Separate compensation of free legal counsel by each instance

NE090030Obergericht09.09.2011Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Counsel appointed ex officio in the first instance requested remuneration from the Zurich Obergericht after the civil case had ended. The court explained that under the former cantonal regime remuneration of free legal counsel was handled as an administrative matter and was fixed by the last cantonal court with full cognition, whereas under the CPC free legal aid must be requested separately in each instance and costs are now part of adjudication. The court therefore adopted the principle that each instance is to remunerate free counsel separately, subject to transitional cases where the former procedural law still applies.

Omnilex-Regeste

Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 119 Abs. 5 ZPO; Art. 405 Abs. 1 ZPO; honorierung des unentgeltlichen Vertreters durch jede Instanz gesondert. Mit dem neuen Zivilprozessrecht ist die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in jeder Instanz neu zu beantragen; der Kostenentscheid gehört nicht mehr zur Justizverwaltung, sondern zur Rechtsprechung. Daraus folgt, dass die Vergütung des unentgeltlichen Vertreters grundsätzlich von derjenigen Instanz festzusetzen ist, welche die Vertretung gewährt bzw. über die Prozessführung in ihrem Verfahrensabschnitt entscheidet. Eine frühere, auf die letzte kantonale Instanz konzentrierte Entschädigungspraxis gilt nur, soweit das Übergangsrecht das alte Verfahrensrecht für das Rechtsmittel weiterhin anwendbar erklärt.

Gesamter Gesetzestext

Unentgeltlicher Vertreter, Honorierung Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO. Der unentgeltliche Vertreter ist neu von jeder Instanz separat zu honorieren.

Rechtsanwalt A. wurde seinerzeit im Verfahren der ersten Instanz als unentgeltlicher Vertreter des Klägers bestellt. Das galt nach altem Prozessrecht auch für die kantonalen Rechtsmittelverfahren weiter (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Kläger ist im Verfahren unterlegen, wobei als letzte kantzonale Instanz mit voller Kognition das Obergericht entschied. Mit Zuschrift vom 7. September 2011 ersucht Rechtsanwalt A. das Obergericht um Honorierung seiner Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter.

(Aus den Erwägungen des Obergerichts: )

<< Unter dem alten kantonalen Recht galten die Festsetzung der Gerichtsgebühren und die Entschädigung unentgeltlicher Vertreter als Fragen der Justizverwaltung; sie waren daher grundsätzlich nicht mit den in der Sache zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, sondern mittels Aufsichtsbeschwerde anzufechten (§ 206 GVG). Die Verwaltungskommission ordnete an, dass unentgeltliche Vertreter durch die letzte kantonale mit voller Kognition entscheidende Instanz für das ganze Verfahren zu entschädigen seien - bspw. setzte das Obergericht bei einem Urteil in der Sache die Entschädigung für Bezi rks- und Obergericht fest; wurde die Sache ans Bezirksgericht zurückgewiesen, und entschied dieses rechtskräftig, hatte es auch eine Entschädigung festzusetzen, welche dann die Verfahrensteile vor Bezirks- und Obergericht berücksichtigte. Neu si nd unentgeltli che Prozessführung und Vertretung i n jeder Instanz neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Welche Instanz die Vergütung des Vertreters festsetzt, ist nicht ausdrücklich geregelt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO: "... vom Kanton angemessen entschädigt"). Neu gilt das ganze Kostenrecht nicht mehr als Justizverwaltung, sondern als Rechtsprechung, was sich etwa in der Regelung der Anfechtung zeigt (Art. 110 ZPO). Wer die unentgeltlichen Vertreter

honoriert, kann daher die Verwaltungskommission den Gerichten nicht mehr vorschreiben (das Kreisschreiben vom 6. Oktober 2010 scheint das ebenfalls so zu sehen: die entsprechenden Bestimmungen unter Ziff. 9b sind nicht als Weisungen, sondern nur als "weitere Hinweise" betitelt). Nach ei ner zunächst nicht ganz einheitlichen Praxis pflogen die beiden Zivilkammern zu der Frage am 5. September 2011 einen Gedankenaustausch. Es wurde festgestellt, dass in der gesamten, umfangreichen Literatur sich keine Meinung dazu findet. Im Wesentlichen wurde die Vereinfachung des Verfahrens dadurch, wenn nur ein Gericht die gesamthafte Entschädigung festsetzt, der Überlegung gegenüber gestellt, dass das Prozessgericht selber am besten beurteilen kann, welcher Aufwand durch die Vertretung tatsächlich erbracht wurde und notwendig war. Das zweite schien mehr Gewicht zu haben, und es knüpft auch rein formal daran an, dass wie erwähnt die Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung nun durch jede Instanz separat erfolgt. Diese Lösung wurde daher zum Beschluss erhoben und soll sofort gelten, mit Ausnahme von Geschäften, wo in Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO auch für das Rechtsmittel noch das alte Verfahrensrecht gilt. Im heute zu beurteilenden Fall gehen die Bemühungen des Vertreters nur bis zum März 2010 (Studium des dann zugestellten Urteils vom 5. Februar 2010). Es ist also durch die Berufungsinstanz nach alter Übung die Entschädigung für Bezi rks- und Obergericht festzusetzen (für die Vertretung vor Kassationsgericht ist der Vertreter nach konstanter Praxis jener Instanz [...] separat entschädigt worden). Anwendbar ist die zur Zeit der Vertretung geltende Anwaltsgebühren- Verordnung vom 21. Juni 2006, vgl. § 25 der Fassung vom 8. September 2010).>>

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. September 2011 Geschäfts-Nr.: NE090030-O/Z01

Schlagwörter

free legal aidremunerationprocedural lawtransitional lawappellate courtcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether free legal counsel must be remunerated separately by each instance under Art. 122(1)(a) CPC after the new CPC entered into force.

Extrahierter Entscheid

The appellate court held that free legal counsel is now to be compensated separately by each instance; the competent instance for fixing remuneration depends on the procedural regime applicable to the relevant representation period.

Extrahierte Begründung

Under the former cantonal regime, compensation was a matter of court administration and was fixed by the last cantonal court deciding with full cognition. Under the CPC, free legal assistance must be requested anew in each instance, and the costs regime is now judicial rather than administrative. That functional change supports the conclusion that each instance should assess and remunerate the counsel's work itself.

Kernrechtsfrage

Whether the transitional rules required applying the former Zurich practice to the counsel's remuneration in this case.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the counsel's work ended in March 2010 and related to proceedings governed by the former procedural law, remuneration had to be fixed according to the old practice for both the district court and the cantonal appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

For pending matters in which the appeal stage was still governed by the old procedural law, the former allocation of remuneration remained applicable. The court therefore applied the older fee rules and prior practice for the relevant procedural segments.

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