Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NC160002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 25. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
betreffend Feststellung der Personalien
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Juni 2016 (EP150006-I)
Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller am 4. Oktober 1948 gebo- ren i st. Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Juni 2016: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– die übrigen Kosten betragen: Fr. 318.75 Dolmetscher 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schri ftli che Mi ttei lung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsantrag: "Ich stelle den Antrag, dass das Urteil insofern abgeändert wird, dass festgestellt wird, dass ich am 4. Oktober 1948 geboren bin. Sämtliche Kosten sollen zu Lasten des Bezirksgerichts Uster gehen." Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller ist Staatsangehöriger von Eritrea. Er ist am 31. Dezember 1998 in die Schweiz eingereist und lebt seither i n B._____ ZH. Er ist seit dem 1. Januar 2002 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Office-Mit- arbeiter bei einer Unternehmung in C._____ ZH angestellt. In den Schweizer Re- gistern wird er mit dem Geburtsdatum 6. März 1953 geführt (Urk. 2/1). Im Rah- men des Einbürgerungsverfahrens hat er eine neue Geburtsurkunde beigebracht, welche als Geburtsdatum den 4. Oktober 1948 nennt (Urk. 2/3).
b) Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 reichte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Uster (Vorinstanz) ein Gesuch mit dem Begehren auf Feststellung, dass er am 4. Oktober 1948 geboren worden sei, ein (Urk. 1). Nach Durchführung von zwei Verhandlungen und Entgegennahme weiterer Beweismittel wies die Vor- instanz mit Urteil vom 22. Juni 2016 das Gesuch ab (Urk. 20 = Urk. 23; Entschei d eingangs wiedergegeben). c) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 11. Juli 2016 fristgerecht (Urk. 21) Berufung mit dem eingangs aufgeführten Berufungsantrag gestellt (Urk. 22). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mangels Gegenpartei ist keine Berufungsantwort einzuholen. Auf eine Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei auf einseitiges Vor- bringen zu entscheiden und der Sachverhalt sei von Amtes wegen festzustellen. Gleichwohl liege die Beweislast beim Gesuchsteller; er habe den Beweis für die von ihm behaupteten Personalien zu erbringen. Ausnahmen vom strikten Beweis seien möglich; eine sog. "Beweisnot" liege aber nicht schon dann vor, wenn eine Tatsache, welche dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, mangels Beweis- mitteln nicht bewiesen werden könne. Personalien seien gemeinhin einem unmit- telbaren Beweis zugänglich, sei es mittels Urkunden, Gutachten oder Zeugenbe- weis (Urk. 23 Erwägung 4.1). b) Zum Urkundenbeweis erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller habe eine Geburtsurkunde vom 27. November 2014 eingereicht, welche als Geburtsda- tum den 4. Oktober 1948 ausweise, sowie eine undatierte, welche als Geburtsda- tum den 6. März 1953 ausweise, ausserdem ein Schul-Abschlusszeugnis vom Juli 1970 sowie eine Bestätigung der Universität ... vom 5. September 1972; darüber hinaus habe der Gesuchsteller mehrere Urkunden bezüglich zwei seiner Ge- schwister eingereicht. Die Identität einer Person lasse sich aber nur mit einem Dokument mit Fotografie ausreichend nachweisen; die vom Gesuchsteller einge- rei chten Urkunden würden di ese Anforderungen ni cht erfüllen. D i e ki rchli chen Ge- burtsurkunden hätten nur einen beschränkten Beweiswert, denn in Eritrea könne
– gegen Bezahlung eines Geldbetrags – beim Priester das gewünschte Geburts- datum angegeben werden. Sodann würden zwei widersprüchliche Urkunden be- züglich desselben Registereintrags vorliegen; es könne nicht geklärt werden, ob eine der beiden und welche das korrekte Geburtsdatum wiedergebe. Dem Schul- abschlusszeugnis und der Universitätsbestätigung liessen sich keine Angaben bezüglich des Alters oder des Geburtsdatums entnehmen. Die Urkunden betref- fend seine Geschwister würden keine Auskunft über das Alter oder Geburtsdatum des Gesuchstellers geben. Vom Gesuchsteller seien daher keine Urkunden ein- gereicht worden, welche den Anforderungen an einen Urkundenbeweis genügen würden (Urk. 23 Erw. 4.2.1). c) Zum Zeugenbeweis erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller habe kei- ne Zeugen aufgerufen, welche Auskünfte zu seinem Geburtsdatum geben könn- ten (Urk. 23 Erw. 4.2.2). d) Zum Gutachtensbeweis erwog die Vorinstanz, gemäss Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin könne nach dem 30. Altersjahr das Alter einer Person nur durch ei ne Analyse des Umbaus der Zahnsubstanz und nur auf vi er Jahre ge- nau bestimmt werden, wozu ein gesunder Zahn gezogen werden müsste, was ethisch bedenklich sei. Das Alter bzw. Geburtsdatum des Gesuchstellers könne damit nicht mittels Gutachten bestimmt werden (Urk. 23 Erw. 4.2.3). e) Zur Parteibefragung bzw. Beweisaussage erwog die Vorinstanz, das Prozessrecht trage einer möglichen Beweisnot mit der Zulassung der Parteibefra- gung und Beweisaussage als vollwertigen Beweismitteln Rechnung. D er Grund- satz der freien Beweiswürdigung und das Recht auf Beweis würden einen gene- rellen Ausschluss von Parteiaussagen zu eigenen Gunsten als Beweismittel ver- bieten; eine Würdigung der konkreten Beweisergebnisse in dem Sinne, dass der Beweiswert der Aussagen zu eigenen Gunsten geringer einzustufen sei, stehe damit jedoch nicht im Widerspruch. Es liege auf der Hand, dass der Beweiswert von Parteiaussagen zu eigenen Gunsten wegen der Selbstbefangenheit meist ge- ring und daher mit einem zusätzlichen Beweismittel zu unterlegen sei. Das Ge- ri cht dürfe i n zulässiger antizipierter Beweiswürdigung dann von weiteren Beweis- erhebungen absehen, wenn es diese für ungeeignet halte, die streitigen Tatsa-
chen zu beweisen. Vorliegend habe der Gesuchsteller für seine Behauptung, er sei am 4. Oktober 1948 geboren, kein Beweismittel vorlegen können; Personalien seien gemeinhin einem unmittelbaren Beweis zugänglich. Die Beweisschwierig- keiten des Gesuchstellers würden nicht ausreichen, um einen Beweisnotstand zu begründen. Hinzu komme, dass mit der Zulassung der Parteibefragung oder Be- weisaussage die Chance auf Wahrheitsermittlung nicht erhöht würde, denn der Gesuchsteller habe selber ausgeführt, er sei bis zum Vorliegen der neuen Ge- burtsurkunde stets davon ausgegangen, sein Geburtsdatum sei der 6. März 1953, in Eritrea spreche man kaum je über das Alter und Geburtstage würden nicht ge- fei ert; er könne si ch ni cht mehr an di e genauen D aten eri nnern und auch ni cht sagen, wann er eingeschult worden sei (Urk. 23 Erw. 4.2.4). f) Als Ergebnis der Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz, wenn weder genügend Beweise ermittelt werden könnten noch der Gesuchsteller genügend glaubhaft sei, sodass seine persönliche Erklärung als Beweismittel genügen wür- de, sei das Gesuch abzuweisen. Angesichts der Grundsätze der Rechtssicherheit und des öffentlichen Glaubens der Register bestehe kein Recht, dass kraft blos- ser Erklärung auf zivilrechtliche Identität erkannt werde. Der Gesuchsteller habe den Beweis über das strittige Geburtsdatum nicht erbringen können, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (Urk. 23 Erw. 4.3). 3. Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht prüft sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt; es muss dagegen den an- gefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei ge- radezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zu- tage treten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kom- mentar, N 36 zu Art. 311 ZPO).
b) Der Gesuchsteller macht in seiner Berufung sodann geltend, wenn man der Ansicht sein sollte, dass der Urkundenbeweis nicht erbracht wäre, wäre entgegen der Vorinstanz von einer Beweisnot auszugehen, was zu einer Be- wei serlei chterung führen müsse. Wenn man den Urkunden den Beweiswert ab- spreche, könne man nicht sagen, dass die Personalien gemeinhin einem unmit- telbaren Beweis zugänglich seien und deswegen die Beweisschwierigkeiten nicht ausreichen würden, um einen Beweisnotstand zu begründen. Wenn der unmittel- bare Beweis im konkreten Fall nicht möglich sei, weil die zuständige Stelle gar nicht in der Lage sei, eine solche Urkunde zu erstellen, liege eben eine Beweisnot vor und müsse man auf Indizien, wie eben das Schulzeugnis, abstellen und auch die Parteiaussage zulassen (Urk. 22 S. 2-3). Dass das Schulzeugnis nicht einmal ein Indiz für das behauptete Geburtsda- tum 4. Oktober 1948 bildet, wurde bereits dargelegt (vorstehend Erw. 4.a). So- dann hat die Vorinstanz geprüft, ob die Parteibefragung und allenfalls Beweisaus- sage des Gesuchstellers als Beweismittel in Frage kommt, und i st i n zulässi ger antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass mit einem solchen Beweismittel die Chance, die Wahrheit zu ermitteln, nicht erhöht würde; so habe der Gesuchsteller selber ausgeführt, er sei bis zum Vorliegen der neuen Geburts- urkunde stets davon ausgegangen, sein Geburtsdatum sei der 6. März 1953, in Eritrea spreche man kaum je über das Alter, und Geburtstage würden nicht gefei- ert; er könne sich nicht mehr an die genauen D aten eri nnern und auch ni cht sa- gen, wann er eingeschult worden sei (Urk. 23 Erw. 4.2.4.5). Dass das Geburtsda- tum 4. Oktober 1948 korrekt sei, kann daher nicht auf eigenem Wissen des Ge- suchstellers beruhen, sondern ist letztlich eine Schlussfolgerung bzw. Annahme aufgrund von Umständen. Damit ist der vorinstanzliche Schluss, die Beweismittel der Parteibefragung oder Beweisaussage seien nicht geeignet, das streitige Ge- burtsdatum zu beweisen, nicht zu beanstanden und hat die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht den Sachverhalt korrekt festgestellt. c) Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das angefochte- ne Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
a) Auch für das Berufungsverfahren ist von einer nicht vermögens- rechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 und 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren hat der Gesuchsteller zufolge seines Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Für das Berufungsverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Juni 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an den Gesuchsteller und die Vorinstanz, an die Vo- ri nstanz unter Beilage des Doppels von Urk. 22, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 25. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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