Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG200006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 6. August 2020 in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung
Berufung gegen einen Entscheid des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 28. Mai 2020 (MB190027
Erwägungen:
Hauptverhandlung vom 5. März 2020 erstattete die Vorinstanz eine Gefähr- dungsmeldung an die Erwachsenenschutzbehörde (act. 29, vgl. act. 30 und 31). 1.4 Mit Beschluss und Urteil vom 28. Mai 2020 (act. 32 = act. 37 [Akten- exemplar] = act. 39) entschied die Vorinstanz was folgt: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 2./3. (Mitteilung / Rechtsmittel). Es wird erkannt: 1. In Abweisung der Hauptklage wird die Kündigung vom 3. Oktober 2019 per 30. November 2019 für wirksam und gültig erklärt. 2. Das Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses wird abgewiesen. 3. In Gutheissung der Widerklage wird die Klägerin verpflichtet, die 1.5-Zimmer- wohnung, Hochparterre, inkl. Keller- und Estrichabteil, C._____-strasse ..., ... Zürich, unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Beklagten inklusive Schlüssel zurückzugeben. 4. Das Stadtammannamt Zürich 10 wird angewiesen, Ziff. 3 dieses Urteils nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Beklagten zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Beklagten vorzuschiessen. Sie sind ihr aber, einschliess- lich der Rechtskraftbescheinigungskosten, von der Klägerin zu ersetzen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'300.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 0.00 Barauslagen Fr. 4'300.00 Kosten total
Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und von dieser unter Verrechnung ihres Kostenvorschusses von Fr. 4'300.– bezogen.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 8./9. (Mitteilung / Rechtsmittel). 1.5 Dagegen erhob die Mieterin mit Eingabe vom 23. Juni 2020 (Datum Post- stempel) fristgerecht (vgl. act. 32 i.V.m. act. 33 i.V.m. act. 38 S. 1) Berufung (act. 38). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und verlangt, es sei die Kündigung ihrer 1.5-Zimmerwohnung an der C._____-strasse ... für ungültig zu erklären. Im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde führt sie zur Sache einzig aus, sie bezahle sicher der Beklagten nicht Fr. 5'750.– (vgl. act. 38 S. 2 und 3 Ziff. 1 und 2). Zur Abweisung ihres Gesuches um unent- geltliche Prozessführung durch die Vorinstanz äussert sich die Mieterin in ihrer Berufung nicht. Angefochten ist daher nur das Urteil der Vorinstanz, nicht aber de- ren Beschluss. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-35). Es wurde darauf verzichtet, einen Kostenvorschuss und eine Beru- fungsantwort einzuholen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren betrifft eine Mietstreitigkeit nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO und untersteht damit dem vereinfachten Verfahren. Es gilt die sogenannte einge- schränkte (soziale) Untersuchungs- und die Dispositionsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 58 Abs. 1 ZPO). 2.2 Ist – wie hier – die Gültigkeit einer Kündigung umstritten, entspricht der Streitwert dem Mietzins für den Zeitraum, währenddessen der Mietvertrag fort- dauerte, wenn die Kündigung nicht gültig wäre. Daher ist die mögliche Sperrfrist bis zur nächsten Kündigungsgelegenheit zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 III 389 ff. E. 1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 6; D IGGELMANN, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 44). Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 61'200.– aus (vgl. act. 4), was bei einem Bruttomonatsmietzins von Fr. 1'530.– (vgl. oben E. 1.1) 40 Monatsbetreffnissen entspricht. Der Streitwert der zuletzt
aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren der Klage beläuft sich somit ohne Weiteres auf über Fr. 10'000.–. Das vorinstanzliche Urteil ist daher mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). 2.3 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und abschliessend begründet einzu- reichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsanwendung gehört auch die falsche Er- messensausübung, weshalb sie im Gesetz nicht eigens erwähnt wird. Zur Begründung der Berufung genügt es nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorin- stanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorge- brachte (und von ihr Diskutierte) zu wiederholen. Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt wor- den sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374). Soweit eine hinreichende Begründung fehlt, tritt die Berufungsinstanz auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei
loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3; RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 2.4 Die Mieterin führt in ihrer Begründung nicht aus, an welchen Mängeln das angefochtene Urteil leidet bzw. weshalb dieses in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll. Auch äussert sie sich weder zur Höhe noch zur Auflage der Par- teientschädigung, welche sie der Vermieterin gemäss dem angefochtenen Urteil zahlen muss. Es ist nicht ersichtlich, was sie daran beanstanden will. Mit der Aus- führung, dass sie der Vermieterin sicher nicht Fr. 5'750.– bezahlen werde, setzt sich die Mieterin nicht mit der Begründung des Mietgerichtes auseinander. Es kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden. 2.5 Damit bleibt es bei dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten für das vorliegende Beru- fungsverfahren zu verzichten. 3.2 Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Der Mieterin nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegt; der Vermieterin nicht, weil ihr keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 6. August 2020