Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP170017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Ge- richtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 12. September 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Inhaber der B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Anfechtung Beschlüsse
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 27. April 2017 (FV170007-F)
Rechtsbegehren: (sinngemäss) "1. Es seien die Beschlüsse der Korporationsversammlung 2016 auf- zuheben. 2. Die Beschlüsse der Korporationsversammlung betreffend die Gutheissung der Jahresrechnung 2016 und die Entlastung des Vorstandes seien aufzuheben. 3. Die Beschlüsse der Korporationsversammlung betreffend Han- delstätigkeiten und Beteiligung an einer Handelsgesellschaft sei- en aufzuheben. 4. Der Korporationsbeschluss, mit welchem die Überschreitung des Hiebsatzes gutgeheissen wurde, sei aufzuheben. 5. Es sei der C._____ [Korporation] zu verbieten, Handel und Ge- werbe zu betreiben. 6. Es sei festzustellen, dass der Kläger durch den Kauf von 1/8 an einer B._____ Mitglied einer Rechtsgemeinschaft mit dem Namen C._____ ist. 7. Es sei festzustellen, dass die C._____ keine juristische Person ist. 8. Es sei die tatsächliche wirtschaftliche Berechtigung der Inhaber der B._____ an der D._____ GmbH festzustellen und die Regis- terbehörde sei anzuweisen, die Inhaber der B._____ als Berech- tigte der Stammanteile in Höhe von Fr. 24'000.– einzutragen. 9. Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der Jahre 2008 bis 2015 nichtig sind und es seien vorsorgliche Massnahmen zu tref- fen. 10. Es sei festzustellen, dass der Beschluss, der auf Neubau des Forstwerkhofes E._____ gerichtet war, nichtig ist."
Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 27. April 2017: "1. Auf die Klage vom 31. März 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'975.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. (Schri ftli che Mi ttei lung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 6 S. 1 und 4):
Urk. 3/1-26). Mangels sachlicher Zuständigkeit trat die Vorinstanz am 27. April 2017 auf die Klage nicht ein (Urk. 4 = Urk. 7). 2. a) Hiergegen erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Eingabe vom 24. Mai 2017, eingegangen am 26. Mai 2017, rechtzeitig Beru- fung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 6 S. 4). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017, eingegangen am 15. Juni 2017, ergänzte der Kläger seine Berufung (Urk. 11, 12 und Urk. 13/1-7). Da diese Eingabe nach Ablauf der 30-tägigen gesetzlichen und daher nicht er- streckbaren Berufungsfrist am 2. Juni 2017 erfolgte (Art. 311 ZPO), ist sie verspä- tet und damit unbeachtlich. b) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 27. April 2017 über die Höhe des Streitwerts der Klage und somit über ihre sachliche Zuständigkeit, welche sie verneinte. Sie erwog, aus den Ausführunge n des Klägers gehe hervor, dass er sei ne Klage gegen die Landforstkorporation G._____ habe richten wollen, weshalb die Parteibezeichnung auf Seiten der Beklagten auf "Landforstkorporati- on G._____" zu berichtigen sei (Urk. 7 S. 5). Bei der Beklagten handle es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönli chkei t nach § 31 des Waldge- setzes des Kantons Zürich i.V.m. § 49 Abs. 1 EG ZGB ZH i.V.m. Art. 59 Abs. 3 ZGB, welche partei- und prozessfähig sei (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; Urk. 7 S. 7). Die Rechtsbegehren des Klägers seien entsprechend ihrem verfolgten Zi el i n Gruppen einzuteilen, um die einzelnen Streitwerte zu ermitteln. Das Rechtsbe- gehren Ziffer 5 (Leistungsbegehren) habe einen Streitwert von Fr. 526'504.30 (Urk. 7 S. 8). Zur Bestimmung des Streitwerts der Gestaltungsbegehren (Ziffern 1 bis 4) sei auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 abzustellen, da es die Rechtsbegehren Ziffern 2 - 4 konsumiere. Dieser Streitwert belaufe sich auf mindestens Fr. 305'337.– (Urk. 7 S. 9). Das Rechtsbegehren Ziffer 7 laute sinngemäss auf Auflösung ei ner juri stischen Person, weshalb der Streitwert dem Eigenkapital und Gewinn der Beklagten entsprechend auf Fr. 537'049.37 festzusetzen sei (Urk. 7 S. 9). Der Streitwert des Rechtsbegehrens Ziffer 8 betrage Fr. 24'000.– (Urk. 7
S. 10). In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 9 (Feststellungsbegehren) sei der Streitwert mit Sicherheit weit über Fr. 30'000.– und derjenige für das Rechtsbe- gehren Ziffer 10 (Feststellungsbegehren) auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Urk. 7 S. 10). Zufolge der objektiven Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO werde der Streit- wert gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO anhand der ei nzelnen Ansprüche zusammenge- rechnet, was einen Streitwert von mindestens Fr. 1'426'000.– zur Folge habe, der die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts übersteige (Urk. 7 S. 11). b) Die i n Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO festgehaltene genaue Bezeich- nung der Prozessparteien und ihrer allfälligen Vertreter in der Klageschrift stellt eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit wie auch ihrer Legitimation dar (BGer 4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 3.4; BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 3.5.3). Grundsätzlich sind daher Parteien und Vertreter so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel be- steht (BGE 131 I 57 E. 2.2). Die Rüge des Klägers im Berufungsverfahren, wo- nach die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die Tatsache verwei- gert habe, dass er gegen natürliche Personen – die Inhaber der B._____ – sowie gegen die Gemeinden F., G. und H._____ geklagt habe (Urk. 6 S. 1), ist berechtigt. Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der Parteibezeichnung zunächst auf den Wortlaut in der Klageschrift des Klägers ab, indem sie festhielt, er habe seine Klage gegen die "B." ri chten wollen, welche er als einfache Gesell- schaft bezeichne (Urk. 7 S. 5). Da auf die Klage wegen fehlender Partei- und Pro- zessfähigkeit der Beklagten – eine einfache Gesellschaft – ni cht ei nzutreten ge- wesen wäre, habe der Kläger die Klage gegen di e Landforstkorporation G. erheben wollen (Urk. 7 S. 5). D i ese Schlussfolgerung i st unzutref fend: Die Klage richtet sich gegen die Inhaber der B._____ und damit gegen sämtliche Mitglieder der Landforstkorporation G., welche aus der eingereichten Adressliste her- vorgehen (vgl. Urk. 3/5). Auch die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes H. führt als Beklagte die Inhaber der B._____ auf (Urk. 1). Entsprechend erweist sich die Berichtigung der Parteibezeichnung durch die Vorinstanz als un- zu lässig. Offen bleiben kann vorliegend, ob die Sühnverhandlung mit lediglich ei- nem Mitglied der Landforstkorporation G._____ auf der Beklagtenseite korrekt durchgeführt wurde, da die Vorinstanz – wie noch zu zeigen sein wird - sachlich
für die Klage nicht zuständig war. Weiter ist auf die vom Kläger vorgebrachten Erwägungen i n der Verfügung vom 6. Januar 2015, Geschäfts-Nr. EK140400-F/U, ni cht näher ei nzugehen, befindet sich doch die genannte Verfügung nicht in den Akten (vgl. Urk. 6 S. 1 und S. 2). c) Art. 59 Abs. 3 ZGB behält sich für Allmendgenossenschafte n und ähnliche Körperschaften das kantonale Recht vor. Der Kanton Zürich machte von diesem Vorbehalt Gebrauch und regelte die gesetzlichen Bestimmungen für Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenossenschaften und Genos- senschaften zu ähnlichen Zwecken in den §§ 49-56 i m Ei nführungsgesetz zum ZGB (fortan EG ZGB; LS 230), auf welche die Landforstkorporation G._____ i n ih- ren Statuten i n Art. 1 verweist (Urk. 3/7). § 49 Abs. 1 EG ZGB bestimmt, dass Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenossenschaften und Genos- senschaften zu ähnlichen Zwecken das Recht der Persönlichkeit nach Massgabe der besonderen Gesetze erlangen und, soweit diese nichts bestimmen, sobald der Wille als Körperschaften zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Die Landfostkorporation G._____ hat sich als privatrechtliche Korporation mit Teil- rechten des kantonalen Rechts i m Si nne von § 31 des kantonalen Waldgesetzes und §§ 49 - 56 des EG ZGB ZH konstituiert (Statuten 2009, Art. 1 und 3, Urk. 3/7). Korrekt hält die Vorinstanz fest, die Landforstkorporation G._____ sei nach § 31 kantonales Waldgesetz i.V.m § 49 Abs. 1 EG ZGB ZH i.V.m. Art. 59 Abs. 3 ZGB als eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit zu qualifizieren (Urk. 7 S. 6 f.). Unberechtigt ist somit die Kritik des Klägers an der von der Vorin- stanz vorgenommenen rechtlichen Qualifikation der Landforstkorporation G._____ (Urk. 6 S. 1, 2 und 4). Vorliegend nicht einschlägig ist der vom Kläger zitierte Ent- scheid des Bundesgerichts, der die Abgrenzung zwischen einer einfachen Gesell- schaft und einem Verein verdeutlicht (BGE 88 II 209). Dem Kläger ist zwar zuzu- stimmen, dass die Mitgliedschaft bei der Landforstkorporation G._____ laut Art. 5 der Statuten vererblich oder veräusserlich ist. Dieser Umstand schliesst jedoch – entgegen dem Standpunkt des Klägers (Urk. 6 S. 2) – nicht das Recht der Per- sönlichkeit der Landfostkorporation G._____ aus. Folgli ch kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz diese Tatsache missachtete und zu Unrecht die Land- forstkorporation G._____ als juristische Person qualifizierte (vgl. Urk. 6 S. 2). Wei-
ter lässt sich die vom Kläger zitierte Stelle, wonach zur Erlangung der Persönlich- keit es nicht genüge, dass sich eine Personenverbindung in den Statuten als Ver- ein, Verband oder als Korporation mit Teilrechten bezeichne (vgl. Urk. 6 S. 2), ni cht dem BGE 88 II 209 S. 231 entnehmen. Das Argument des Klägers, der feh- lende Hinweis in den Statuten auf ein Gründungsprotokoll bedeute, dass die Landforstkorporation G._____ keine juristische Person nach Art. 64 bis 79 ZGB verkörpere (Urk. 6 S. 2), ist nur insoweit zutreffend, als diese kei n Verei n i m Si nne von Art. 60 ff. ZGB ist. d) Ferner will der Kläger im Berufungsverfahren die Streitwerthöhe von Fr. 30'000.– aufgehoben wissen und verweist auf die Seite 11 der angefoch- tenen Verfügung (Urk. 6 S. 4). Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu ei nem Streitwert von Fr. 30'000.– werden im vereinfachten Verfahren vom Einzelgericht behandelt (Art. 243 Abs. 1 ZPO; § 24 lit. a GOG). Streitigkeiten mit einem Streit- wert von über Fr. 30'000.– entscheidet das Kollegialgericht im ordentlichen Ver- fahren (Art. 241 Abs. 3 ZPO e contrario; § 19 GOG). Die Höhe des Streitwerts und die damit verbundene sachliche Zuständigkeit hat das Gericht als Prozess- voraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO; Urk. 7 S. 7). Der Kläger ist darauf aufmerksam zu machen, dass unter dem Titel "Fazi t" auf Seite 11 die Vorinstanz erwog, die Rechtsbegehren des Klägers würden einen Streitwert von weit über Fr. 30'000.– aufwei sen (Urk. 7). Konkret ergebe das Zusammenrechnen der Rechtsbegehren einen Streitwert von Fr. 1'426'000.– (Urk. 7 S. 11). Der Kläger stellt sich demgegenüber i m Berufungs- verfahren auf den Standpunkt, der Streitwert belaufe sich einzig auf den Wert sei- ner eigenen " B._____" bzw. seines 1/8 Teilrechtes von mi nus Fr. 1'632.78 (Urk. 6 S. 2 sowie 3 und 4). Sein Vorbringen überzeugt nicht, orientiert sich doch seine Berechnung des (Gesamt-)Streitwerts keineswegs an den von ihm gestellten Rechtsbegehren (Ertragswert abzüglich Substanzwert durch Anteilsrecht; Urk. 6 S. 3 und Urk. 9/2). Zu den einzelnen ermittelten Streitwerte der Vorinstanz, na- mentli ch Fr. 526'504.30, Fr. 305'337.–, Fr. 537'049.37, Fr. 24'000.–, Fr. 30'000.– und Fr. 4'000.– (Rechtsbegehren Ziffern 1 - 10), bringt der Kläger im Berufungs- verfahren keine Rügen vor und setzt sich mit den zutreffenden Erwägungen auch
ni cht ausei nander. Diese sind nicht zu bemängeln bzw. geben kei nen Anlass zu Korrekturen. Aufgrund der objektiven Klagenhäufung resultiert ei n Streitwert von Fr. 1'426'000.–, der die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren von Fr. 30'000.– deutlich übersteigt. Entsprechend erweist sich der streitwertabhängi- ge Zuständigkeitsentscheid der Vorinstanz als korrekt, das heisst, das Kollegial- gericht im ordentlichen Verfahren ist für die Klage zuständig. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auf die i nhaltli che Kritik des Klägers an der Jahres- rechnung der C._____ 2016, welche er in vielen Punkten für unwahr hält (Urk. 6 S. 3), im Rahmen der hi er zu beurteilenden Zuständigkeitsfrage nicht weiter ein- zugehen ist . e) Die vori nstanzli che Kostenverteilung wird vom Kläger im Beru- fungsverfahre n ni cht gerügt (Urk. 6 S. 4). Indes stellt er sich gegen die von der Vorinstanz festgesetzte Kostenhöhe von Fr. 1'975.– (vgl. Urk. 7 S. 12). Die Rüge begründet der Kläger ausschliesslich mi t sei nen bescheidenen zur Verfügung stehenden Mitteln (Urk. 6 S. 4) und verweist auf seine AHV-Rente von jährli ch Fr. 17'256.– (Urk. 6 S. 4 und Urk. 9/3). Damit vermag er ni chts zu sei nen Gunsten abzuleiten. Den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen entsprechend hat im Zivilverfahren die unterliegende Partei i m Si nne von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO die Prozesskosten zu tragen. Die Höhe der Spruchgebühr ri chtet si ch nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG). Zu Gunsten des Klä- gers ging die Vorinstanz für die Ermittlung der Kostenhöhe von einem Streitwert von Fr. 30'000.– aus (Urk. 7 S. 12). Der Rahmen für die Spruchgebühr beträgt Fr. 1'317.– bis Fr. 3'950.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Da auf die Klage nicht eingetre- ten wurde, reduzierte die Vorinstanz i n Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG die volle Spruchgebühr um die Hälfte, das heisst auf Fr. 1'975.–. Das Vorgehen ist korrekt und die Kostenhöhe damit nicht zu bemängeln. f) Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Klage des Klägers mangels sachlicher Zu- ständigkeit nicht eingetreten. Die Berufung ist daher abzuweisen, und die ange- fochtene Verfügung ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
a) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 7 S. 12) ist für die Ermittlung der Entschei dgebühr im Berufungsverfahren von einem Streitwert von Fr. 30'000.– auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Der Kläger erhält bezüglich der Parteibezeichnung der Beklagten Recht. Die Friedensrichterin hat die Klagebewilligung an das Einzelge- richt ausgestellt, obwohl der Streitwert "unbestimmt" war (Urk. 1 S. 2). Ob der Kläger über die Bedeutung des Streitwerts im Hinblick auf die sachliche Zustän- digkeit genügend aufgeklärt wurde, steht nicht fest. Es rechtfertigt sich daher, dem Kläger, der in der Zuständigkeitsfrage unterliegt, die Hälfte der Entscheidge- bühr aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Unklar ist, ob der Kläger mit seinem Anliegen, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien anhand seiner AHV-Rente zu bemessen (Urk. 6 S. 4), sinngemäss ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechts- pflege für das Berufungsverfa hre n stellen wollte. Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ginge man von einem solchen Gesuch aus, hätte dieses im Lichte der vorstehen- den Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzuspreche n (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung vom 27. April 2017 des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen bestä- tigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger zur Hälf- te auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Berufungsverfahren zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 6, 9/2-6 und Urk. 11-13/1-7, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 12. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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