Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE220002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Verfügung und Urteil vom 6. September 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung,
betreffend negative Feststellungsklage
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. Juni 2022; Proz. FO220001
Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht Schuldner der mit Betreibungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, 5 und 6 des Betrei- bungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon betriebenen Forderun- gen im Umfange von CHF 34'838.60, CHF 500.–, CHF 3'877'760.–, CHF 3'000.–, CHF 800.– und CHF 25'800.– nebst Zinsen und Kosten ist. 2. Es sei sodann festzustellen, dass die Betreibungsverfahren unge- rechtfertigterweise eingeleitet worden sind, weshalb Nichtigkeit besteht bzw. die Aufhebung derselbigen zu erklären ist. 3. Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon sei anzuweisen, die Registereinträge zu löschen resp. diese keinem Dritten mitzu- teilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Verfügung des Einzelgerichtes: 1. Mit Bezug auf einen Betrag von CHF 3'877'260.– nebst Zinsen und Kosten wird das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. Im darüber hinausgehenden Umfang wird auf die Klage nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte keine Parteientschä- digung verlangt hat. 5. [Mitteilungen] 6. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 14 S. 2):
"1. Mir sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewaehren.
sie wurde – als Gerichtsurkunde verschickt – von ihm innert der siebentägigen Abholungsfrist nicht auf der Post abgeholt (act. 10). Innert der Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 trat die Vo- rinstanz auf die negative Feststellungsklage des Berufungsklägers nicht ein (act. 11 = act. 15/1 = act. 16, zitiert als act. 16). 1.2. Der Berufungskläger richtete sich mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Poststem- pel 7. Juni 2022) mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe mit den vorste- hend wiedergegebenen Anträgen an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12), und den Par- teien wurde der Eingang des Rechtsmittels angezeigt (act. 17/1-2). Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde die Prozessleistung an die Referentin delegiert und der Berufungsbeklagten Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 18). Die Beru- fungsbeklagte reichte ihre Berufungsantwort am 10. August 2022 rechtzeitig ein (act. 20). Das Doppel der Berufungsantwort (act. 20) ist dem Berufungskläger mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss konstanter Praxis der Kammer sind unrichtig bezeichnete Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen und nach den richtigen Regeln zu behandeln (OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011, E. 5.2). 2.2. Wie erwähnt zog der Berufungskläger die negative Feststellungsklage im Fr. 35'838.60 übersteigenden Betrag mit seiner Eingabe vom 19. April 2022 zu- rück (act. 6). Die vorliegende Rechtsmitteleingabe richtet sich gegen den Nicht- eintretensentscheid der Vorinstanz, die mit dem besagten Entscheid einerseits das Verfahren im Betrag von Fr. 3'877'260.– nebst Zinsen und Kosten infolge Rückzugs abschrieb und andererseits auf die Klage im Betrag von Fr. 35'838.60 nicht eintrat. Entsprechend betrug der Streitwert der Klage im Zeitpunkt der Ver- fügung vom 1. Juni 2022 noch Fr. 35'838.60. Der Streitwert für die Berufung ist
somit erreicht. Zudem liegt ein erstinstanzlicher Endentscheid und damit ein gülti- ges Anfechtungsobjekt für eine Berufung im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO vor. 2.3. Die vorliegende Berufung wurde innert 30 Tagen schriftlich und begründet eingereicht (act. 14 S. 2 f.; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist demnach einzutreten. 3. Sachliche Zuständigkeit für Wiederherstellungsgesuch 3.1. Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass der Be- rufungskläger den Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 3. Mai 2022 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt habe. Die Verfügung vom 3. Mai 2022 habe dem Berufungskläger zwar nicht zugestellt werden können, sie gelte jedoch am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als fristauslösend zugestellt (act. 16 S. 3). 3.2. Der Berufungskläger führt aus, die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2022 betreffend Nachfristansetzung habe ihm im ersten Zustellversuch nicht zu- gestellt werden können, da er sich gemäss dem beiliegenden Arztzeugnis des Onkologen PD Dr. med. B._____ ab dem 27. April 2022 einer schweren, teilweise stationären Chemotherapie mit schwerwiegenden Nebenwirkungen habe unter- ziehen müssen (act. 14 S. 2). Der Berufungskläger reicht eine Bestätigung von PD Dr. med. B._____ vom 12. Mai 2022 ins Recht, aus welcher hervorgeht, dass der Berufungskläger seit März 2022 in der Klinik für Hämatologie und Onkologie in Behandlung ist und dort seit dem 27. April 2022 chemotherapeutisch behandelt wird, wobei die Chemotherapie voraussichtlich bis mindestens Ende Juli 2022 fortgesetzt wurde. Dem Berufungskläger wird in der genannten Bestätigung, die offenbar im Hinblick auf einen auf den 9. Mai 2022 angesetzten Einvernahmeter- min in Bern ausgestellt wurde, vorerst bis Ende Juli 2022 eine Verhandlungsunfä- higkeit bescheinigt (act. 15/2). Diese Ausführungen des Berufungsklägers ent- sprechen inhaltlich einem Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO.
3.3. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Wiederherstellungsgesuch ist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechts- kraft verlangt werden (Art. 148 Art. 3 ZPO). Ein Gesuch um Wiederherstellung ist bei derjenigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung resp. ein Termin ver- säumt worden ist (M ERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl . 2016, Art. 148 N 37). Somit wäre vorliegend die Vorinstanz und nicht die Kammer für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuches zuständig. Auf die Berufung ist diesbezüglich nicht einzutreten. Eine Rückweisung und eine Beurteilung des Wiederherstellungsge- suchs durch die Vorinstanz erübrigen sich indessen, da die Frage, ob bezüglich der Zustellung der Verfügung vom 3. Mai 2022 die Zustellungsfiktion greift oder nicht, aus den nachfolgenden Gründen für den Ausgang des vorliegenden Beru- fungsverfahrens nicht entscheidend ist . 4. Festsetzung des Kostenvorschusses durch die Vorinstanz 4.1. Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, nach dem erfolgten Teilrückzug habe der Streitwert der negativen Feststellungsklage noch Fr. 35'838.60 betragen. Die Vorinstanz habe es nach Eingang des Klagerückzugs vorsätzlich unterlassen, den mit Verfügung vom 19. April 2022 festgelegten Kos- tenvorschuss auf rund Fr. 3'000.– zu reduzieren. Damit habe die Vorinstanz ge- gen Treu und Glauben verstossen. Die Verfügung vom 19. April 2022 sei ihm erst nach dem von ihm erklärten teilweisen Klagerückzug am 21. April 2022 zugestellt worden. Die Verfügung vom 3. Mai 2022, mit der ihm eine Nachfrist für den über- höhten Kostenvorschuss von Fr. 60'177.– (recte: Fr. 60'200.–) angesetzt worden sei, sei rechtswidrig. Der Berufungskläger kritisiert, die Vorinstanz habe trotz des mit Schreiben vom 19. April 2022 erklärten Teilrückzugs im Betrag von Fr. 3'877'260.– (nebst Zinsen und Kosten) den mit Verfügung vom 19. April 2022 festgesetzten Kostenvorschuss nicht reduziert und eine Nachfrist für den über-
höhten Kostenvorschuss von Fr. 60'177.– (recte: Fr. 60'200.–) angesetzt (act. 14 S. 2). 4.2. Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kostenvorschuss sei mit Verfügung vom 19. April 2022 rechtskräftig auf Fr. 60'200.– festgesetzt worden, da der Berufungskläger gegen die genannte Verfügung keine Beschwer- de geführt habe. Die Vorinstanz habe die Verfügung vom 19. April 2022 aufgrund der vom Berufungskläger nachträglich vorgenommenen Modifikation nicht mehr ändern können. Die Verfügung sei mangels Beschwerde in Rechtskraft erwach- sen. Bezüglich der Zustellung der Verfügung vom 3. Mai 2022, mit welcher dem Berufungskläger eine Nachfrist zur Leistung des rechtskräftig festgesetzten Kos- tenvorschusses gewährt worden sei, komme die Zustellfiktion zum Tragen. Die Nachfrist sei somit am 16. Mai 2022 ungenutzt verstrichen. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb die Vorinstanz den Kostenvorschuss vorsätzlich nicht reduziert bzw. dem Berufungskläger rechtswidrig eine Nachfrist angesetzt habe (act. 20 S. 2 f.). 4.3. Die vom Berufungskläger in seiner Berufung gegen die Nichteintretensver- fügung vom 1. Juni 2022 vorgebrachten Beanstandungen richten sich gegen die Verfügung vom 3. Mai 2022 betreffend Nachfrist für die Leistung des mit Verfü- gung vom 19. April 2022 festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 60'200.–. Bei der Verfügung vom 3. Mai 2022 handelt es sich um eine prozessleitende Verfü- gung. Gemäss der Praxis der Kammer können prozessleitende Verfügungen, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung der Beschwerde unterliegen, mit dem Endentscheid nicht mehr angefochten werden. Demgegenüber schliesst die Be- schwerdemöglichkeit nach Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO die Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung zusammen mit dem Endentscheid nicht aus, es sei denn, die entsprechende prozessleitende Verfügung sei tatsächlich weitergezo- gen und die Rüge sei behandelt worden (OGer PP120005 vom 14. März 2012, publ. in: ZR 111/2012 Nr. 28). Damit hängt die Frage, ob im vorliegenden Beru- fungsverfahren gegen die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2022 auf die Kritik des Berufungsklägers an der Verfügung vom 3. Mai 2022 ein- gegangen werden kann, davon ab, ob gegen die zuletzt genannte Verfügung der Vorinstanz eine gesetzliche Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung stand.
4.4. Die in Art. 103 ZPO vorgesehene, gesetzliche Beschwerdemöglichkeit ist auf die erste Fristansetzung für die Leistung eines Kostenvorschusses be- schränkt. Entsprechend kann eine Partei gemäss der Praxis der Kammer die Hö- he des Kostenvorschusses nicht erst mit einem Rechtsmittel gegen die Nachfrist- ansetzung rügen, wenn sie sich gegen die erste Fristansetzung nicht gewehrt hat (OGer ZH PD170004 vom 20. Juni 2017 E. 2 a). Mit anderen Worten sieht Art. 103 ZPO keine Beschwerdemöglichkeit für die Anfechtung einer Nachfristan- setzung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vor. Die Beschwerde gegen die Ansetzung der Nachfrist steht folglich lediglich zur Verfügung, wenn im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Daraus folgt, dass die prozessleitende Verfügung vom 3. Mai 2022 im vorliegen- den Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid überprüft werden kann. 4.5. Entgegen der Rechtsauffassung der Berufungsbeklagten erwachsen pro- zessleitende Entscheide nicht in materielle Rechtskraft. Vielmehr können prozess- leitende Entscheide grundsätzlich bis zum Endentscheid abgeändert werden. Die Unabänderlichkeit prozessleitender Verfügungen kann sich lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit oder aus dem Umstand ergeben, dass zuerkannte Rechte nicht in Frage gestellt werden dürfen (BK ZPO-F REI, Band II, Bern 2012, Art. 124 N 16; JENNY/JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Basel 2016, Art. 124 N 4; W EBER, in: Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 124 N 3; MÜLLER, Prozess- leitende Entscheide im weiteren Sinne, Eine Untersuchung von Zwischenent- scheiden und prozessleitenden Verfügungen nach ZPO und BGG, in: ZZZ 2014/2015 S. 245 ff., insbes. S. 263 f.). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersicht- lich, die gegen die Abänderbarkeit der Verfügung vom 19. April 2022 sprechen. Die Festsetzung des Kostenvorschusses war nicht Gegenstand eines Beschwer- deverfahrens, in deren Rahmen die Höhe des Kostenvorschusses bestätigt wur- de. Ausserdem wäre ein allfälliger Beschwerdeentscheid betreffend die Festset- zung des Kostenvorschusses aufgrund des nachträglich erfolgten, teilweisen Kla- gerückzugs nicht mehr bindend. Folglich war die Festsetzung des Kostenvor- schusses mit Verfügung vom 19. April 2022 ohne weiteres abänderbar.
4.6. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, kreuzte sich der vom Berufungskläger mit Eingabe vom 19. April 2022 erklärte Teilrückzug im Betrag von Fr. 3'877'260.– (nebst Zinsen und Kosten) mit der gleichentags datierten Ver- fügung der Vorinstanz. Der Teilrückzug im erwähnten Betrag hatte die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Folglich hatte die Vor- instanz im Zeitpunkt der Nachfristansetzung vom 3. Mai 2022 lediglich noch die negative Feststellungsklage im Betrag von Fr. 35'838.60 zu beurteilen. Die Re- duktion des Streitwertes zwischen der ersten Fristansetzung und der Nachfristan- setzung war zweifellos erheblich, entspricht sie doch einer Verminderung des Streitwertes um das 107-fache. Die Reduktion des Streitwertes im genannten Um- fang wirkt sich auch ganz wesentlich auf die Höhe der Entscheidgebühr aus. Beim ursprünglichen Streitwert von Fr. 3'942'699.– beträgt die ordentliche Entscheidge- bühr gemäss der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. Septem- ber 2010 (LS 211.11; GebV OG) Fr. 60'177.–, bei einem Streitwert von Fr. 35'838.60 beläuft sie sich auf Fr. 4'417.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Damit redu- zierte sich die ordentliche Entscheidgebühr aufgrund des vom Berufungskläger erklärten Teilrückzuges um das 13fache. Vor dem teilweisen Klagerückzug war der Vorinstanz kein grosser Zeitaufwand entstanden. Entsprechend war im Zeit- punkt der Nachfristansetzung am 3. Mai 2022 klar, dass sich die im Endentscheid festzulegende Entscheidgebühr massiv reduzieren würde. 4.7. Der Grundsatz, im Verfahren nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO), gilt auch für das Gericht. Angesichts der erheblichen Klagereduktion und des geringfügigen Aufwandes der Vorinstanz verstiess die Nachfristansetzung (unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall) für den aufgrund des ur- sprünglichen Streitwertes festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 60'200.– ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben. Da die Vorinstanz mit der Verfügung vom 3. Mai 2022 Recht verletzte, lagen im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Juni 2022 die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht vor. Der Entscheid der Vorinstanz, auf die Klage im Be- trag von Fr. 35'838.60 samt Zinsen und Kosten nicht einzutreten, ist deshalb auf- zuheben, und das Verfahren ist zur Fortführung des Prozesses an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Vorinstanz hat bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 nicht zwischen den Kosten für die zurückgezoge- ne Klage und denjenigen für das Nichteintreten unterschieden. Die Aufhebung des Nichteintretensentscheids mit Bezug auf die Klage im Betrag von Fr. 35'838.60 führt deshalb dazu, dass die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen in den Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 insgesamt aufzuheben ist . 5.2. Grundsätzlich würde die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da ihr jedoch gestützt auf § 200 lit. a GOG i.V.m. Art. 116 Abs. 2 ZPO keine Kosten auferlegt werden dürfen, fallen die Kosten für das Berufungsverfahren ausser Ansatz. Das vom Berufungskläger für das Beru- fungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 14 S. 2) ist damit gegenstandslos geworden und abzuschreiben. 5.3. Da der Berufungskläger seinen Antrag um Zusprechung einer Parteient- schädigung nicht begründet hat (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), ist ihm keine zuzu- sprechen. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahrens wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Der Nichteintretensentscheid in Dispositiv- ziffer 1 sowie die Dispositivziffern 2 bis 4 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Juni 2022 werden aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage der Berufungsantwort (act. 20), sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 35'838.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner versandt am: