Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. NL110002-O/U, damit vereinigt NL110006
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Beschluss vom 9. Mai 2011 in Sachen
A1._____ Corporation, 2) A2._____ Corporation, 3) A3._____ Limited, 4) A4._____ Limited, 5) A5._____ Limited, 6) A6._____ S.A., 7) A7._____ Limited, 8) A8._____ Corporation, 9) A9._____ Limited, 10) A10._____ Corporation, 11) A11._____ Limited, 12) A12._____ Corporation, 13) A13._____ Limited, 14) A14._____ Corporation, 15) A15._____ Corporation, 16) A16._____ Limited, 17) A17._____ Limited, 18) A18._____ Limited, 19) A19._____ Limited, 20) A20._____ Corporation, 21) A21._____ Incorporated,
A22._____ Limited, 23) A23._____ Corporation, 24) A24._____ Corporation, 25) A25._____ Limited, 26) A26._____ Limited, 27) A27._____ Corporation, 28) A28._____ Limited, 29) A29._____ Limited, 30) A30._____ Limited, Klägerinnen und Rekurrentinnen,
alle vertreten durch Dr. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Rekursgegner,
betreffend Vollstreckbarerklärung
Rekurs gegen zwei Verfügungen des Einzelrichters im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 (EU100827 und EU102419)
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 gelangten die Klägerinnen und Rekurrentinnen (nachfolgend Rekurrentinnen) an den Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes Zürich und verlangten die Vollstreckbarerklärung der "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Beklag- ten und Rekursgegner (nachfolgend Rekursgegner) sowie den superprovisori- schen Erlass sichernder Massnahmen und den Erlass von Massnahmen nach Art. 39 Abs. 2 LugÜ (act. 5/1). 1.2 Die Vorinstanz behandelte die Begehren in jeweils zwei verschiedenen Verfahren (vorliegend die Geschäfts-Nrn. EU100827 und EU102419) und wies mit Verfügungen vom 22. Dezember 2010 sowohl das Begehren um Vollstreckbar- erklärung des Entscheides des High Court of Justice, London, vom 24. Novem- ber 2010 (act. 4) als auch die Begehren um Erlass von Verfügungsverboten ab (act. 6/4) ab. 1.3 Gegen diese beiden Verfügungen liessen die Rekurrentinnen mit Ein- gaben vom 31. Dezember 2010 (Datum Poststempel) rechtzeitig Rekurs erheben und beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners die vorinstanzliche Verfügung im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. EU100827 aufzuheben, die "Freezing Injunction" für vollstreckbar zu erklären und die Rekursverfahren gegen die vorinstanzlichen Verfügungen zu vereinigen (act. 1, Rekurs 1). Ferner liessen sie die folgenden Anträge stellen (act. 6/1, Re- kurs 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 (Geschäft-Nr. EU102419U-L) aufzuheben. 2.1 Es sei dem Gesuchsgegner im Sinne einer einstweiligen vorsorglichen Mass- nahme für die Dauer der Gültigkeit der Freezing Injunction des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 (High Court Verfahrens-Nr. 2010 Folio 1176) superprovi- sorisch und mit sofortiger Wirkung zu verbieten, über alle in der Schweiz ge-
legenen Vermögenswerte, an denen der Gesuchsgegner direkt oder indirekt, rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere über Guthaben auf den folgenden Konti bei der C._____ AG [Bank], ... [Adresse]: (a) "C._____ Regular Safekeeping Account" (USD) Nr. ...; (b) "C._____ Guarantee for Payments account" (USD) Nr. ...; (c) "C._____ Current Account for Private Clients" (USD) Nr. ...; (d) "C._____ Current Account for Private Clients" (GBP) Nr. ...; (e) "C._____ Current Account for Private Clients" (EUR) Nr. ...; bis zum frei verfügbaren Betrag bzw. Gegenwert (frei von Sicherheiten und ähnlichen Rechten Dritter) von USD 135'000'000.00, unter Vorbehalt von Ver- fügungen gemäss Ziff. 2.2 hiernach, zu verfügen. 2.2 Vorausgesetzt, dass der Gesuchsgegner die englischen Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen (per E-Mail an D.@G..com; E.@G..com; und F.@G..com) mindestens 72 Stun- den im Voraus über die Höhe und die Herkunft der Vermögenswerte, über die verfügt werden soll, informiert, sind vom Verfügungsverbot gemäss vorste- hender Ziff. 2.1 ausgenommen: (a) Zahlungen für den Lebensunterhalt des Gesuchsgegners in der Höhe von bis zu EUR 5000 pro Woche; (b) Zahlungen für rechtliche Beratung und Vertretung; (c) Vermögensverfügungen betreffend den Geschäftsbetrieb des Gesuchs- gegners. 2.3 Für den Fall, dass die "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens- Nr. 2010 Folio 1176) seit deren Erlass bis zur Entscheidung über das Gesuch bzw. den Rekurs geändert werden sollte, haben die Gesuchstellerinnen das zuständige Gericht von sich aus unverzüglich zu informieren. 2.4 Die unter vorstehender Ziff. 2.2 genannten Ausnahmen zum Verfügungsver- bot gem. Ziff. 2.1 können durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Ge- suchsgegner und den Rechtsvertretern der Gesuchstellerinnen abgeändert werden, wobei im Falle einer solchen Änderung die Gesuchstellerinnen dem zuständigen Gericht die Änderung unverzüglich anzuzeigen und eine ent- sprechende Änderung der einstweiligen Verfügung gem. vorstehender Ziff. 2.1-2.2 und nachstehender Ziff. 3.1-3.2 zu beantragen haben. 2.5 Das Verfügungsverbot gemäss vorstehender Ziff. 2.1-2.2 und nachstehender Ziff. 3.1-3.2 entfällt und die Gesuchstellerinnen haben dem zuständigen Ge- richt unverzüglich anzuzeigen, falls der Gesuchsgegner zu Gunsten der Ge- suchstellerinnen für den Betrag von USD 135'000'000.00 Sicherheit leistet.
3.1 Es sei der C._____ AG, ... [Adresse], im Sinne einer einstweiligen vorsorgli- chen Massnahme für die Dauer der Gültigkeit der "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 2010 Folio 1176) superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB gegen sie und ihre Organe bei Zuwiderhandlung zu verbieten, Guthaben auf allen Konti des Gesuchsgegners oder auf Konti seiner Ehefrau (B1.) (unter Einschluss gemeinsamer Konti der Eheleute B.) oder Dritter, an denen der Gesuchsgegner - gemäss der C._____ AG vom Gesuchsgegner oder Dritten mitgeteilte Angaben - wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere auf den folgenden Konti der C._____ AG, ... [Adresse]: (a) "C._____ Regular Safekeeping Account" (USD) Nr. ...; (b) "C._____ Guarantee for Payments account" (USD) Nr. ...; (c) "C._____ Current Account for Private Clients" (USD) Nr. ...; (d) "C._____ Current Account for Private Clients" (GBP) Nr. ...; (e) "C._____ Current Account for Private Clients" (EUR) Nr. ...; an den Gesuchsgegner oder an Dritte auszubezahlen oder sonst wie über Vermögenswerte zu verfügen, deren wirtschaftlich Berechtigter der Gesuchs- gegner ist, sofern durch eine solche Verfügung das frei verfügbare Vermögen des Gesuchsgegners bei der C._____ AG (frei von Sicherheiten und ähnli- chen Rechten Dritter) unter den Betrag von USD 135'000'000.00 fallen würde, unter Vorbehalt von erlaubten Verfügungen gem. Ziff. 3.2 hiernach. 3.2 Falls der Gesuchsgegner die folgenden kumulativ anwendbaren Bedingungen erfüllt, ist das Verfügungsverbot gemäss vorstehender Ziff. 3.1 nicht anwend- bar: (a) Der Gesuchsgegner informiert die englischen Rechtsvertreter der Ge- suchstellerinnen (per E-Mail an D.@G..com; E.@G..com; und F.@G..com) mindestens 72 Stunden im Voraus über die Herkunft der Vermögenswerte, über die verfügt werden soll ("Notifikation"); und (b) die Notifikation gemäss lit. a) gibt den Betrag oder die Vermögenswerte an, über den / die verfügt werden soll; und (c) die Notifikation gemäss lit. a) gibt den Zahlungszweck an, wobei pro Notifikation nur eine der folgenden drei Alternativen angegeben werden kann: (i) Zahlung für den ordentlichen Lebensunterhalt des Gesuchs- gegners in der Höhe von bis zu EUR 5000 pro Woche aus den Vermö- genswerten gemäss oben Ziff. 3.1 bei der C._____ AG; (ii) Zahlung in vernünftigem Umfang für rechtliche Beratung und Vertretung; (iii) Zah- lungen oder Vermögensverfügungen betreffend den gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetrieb des Gesuchsgegners; und
(d) die C._____ AG erhält Kenntnis von der Notifikation gemäss den vorste- henden lit. a)-c). 3.3 Das Verfügungsverbot gem. vorstehender Ziff. 3.1-3.2 hindert die C._____ AG nicht daran, Guthaben des Gesuchsgegners an die Kontoüberziehung anzurechnen und Verrechnungen vorzunehmen, die gemäss Vertrag zwi- schen der C._____ AG und dem Gesuchsgegner erlaubt sind bzw. Kredite betreffen, welche die C._____ AG dem Gesuchsgegner vor Zustellung des Verfügungsverbots gem. vorstehender Ziff. 3.1-3.2 gewährt hat. 4. Die Rekursverfahren gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksge- richts Zürich vom 22. Dezember 2010 betreffend Vollstreckbarerklärung (Ge- schäft Nr. EU100827-L) sowie gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Dezember 2010 betreffend Vollstreckung (Geschäfts Nr. EU102419U-L) seien zu vereinigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners (Gesuchsgegners)." 1.4 Mit Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2011 wurden die Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. NL110002 und NL110006 (act. 6) aus Gründen der Zweckmässigkeit antragsgemäss in das vorliegende Verfahren (Geschäfts- Nr. NL110002) vereinigt. Zudem wurde das Gesuch der Rekurrentinnen um Er- lass von superprovisorischen Massnahmen abgewiesen und dem Rekursgegner eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Rekursschriften zu beantworten und einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen (act. 7). Dieser Be- schluss wurde dem Rekursgegner rechtshilfeweise am 15. März 2011 zugestellt (act. 8/2). 1.5 Der Rekursgegner unterliess es, innert angesetzter Frist einen Zustel- lungsempfänger zu bezeichnen, weshalb Zustellungen androhungsgemäss durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen oder mit gleicher Wir- kung unterbleiben können (§ 30 ZPO/ZH). Überdies liess sich der Rekursgegner nicht vernehmen. 1.6 Mit Eingabe vom 14. April 2011 liessen die Rekurrentinnen der Kam- mer ein weiteres Urteil des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Com- mercial Court, London, England in der gleichen Sache vom 25. Februar 2011 so- wie die "Consent Order" und die massgebende Zustellbestätigung der englischen Rechtsvertreter des Rekursgegners zur Vervollständigung der Akten zukommen (act. 9-10). Das Verfahren ist spruchreif.
verbot und somit nicht um eine Anordnung handle, die einen direkten Vermö- gensbeschlag (in rem) bewirke, weshalb die beantragten Massnahmen in der Schweiz ausgeschlossen seien, ansonsten über die im Ursprungsland getroffene Anordnung hinausgegangen würde (kontrollierte Wirkungsübernahme; act. 4 S. 3). Deshalb fehle es den Rekurrentinnen an einem besonderen Interesse an der Vollstreckbarkeit, insbesondere da sie das verlangte Verfügungsverbot auch nicht mit einer Sanktion wie beispielsweise einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB ausgestaltet haben wollen würden (act. 4 S. 3). Zudem seien An- ordnungen, wie in der vorliegenden Order, wonach eine Bank überprüfen müsse, ob eine Sperrsumme unterschritten werde, mangels Eruierungsmöglichkeit der Bank nicht vollstreckbar. Dies gelte nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ebenso für Anordnungen, die Vermögenswerte Dritter betreffen würden (act. 4 S. 4). 3.2 In der Folge begründete die Vorinstanz die Abweisung der beantragten Sicherungsmassnahmen damit, dass die für eine Vollstreckung vorausgesetzte Vollstreckbarerklärung abgewiesen worden sei (act. 6/4). 4. Rekursschrift 4.1 Die Rekurrentinnen bringen vor, dass die Vorinstanz mit ihrem Ent- scheid die bundesgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung missachtet und willkürlich entschieden habe, indem sie sich in Widerspruch zu dieser gesetzt und es unterlassen habe, sich in der Begründung mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen (act. 1 S. 4 f.). Die Vorinstanz habe auch die notwendigen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmassnahmen nicht geprüft, weil sie die Vollstreckbarerklärung zu Unrecht verweigert habe (act. 6/1 S. 8). Für die Vollstreckbarerklärung nach LugÜ sei kein besonderes Interesse nachzuwei- sen und auch die Anordnung von sichernden Massnahmen sei keine Vorausset- zung für die Vollstreckbarerklärung (act. 1 S. 6 f.). 4.2 Sie machen geltend, dass ihr Verzicht auf eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB nicht ausschlaggebend für ihr Rechtsschutzinteresse sein könne, denn dieses sei dennoch vorhanden, da auch ohne Strafandrohung eine Missach-
tung des Verfügungsverbots widerrechtlich sei und entsprechende Folgen nach sich ziehen würde. Das Interesse sei auch aus Sicht des englischen Rechts bzw. Richters zu beurteilen, denn danach habe der Rekursgegner bei einer Verletzung der in der Schweiz anerkannten Order Straffolgen nach englischem Recht zu ge- wärtigen. Für die Rekurrentinnen bestehe ein Interesse an der Nachverfolgbarkeit allfälliger Vermögensverfügungen, denn in Kenntnis davon würden vor dem engli- schen Richter angemessene Massnahmen beantragt werden können (act 1 S. 9). Überdies seien die beantragten Massnahmen aber zuzulassen, da Ziff. 32 der Freezing Order die Vollstreckung in der Schweiz mittels einer Verfügung, die die wesentlichen Bestimmungen der Order widerspiegle, vorsehe. Damit werde den Eigenheiten des schweizerischen Vollstreckungsrechts Rechnung getragen. Dies bedeute, dass Massnahmen nicht identisch sein müssen, sondern es ausreiche, wenn diese im Wesentlichen gleichwertig seien. Die beantragten Anordnungen seien demnach zulässig, da sie weniger weit gehen würden als es die Order vor- sehe (act. 1 S. 10, act. 6/1 S. 9). Im Rahmen der Vollstreckung einer Worldwide Freezing Order könne überdies auch eine Bank, bei der Vermögenswerte belegen sind, angewiesen werden, nicht über diese zu verfügen; dies auch ohne vor- gängige Anhörung oder Parteistellung der Bank (act. 6/1 S. 8). 4.3 Das LugÜ setze ferner auch keine "bestimmte inhaltliche Bestimmtheit" voraus (act. 1 S. 6 f.). Abgesehen davon seien die beantragten Anordnungen klar, bestimmt und würden keine Interpretationsfragen aufwerfen (act 1 S. 10). Die Frage der Sperrsumme sei für die Bank belanglos, da aus der beantragten Mass- nahme die formellen Voraussetzungen hervorgehen würden, unter welchen die Bank eine Transaktion vornehmen dürfe, und die Bank somit keine Nachfor- schungspflichten treffen würden (act 1 S. 8 f. und act. 6/1 S. 11). Ziff. 2 der Anträ- ge, welche keine Strafdrohung nach Art. 292 StGB enthalte, genüge durch die Konkretisierungen der allfälligen Anforderung der Bestimmtheit. Die Ausnahmen des Verfügungsverbotes seien abschliessend und bestimmt formuliert (act. 6/1 S. 9 f.). Ziff. 3 erfülle zudem auch die Anforderungen von Art. 292 StGB und sei auf Grund der rein formellen, tatsächlichen Voraussetzungen für Ausnahmen vom Unterlassungsverbot justiziabel (act. 6/1 S. 11).
4.4 Des Weiteren machen die Rekurrentinnen diverse Ausführungen zu den genannten Konti bei der C._____ AG, ..., und zu ihrer in Ziff. 2.3-2.5 statuier- ten Mitteilungspflicht (act. 6/1 S. 12 ff.), und weisen darauf hin, dass sie eine Än- derung in Ziff. 3.1 der Rechtsbegehren gegenüber denjenigen vor Vorinstanz vor- genommen haben, indem auch Konti der namentlich erwähnten Ehefrau und die Konti Dritter "gemäss der C._____ AG vom Gesuchsgegner oder Dritten mitgeteil- te Angaben" eingeschlossen worden seien (act. 6/1 S. 7).
halts eines ausländischen Urteils ist somit eine Voraussetzung der Vollstreckba- rerklärung selbst und betrifft nicht das Rechtsschutzinteresse (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich vom 16. Januar 2008, NL070084). 5.3 Wie die Rekurrentinnen unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 129 III 629) und die Beschlüsse der Kammer vom 31. März 2003 (NL020147/NL020148) und 21. März 2005 (NL040037) zutreffend ausführen, ist unter den genannten Voraussetzungen somit im Allgemeinen von der Vollstreckbarkeit einer englischen "Freezing Injunction" auszugehen. Dies auch dann, wenn eine solche mit einer sogenannten "Angel Bell" versehen ist. Die Angel Bell in der zu beurteilenden Order (act. 5/4/8) erlaubt dem Rekursgegner vorliegend, pro Woche EUR 5'000.-- für seine normalen Lebenshaltungskosten sowie eine angemessene Summe pro Woche für rechtlichen Rat und rechtliche Vertretung auszugeben ("15: This order does not prohibit the Respondent from spending 5000 Euros per week towards his ordinary living expenses and also a reasonable sum on legal advice and representation"). Im Entscheid BGE 129 III 626 hat das Bundesgericht eine Freezing Order mit einer beinahe identischen Angel Bell als hinreichend klar erachtet, um "im Rahmen der Gesamtverfügung" vollstreckbar erklärt zu werden (BGE 129 III 626 E. 5.4). Dem ist grundsätzlich zu folgen. 6. Rechtsschutzinteresse 6.1 Gleichwohl stellt sich zunächst aber die Frage, ob den Rekurrentinnen ein genügendes Rechtsschutzinteresse zukommt, denn das Interesse des Be- rechtigten an der Vollstreckbarerklärung ist zu verneinen, wenn es an der Mög- lichkeit fehlt, zumindest in Zukunft vollstrecken zu können (S TAEHELIN, a.a.O., Art. 31 N 27). Grundlage für die Voraussetzung eines genügenden Rechtsschutz- interesses bildet die "lex fori", vorliegend das Zürcher Verfahrensrecht. Danach bedarf es wie für sämtliche Klagen, auch für die Vollstreckbarerklärung, eines Rechtsschutzinteresses (§ 51 ZPO/ZH). Im Allgemeinen wird dieses Erfordernis heute als Teil des ungeschriebenen Bundesrechts verstanden (STACHER, Das Rechtsschutzinteresse im internationalen Verhältnis, in: AJP 9/2007, S. 1124 ff., 1131 f.). Dies wird sich bei Anwendung der Eidgenössischen Zivilprozessordnung
insoweit ändern, als diese das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung für sämtliche Zivilprozesse explizit nennt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Zweck des Er- fordernisses eines Rechtsschutzinteresses ist, dass nur Klagen in Sachen ent- schieden werden, an deren Beurteilung der Kläger ein schutzwürdiges Interesse hat. Abzuklären ist vorliegend somit der Nutzen, der die Vollstreckbarerklärung für die Rekurrentinnen hat. Mit anderen Worten müssten diese ein Interesse wirt- schaftlicher oder anderer Art haben, damit auf die Klage eingetreten wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ihr Interesse ein rechtliches ist. Ein tatsächliches Interesse ist ausreichend, wenn dessen Verfolgung die Inanspruchnahme des Zi- vilprozesses erfordert (S TACHER, a.a.O., S. 1126). Fehlt es an diesem Rechts- schutzinteresse, ist auf die Klage nicht einzutreten (F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 51 N 21). 6.2 Die Kammer entschied mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2010, dass ein Rechtsschutzinteresse im Falle der "nackten" Vollstreckbarerklärung (wenn keine Vollstreckungsmassnahmen beantragt worden sind) grundsätzlich fehle (NL100110 E. 5 und NL100148 E. 5). Dies deshalb, weil die Blockierung des in der Schweiz liegenden Geldes bereits mit der blossen Kenntnisgabe von der Exis- tenz einer Freezing Order an die hiesigen Banken "de facto" erreicht wird und die Vollstreckbarerklärung somit keine weitergehenden Folgen auslöst. Auch das Vor- liegen einer "Babanaft provisio" (Bestimmung, dass die Freezing Order gegen- über Dritten ausserhalb des Vereinigten Königreichs nur dann und nur in dem Umfang Wirkung entfalte, als sie in deren Jurisdiktion für vollstreckbar erklärt wurde; "any other person, only to the extent that this order is declared enforceable by or is enforced by a court in that country or state"), die nach einem Teil der Leh- re als Nachweis für ein ausgewiesenes Bedürfnis für eine Vollstreckbarerklärung ausreiche (S TAEHLIN, a.a.O., Art. 31 N 16 m.w.H.), vermag daran nichts zu än- dern, da die reine Vollstreckungserklärung eine dritte Partei niemals der Jurisdik- tion eines Englischen Gerichtes unterstellen kann (Weibel, Enforcement of Eng- lish Freezing Orders ["Mareva Injunctions"] in Switzerland, Basel 2005, S. 109) und es mehr als zweifelhaft ist, dass ein englisches Gericht durch die reine Voll- streckbarerklärung in der Schweiz ermächtigt werden könnte, Dritte, die seiner
Gerichtsbarkeit nicht unterstehen und die gegen die Order verstossen haben, zu bestrafen. Es ist auf Grund des Territorialitätsprinzips keine Möglichkeit ersicht- lich, dass das Gericht, welches die Vollstreckbarerklärung erlassen hat, gegen Dritte eine strafrechtliche Sanktion gestützt auf die "fremde" Order aussprechen könnte (vgl. dazu für das deutsche und das französische Recht: S CHLOSSER, An- erkennung und Vollstreckbarerklärung englischer "freezing injunctions", in IPRax 2006, Heft 3 S. 300 ff.; zudem W EIBEL, a.a.O., S. 108 f.; GEHRI, Worldwide free- zing orders - Die Dadourian Richtlinien und ihre Auswirkungen auf das Internatio- nale Vollstreckungsrecht, in SZZP 4/2006, S. 415). Demnach zielen auch die ent- sprechenden Argumente der Rekurrentinnen ins Leere (act. 1 S. 9). 6.3 Vorliegend beantragen die Rekurrentinnen nebst der Vollstreckbarer- klärung jedoch gleichzeitig den Erlass von Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 39 Abs. 2 LugÜ. Solche Massnahmen zur Sicherung der Zwangsvollstre- ckung richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates (S TAEHELIN, a.a.O., Art. 39 N 11). Dabei sind Massnahmen gegenüber dritten Personen nicht grund- sätzlich unzulässig (S TAEHELIN, a.a.O., Art. 39 N 12; Beschluss der Kammer vom 21. März 2005, NL040037 E. 3). Ein Teil der Lehre geht aber grundsätzlich davon aus, dass Sicherungsmassnahmen in der Schweiz von Vornherein nicht zur An- wendung kommen, da diese allesamt Massnahmen in rem sind, welche weiterge- hen würden als die Anordnungen in personam gemäss der Freezing Order (G EHRI, a.a.O., S. 415; HAUENSTEIN, Die Vollstreckbarerklärung der englischen Freezing Order unter dem Lugano-Übereinkommen und das rechtliche Gehör, SZZP 2007, S. 190). In der Schweiz kommen als Sicherungsmassnahmen konk- ret der Arrest, die provisorische Pfändung, das Güterverzeichnis und – vorliegend von Bedeutung – Sicherungsmassnahmen nach kantonalem Recht in Frage (S TAEHELIN, a.a.O., Art. 39 N 16). Der Kanton Zürich sieht ferner einzig in § 306 Abs. 1 ZPO/ZH eine Sicherungsmassnahme vor, wonach Anordnungen unter An- drohung von Ordnungsbusse oder in Verbindung mit Art. 292 StGB erlassen wer- den können.
6.4 Soweit Anordnungen mit der Strafdrohung von Art. 292 StGB verbun- den werden (Ziff. 3 der Anträge der Rekurrentinnen), hat die "Freezing Injunction" genügend bestimmt zu sein, da Anordnungen nicht über eine blosse Sicherung hinausgehen und mithin nicht weiter gehen dürfen als im Urteilsstaat (Art. 39 Abs. 1 LugÜ; H AUENSTEIN, a.a.O., S. 190) und ansonsten den Anforderungen von Art. 292 StGB nicht genüge getan wird. Massgebend ist somit die Bestimmtheit der "Freezing Injunction" und nicht der beantragten Massnahmen, wie es die Re- kurrentinnen geltend machen, weil sich die Täterhandlung nach der Verfügung selbst richtet (act. 1 S. 8-10 und act. 6/1 S. 11). Aufgrund der in der Order enthal- tenen "Exceptions To This Order" und des Ausschlusses der Nachprüfung einer ausländischen Entscheidung in der Sache selbst durch den hiesigen Richter (Art. 34 Abs. 3 LugÜ) verneinte die Kammer bereits mit Beschlüssen vom 31. Mai 2003 (NL020147 E. 7.2) und vom 21. März 2005 (NL040037 E. 4) grund- sätzlich die genügende Bestimmtheit einer "Freezing Injunction", um gestützt da- rauf Sicherungsmassnahmen in Verbindung mit Art. 292 StGB zu erlassen. Dies in der Erwägung, dass die "Freezing Injunction" aufgrund der statuierten Aus- nahmen, wonach es dem Betroffenen nicht verboten ist, EUR 5'000.-- pro Woche für seine normalen Lebenshaltungskosten sowie eine angemessene Summe pro Woche für rechtlichen Rat und rechtliche Vertretung auszugeben, und er mit sei- nen Vermögensgegenständen im normalen und ordnungsgemässen Geschäfts- gang handeln oder diese veräussern darf, offen und unbestimmt formuliert ist und damit das strafbare Verhalten nicht genügend umschreibt. Das Bundesgericht liess in seinem darauf folgenden Entscheid die Frage der Massnahmen nach Art. 39 Abs. 2 LugÜ oder Art. 292 StGB sodann offen, indes mit dem treffenden Hinweis, dass die für vollstreckbar zu erklärende Freezing Order allenfalls inhalt- lich nicht hinreichend bestimmt ist (BGE 129 III 626 E. 5.4; Weibel, a.a.O., S. 106). Daraus ergibt sich, dass auch die vorliegende Freezing Order mit der wortgleichen "Angel Bell" (act. 5/4/8 Ziff. 15-18) nicht anders zu beurteilen und mithin als nicht hinreichend bestimmt zu qualifizieren ist. Demnach hat die Vo- rinstanz den Erlass der in Verbindung mit Art. 292 StGB beantragten Vollstre- ckungsmassnahmen zutreffend verweigert. Daraus folgt, dass diesbezüglich mangels Möglichkeiten des Erlasses von Massnahmen nach Art. 39 Abs. 2 LugÜ
kein schutzwürdiges Interesse der Rekurrentinnen an einer Vollstreckbarerklärung ersichtlich ist (so auch G EHRI, a.a.O., S. 419). 6.5 Bezüglich den von den Rekurrentinnen ohne Ordnungsbusse und Strafandrohung nach Art. 292 StGB beantragten Massnahmen (Ziff. 2 der Anträge der Rekurrentinnen) stellt sich zunächst die Frage, ob diese – wie es die Vo- rinstanz bereits ausführte – nicht bereits deshalb nicht zuzulassen sind, weil es sich um Massnahmen in rem handelt, die von der "Freezing Injunction" in grund- sätzlicher Art und Weise nicht vorgesehen sind und insofern unzulässigerweise weitergehen würden als im zu vollstreckenden Entscheid vorgesehen. Massge- bend ist somit nicht wie von den Rekurrentinnen argumentiert das quantitative Ausmass (act. 1 S. 10 und act. 6/1 S. 9). Diese Frage kann hier jedoch offen ge- lassen werden, weil die diesfalls ohne Strafandrohung erzielte Wirkung nach dem Gesagten ohnehin nicht über diejenige der "nackten" Vollstreckbarkeit hinausge- hen würde und es bereits deshalb am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. 7. Fazit 7.1 Demnach ist festzustellen, dass es den Rekurrentinnen insgesamt an einem Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckbarerklärung fehlt, weshalb die Vo- rinstanz das entsprechende Begehren der Rekurrentinnen nicht hätte abweisen dürfen, sondern bereits mangels Rechtsschutzinteresse nicht hätte darauf eintre- ten dürfen. In der Folge wies sie die Begehren um Erlass von Sicherungsmass- nahmen jedoch zutreffend ab. Der Rekurs der Rekurrentinnen ist deshalb nur teilweise gutzuheissen. 7.2 Abschliessend anzufügen bleibt noch, dass bei diesem Ergebnis im Übrigen auch dahingestellt bleiben kann, ob die von den Rekurrentinnen vorge- nommene Änderung in Ziff. 3.1 der Rechtsbegehren sowie die mit Eingabe vom 14. April 2011 nachgereichten Unterlagen in Anwendung von § 278 ZPO/ZH i.V.m. § 267, 138 und 115 ZPO/ZH überhaupt zulässig sind, würde doch auch de- ren Beachtung nichts an der Beurteilung ändern.
Kosten und Rechtsmittel 8.1 Die Rekurrentinnen unterliegen im Umfang von ¾ und werden dem- nach in diesem Umfang kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels Umtrieben ist dem Rekursgegner keine Entschädigung zuzusprechen. 8.2 Im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung dürfen keine streitwert- abhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden (Art. III des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen). Die Gerichtsgebühr ist damit in Anwendung von § 4 Abs. 3 GerGebV auf Fr 4'000.-- festzusetzen, zu ¾ den Rekursgegnerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung des Erstrekurses wird die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 im Verfahren Nr. EU100827 aufgehoben, und wie folgt geändert: "1. Auf das Begehren um Vollstreckbarerklärung der "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Beklagten (High Court Verfah- rens-Nr. 2010 Folio 1176) wird nicht eingetreten." Im Übrigen wird der Erstrekurs abgewiesen. 2. Der Zweitrekurs (im Verfahren Nr. EU102419) wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen werden be- stätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. 5. Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu ¾ den Rekurrentinnen (unter solidarischer Haftung) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. 6. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentinnen sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an den Einzelrichter des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
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