Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH250003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 1. Oktober 2025 in Sachen A., Kläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X., gegen B., Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y., sowie C., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z., betreffend Rückführung eines Kindes
Rechtsbegehren: des Klägers (act. 2 S. 2 und act. 27 S. 2 f.): 1.Es sei die Rückführung des Kindes C., geb. tt.mm.2024, nach Italien anzuordnen. 2.Es sei das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zü- rich als Vollzugsbehörde anzuweisen, unter Mitwirkung der Ge- suchsgegnerin die Rückführung von C. nach Italien zu or- ganisieren und spätestens innert sieben Tagen ab Vollstreckbar- keit des Rückführungsentscheids durchzuführen. 3.Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin C._____ zurückführt, sei sie von der Kantonspolizei Zürich, zu deren Beizug das Amt für Jugend und Berufsberatung zu ermächtigen sei, bis zur Landes- grenze zu begleiten. Das Amt für Jugend und Berufsberatung sei anzuweisen, a.der Gesuchsgegnerin allfällige eingezogene Reisedoku- mente erst an der Grenze vor ihrer Einreise nach Italien aus- zuhändigen; b.der Kantonspolizei Zürich, dem Obergericht des Kantons Zü- rich, dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindsentführung zu Handen der italienischen Zentralbe- hörde sowie dem Gesuchsteller den genauen Zeitpunkt der Übergabe der Reisedokumente sowie den Reiseplan (den genauen Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz sowie die Ankunftszeit am Bestimmungsort in Italien) mitzuteilen. 4.Für den Fall, dass sich C._____ nach sieben Tagen ab Vollstreck- barkeit des Rückführungsentscheids weiterhin in der Schweiz auf- hält, sei das Amt für Jugend und Berufsberatung damit zu beauf- tragen, den Rückführungsentscheid gemäss Ziff. 1 zwangsweise zu vollstrecken und C._____ in die Obhut des Gesuchstellers zu geben. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zü- rich sei anzuweisen, den Gesuchsteller und das Obergericht des Kantons Zürich umgehend über den zu erfolgenden Zwangsvoll- zug Mitteilung zu machen. 5.[entfällt] 6.Es seien die mit Beschluss vom 23. September 2025 angeordne- ten vorsorglichen Massnahmen bis zum erfolgreichen Vollzug der Rückführung von C._____ nach Italien aufrecht zu erhalten. 7.Es sei der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, seinen Sohn C._____ für die weitere Dauer des Verfahrens und bis zur Rückführung oder bis zur anderweitigen Erledigung des Verfahrens mindestens alle sieben Tage im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts während drei Stunden zu besuchen.
Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Zwangsvollstre- ckung durch die Kantonspolizei Zürich zu verpflichten, C._____ jeweils pünktlich zu den begleiteten Besuchen zu bringen. 8.Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse und unter Ent- schädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin eventualiter der Staatskasse. der Beklagten (act. 16 S. 2 f.): 1.Es sei das Rückführungsgesuch des Klägers vom 7. September 2025 abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2.Es sei das Begehren, wonach die Beklagte und C._____ per so- fort bis zur Rückführung nach Italien oder bis zur anderweitigen Erledigung des Verfahrens in Polizeigewahrsam zu nehmen seien, abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 3.Es seien die (eventualiter) beantragten Kindesschutzmassnah- men abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann und die superprovisorischen Anordnungen des Obergerichts Zürich vom 10. September 2025 ersatzlos aufzuheben. 4.Es seien die beantragten Besuchsrechte während der Dauer des Verfahrens abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Klägers. Es wird beschlossen: 1.Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt: 1.Die Parteien sind damit einverstanden, dass C._____ (C.), geboren am tt.mm.2024, einstweilen bei seiner Mutter (B.) in der Schweiz wohnt. 2.B._____ anerkennt, dass A._____ der Vater von C., geboren am tt.mm.2024, ist. Sie unterstützt den Vater bei der Anerkennung seiner in Ita- lien vorgenommenen Kindesanerkennung vor den schweizerischen Behör- den, erforderlichenfalls mit ihrer Unterschrift. Der Vater verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen für die Eintragung seiner Vaterschaft vorzuneh- men und die anfallenden Kosten zu tragen. 3.Die Parteien vereinbaren, dass die elterliche Sorge für C. einstweilen (d.h. bis zu einer Regelung durch das zuständige Familiengericht) weiterhin bei beiden Eltern bleiben soll.
Entsprechend verpflichten sich die Parteien, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Die Kom- munikation zwischen den Eltern findet grundsätzlich per E-Mail statt. 4.Die Parteien vereinbaren, dass die Obhut über C._____ einstweilen (d.h. bis zu einer Regelung durch das zuständige Familiengericht) bei der Mutter ver- bleibt. C._____ soll seinen Wohnsitz einstweilen bei der Mutter in der Schweiz haben. 5.Die Kontakte von C._____ zum Vater werden einstweilen (d.h. bis zu einer anderweitigen gerichtlichen oder einvernehmlichen Regelung) wie folgt gere- gelt: -Ab 13. Oktober 2025: Einmal wöchentlich im Rahmen eines begleite- ten Besuchs für 1.5 Stunden. Die Mutter stimmt der Organisation dieser Besuche durch den Vater ausdrücklich zu. Voraussetzung der Besuche ist eine Begleitung durch Fach- personen. Der Vater trägt die Kosten der Besuche. Er verpflichtet sich, zu Be- ginn der Besuche seinen Reisepass bei der begleitenden Fachperson zu hin- terlegen. Der Vater teilt der Mutter die Termine mindestens 48 Stunden im Voraus per E-Mail mit. 6.B._____ sichert zu, alles zu unternehmen, was den Kontakt von C._____ zu seinem Vater fördert, und C._____ entsprechend zu motivieren. 7.A._____ zieht seine Strafanzeige gegen B._____ bei den italienischen Straf- behörden zurück. Er verpflichtet sich, den Rückzug der Strafanzeige oder, so- fern ein Rückzug nicht möglich ist, eine Desinteresseerklärung am Strafver- fahren umgehend den italienischen Strafbehörden mitzuteilen, spätestens bis zum 6. Oktober 2025. 8.B._____ zieht ihre Strafanzeigen gegen A._____ bei den italienischen und schweizerischen Strafbehörden zurück. Sie verpflichtet sich, den Rückzug der Strafanzeigen oder, sofern ein Rückzug nicht möglich ist, eine Desinteresse- erklärung am Strafverfahren umgehend den italienischen und schweizeri- schen Strafbehörden mitzuteilen, spätestens bis zum 6. Oktober 2025.
9.A._____ verpflichtet sich, B._____ auf eigene Kosten die in D._____ [Stadt in Italien] gelagerten persönlichen Gegenstände von ihr und C._____ zurückzu- geben, spätestens bis zum 31. Oktober 2025. Weiter verpflichtet sich A., darauf zu verzichten, Gespräche mit B. ohne deren Einwilli- gung aufzunehmen. 10.A._____ zieht sein Rückführungsbegehren vom 7. September 2025 vollstän- dig zurück. 2.Das Rückführungsverfahren wird abgeschrieben. 3.Der gestützt auf die Verfügung der Kammer vom 10. September 2025 und den Beschluss der Kammer vom 23. September 2025 sichergestellte Reise- pass der Beklagten wird der Beklagten auf erstes Verlangen nach Voranmel- dung am Obergericht ausgehändigt. 4.Die mit Verfügung der Kammer vom 10. September 2025 angeordneten und mit Beschluss der Kammer vom 23. September 2025 bestätigten Ausschrei- bungen der Beklagten und von C., geboren am tt.mm.2024, im RIPOL und SIS werden unverzüglich widerrufen. Die Kantonspolizei wird mit dem Vollzug beauftragt. 5.Das der Beklagten mit Verfügung der Kammer vom 10. September 2025 auferlegte und mit Beschluss der Kammer vom 23. September 2025 bestä- tigte Verbot, C., geboren am tt.mm.2024, aus dem Gebiet des Kan- tons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder den Wohnort des Kindes zu ändern, wird aufgehoben. 6.Die mit Verfügung der Kammer vom 10. September 2025 angeordnete und mit Beschluss der Kammer vom 23. September 2025 bestätigte Meldepflicht der Beklagten mit C._____, geboren am tt.mm.2024, auf dem Polizeiposten des Hauptbahnhofs Zürich wird aufgehoben. 7.Für das Rückführungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.
8.Die Übersetzungskosten und die Kosten des Kindesvertreters im Rückfüh- rungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Ent- schädigung des Kindesvertreters wird in einem separaten Beschluss nach Eingang der Kostennote befunden. 9.Die Rechtsvertreter der Parteien werden mit separatem Beschluss aus der Gerichtskasse entschädigt. Sie werden ersucht, der Kammer ihre Kostenno- ten einzureichen. 10. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kindesvertreter und an die Kantonspolizei Zürich sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern, an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) und unter Rücksendung der beigezogenen Akten an das Bezirksge- richt Zürich. 12. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: