Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG150009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. J e nt-Sørensen sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Oehninger Urteil vom 9. Juli 2015 i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte,
betreffend Anfechtung Anfangsmietzins
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 4. Mai 2015 (ME150001-L)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 26. März 2015 (act. 1) beantragte der Mieter, Kläger und Berufungskläger (fortan Mieter) i m Zusammenhang mit einer von ihm gemieteten "Garage + Bastelraum/Lager" an der C._____-Strasse ... in Zürich bei der Vo- ri nstanz (unter Einreichung der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich vom 12. März 2015, act. 4) unter anderem: Es sei der Anfangsmietzins für missbräuchlich zu erklären und um Fr. 100.– herabzusetzen. Die weiteren Anträge in jenem Schreiben (Aushändigung von Schlüsseln, Kos- tenersatz für Lichtschachtgitterverankerung) fanden Eingang in ein zweites miet- gerichtliches Verfahren mit der Verfahrensnummer MG150013-L (betreffend For- derung). Mit Verfügung vom 8. April 2015 stellte die Vorinstanz die Klage samt Beilagen der Vermieterin, Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Vermieterin) zu, verlangte vom Mieter einen Kostenvorschuss ein und setzte beiden Parteien eine 10tägige Fri st an, um si ch zur aus Si cht der Vori nstanz fragli chen sachli chen Zuständigkeit zu äussern (act. 7). Mit Schreiben vom 9. April 2015 (act. 10) teilte der Mieter der Vori nstanz unter anderem mit, er verstehe nicht, wie das Gericht von einem Streitwert von Fr. 24'000.– habe ausgehen können, und er wolle Ein- sicht in das Protokoll des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde nehmen. Da er den "Inhalt des Streitwerts" nicht verstehe, bitte er um eine Fristverlängerung oder um eine "Einfrierung" der Frist, bis alle Ungereimtheiten geklärt seien (act. 10 S. 2). Mit Schreiben vom 10. April 2015 erläuterte die Vorinstanz dem Mieter, wie sich der Streitwert berechne, und verwies i hn bezüglich der Einsicht in das Proto- koll an die Schlichtungsbehörde. Zudem wurde der Mieter darauf hingewiesen, dass ihm keine entsprechende Fristverlängerung gewährt würde (act. 11). Am 21. April 2015 leistete er den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 12). Ei ne Stellungnahme zur Frage des sachlichen Zuständigkeit ging von keiner der Parteien ein, weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss ei nen Verzi cht auf eine
Stellungnahme annahm. Weiter erwog sie, zum einen habe der Mieter auf dem Klageformular in der Rubrik Mietobjekt das Feld "Geschäftsräume" angekreuzt, zum anderen habe er jedoch unter Gebrauchszweck "Garage + Bastelraum / La- ger" angegeben und in der Kurzbegründung ausgeführt, er habe das Mietobjekt aus einer persönlichen Notlage heraus (Wohnungsverlust, Arbeitsverlust) mieten müssen und dort nur seine Sachen gelagert (act. 1, vgl. auch act. 3/1+2). Sowohl das Formular als auch die Bezeichnung des Mietobjekts und der Benützungsart sprächen, zusammen mit der Tatsache, dass sich der Mieter auf entsprechende Aufforderung hin nicht anderweitig geäussert habe, dafür, dass es sich beim frag- lich Mietobjekt weder um Wohn- noch um Geschäftsräumlichkeiten handle, womit die Streitsache nicht in den Zuständigkeitsbereich des Mietgerichtes falle. Ge- stützt auf diese Erwägungen verfügte die Vorinstanz am 4. Mai 2015 das Folgen- de (act. 13 = act. 17): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und von diesem unter Verrechnung seines Kostenvorschuss von Fr. 2'350.– bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1'550.– wird dem Kläger herausgegeben. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [schriftliche Mitteilung] 6. [Berufung]" 2. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Mieter mit Eingabe vom 20. Mai 2015 rechtzeitig Berufung bei der Kammer und beantragte (act. 18, S. 2 unten): "Ich bitte Sie meine Berufung gegen den Entscheid ME150001-L/U als fristgemäss zu beurteilen, und nachträglich die angemieteten Räumlichkeiten als Geschäfts- raum anzuerkennen." Mit einer praktisch identische Eingabe setzte er sich zugleich gegen den vor- instanzlichen Entscheid im (erwähnten) Verfahren ME150013-L bei der Kammer zu Wehr. Jenes (zweite) Rechtsmittel wird im Beschwerdeverfahren PD150008-O behandelt.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Ihnen und dem vorin- stanzli chen Entscheid kann Ausführlicheres zur Prozessgeschichte entnommen werden, weshalb hier auf eine Wiederholung zu verzi chten i st. Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif. Auf die Einholung ei- ner Berufungsantwort kann deshalb verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Mieters ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – ei nzuge- hen. II. 1. Die Berufung ist zu begründen und hat sich anhand konkreter Anträge und Rügen mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und i m Ei nzelnen aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz als falsch erachtet wird (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungs- verfahren gilt die Novenbeschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Tatsa- chenbehauptungen und Beweismittel können nur noch dann i n den Prozess ein- gebracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt ni cht schon vor Vori nstanz hatten vorgebracht werden können. 2. Da die vorliegende Berufung rechtzeitig erhoben wurde, konkrete Begehren sowie eine Begründung enthält (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und der Streitwert die Fr. 10'000.– gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres übersteigt, ist auf die Berufung ei nzutreten. III. Soweit der Mieter in seiner Berufungsschrift Rechtserhebliches vorbringt und ni cht nur sei ne – offenbar missliche – persönliche Lage beschreibt, führt er zur Frage der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es sich bei den von ihm gemieteten Räumlichkeiten, entgegen der Auffassung der Vo- ri nstanz, um Geschäftsräume handle. Gründe dafür habe er zum einen bereits im Schlichtungsverfahren geltend gemacht (wo sie aber nach seinem Dafürhalten
keinen Eingang i ns Protokoll gefunden hätten). Zum anderen verhalte es sich so, dass er den grossen Lagerraum für seinen Transporter benötige, den er für seine Tätigkeit als LKW-Fahrer brauche, "um die nötige Manövrierfähigkeit mit einem zusätzlich in diesem Lager gelagerten Anhänger zu verfeinern" (act. 18 S. 2). Der Mieter hat es vor Vorinstanz versäumt (auch auf deren ausdrückli che Aufforde- rung hi n) darzutun, wie er zur sachlichen Zuständigkeit steht und damit zur Frage, ob die gemieteten Räumlichkeiten Geschäftsräume sind. Seine erst im Beru- fungsverfahren vorgebrachten diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen erwei- sen si ch als verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und bleiben unbeachtlich. Dasselbe gilt für die neuen Ausführung zu angebli chen Aussagen i m Schli chtungsver fa hre n. Damit sind keine Tatsachen ersichtlich, die für die – von der Vorinstanz im Übri- gen zutreffend begründete und zu Recht vernei nte (vgl. § 21 Abs. 1 lit. a GOG und BGE 125 III 231 E. 2) – Frage der sachlichen Zuständigkeit noch zu berück- sichtigen wären. Auch sonst i st der Berufungsschri ft ni chts zu entnehmen, was für ei ne Guthei ssung der Berufung spräche. Folglich ist die Berufung abzuweisen, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. IV. 1. Die Abweisung der Berufung führt dazu, dass sich am Ausgang des vor- i nstanzli chen Verfahrens ni chts ändert. Damit bleibt es bei der (ohnehin nicht be- anstandeten) vori nstanzli che n Regelung zu den Geri chtskosten und zur Partei- entschädi gung. 2. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen fest- zusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantona- len Tarif (Art. 96 ZPO) bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Diese Grundsätze sind in den §§ 4 ff. GebV OG konkretisiert, weshalb diese zur Anwendung gelangen. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG).
Bei obgenanntem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens hat der Mieter dessen Kostenfolgen zu tragen (Art. 106 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 24'000.– (§ 12 Abs. 2 GebV OG; vgl. act. 1) erweist sich gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.– den Gegeben- heiten des Rechtsmittelverfahrens angemessen. 3. Da die Vermieterin i m Berufungsverfa hre n ni cht anzuhören war, si nd i hr kei- ne notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu er- setzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Eine Parteientschädigung ist daher ni cht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 4. Mai 2015 (ME150001-L) wird bestätigt. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 750.– festge- setzt und dem Mieter/Berufungskläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei la- ge einer Kopie von act. 18, und an das Einzelgericht des Mietgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
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