eine Sachbe- schädigung sei immer auch ein Profit, da sie es einem Handwerker ermögliche, ein Einkommen zu erzielen (vgl. act. 26 S. 1). Anlässlich seiner Befragung durch die Vorinstanz erklärte der Berufungskläger darüber hinaus ausdrücklich, es sei sehr wahrscheinlich, dass er wieder Sachen beschädigen werde (vgl. Prot. VI S. 16). Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Verfahrensbeteiligten, dem Gutachter Dr. med. E._____ und der Vorinstanz davon auszugehen, der Berufungskläger könnte im Falle seiner Entlassung aus der Klinik vor einer wesentlichen Stabilisie- rung seines Zustandes die für ihn angemessenen Medikamente wieder nicht ein- nehmen und einen Rückfall erleiden, der wiederum zu aggressivem Verhalten führt (vgl. act. 18 S. 2, Prot. VI S. 8 und act. 22 S. 7). Dies muss umso mehr gel- ten, als der Berufungskläger bereits mehrere Monate vor seiner Klinikeinweisung – trotz psychiatrischer Begleitung durch Dr. L._____ und diesem gegenüber ab- gegebener Versprechen – die ihm verordneten Medikamente – eigenen Angaben zufolge (vgl. Prot. VI S. 13 f.) – eigenständig abgesetzt hat, was zu einer Ver- schlechterung seines gesundheitlichen Zustandes und zu seiner Klinikeinweisung vom 2. Oktober 2012 führte (vgl. act. 17/5 S. 1 sowie Prot. VI S. 7 und S. 9). Ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil ist sodann festzuhalten, dass das darge- legte aggressive Verhalten des Berufungsklägers und das Mitführen von gefährli- chen Gegenständen wie Äxten nicht nur eine Fremdgefährdung, sondern auch dessen Selbstgefährdung nach sich zieht, ist doch damit zu rechnen, dass sich eine Person, welche sich durch den Berufungskläger bedroht fühlt, entsprechend zur Wehr setzt. Es kann deshalb vorliegend offen bleiben, ob sich aus dem fest- gestellten Fremdgefährdungspotential des Berufungsklägers auch ein Beistands- und Fürsorgebedürfnis ergibt, welches für sich allein dessen fürsorgerische Frei-
heitsentziehung zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Urteil 6A_607/2012 des BGer vom 5. September 2012, Erw. 5.2). 4.4. Die Verfahrensbeteiligte gewährleistet die medizinische und soziale Betreu- ung des Berufungsklägers. Sie erscheint daher als geeignet, um die notwendige Fürsorge für den Berufungskläger zu erbringen (vgl. act. 22 S. 8; vgl. auch Prot. VI S. 8). Auch im heutigen Zeitpunkt kann dem Berufungskläger mangels relevan- ter Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands die nötige persönliche Für- sorge vorläufig nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass eine Rückkehr des Berufungs- klägers ins G._____ Betreutes Wohnen gegenwärtig wegen seines aggressiven Verhaltens und der in seinem Zimmer aufgefundenen gefährlichen Gegenstände wie diverser Äxte und eines Eispickels – deren Lagerung der Berufungskläger be- stätigt hat (vgl. Prot. VI S. 12) – abgelehnt wird (vgl. act. 19 und Prot. S. 18 f.; vgl. act. 22 S. 8). Die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist deshalb nach wie vor ver- hältnismässig. 4.5. Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbe- gründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 5. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungs- kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind jedoch zufolge der ihm ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es wird beschlossen: 1. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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