Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NC210004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. August 2021
in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Bereinigung Zivilstandsregister Rechtsmittel gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Juli 2021 (EP210003-M)
Erwägungen: 1. a) Am 6. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) ein Gesuch um Berichtigung seiner Personalien ein, mit dem Begehren auf Streichung seines zweiten Vornamens (Urk. 1). Am 28. Juli 2021 erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (Urk. 25 = Urk. 29, je S. 6): 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bereinigung der Personalien vom 6. Mai 2021 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen Fr. 187.50 Dolmetscherkosten. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller durch das Stadtammann- amt unter Zuhilfenahme der Stadtpolizei Zürich sowie an das Gemein- deamt des Kantons Zürich, Abt. Zivilstandswesen, ... [Adresse] 4. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] b) Gegen dieses ihm am 2. August 2021 zugestellte (Urk. 27/2) Urteil reichte der Gesuchsteller am 7. August 2021 (Postaufgabe) eine als "Rechtsvor- schlag" bezeichnete Eingabe ein (Urk. 28). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf weitere Prozess- handlungen kann in analoger Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden (vgl. nachfolgende Erwägungen). 2. a) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Strei- chung des zweiten Vornamens des Gesuchstellers im Wesentlichen damit, dass das Personenstandsregister grundsätzlich den vollen Beweis für den darin beur- kundeten Namen des Gesuchstellers erbringe. Gemäss den Angaben des zu- ständigen Zivilstandsamtes sei der Gesuchsteller aufgrund einer von diesem vor- gelegten polnischen Geburtsurkunde vom tt.mm 2004 mit beiden Vornamen in das Zivilstandsregister aufgenommen worden. Den Beweis für die behauptete Un- richtigkeit habe der Gesuchsteller zu erbringen. Die von diesem eingereichten Dokumente würden als Beweis für die Unrichtigkeit des Registereintrags nicht ge- nügen, denn sie würden regelmässig nicht alle Vornamen enthalten, teilweise auf den Angaben der betroffenen Person beruhen und ohne Vorlage eines amtlichen Ausweises ausgestellt. Auch die Kopie des polnischen Passes aus dem Jahr
1990 vermöge den Beweis nicht zu erbringen, denn auf der ebenfalls eingereich- ten Kopie einer polnischen Identitätskarte sei der zweite Vorname wiederum auf- geführt. Damit habe der Gesuchsteller den Beweis für die Unrichtigkeit des Per- sonenstandsregisters auch innert Nachfrist nicht erbracht und sein Gesuch sei entsprechend abzuweisen (Urk. 29 S. 4 f.). 3. a) Die vom Gesuchsteller am 7. August 2021 zur Post gegebene Eingabe an das Obergericht besteht aus einer Kopie des Titelblatts und des Dis- positivs des vorinstanzlichen Urteils vom 28. Juli 2021, welche mit handschriftli- chen Kommentaren versehen sind. Da die Eingabe innert der Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht wurde und mit "Rechtsvorschlag" bezeichnet ist (Urk. 28 Blatt 1), ist davon auszugehen, dass es sich um ein Rechtsmittel han- delt. b) Es bleibt jedoch unklar, was mit dieser Rechtsmitteleingabe erreicht werden soll, denn sie enthält keine Anträge. Solche lassen sich auch aus der Be- gründung – soweit diese überhaupt verständlich ist – nicht ableiten. Unklar bleibt insbesondere schon, ob sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuchs um Berichtigung der Personalien richten soll oder nur gegen die Kostenauflage oder nur gegen die Auflage der Dolmetscherkosten. Für ersteres spricht, dass in der Eingabe geltend gemacht wird: "A._____ lebt in Polen hat Firma", "A'._____ lebt in Zürich hat IV-Rente" (Urk. 28 Blatt 1), was wohl bedeuten soll, dass eine Person mit dem zweiten Vornamen in Polen lebe, der Gesuchsteller dagegen oh- ne zweiten Vornamen in Zürich. Gegen ersteres spricht, dass in der Eingabe am Ende, vor der Unterschrift – umrandet – vorgetragen wird: "Berufung UNMÖG- LICH" "Kein Richtiger Prozes" (Urk. 28 Blatt 2). Gegen ein Rechtsmittel bloss ge- gen die Kostenauflage (auch bloss der Dolmetscherkosten) spricht, dass die vo- rinstanzlichen Gerichtskosten formell gar nicht dem Gesuchsteller auferlegt wur- den (das vorinstanzliche Urteil dürfte diesbezüglich unvollständig sein, denn ge- mäss den Erwägungen wären die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerle- gen gewesen; Urk. 29 Erw. 5.2). c) Nach dem Gesagten kann auf die Rechtsmitteleingabe des Gesuch- stellers nicht eingetreten werden.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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