Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NC160003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 15. September 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin 2 und Berufungsklägerin
betreffend Bereinigung Zivilstandsregister
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Freiwillige Gerichtsbarkeit, vom 11. August 2016 (EP150036-L)
Erwägungen: 1. a) Der Vater der Gesuchstellerin 2 hatte am 26. Juli 2015 beim Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um Bereinigung des Zivilstandsregis- ters gestellt; vom Namen, den er 1994 bei seiner Einreise in die Schweiz angege- ben habe, sei nicht der richtige Teil als Familienname registriert worden (Urk. 1). Die Vorinstanz bezog die Gesuchstellerin 2 und zwei weitere Kinder des Vaters der Gesuchstellerin 2 in das Verfahren ein, da deren Namen Bestandteile des Namens des Vaters der Gesuchstellerin 2 enthalten (Urk. 40 S. 3 f.). Mit Urteil vom 11. August 2016 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut und stellte fest, dass der Nachname des Vaters der Gesuchstelleri n 2 neu B._____ (statt wie bisher: A.) und der Nachname der Gesuchstellerin 2 neu B. (statt wie bisher: A._____) laute (Urk. 40 Disp.-Ziff. 1; die Namen der beiden anderen in das Ver- fahren einbezogenen Kinder wurden nicht geändert). b) Die Gesuchstellerin 2 hat mit Eingabe vom 26. August 2016 bei der Vorinstanz ein Formular "Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB" eingereicht (Urk. 39). Da sie darin geltend gemacht hat, "ich bin mit diesem Entscheid nicht einverstanden" (Urk. 39 S. 2), hat die Vorinstanz diese Eingabe und die Akten dem Obergericht als Berufungsinstanz weitergeleitet und die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 1. September 2016 darauf hingewiesen, dass sie dem Obergericht mitteilen sollte, wenn ihre Eingabe nicht als Berufung gemeint gewesen wäre (Urk. 41; offenbar nicht gegen Zustellnachweis versandt). Eine solche Mitteilung ist seitens der Gesuchstellerin 2 bis heute nicht eingegangen. Auch wenn die Ein- gabe vom 26. August 2016 in der Form eines Namensänderungsgesuchs erfolgte (und die Vorinstanz im Urteil vom 11. August 2016 die Gesuchstellerin ausdrück- li ch auf die Möglichkeit eines solchen aufmerksam gemacht hatte; Urk. 40 S. 14 Erwägung 6), ist sie aufgrund des bekundeten Nichteinverständnisses mit dem vori nstanzli che n Urtei l als Berufung entgegenzune hme n. c) Sinngemäss stellt die Gesuchstellerin 2 den Berufungsantrag, das an- gefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als ihr Familienname geändert wurde (vgl. Urk. 39 S. 2).
d) D i e Berufungsschri ft i st ni cht unterzei chnet (Urk. 39). Mit Blick auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens (vgl. nachfolgende Erwägungen) kann jedoch auf prozessuale Weiterungen (Art. 132 Abs. 1 ZPO) verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Vater der Gesuch- stellerin 2 sei es gelungen, die aus den bisherigen Registereintragungen fliessen- de Vermutungswirkung zu entkräften, womit die Voraussetzungen für eine Regis- terberichtigung gegeben seien. Es sei auf die Angaben in seinem angolanischen Pass abzustellen und entsprechend sein Name zu ändern (Urk. 40 S. 6-11). Hinsichtlich der Gesuchstellerin 2 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, deren Familienname setze sich aus Bestandteilen des mütterlichen und des väter- li chen Namens zusammen, was nach schwei zeri schem Recht eine unzulässige Namensbildung sei. Nach dem anwendbaren angolanischen Recht werde der Familienname des Kindes aus den von den Eltern geführten Familiennamen be- stimmt. Wegen der Berichtigung des Familiennamens des Vaters der Gesuchstel- lerin 2 sei daher zwingend auch der Familienname der Gesuchstellerin 2 zu be- richtigen (Urk. 40 S. 11-13). b) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. auch die Rechtsmittel- belehrung des angefochtenen Entscheids, Urk. 40 Entscheid-Ziffer 6). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheid- gründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergeri cht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Män- gel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaf- tigkeiten würden klar zutage treten.
c) Die Gesuchstellerin 2 macht in ihrer Berufung einzig geltend, sie lebe seit ihrer Geburt mit ihrem bisherigen Familiennamen; eine Änderung würde für sie einen Identitätsverlust bedeuten, wäre eine kostspielige Angelegenheit und würde auch in ihrer Berufswelt nur Verwirrung bringen (Urk. 39 S. 2). Diese Vor- bringen stellen keine Auseinandersetzung mit den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen (oben Erwägung 2.a) dar; die Gesuchstellerin 2 legt mit keinem Wort dar, wieso diese unzutreffend sein sollten. Auf ihre Berufung kann daher nicht eingetreten werden. 3. Da die Gesuchstellerin 2 ihre Berufung auf einem Formular "Namens- änderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB" des Gemeindeamts des Kantons Zürich ein- gereicht hat, ist diese Eingabe an jenes Amt weiterzuleiten (Art. 52 ZPO). 4. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahre n zu verzi chten. b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Doppel der Eingabe der Gesuchstellerin 2 vom 26. August 2016 wird dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, als Ge- such um Namensänderung zugestellt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin 2 und an die Vori nstanz sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 und 2 an das Gemeindeamt des Kantons Zü-
rich, Abteilung Zivilstandswesen, Wilhelmstrasse 10, Postfach, 8090 Zürich (unter Beilage des Doppels von Urk. 39), je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. September 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc