Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE210003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 27. Mai 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1., substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2.,
gegen
Hilfskonkursmasse von A._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Konkursamt Küsnacht, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2., und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____,
betreffend Widerspruchsklage
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. März 2021; Proz. FO190006
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhob der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht ordentlichen Verfahren, vom 17. März 2021 (act. 18). Die mit Präsidialverfügung vom 27. April 2021 angesetzte Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren (act. 27) liess der Berufungsklä- ger ungenutzt verstreichen. Mit Referentenverfügung vom 19. Mai 2021 wurde ihm eine entsprechende Nachfrist angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Berufung vom 19. April 2021 nicht eingetreten würde (act. 30). Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 liess der Berufungskläger mitteilen, er sei finan- ziell nicht in der Lage, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten. Er ersuche darum, diesen Umstand bei der Festlegung allfälliger Kosten und Entschädigun- gen zu berücksichtigen (act. 32). 2. Aufgrund des Schreiben des Berufungsklägers vom 20. Mai 2021 steht fest, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlen wird. Unter diesen Umständen muss das Ende der Nachfrist nicht abgewartet werden. Da es sich bei der Leistung des Vorschusses für die Prozesskosten um eine Prozessvoraussetzung handelt (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO), ist auf die Berufung vom 19. April 2021 nicht ein- zutreten. 3. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert, der vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert im Berufungsverfahren auf Fr. 113'414.–. Gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (§§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG) beträgt die ordentliche Entscheidgebühr Fr. 9'290.–. Aufgrund des geringen Zeitaufwandes des Gerichts (§ 4 Abs. 2 GebV OG) und der Erledigung ohne Anspruchsprüfung (§ 10 GebV OG) rechtfertigt sich eine Reduktion auf Fr. 1'160.–. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er im Berufungsverfahren unterliegt; der Beru- fungsbeklagten nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die es zu entschädigen gilt.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung vom 19. April 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'160.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 32, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 113'414.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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