Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG160019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 15. Dezember 2016 i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
Baugenossenschaft B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung
Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 20. Oktober 2016 (MB160022)
Erwägungen:
weshalb diese im Verfahren nicht zu beachten sind. Darauf wurde die Berufungs- klägerin sowohl mündli ch als auch schri ftli ch hi ngewi esen (act. 21-22). Am 12. Dezember 2016 überbrachte die Berufungsklägerin dem Obergericht die ihren Angaben zufolge am 28. November 2016 zur Post gegebene Rechtsmitteleinga- be, welche die Post jedoch ni cht an das Obergericht gesandt, sondern an sie re- tourniert hatte (act. 27-31). 1.5. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-13). Die Berufungsklägerin beantragt ferner den Beizug der Akten des Bezirksgerich- tes Züri ch, Einzelgericht Audienz, betreffend ein Ausweisungsverfahren (act. 27 S. 2). Inwiefern diese für die Beurteilung ihrer Berufung relevant sein könnten, führt si e ni cht aus und i st auch ni cht ersi chtli ch. Vom Bei zug der Akten des Ausweisungsverfahrens ist daher abzusehen. Am 2. Dezember 2016 und am 13. Dezember 2016 nahm die Berufungsklägerin sodann Einsicht in die Akten der am Obergericht geführten Verfahren Nr. PD160012 und NG160019 sowie i n die- jenigen des erstinstanzlichen Verfahrens Nr. MB160022 (act. 21; act. 34). Ihr An- trag auf Akteneinsicht erweist sich insoweit als gegenstandslos (act. 27 S. 2). Für die Einsicht in weitere Akten des Bezirksgerichtes Zürich hat sich die Berufungs- klägerin an dieses zu wenden. 2. 2.1. Mit der Berufung kann di e unri chti ge Rechtsanwendung und di e unri chti ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist innerhalb der Rechtsmi ttelfri st schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 311 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge (Rechtsbegehren) zu stellen und zu begründen, wobei an die Rechtsmitteleingaben von Laien generell nur minimale Anforderungen gestellt werden. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Be- rufungsverfa hre n nur noch berücksi chti gt, wenn si e ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO ). 2.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen (ins- besondere die Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleingaben) erfüllt sind (Art. 60
ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Ge- richts der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis der Fristwahrung obliegt der Partei, welche das Rechtsmittel einge- rei cht hat und behauptet, es sei rechtzeitig erfolgt (vgl. statt vieler: M ERZ, D IK E- Komm ZPO, Art. 143 N 4). Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 28. Oktober 2016 zugestellt (act. 12); die 30-tägige Berufungsfrist lief daher am 28. November 2016 ab. Der Poststempel auf der Rechtsmitteleingabe datiert vom 29. November 2016. Allerdings findet sich auf dem Briefumschlag der Eingabe folgender handschriftli- che Vermerk (act. 31): "Ich, Frau C._____, ... [Adresse] bezeuge, dass diese Beschwerde zwischen 22:37 und 23:15 Uhr am 28.11.2016 in den Briefkasten bei der Sihlpost eingeworfen wur- de." Bevor auf die Berufung eingetreten werden könnte, wäre demnach ein Beweisver- fahren zur Rechtzeitigkeit der Postaufgabe der Berufungsschri ft durchzuführe n. Da sich die Berufung – wie nachstehend zu zeigen sein wird – sogleich als unbe- gründet erweist, ist im Sinne der Prozessökonomie jedoch davon abzusehen. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Gericht trete auf eine Klage nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Das Vorliegen einer Klagebewilligung stelle eine Prozessvoraus- setzung in diesem Sinne dar. Trotz Nachfristansetzung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen habe die Berufungsklägerin keine Klagebewilligung nachgereicht. Da es damit an einer Prozessvoraussetzung fehle, sei androhungsgemäss auf die Klage ni cht ei nzutreten (vgl. act. 15 E. I./2). 3.2. Die Berufungsklägerin macht i m Wesentli chen geltend, Ziffer 2 der Verfü- gung vom 22. September 2016, womit sie u.a. aufgefordert wurde, die Klagebe- willigung einzureichen, sei nichtig. Allfällige Urkunden als Beweismittel könnten immer bis zur Hauptverhandlung eingereicht werden. Es sei sodann höchst frag-
lich, weshalb die Klagebewilligung, in der nur das Scheitern der Schlichtungsver- handlung festgehalten werde, für das Eintreten auf ihre Klage relevant sei. Die Vori nstanz führe zur Begründung aus, si e wolle das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens sowie der durchgeführten Schli chtungsver ha ndl ung se- hen. Dieses sei jedoch für die Fristberechnung irrelevant. Die Postsendungsver- folgung der Klagebewilligung habe sie als Beilage erwähnt, was das Gericht aber ausser Acht gelassen habe. Überdies hätten die Schlichtungsbehörde und das Mietgericht eine gemeinsame Tür und Kanzlei sowie das gleiche Sekretariat. Die Klagebewilligung habe sich damit schon im Verfügungsbereich der Vorinstanz be- funden. Sie hätte diese bei der Schlichtungsbehörde erhältlich machen können. Es verstosse unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben, die Klagebewilli- gung nochmals von der Berufungsklägerin zu verlangen (act. 27 S. 2 ff.). 3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung (act. 15 E. I./2.; ZK ZPO-Z ÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 57 m.w.H.). Entgegen der Auffassung der Berufungskläge- rin handelt es sich dabei nicht um ein Beweismittel, welches noch bis zur Haupt- verhandlung eingereicht werden könnte. Das Gericht hat vielmehr nach ständiger Praxi s bei Eingang der Klage zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; andernfalls tritt es auf die Klage nicht ein (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO; Art. 60 ZPO; ZK ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 60 N 13; BSK ZPO-G EHRI, 2. Aufl. 2013, Art. 60 N 4). Entsprechend schreibt Art. 244 Abs. 3 lit. b ZPO für das vereinfachte Verfah- ren vor, dass die Klagebewilligung mit der Klage einzureichen ist. Fehlt die Klage- bewilligung, so stellt dies einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar, welcher innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist behoben werden kann (ZK ZPO-H AUCK, 3. Aufl. 2016, Art. 244 N 11). Erfolgt trotz Fristan- setzung keine Verbesserung des Mangels, so hat das Gericht einen Nichteintre- tensentscheid zu fällen (BSK ZPO-G EHRI, 2. Aufl. 2013, Art. 60 N 12), darum kommt es in solchen Verfahren gar nicht zu einer Verhandlung über die Sache. Die Vorinstanz ging daher korrekt vor, indem sie der Berufungsklägerin mit Verfü- gung vom 22. September 2016 Frist ansetzte, um die Klagebewilligung nachzu- reichen. Der Nachweis für das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung obliegt
der klagenden Partei. Das Gericht ist nicht verpflichtet, diesbezüglich von sich aus Nachforschungen anzustellen (vgl. BSK ZPO-GEHRI, 2. Aufl. 2013, Art. 60 N 10). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich im selben Gebäude wie das Mietge- richt befindet. Es handelt sich um verschiedene Instanzen, die je eine sehr grosse Zahl von Geschäften behandeln. Es ist also keineswegs so, dass das Nachver- langen der Klagebewilligung eine blosse bürokratische Schikane gewesen wäre. Auch der Hinweis der Berufungsklägerin, sie habe die Postsendungsverfolgung der Klagebewilligung in ihrer Klage erwähnt, ist unbehelflich. Die Sendungsverfol- gung der Post genügt als Nachweis für das Vorliegen einer gültigen Klagebewilli- gung ni cht. D i e Berufungsklägerin reichte diese der Vorinstanz zudem auch nicht ein, sondern führte sie lediglich unter "Beilagen" mit dem Vermerk "wird nachge- reicht" auf (act. 1 S. 3). Die Berufungsklägerin ist der Auflage der Vorinstanz, die Klagebewilligung nach- zureichen, innert der ihr angesetzten Frist nicht nachgekommen. Die Vorinstanz stellte daher zu Recht fest, es fehle an einer Prozessvoraussetzung und trat ent- sprechend der Säumnisandrohung auf die Klage nicht ein. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 3.4. Über die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde wie erwähnt bereits mit Urteil vom 25. November 2016 ent- schieden (Verfahren Nr. PD160012). Soweit sich die Ausführungen der Beru- fungsklägerin hierauf beziehen (act. 27 S. 4-5) i st auf di e Berufung ni cht ei nzutre- ten. 4. 4.1. Die Berufungsklägerin ficht mit ihrer Berufung ferner die Höhe der von der Vorinstanz erhobenen Gerichtskosten an (Dispositivziffer 3). Sie macht geltend, die Gerichtgebühr von Fr. 1'500.– sei übermässig hoch für ein Verfahren ohne Hauptverhandlung und beantragt "eine Reduktion dieser Gerichtsgebühr" (act. 27 S. 5). Wie ausgeführt hat die Berufung führende Partei konkrete Rechtsbegehren zu stellen und zu begründen. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass
es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss daher beziffert werden. Zumindest muss sich der nach Auffassung der Berufung führenden Partei angemessene Be- trag aus der Berufungsbegründung ergeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und E. 6.2.). D i esen Anforderungen genügt di e Berufungsschri ft ni cht. D i e Berufungs- klägerin stellt weder einen bezifferten Antrag noch lässt sich ihrer Begründung entnehmen, auf welchen Betrag und aus welchen konkreten Gründen die Ge- richtsgebühr zu reduzieren sei. In diesem Umfang ist auf die Berufung ni cht ei nzu- treten (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2.). 4.2. Infolge ihres Unterliegens sind auch die Kosten des Berufungsverfa hre ns der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfa hre n ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 7 und § 10 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind kei ne zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt und der Beru- fungsbeklagten ni cht, wei l i hr i m Berufungsverfa hre n kei ne Aufwendungen ent- standen. 4.3. Die Berufungsklägerin beantragt, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 27 S. 2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren zu gewähren, wenn einer Partei die Mit- tel fehlen, um das Verfahren zu finanzieren und ihr Rechtsmittel zudem nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Berufung der Berufungsklägerin als aussichtslos, weshalb ge- mäss Art. 117 ZPO kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege besteht (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Antrag ist abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttelbelehrung gemäss dem folgenden Erkenntni s.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Be- schluss des Mietgerichtes Zürich vom 20. Oktober 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungskläge- ri n auferlegt. 4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei la- ge von act. 27, sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 16. Dezember 2016