NH250002•Rückführung von Kindern
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH250002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 25. Juni 2025 in Sachen A., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen B., Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., sowie 1.C., 2.D., Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Rückführung von Kindern
Es wird beschlossen: 1.Das Rückführungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt. Verzichten die Par- teien auf eine Begründung, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermäs- sigt. Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung der Kinder durch Rechtsanwäl- tin lic. iur. Z.. 3.Die Kosten dieses Verfahrens (Entscheidgebühr und Entschädigung der Kindsvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4.Über die Kosten für die Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Z. wird ersucht, ihre Kostennote der Kammer einzureichen. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und die Kindsver- treterin unter Beilage von act. 23, an die Klägerin unter Beilage von act. 24 , an die Kantonspolizei Zürich, an die eidgenössische Zentralstelle für interna- tionale Kindesentführungen in Bern, an das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 und unter Rücksen- dung seiner Verfahrensakten (Geschäfts-Nr. ET250003-H) an das Bezirks- gericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein 7.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustel- lung des begründeten Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: