Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP160047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 6. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Streitverkündungsklage
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. November 2016; Proz. FV160213
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 26 ff.) "1. A._____ beantragt für den Fall des Unterliegens in der Aberkennungs- klage Art. 85a SchKG hiermit die Zulassung dieser Streitverkündungs- klage. 2. A._____ beantragt dem zuständigen Gericht diese Streitverkündungs- klage gültig entgegenzunehmen, zu bewilligen und in allen Punkten zu bearbeiten bzw. zu beurteilen. [...] 7. Das Gericht stellt fest und kommentiert expressis verbis im Urteil, dass die Gemeinde Zürich als leistungspflichtige Sozialhilfestelle von August 2004 bis August 2009 des repetitiven, vollumfänglichen und dauernden bzw. durchgehenden, amtsmissbräuchlichen, amtsseitigen Sozialhilfe- betruges unter jährlich repetitiver Unterdrückung von Verfahren und Entscheiden bediente, um amtsseitigen Sozialhilfebetrug zu vertuschen, sich auf Kosten A._____ zu bereichern an dessen Sozialhilfegeld, und somit die Grundlage für A.s Existenz- und Lebensvernichtung bzw. Wohnungsverlust bzw. Schuldensituation gelegt hat mit allen ein- tretenden Kollateralschäden nach üblichem Gang der Wirtschaft, sowie Verelendung und Obdachlosigkeit durch Exmission aus 3-Zimmer- Wohnung wegen vom Sozialamt nicht bezahlter Mieten. 8. Das Gericht stellt fest, dass nicht A. der Leistungspflichtige und Schuldenverursacher ist, sondern die Streitberufene, die in Garanten- stellung und gesetzlicher Pflicht seit 2008 alles hätte bezahlen solle bzw. nun bezahlen muss. 9. Das Gericht stellt fest und kommentiert expressis verbis im Entscheid, dass die Streitberufene nach den fortgesetzten amtsseitigen Sozialhil- febetrügereien und Verweigerungen der Existenzsicherung A._____ von 2004-2009 wider jedem Normalverstand und Grundanstand bzw. Leistungspflicht von 2009 bis heute es pflichtwidrig unterliess, nachzu- leisten und die angerichteten Schäden zu regulieren und so A._____ nebst der peinlichen Exmission von 2009 bis heute unnötige Reputati- onsschädigungen, und Behinderungen via Schulden und Betreibungs- registereinträgen (BGE 120 II 20) bei Wohnungssuche etc. aufnötigte und so illegal pflichtwidrig A._____ in seinen Persönlichkeitsrechten und Reputation (Art. 28 ZGB) entschädigungspflichtig verletzte. 10. Die Streitberufene Gemeinde Zürich ist zu verpflichten, innert 10 Tagen ab rechtskräftigem Urteil den Gläubiger B._____ AG vollständig zu be- friedigen und alle Betreibungskosten zu übernehmen - sprich alles mit Zinsen und Zinseszinsen und allen Verfahrenskosten zu bezahlen, was die Betreibung ... fordert, inklusive dafür besorgt zu sein, dass alle Be- treibungsregistereinträge in dieser Mietproblema- tik/Exmissionproblematik von A._____ im Betreibungsregister Zürich 3 und Zürich 4 vollständig und definitiv ohne Aufwand und Kostenlasten A._____ gelöscht werden bzw. es sind C._____ Immobilien und B._____ AG dazu anzuhalten bzw. es sind entsprechende Anträge zu
stellen, damit die reputationsschädigenden, hindernden Einträge defini- tiv vollständig verschwinden; subeventualiter ist die Gemeinde Zürich zu verpflichten falls nötig und sinnvoll, die ganzen Gelder A._____ zu überweisen, damit dieser die Gläubiger bezahle - die Aufgabe der Be- reinigung des Betreibungsregister A._____ verbleibt in dem Fall bei der Gemeinde Zürich auf eigenen Aufwand und Kosten. 11. Die Streitberufene ist zu verpflichten, innert 10 Tagen ab rechtsgültigem Urteil A._____ die in dieser Forderung einkalkulierten Mietkautionen A._____ ausserhalb jeder Verrechnung mit Sozialhilfe mit Zinsen und Zinseszinsen (Fr. 3245,30 zuzüglich 5% p.a. ab 2009 bis heute, u.a. Art. 104 OR) auszuzahlen (Fr. 4566,45) und auf das bekannte Post- Konto zu überweisen. 12. Die Gemeinde Zürich ist via Präsidialamt zu verpflichten, innert 10 Tagen ab rechtsgültigem Urteil schriftlich bei C._____ Immobilien, ... [Adresse] vorstellig zu werden und klarzustellen, dass die Streitberufe- ne Schuld an allen Miet- und Exmissionsproblemen A._____ war als Verursacher und dass A._____ nichts dafür konnte und sich zu ent- schulden dafür und zu erfragen, wieviel finanzielle Schäden und Um- triebe dadurch für C._____ in den Jahren entstanden sind und diese Schäden allesamt zu bezahlen, so dass C._____ keine Schäden davon- trägt und es ist weiter sicherzustellen, dass A._____ reputationsmässig vollständig rehabilitiert wird und von allfälligen Black-Lists wegkommt bei der Wohnungsverwaltung. (Alle Korrespondenz in Kopienform kos- tenfrei an A.) 13. Die Streitberufene als Problemverursacherin ist zu verpflichten, alle Kosten- und Entschädigungsfolgen der Aberkennungsklage zu Betrei- bung ... vollständig zu bezahlen (allfällig Umverteilung der Kosten) inkl. Entschädigungen an B. AG. [u.a. Art. 107 ZPO] 14. Sofern möglich ist B._____ AG (u.U. via Streitberufene) zu verpflichten, nach rechtsgültigem Urteil und Bezahlung aller Forderungen durch die Streitberufene sofort alle Schuldnerdaten A._____ in den internen Schuldnerdatenbanken aller Art vollständig und definitiv zu löschen und nirgends weiterzuverbreiten in den Kunden- und Datenbanksystemen der Inkassofirmen der Branche. 15. Auch im Falle des Unterliegens A._____ ist die problemverursachende kriminelle Streitberufene zu verpflichten, alle Kosten- und Entschädi- gungsfolgen dieses Verfahrens zu bezahlen (Verteilung der Kosten nach Ermessen), da die Streitberufene durch ihr pflichtwidriges Verhal- ten A._____ in juristische Verfahren nötigt, die es bei korrektem Amts- handeln gar nie hätte geben dürfen. [Art. 107 ZPO] 16. Die Streitberufene Gemeinde Zürich ist zu verpflichten, alle Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser Streitverkündungsklage vollständig zu be- zahlen, ebenso alle ihre eigenen Aufwendungen in dieser Sache. 17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Streitberufener Gemeinde Zürich, allfällig alles auf Kosten Staats- und Gerichtskasse (zuzüglich aller Forderungen A._____ aus Aberkennungsklage) 18. Kläger A._____ beantragt für sich und etwaige Rechtsvertreter ange- messene Partei- und Verfahrensentschädigung. Erwartet werden bis- lang ca. 3600 Fr. (26 Stunden Arbeitsaufwand Aberkennungsklage,
Streitverkündungsklage, Materialkosten, Porti, Verfahrensaufwand etc.); zuzüglich aller Aufwendungen und Entschädigungsansprüche A._____ aus dazugehöriger Aberkennungsklage Art. 85a SchKG vor selbigem Gericht. 19. A._____ beantragt sofern in dieser Klage möglich Zuspruch einer an- gemessenen Genugtuung für die Persönlichkeitsverletzungen und Re- putationsschädigungen von Anfang 2009 bis heute wegen unbezahlter Mieten, Betreibungsschäden etc. verursacht durch die Streitberufene Gemeinde Zürich. Erwartet werden 8'000 Fr. (1000 Fr. / Jahr). 20. Alles als Schadensregulierung ohne jede Saldoklausel und ohne Ver- rechnung mit laufender Sozialhilfe. 21. A._____ beantragt zu seinem Antrag auf Zulassung der Streitverkün- dungsklage kostenfreien, rekurs-/beschwerdefähigen, gut begründeten schriftlichen beschwerdefähigen Entscheid zur Streitverkündungsklage; jeweils beides mit allen nötigen Rechtsmittelbelehrungen."
Prozessuale Anträge: (act. 2 S. 26 ff.) "3. Es wird die Zulassung, Erhebung, Abnahme und Würdigung der einge- lieferten bzw. beantragten Beweise beantragt - allfällig sofern nötig sind entsprechende Beweisverfügungen zu erlassen. 4. Der mittellose Sozialhilfeempfänger A._____ beantragt nach seinen Arm enrechten (Art. 29 BV, Art. 95 ff, Art. 117f ZPO) unentgeltliche Ver- fahrensführung und unentgeltlichen Rechtsanwalt als Stellvertreter zur Durchsetzung von A.s Rechten und Interessen in dieser komple- xen Sache. Der unentgeltliche Rechtsanwalt sollte erfahrener Profi in diesem Rechtsgebiet sein und er sollte A. zur Verfügung stehen mit genügend Vorbereitungszeit vor allen Gerichtshandlungen. 5. Falls A._____ mit Gerichts- und Verfahrenskosten belastet werden soll- te, beantragt A._____ sofortige und definitive Streichung bzw. den Er- lass wegen Mittellosigkeit und Uneinbringlichkeit [Art. 112 ZPO] [...] 22. A._____ beantragt bei Postzustellproblemen aller Art kostenfreie amtli- che Zustellung oder Abholung der Korrespondenz beim Bezirksgericht unter vorgängiger Meldung desselben. 23. Sollte diese Laien-Schrift dem Gericht nicht genügen, ist A._____ unter genauer Angabe der Verbesserungen genügend Zeit zur Verbesserung der Schrift einzuräumen."
Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 4. November 2016 (act. 12): 1. Das Gesuch der klagenden Partei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'660.– und der klagenden Partei auferlegt. 4. Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.
Beschwerdeanträge: des Klägers (act. 9 S. 39 ff., sinngemäss):
In der Sache:
Erwägungen: 1. Sachverhalt/Verfahrensgang 1.1. A._____ war Mieter der 3-Zi mmerwohnung i m EG li nks an der ...strasse ... i n ... Zürich. Im Juli 2009 erfolgte seine zwangsweise Ausweisung aus der Woh- nung. Unter Bezugnahme auf dieses Mietverhältnis leitete die B._____ AG im Sommer 2016 die Betreibung gegen A._____ ein. Laut Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2016 (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4) fordert die B._____ AG von A._____ den Betrag von Fr. 19'030.− zuzüglich Betreibungskosten (act. 3/1: Mietzinsausstand: Fr. 4'441.45, Schlussabrechnung gemäss Pfändungsver- lustschein vom 28.08.2010: Fr. 13'776.55, Verzugsschaden: Fr. 782.−, Adress- /Domizilabklärungskosten: Fr. 30.− ). Der Zahlungsbefehl wurde A._____ am 5. Ok- tober 2016 ausgehändigt (act. 3/1 S. 2). Rechtsvorschlag erhob er nicht (act. 2 S. 2 Ziff. 4). 1.2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 27. Oktober 2016 erhob A._____ unter Bezugnahme auf die genannte Betreibung "Aberkennungsklage nach Art. 85a SchKG" sowie Streitverkündungsklage i m Si nne von Art. 81 f. ZPO, letztere mit der Stadt ("Gemeinde") Zürich als der beklagten Streitberufenen (act. 1). A._____ reichte zwei Rechtsschriften ein; eine enthält die "Aberken- nungsklage" und wird vor Vorinstanz unter der Geschäfts-Nr. FV160212 behan- delt, die andere, datiert vom 15. Oktober 2016, enthält die Streitverkündungsklage und wurde von der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. FV160213 versehen. Die Vo- rinstanz erachtete das Verfahren betreffend die Streitverkündungsklage sofort als spruchreif und trat mit Verfügung vom 4. November 2016 auf die Klage unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A._____ ni cht ein. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 12 [= act. 11 = act. 4]). 1.3. Mit Eingabe vom 29. November 2016 (überbracht am 2. Dezember 2016) erhob A._____ (nachfolgend Kläger) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Die Akten der Vorinstanz (FV160213) wurden beigezogen. Die Akten des vorinstanz-
li chen Verfahrens FV160212 sind entbehrlich, und der Antrag des Klägers auf Beizug dieser Akten ist deshalb abzuweisen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Der Entschei d über die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 82 Abs. 4 ZPO). Die Formulierung − der Entscheid über die Zulassung − stellt klar, dass sowohl die Zulassung als auch die Nichtzu- lassung der Streitverkündungsklage ausschliesslich mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) und ni cht mi t Berufung (Art. 308 ff. ZPO) anfechtbar si nd. Immerhi n handelt es sich um eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, so dass vom Beschwerdeführer kein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nachzuwei sen i st (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Was die Rechtsmittelbefugnis betrifft, scheint der Gesetzgeber somit in jedem Fall, also auch bei Nichteintreten auf die Streitverkündungsklage (bzw. Nichtzulassung), von einer qualifizierten prozessleitenden Verfügung auszugehen, und zwar im Rahmen des Hauptpro- zesses, hier der Klage i m Si nne von Art. 85a SchKG, und ni cht darauf abzustel- len, dass es sich im Verhältnis zwischen dem Streitverkündungskläger und dem beklagten Streitberufenen um einen Endentscheid handelt (vgl. auch S CHW ANDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 82 N 23 f.; TARKAN GÖKSU, D IK E-Komm-ZPO, Art. 82 N 13 ff.; BSK ZPO-FREI, Art. 82 N 17; relativierend KUKO ZPO-D OMEJ, Art. 82 N 9). Das hat Auswirkungen auf die Be- schwerdefrist. Diese beträgt bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nur 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat die Berufung und eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen belehrt (act. 12 S. 7 Ziff. 6). Gemäss obigen Ausführungen ist beides falsch. Der Kläger bemerkte dies, wenigstens teilweise. So erhob er unter expliziter Bezug- nahme auf Art. 82 Abs. 4 ZPO Beschwerde (vgl. act. 9 S. 2 Ziff. 4). Bei der Rechtsmittelfrist verliess er sich indessen auf die Rechtsmittelbelehrung, reichte er die Beschwerde doch erst 20 Tage nach Empfang der angefochtenen Verfü- gung ein (vgl. auch act. 9 S. 2 Ziff. 3). Der Kläger bezeichnet sich zwar selber als "ni cht anwaltli ch vertretener juri sti scher Laie", ist aber trotzdem in der Lage, sei- nen Standpunkt wortrei ch zum Ausdruck zu bri ngen, und scheut si ch auch ni cht,
dem Gericht den Inhalt, die Bedeutung und richtige Anwendung der von i hm als massgeblich erachteten, gesetzlichen Bestimmungen darzulegen (act. 9). Tr otz- dem ist der Kläger, der soweit bekannt über kein Anwaltspatent verfügt und auch kei n juri sti sches Studi um absolvierte, in seinem Vertrauen auf die falsche Rechts- mi ttelbelehrung zu schützen, und es ist die Beschwerde als rechtzeitig eingerei cht zu betrachten. 2.2. Mit der Beschwerde si nd Anträge zu stellen, die dem Gericht und der Ge- genpartei zu erkennen geben, wie in der Sache entschieden werden soll. Die Be- schwerde führende Partei hat zudem gemäss Art. 320 f. ZPO im Einzelnen darzu- legen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwie- fern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wer Beschwerde führt, muss sich daher mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderset- zen und konkret aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig anwen- dete und wo sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellte. An die Anträge und die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien geringe Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet, und wie nach deren Auffassung in der Sache zu entscheiden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetre- ten (vgl. ZR 110/2011 Nr. 80). Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Der Kläger stellt eine Flut von "Anträgen und Rechtsbegehren" (vgl. act. 9 S. 39 ff.). In den knapp 40 Anträgen fi nden si ch zahlreiche Wiederholungen. Zu- dem beantragt er umfangreiche Feststellungen durch die Rechtsmittelbehörde, welche gar keine Anträge darstellen, sondern vielmehr ei ne Aufforderung an das Geri cht, si ch sei nen Beanstandungen und rechtli chen Auffassungen anzuschli es- sen (vgl. insbesondere act. 9 S. 39 ff. Ziff. 4 lit. a - o). In guten Treuen lassen si ch in materieller Hinsicht die folgenden zulässigen Rechtsmittelanträge erkennen: In der Sache: 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
Art. 85a SchKG (vgl. act. 9). Dies alles spricht dafür, dass der Kläger bewusst die Klage nach Art. 85a SchKG erhob. Sollte der Kläger mit seiner Eingabe an die Vorinstanz tatsächlich die Ab- erkennungsklage gemeint haben, also die Klage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, so würde sich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Wie bereits erwähnt, steht die Aberkennungsklage nur zur Verfügung, wenn zuvor Rechtsvorschlag erhoben und darauf provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Dies ist nicht der Fall. Gibt es aber keine Aberkennungsklage, kann damit auch keine Streitverkündungskla- ge verbunden werden, und es wäre auf eine solche nicht einzutreten. 3.2. Das SchKG weist explizit darauf hin, dass die Klage (auf ri chterli che Auf- hebung oder Einstellung der Betreibung) nach Art. 85a SchKG im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu behandeln ist (Marginalie zu Art. 85a SchKG). Das SchKG verweist an dieser Stelle auf die ZPO, welche die im Einzelfall an- wendbare Verfahrensart vom Streitwert abhängig macht. Beläuft sich der Streit- wert, d.h. die in Betreibung gesetzte Forderung, auf Fr. 30'000.− oder weniger, ist das vereinfachte Verfahren anwendbar (Art. 243 Abs. 1 ZPO), beläuft er sich auf mehr als Fr. 30'000.−, ist das ordentliche Verfahren anwendbar (Art. 219 ff. ZPO). Der Webseite des Bezirksgerichts Zürich, welche der Kläger anspricht, lässt sich nichts anderes entnehmen. Die Stelle, die der Kläger zitiert (vgl. act. 9 S. 4), bezieht sich nicht auf die von ihm erhobenen Klage nach Art. 85a SchKG, sondern auf die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG. Aber selbst wenn man diese Ungereimtheit in der Darstellung des Klägers übersieht, so wird in der zitierten Stelle nur zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht im Aberken- nungsprozess endgültig über den Anspruch entscheidet, d.h. mit materiell- rechtlicher Wirkung, und nicht bloss mit Wirkung auf die hängige Betreibung. Dies gilt auch für die Klage nach Art. 85a SchKG (vgl. auch BSK SchKG I-B ODMER/ BANGERT, Art. 85a N 3). Auf der Webseite erfolgen sodann Hinweise, wie bei der Verfahrenseinleitung konkret vorzugehen ist, insbesondere dass je nach Streit- wert unterschiedliche Regeln, nämlich entweder Art. 221 oder 243 f. ZPO zu be- folgen sind. Auch hier wird also korrekt auf das ordentliche und das vereinfachte Verfahren verwiesen.
3.3. Die Klage nach Art. 85a SchKG, welche der Kläger vor Vorinstanz einleite- te, hat die Forderung gemäss Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 zum Gegenstand. Der Streitwert dieser Klage beläuft sich somit maximal auf Fr. 19'030.− (act. 3/1), was bedeutet, dass die Klage im vereinfachten Verfahren zu behandeln ist. Dasselbe gölte wi e schon erwähnt im Fall einer Aberkennungs- klage. Nach expliziter Vorschrift in Art. 81 Abs. 3 ZPO ist aber die Streitverkün- dungsklage im vereinfachten (und auch i m summarischen) Verfahren ni cht zuläs- sig. 3.4. Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. act. 9 S. 17 und S. 36 f.) führt diese Besti mmung ni cht zu einer Ungleichbehandlung der Rechtssuchenden. Klagen mit Streitwerten bis Fr. 30'000.− aller Kläger, ob arm oder reich, werden nicht im ordentlichen Verfahren behandelt, und in all diesen Verfahren sind Streit- verkündungsklage n ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat sich deshalb für diese Lösung entschieden, um das vereinfachte Verfahren, wie es sein Name sagt, ein- fach zu halten (Botschaft zur ZPO, S. 7284 f.). Dass damit andere legitime Inte- ressen der Rechtssuchenden, der Kläger spricht von Effizienz und Prozessöko- nomie (act. 9 S. 6) zurückzus te hen haben, nahm der Gesetzgeber in Kauf. Ent- gegen der Auffassung des Klägers (act. 9 S. 6 und S. 37 ff.) liegt keine Gesetzes- lücke vor. Sollte der Ausschluss der Streitverkündungsklage im vereinfachten Ver- fahren dennoch eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Rechts- suchenden zur Folge haben, dürfte diese Auswirkung vom Gericht nicht korrigiert werden. Gemäss Art. 190 BV si nd nämli ch Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. 3.5. Die übrigen Ausführunge n des Klägers sind zur Beurteilung der Thematik, ob die Streitverkündungsklage zuzulassen ist, nicht von Relevanz, und es i st ni cht weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz ist auf die Streitverkündungsklage zu Recht nicht eingetreten. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Unentgeltli che Prozessführung 4.1. Nach Art. 81 Abs. 3 ZPO ist im vereinfachten Verfahren die Streitverkün- dungsklage unzulässig. Das Gericht hat sich an diese Vorgabe zu halten, einen
Ermessensspielraum gibt es nicht. Die Streitverkündungsklage des Klägers war damit von Anfang an aussichtslos. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, selbst wenn der Kläger mittellos ist (vgl. Art. 117 ZPO). Die Vorinstanz wies das entsprechende Gesuch des Klägers also zu Recht ab. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Beschwerde als aussichtlos. Das Gesuch des Klägers, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ist daher abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Wird auf eine Klage nicht eingetreten, so gilt der Kläger als unterliegende Partei und hat er die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dement- sprechend auferlegte die Vorinstanz dem Kläger die Gerichtskosten, welche sie auf Fr. 1'660.− festsetzte. Der Kläger erachtet diesen Entscheid als falsch und wehrt sich insbesondere gegen die Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie die Höhe der Gebühr. 5.1.1. Zunächst macht er geltend, vom Bezirksgericht Zürich und vom Obergericht fal sch informiert worden zu sein. Obschon er sich vor dem Einreichen der Klage nach der Zulässigkeit der Streitverkündungsklage im Fall einer "Aberkennungs- klage nach Art. 85a SchKG" erkundigt habe, sei er an beiden Orten ni cht darauf hingewiesen worden, dass er dabei eine Streitwertgrenze zu beachten habe. Hät- te er dies gewusst, hätte er keine Streitverkündungsklage eingereicht (act. 9 S. 3). Welchen konkreten Sachverhalt er den Gerichten schilderte, legte der Klä- ger nicht dar, so dass nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt Anlass bestand, ihn auf die Streitwertgrenze hinzuweisen. Hinzu kommt, dass er konkrete Anga- ben dazu unterliess, bei welchen Personen er sich erkundigte. Damit lässt sich seine Darstellung nicht überprüfen, und es ist auf diese unsubstantii erte Bean- standung ni cht wei ter ei nzugehen.
5.1.2. Weiter wendet der Kläger ein, entgegen Art. 97 ZPO von der Vorinstanz nicht über die Höhe der Prozesskosten informiert worden zu sein. Damit sei ihm verunmöglicht worden, mit einem Klagerückzug zu reagieren (act. 9 S. 30 ff.). Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der ersten Prozessschritte, nämlich beim Prüfen der Prozessvoraussetzungen, zur zutreffenden Auffassung, dass die Streitverkündungsklage unzulässig ist. Sie fällte darauf umgehend den Endent- scheid. Ob Art. 97 ZPO auch für diesen Fall die vorgängige Aufklärung über die Höhe der Prozesskosten verlangt, kann offen bleiben. Selbst wenn die Vorinstanz Art. 97 ZPO nachgekommen wäre und der Kläger daraufhi n die Klage zurückge- zogen hätte, wäre er nicht von Kosten verschont geblieben. Den Streitwert der Streitverkündungsklage bezifferte der Kläger mit Fr. 22'200.− (act. 2 S. 3 Ziff. 10). Bei diesem Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr rund Fr. 3'320.− (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Im Fall eines Klagerückzugs kann diese Gebühr bis auf die Hälfte re- duziert werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die von der Vorinstanz für ihren Nichtein- tretensentscheid erhobene Gebühr von Fr. 1'660.− wäre somit auch im Fall eines Klagerückzugs angefallen. 5.1.3. Der Kläger bemängelt schliesslich, dass bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr § 3 des kantonalen Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) verletzt worden sei. Diese Bestimmung verlange, dass alle Gebühren so- zialverträglich sein müssten. D azu zählten auch Geri chtslei stungen. In sei nem Fall, er sei Sozialhilfebezüger, würde sich die sozialverträgliche Kostenlast auf Fr. 0.− belaufen (act. 9 S. 33). Das Gesetz über Rechnungslegung und Controlling enthält Grundsätze und Regeln für die Führung des Fi nanzhaushalts des Kantons. Einer dieser Grundsätze i st i n § 3 Abs. 2 CRG enthalten. Danach ist bei der Kostenüberwäl- zung insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Ob diese Bestimmung einen Rechtsanspruch im konkreten Einzelfall begründet, kann offen bleiben. Die geltende Regelung, welche im Falle der Ge- richtskosten teilweise Bundessache ist, kommt diesem Grundsatz nach. So ge- währt Art. 117 ZPO Mittellosen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern die Angelegenhei t ni cht aussi chtslos i st. Und nach Art. 112 ZPO können Ge-
richtskosten gestundet oder erlassen werden. Da die Streitverkündungsklage aussichtslos ist, muss i hm di e unentgeltliche Rechtspflege zwar versagt bleiben, was aber § 3 Abs. 2 CRG nicht widerspricht. Ob die finanzielle Situation des Klä- gers Anlass gibt, ihm die Gerichtskosten zu stunden oder gar zu erlassen und damit abzuschreiben, wie er ebenfalls eventualiter verlangt (vgl. act. 9 S. 34), ist schliesslich nicht im laufenden Verfahren der Streitverkündungsklage zu ent- scheiden, sondern erst nach rechtskräftiger Kostenauflage im Rahmen des Be- zugs der Kosten durch die Gerichtskasse. Dass die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 1'660.− die Bestimmungen der Gebührenverordnung (GebV OG) verletzt, macht der Kläger zu Recht ni cht geltend. 5.1.4. Als unterliegende Partei hat der Kläger keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. Die Vorinstanz hat dem Kläger daher zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Auch i n di esem Punkt − der Kläger fordert eine Entschädigung von Fr. 2'500.− (act. 9 S. 44 Ziff. 19) − ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens − die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen − sind dem Kläger die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'660.− festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Kläger nicht weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine erheblichen Umtriebe entstanden. 6. Zustellungen an den Kläger Der Kläger hat mit seiner Eingabe vom 29. November 2016 das Beschwer- deverfahren veranlasst. Er ist verpflichtet, Zustellungen in dieser Sache entge- genzunehmen, sei es persönlich oder durch einen Vertreter. Es steht ihm nicht zu, sich für längere Zeit abzumelden und auf diese Weise auf den Gang des Verfah- rens Einfluss zu nehmen. Sein Hinweis, er sei vom 1. Dezember 2016 bis anfangs Februar 2017 abwesend, und seine Forderung, es seien während dieser Zeit Zu- stellungen an i hn zu unterlassen (act. 9 S. 3 Ziff. 10 und S. 45 Ziff. 22), si nd daher
nicht zu befolgen (vgl. schon ZR 112 (2013) Nr. 34). Allfällige Konsequenzen, ins- besondere das Versäumen der Rechtsmittelfrist, wird der Kläger zu tragen haben. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Beizug der Akten des vorinstanzlichen Geschäfts Nr. FV160212 (Aberkennungsklage nach Art. 85a SchKG) wird abgewiesen. 2. D as Gesuch um Bewi lli gung der unentgeltli che n Rechtspflege und Bestel- lung ei nes unentgeltli che n Rechtsbei stands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'660.− festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 9, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'200.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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