Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP260001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 24. März 2026 in Sachen Paritätische Kommision Naturstein, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG LL.M. Y._____ betreffend Durchsetzung einer Lohnbuchkontrolle Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 14. November 2025 (FV250030-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 1 f.) "1.Die Beklagte sei zu verpflichten, die Lohnbuchkontrolle der Paritä- tischen Kommission Naturstein (Klägerin) für den Kontrollzeitraum vom 01.01.2021 bis 30.04.2023 vor Ort zu dulden und die für die Kontrolle erforderlichen und eingeforderten Unterlagen und Doku- mente auf erstes Verlangen bereitzustellen und herauszugeben, das heisst namentlich folgende Dokumente: -Personalliste mit allen in der Kontrollperiode beschäftigten Arbeitnehmenden -Lohnkontenblätter je Arbeitnehmende (Jahresübersicht ein- zelner dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit ver- schiedenen Lohnarten) -Lohnabrechnungen aller Arbeitnehmenden während dem Kontrollzeitraum -Arbeitszeitkontrolle -Versicherungen (AHV, BVG, Krankentaggeld, SUVA) -Entschädigung bei auswärtiger Arbeit -Vollzugskosten -Vorzeitige Pensionierung -Nachweis Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (An- schluss an Branchenlösung, Zertifikat KOPAS) 2.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Konventional- strafe sowie die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10'500.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 01.11.2023 zu bezahlen; 3.Der Teilrechtsvorschlag für den Betrag von CHF 8'000.00 in der Betreibung ... des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 26.03.2024, zugestellt am 16.04.2024, sei aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November 2025 (Urk. 22 S. 11 f. = Urk. 27 S. 11 f. = Urk. 30/17 S. 11 f.) 1.Der Antrag auf eine vorfrageweise Anordnung einer Unterstellungskontrolle wird abgewiesen. 2.Die Klage wird abgewiesen.
3.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'404.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'702.– wird von der klagenden Partei nachgefordert. 5.Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 4'249.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.... [Schriftliche Mitteilung] 7.... [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 26 S. 1 f.): "1.Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich 10. Abteilung vom 14. No- vember 2025 sei aufzuheben und es sei vorfrageweise eine Un- terstellungskontrolle anzuordnen. 2.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten." _________________________________________________________________ Erwägungen: 1.Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die als Verein konstituierte Klägerin (und Berufungsklägerin) ist zustän- dig für Kontrollen über die Einhaltung und die Durchsetzung der Bestimmungen des mit Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2021 auch für den Kanton Zürich allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie (im Folgenden: GAV-Naturstein) (Urk. 2 Ziff. II/3 und Ziff. III/1). Die Beklagte (und Berufungsbeklagte) ist als GmbH mit Sitz in Zürich im Handelsregister eingetragen (Urk. 21) und nach eigenen Angaben vorwiegend
im Garten- und Fassadenbau tätig (Urk. 17 S. 4). Mit ihrer Klage bezweckt die Klägerin gestützt auf die auch für Aussenseiter geltenden allgemeinverbindlich er- klärten einschlägigen Bestimmungen des GAV-Naturstein die Durchsetzung einer von der Beklagten verweigerten Lohnbuchkontrolle sowie die Bezahlung einer Konventionalstrafe. Die Beklagte bestreitet, dem GAV-Naturstein unterstellt zu sein (Urk. 17 S. 7). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 und unter Einreichung der Klagebe- willigung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 22. No- vember 2024 (Urk. 1) machte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung – Einzelgericht (Vorinstanz), gegen die Beklagte eine mit Begründung verse- hene Klage mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2). Nachdem die Beklagte innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 13) keine schriftliche Stellungnahme im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO eingereicht hatte, fand am 4. November 2025 die mündliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 17), anlässlich welcher die Klägerin mit Blick auf die Vor- frage, ob die Beklagte dem GAV-Naturstein unterstehe, (sinngemäss) die Anord- nung einer (formellen externen) Unterstellungskontrolle beantragte (Prot. I S. 7, S. 8, S. 10 und S. 14). Mit Urteil vom 14. November 2025 wies die Vorinstanz so- wohl den Antrag auf eine "vorfrageweise" Anordnung einer Unterstellungskon- trolle als auch die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin ab (Urk. 22 = Urk. 27 = Urk. 30/17). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Januar 2026 Berufung mit den vorstehend zitierten Rechtsmittelanträgen (Urk. 26, ins- bes. S. 1 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–25). Mit Ver- fügung vom 16. Januar 2026 wurde der Klägerin für die zweitinstanzlichen Ge- richtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'500.– auferlegt (Urk. 31), welcher am 21. Ja- nuar 2026 einging (Urk. 32). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.
2.Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegen- heit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. Urk. 27 S. 11 E. V.2) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beru- fungsinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 23) und enthält einen zulässigen (reformatorischen) Antrag (Urk. 26 S. 1 f.). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (vgl. Urk. 31–32) und die vor Vorin- stanz unterlegene und somit beschwerte Klägerin ist zur Erhebung der Berufung legitimiert. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Unter dem Vor- behalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beru- fung einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist diese aber offensichtlich un- begründet (vgl. hinten, E. 3). Es erübrigt sich deshalb, der Beklagten Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Er ist ungeachtet von Art. 318 Abs. 2 ZPO mit Begründung zu eröffnen (vgl. Rufibach, Dispositiver- öffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 63/2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.). 2.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Das bedingt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung), dass der Berufungskläger die von ihm beanstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten auf-
zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 N 8 ff.; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO II- Reetz, Art. 311 N 36). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den vorin- stanzlichen Akten nach den Grundlagen des gerügten (oder gar eines anderen) Mangels zu suchen. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht im Berufungsverfahren nicht über- prüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen; Art. 57 ZPO) aber auch im Berufungsver- fahren. Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vor- getragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheis- sen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begrün- dung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; BK ZPO I-Domenig/Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; s.a. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1507 und Rz 1513). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbrin- gen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
2.3. Unter Vorbehalt der vorliegend nicht relevanten Ausnahme von Art. 317 Abs. 1 bis ZPO (vgl. nachstehende E. 2.4) können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Ver- zug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraus- setzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachen- behauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist un- ter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 27 S. 4 E. III), untersteht das vorliegende Verfahren den Vorschriften über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine Zivilsache (BGer 4A_597/2017 vom 23. April 2018 E. 1), aber nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (vgl. BGer 4A_296/2017 vom 30. November 2017 E. 1). Bezüglich der Feststellung des Sachverhalts gilt folglich die durch die verstärkte gerichtliche Fragepflicht abgeschwächte Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO und Art. 247 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_211/2017 vom 24. Juli 2017 E. 3.1.3.2; BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; BSK ZPO-Mazan, Art. 247 N 9; ZK ZPO II-Hauck, Vorbem. zum Art. 243 N 10). In deren Geltungsbereich haben die Parteien dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen des eingeklagten Anspruchs, d.h. die für den Entscheid relevanten Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stüt- zen, in den (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträgen substantiiert darzule- gen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dem Entscheid können nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, die prozesskonform behauptet und von der Gegenpartei nicht rechtsgenügend bestrit- ten oder beweismässig erstellt wurden. Dabei dient das Beweisverfahren nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen. Es setzt solche viel- mehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 68 f.; BGer 4A_255/2022 vom 16. Septem- ber 2022 E. 4.3.2 [je m.w.Hinw.]).
Eine gewisse Relativierung erfährt die Verhandlungsmaxime durch Art. 247 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht durch entsprechende Fragen unter anderem darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen (vgl. BGer 5A_211/2017 vom 24. Juli 2017 E. 3.1.3.2 und BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2: "... à compléter les allégations insuffisantes"). Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, fehlende Angaben anstelle der Parteien zu erheben (BSK ZPO-Mazan, Art. 247 N 12). Die Fragepflicht darf insbesondere nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_211/2017 vom 24. Juli 2017 E. 3.1.3.2 m.w.Hinw.). Art. 247 Abs. 1 ZPO gestattet dem Gericht auch nicht, die Parteien auf Tatsachen auf- merksam zu machen, die sie ausser Acht gelassen haben, oder ihnen zu helfen, den Sachverhalt besser darzulegen, oder dienliche Argumente vorzuschlagen, mit denen sie obsiegen können (BGE 142 III 462 E. 4.3 S. 464 f. [zu Art. 56 ZPO]). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die (auch verstärkte) Fragepflicht ohnehin eine nur sehr beschränkte Tragweite. Diesfalls darf das Gericht davon ausgehen, dass die notwendigen Kenntnisse für eine sachgerechte Prozessführung vorhan- den sind und der mandatierte Rechtsvertreter den Prozessstoff sowohl behaup- tungs- wie auch beweismässig vollständig vorgetragen hat. Deshalb soll und darf sich das Gericht gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei mit der Frage- pflicht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (BGer 5A_211/2017 vom 24. Juli 2017 E. 3.1.3.2; BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575; BSK ZPO-Mazan, Art. 247 N 19). 3.Materielle Beurteilung 3.1. Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass die Vorinstanz zu einer In- struktionsverhandlung vorgeladen, dann aber eine Hauptverhandlung durchge- führt habe (Urk. 26 S. 4 Ziff. 2 f. [und S. 5 Ziff. 3]). Dabei bleibt unklar, ob sie da- mit einen Verfahrensfehler rügen will. Sollte dies der Fall sein, könnte die Rüge nicht durchdringen. So hätte sie das Vorgehen der Vorinstanz nach Treu und Glauben (Art. 52 Abs. 1 ZPO) sofort beanstanden müssen und nicht bis zum Rechtsmittelverfahren zuwarten dürfen (vgl. BGE 149 III 12 E. 3.2.1 S. 19 m.w.Hinw.). Abgesehen davon erklärte sie sich an der Verhandlung ausdrücklich
mit deren Fortsetzung als Hauptverhandlung mit mündlichen Parteivorträgen ein- verstanden (Prot. I S. 6 unten), womit ein allfälliger Mangel geheilt worden wäre bzw. eine nachträgliche Berufung auf den Mangel als nicht schützenswert er- schiene. 3.2. Wie bereits erwähnt, leitet die Klägerin die eingeklagten Ansprüche aus dem GAV-Naturstein ab. Grundvoraussetzung für den Bestand dieser Ansprüche ist, dass die Beklagte als Betrieb von dessen Geltungsbereich erfasst, d.h. dem GAV-Naturstein unterstellt ist. Um diese zwischen den Parteien strittige Vorfrage dreht sich das Berufungsverfahren. Konkret ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Antrag der Klägerin, eine Unterstellungskontrolle anzuordnen, (und gestützt dar- auf auch die Klage) zu Recht abgewiesen hat. 3.3. Die Klägerin hatte vor Vorinstanz vorgebracht, die unabdingbare vorfra- geweise Prüfung der Unterstellung sei ein relativ kompliziertes Verfahren, wes- halb dem Gericht wahrscheinlich keine andere Wahl bleibe, als eine (externe) Un- terstellungskontrolle anzuordnen und auf deren Grundlage über ihre Rechtsbe- gehren zu entscheiden (Prot. I S. 7, S. 10 [und S. 14]). Die Beklagte vertrat dem- gegenüber die Auffassung, das Gericht müsse und könne die Unterstellungsvor- aussetzungen (selber) sachgerecht überprüfen (Prot. I S. 9, S. 12 und S. 14). 3.4. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass über die Klage im heutigen Zeit- punkt nicht entschieden werden könne, da eine Unterstellungskontrolle bis heute nie durchgeführt worden sei. Klar sei, dass eine Unterstellungskontrolle vorfrage- weise nicht aufs Geratewohl, d.h. ohne entsprechende Grundlagen angeordnet werden könne. Es müssten konkrete Hinweise bestehen, dass die Beklagte tat- sächlich dem GAV-Naturstein unterstehen könnte. Für diese konkreten Hinweise treffe die Klägerin eine Behauptungs- und Substantiierungslast. Die Klägerin führe hierzu aus, es sprächen verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in der Kontrollperiode vom 1. Januar 2021 bis am 30. April 2023 vorwiegend Tätig- keiten im Sinne von Art. 1.2 des GAV-Naturstein ausgeführt habe (Urk. 27 S. 5 f. E. IV.1.3).
Im Folgenden setzte sich die Vorinstanz im Einzelnen mit den von der Klä- gerin angeführten Indizien (Name der Beklagten [dem sie deren Handelsregister- eintrag entgegenstellte], Unterstellungsverfügung vom 12. Dezember 2018, Bau- stellenkontrolle bei der Beklagten, Unterstellung der Beklagten gemäss dem B._____, Vereinbarung eines Kontrolltermins sowie Bezahlung von Vollzugskos- ten- und Berufsbeiträgen durch die Beklagte) auseinander (Urk. 27 S. 6 ff. E. IV.1.3.a–f). Dabei kam sie zum Schluss, auch bei wohlwollender Betrachtung spreche äusserst wenig dafür, dass die Beklagte oder Betriebsteile derselben auf eine Weise im Natursteingewerbe tätig seien, die eine Unterstellung unter den GAV-Naturstein nahelegen würden. Es sei der Klägerin somit nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte zu belegen, welche die "vorfrageweise" Anordnung einer Unterstellungskontrolle rechtfertigen würden. Der Antrag auf eine "vorfrageweise" Anordnung einer Unterstellungskontrolle sei deshalb abzuweisen (Urk. 27 S. 10 E. IV.1.4). Bezüglich der weiteren Rechtsbegehren – so die Vorinstanz abschliessend – sei eine Entscheidung erst möglich, wenn geklärt sei, ob der GAV-Naturstein zur Anwendung komme oder nicht, wozu aber vorgängig zwingend eine Unterstel- lungskontrolle durchgeführt werden müsse. Weil jedoch der Antrag auf die "vorfra- geweise" Anordnung einer Unterstellungskontrolle abzuweisen sei, fehle es an der zentralen Voraussetzung zur Durchsetzung der eingeklagten Ansprüche. Mit- hin sei – selbst nach Ansicht der Klägerin – die Durchsetzung dieser Ansprüche von vornherein nicht möglich, weshalb auch die Klage abzuweisen sei (Urk. 27 S. 10 E. IV.2). 3.5. Die Klägerin macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe den Antrag auf Durchführung einer Unterstellungskontrolle und folglich auch die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie hält der Vorinstanz im Wesentlichen vor, die vorge- tragenen Indizien, welche für eine Unterstellung sprächen, einseitig zu Lasten der Klägerin gewürdigt zu haben, und begründet diese Rüge näher (Urk. 26 S. 5 ff. Rz 1 ff.). 3.6. Wie sowohl die Parteien (Urk. 2 Ziff. III/4 und Prot. I S. 7; Urk. 17 S. 4) als auch die Vorinstanz (vgl. Urk. 27 S. 5 E. IV.1.3) zutreffend ausführten, setzen
die eingeklagten Ansprüche auf Duldung einer Lohnkontrolle und Bezahlung einer Konventionalstrafe voraus, dass die Beklagte in der massgeblichen Zeitspanne (1. Januar 2021 bis 30. April 2023) dem GAV-Naturstein (resp. dem früheren GAV für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe) unterstellt war, was primärer Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet. 3.6.1. Ein Unternehmen ist als Arbeitgeber dann einem (hier: allgemeingül- tig erklärten) Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt, wenn es in einem bestimm- ten, vom GAV erfassten Wirtschaftszweig oder (von der Allgemeingültigerklärung mitumfassten) Tätigkeitsbereich tätig ist (bzw. im massgeblichen Zeitpunkt resp. Zeitraum tätig war). Dabei beantwortet sich die Frage, ob ein Unternehmen einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Tätigkeitsbereich zuzurechnen ist, weder nach dem Handelsregistereintrag, dem in diesem Zusammenhang (entgegen den vorin- stanzlichen Erwägungen; Urk. 27 S. 6 E. IV.1.3.a) keine Bedeutung zukommt (in- soweit zutreffend Urk. 26 S. 10 Ziff. 6.2), noch nach der Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt resp. welche Hilfsmittel hierbei eingesetzt werden. Irrele- vant ist auch der Name bzw. die Firma des Unternehmens (vgl. Urk. 2 Ziff. III/4 [und Urk. 26 S. 6 Ziff. 5.1]; Urk. 27 S. 6 E. IV.1.3.a), ebenso wie die Umschrei- bung der Tätigkeiten in den Arbeitsverträgen, die es abschloss (zu Letzterem BGer 4A_68/2018 vom 13. November 2018 E. 6.3; Urk. 2 Ziff. III/4; Prot. I S. 14 unten; Urk. 26 S. 7 Ziff. 5.3; Urk. 27 S. 8 E. IV.1.3.c a.E.). Massgebendes Zuord- nungskriterium ist die tatsächliche Tätigkeit, die dem Unternehmen das Gepräge gibt, d.h. diejenige Tätigkeit, welche es ausschliesslich oder in derart überwiegen- dem Ausmass ausübt, dass sie für den Betrieb als prägend erscheint. Es reicht nicht aus, dass das Unternehmen unter anderem auch im vom GAV erfassten Ge- werbe "tätig ist" oder mit vom GAV erfassten Tätigkeiten bloss "zu tun hat" (vgl. Urk. 26 S. 6 Ziff. 5 und Ziff. 5.1, S. 7 Ziff. 5.3 [und S. 7 f. Ziff. 5.4]). Fällt diese (prägende) Tätigkeit in den betrieblichen Geltungsbereich des GAV, ist das Unter- nehmen dem GAV unterstellt. Dabei ist Tatfrage, welche Tätigkeiten in einem Be- trieb in welchem Ausmass vorkommen. Rechtsfrage ist hingegen, welche der fest- gestellten Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben bzw. nach welchen Ge- sichtspunkten die Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftszweig erfolgt (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 758 E. 2.2–2.3 S. 760; BGer 4A_351/2014 vom 9. Sep-
tember 2014 E. 5.3; BGer 4A_296/2017 vom 30. November 2017 E. 1.4.1; BGer 4A_68/2018 vom 13. November 2018 E. 6; BGer 4A_402/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2.2 [je m.w.Hinw.]). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass sich die Unterstellung bei einem allge- meinverbindlich erklärten GAV ausschliesslich nach objektiven Kriterien richtet. Entsprechend ist grundsätzlich auch belanglos, ob die Entscheidungsträger eines Unternehmens selbst (subjektiv) davon ausgehen, dem GAV unterstellt zu sein, eine Unterstellung(sverfügung) bestätigen oder anerkennen (vgl. Urk. 17 S. 5 [Ziff. 2]; Urk. 26 S. 6 Ziff. 5.2) und deshalb Leistungen aus dem GAV wie bei- spielsweise Vollzugskosten- und Berufsbeitragszahlungen erbringen (was nach unangefochtener vorinstanzlicher Ansicht in casu aber nicht belegt ist) oder im GAV vorgesehene Kontrollen vereinbaren oder dulden (vgl. Urk. 2 Ziff. III/4; Prot. I S. 13 und S. 15; Urk. 26 S. 7 f. Ziff. 5.4 und Ziff. 5.5; Urk. 27 S. 9 f. E. IV.1.3.e–f). 3.6.2. Werden gegen eine Unternehmung mittels Zivilklage Ansprüche aus einem GAV geltend gemacht, ist vorfrageweise über deren Unterstellung unter den GAV zu entscheiden. Ob ein beklagter Betrieb unter einen allgemeinverbind- lich erklärten GAV fällt, hat diesfalls allein das Gericht zu entscheiden. Die für die Durchsetzung des GAV zuständige paritätische Kommission (vgl. Art. 3 GAV-Na- turstein) hat dazu keine Kompetenz (BGer 4A_351/2014 vom 9. September 2014 E. 5.2; BGer 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 3.2.2; Streiff/von Kaenel/Ru- dolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. A. 2012, Art. 356 N 13 [S. 1433]). Beim Entscheid des Gerichts geht es um die nach den zivilprozessualen Bestim- mungen zu treffende Feststellung, ob ein Betrieb bzw. eine Tätigkeit in den An- wendungsbereich des GAV fällt oder nicht. Hat die paritätische Kommission be- reits eine Unterstellungsverfügung erlassen (was im vorliegenden Fall zwar be- hauptet, hinsichtlich deren Eröffnung aber bestritten wurde [vgl. Urk. 2 Ziff. III/4 und Urk. 4/18; Urk. 17 S. 5 und Prot. I S. 15/16]), stellt diese keinen rechtskräfti- gen Entscheid im Sinne einer verbindlichen Feststellung der Rechtslage, sondern eine blosse Parteistellungnahme eines gemeinsamen Organs des GAV im Sinne von Art. 357b OR dar (BGer 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 3.2.2). Ebenso wenig setzt der richterliche Entscheid betreffend Unterstellung unter den GAV
den Erlass einer (rechtskräftigen) Unterstellungsverfügung oder die Durchführung einer ihr vorangehenden Unterstellungskontrolle voraus. Da der gerichtliche Ent- scheid aufgrund der ZPO zu ergehen hat, braucht er auch nicht in einem GAV- konformen Verfahren gefällt zu werden (BGer 4A_597/2017 vom 23. April 2018 E. 2.2–2.3). Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Vorinstanz trifft es mit- hin nicht zu, dass eine Zivilklage und damit auch die vorliegend gestellten Rechts- begehren ohne vorgängige (verfahrensexterne) formelle Unterstellungskontrolle nicht beurteilt werden können (vgl. Prot. I S. 8; Urk. 27 S. 5 E. IV.1.3). Ebenso we- nig vermag eine Unterstellungskontrolle die gerichtliche Prüfung und Beurteilung der Vorfrage gemäss den zivilprozessualen Bestimmungen zu ersetzen oder de- ren fehlende Durchführung zu belegen, dass die Beklagte nicht dem GAV-Natur- stein untersteht (insoweit unzutreffend Urk. 17 S. 5 Ziff. 1 a.E.). 3.6.3. Weder die Klägerin noch die Vorinstanz begründen oder lassen an- derweitig erkennen, auf welche Rechtsgrundlage sich die beantragte Anordnung einer Unterstellungskontrolle stützen würde. Sollten sie diese (analog einem Aus- kunftsbegehren im Rahmen einer Stufenklage) im materiellen Recht verorten, würde es schon an einem genügend bestimmt formulierten Rechtsbegehren feh- len, welches im Falle seiner Gutheissung unverändert zum Entscheiddispositiv er- hoben werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1 S.107; CHK ZPO-Sutter-Somm/ Seiler, Art. 221 N 4 m.w.Hinw.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 12 ["Der Kläger muss deshalb im Rechtsbegehren konkret, klar und bestimmt sagen, was er will."]). Die Formulierungen "Es bleibt dem Gericht wahrscheinlich keine andere Wahl, als im vorliegenden Fall eine Unterstellungskontrolle anzuordnen" (Prot. I S. 7 [und S. 10), bzw. "Deshalb empfehle ich eine solche Unterstellungskontrolle" (Prot. I S. 14) genügen dem Bestimmtheitsgebot offenkundig nicht. Ausserdem ist weder ersichtlich noch dargetan, welche Bestimmung(en) des materiellen Rechts der Klägerin einen dahingehenden materiellrechtlichen Anspruch gewähren könn- te(n). Damit fällt eine materiellrechtliche Grundlage ausser Betracht und kann nur ein prozessualer Anspruch in Frage stehen. 3.6.4. Vor dem vorstehend skizzierten Hintergrund zielt der Antrag auf An- ordnung einer formellen Unterstellungskontrolle im Ergebnis darauf ab, die Darle-
gung und Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts und den darauf beru- henden Unterstellungsentscheid an einen Dritten zu delegieren. Das steht einer- seits im Widerspruch zur Verhandlungsmaxime (vgl. vorne, E. 2.4). Andererseits kann eine Unterstellungskontrolle, die im Übrigen schon vor Anhebung der Klage hätte durchgeführt werden können (und zweckmässigerweise auch durchgeführt worden wäre; vgl. hinten, E. 3.6.5.3), keinen präjudiziellen Entscheid über die Un- terstellung bewirken (wovon die Klägerin jedoch auszugehen scheint; vgl. Urk. 2 Ziff. III/5; Prot. I S. 7 f.; Urk. 26 S. 10 Ziff. 7 f.), sondern höchstens tatsächliche Er- kenntnisse zu Art und Ausmass der Tätigkeiten der Beklagten sowie eine darauf beruhende, für das Gericht jedoch unverbindliche rechtliche Beurteilung der Un- terstellungsfrage liefern. Prozessual betrachtet handelt es sich beim strittigen An- trag sinngemäss um eine Beweisofferte, gerichtet auf Einholung eines Gutachtens (Art. 168 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 183 ff. ZPO); ein anderes der in Art. 168 Abs. 1 ZPO abschliessend genannten Beweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.5.1 S. 436; BGer 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5.1.2) fällt ausser Betracht. Gegenstand eines Gutachtens können nur Tatsachen, nicht auch Rechtsfra- gen sein (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO [die in Abs. 2 der Vorschrift statuierte Ausnah- me ist vorliegend unbeachtlich]; BK ZPO I-Rüetschi, Art. 183 N 9; BSK ZPO-Dol- ge, Art. 183 N 4 f.; ZK ZPO I-Weibel, Art. 183 N 5; KUKO ZPO-Schmid/Baumgart- ner, Art. 183 N 2 f.). Das mit dem Antrag auf Anordnung einer Unterstellungskon- trolle verfolgte Ziel – Feststellungen zum Gepräge der Beklagten und zu deren Unterstellung unter den GAV-Naturstein – beschlägt indessen Rechtsfragen (vgl. vorne, E. 3.6.1). Die Klägerin verlangt somit die Einholung eines Rechtsgutach- tens. Ein solches ist jedoch kein Beweismittel (vgl. BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 4b ZPO), weshalb die Klägerin auch keinen dahingehenden prozessualen An- spruch hat (BK ZPO I-Rüetschi, Art. 183 N 12, wonach in der Regel durch das Gericht keine Rechtsgutachten angeordnet werden können; ebenso Gasser/Rick- li/Josi, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Art. 183 N 5; OFK ZPO-Wullschleger, Art. 183 N 1). Im Ergebnis wies die Vorinstanz den Antrag auf Anordnung einer Unterstellungskontrolle somit zu Recht ab.
3.6.5. Selbst wenn es sich um einen zulässigen Beweisantrag auf Einho- lung eines Gutachtens zur Erstellung des für den (gerichtlich zu treffenden) Unter- stellungsentscheid erforderlichen Tatsachenfundaments handeln würde, ver- möchte die Berufung nicht durchzudringen, weil die Voraussetzungen für eine Be- weisabnahme nicht erfüllt wären. 3.6.5.1. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV-Natur- stein gelten (unter Vorbehalt hier nicht relevanter Ausnahmen) für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Natursteine (z.B. Marmore, Granite, Sandsteine, Kalksteine) und/oder künstliche Steine (z.B. Quarzkomposite, Agglomarmore, grossformatige keramische Produkte, zementöse Kunststeine) produzieren, bear- beiten, verlegen, versetzen, montieren, renovieren und/oder sanieren. Überdies gilt er für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Veredelungs-Arbeiten (z.B. Schleifen, Absäuern, Versiegeln) an verbauten Natursteinen ausführen (Art. 2 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie vom 6. Dezember 2021 [BBl 2021, S. 2870]; Urk. 4/4). Die nach eigener Darstellung im Garten- und Fassadenbau tätige Beklagte (vgl. Urk. 17 S. 4) untersteht den (allge- meinverbindlich erklärten) Bestimmungen des GAV-Naturstein folglich nur, wenn sie in der massgeblichen Zeitspanne (1. Januar 2021 bis 30. April 2023) vorwie- gend, d.h. in überwiegendem und ihre Tätigkeit prägendem Ausmass eine oder mehrere derartige Tätigkeiten ausübte. Zwar gehört zum Tätigkeitsprofil eines Garten- und Fassadenbauers auch der Bau von Wegen, Plätzen, Treppen, Mau- ern und Fassaden aus Natursteinen. Das allein führt aber noch nicht zur Unter- stellung unter den GAV-Naturstein. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beklagte solche Arbeiten hauptsächlich – im Sinne der ihren Betrieb prägenden Tätigkeit – ausführte. Bestand ihre Tätigkeit hingegen vorwiegend in Arbeiten, die nicht unter diese Umschreibungen fallen (wie z.B. Bepflanzungen, Baum- und Gartenpflege, Erd- oder Holzarbeiten etc.), und führte sie Arbeiten mit oder an Natursteinen nur nebenbei oder in untergeordnetem Ausmass aus, fehlt(e) es am für die Unterstel- lung notwendigen Gepräge ihres Betriebs (vgl. auch BGer 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).
3.6.5.2. Wie vorne dargelegt (E. 3.2), bildet die Unterstellung der Beklagten unter den GAV-Naturstein eine Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprü- che. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB trägt die Klägerin die Behaup- tungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, mithin auch für das tatsächliche Fundament der Unterstellung, d.h. für diejenigen Tatsachen, die zum Rechtsschluss führen, sie habe im massgeblichen Zeitraum betriebsprägend Tätigkeiten ausgeübt, welche in den Geltungsbereich des GAV-Naturstein fallen (vgl. BGer 4A_402/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2.6.1 und E. 4.2.6.3 [wonach die für die Geprägebestimmung relevanten Tatsachen hinreichend zu behaupten sind]; insoweit unzutreffend Urk. 26 S. 9 Ziff. 5.6, wo die Klägerin von einer Be- weislast der Beklagten auszugehen scheint). Dazu hatte sie, nachdem die Be- klagte unterstellungsrelevante Tätigkeiten ausdrücklich und rechtsgenügend be- stritten hatte (Urk. 17 S. 4 ff.), die hierfür erheblichen Tatsachen so bestimmt und konkret zu behaupten, dass darüber Beweis abgenommen werden konnte (BGer 4A_597/2017 vom 23. April 2018 E. 3.2 f. m.w.Hinw.). Das unterliess sie jedoch und verunmöglichte mit ihrem zu allgemein gehaltenen Beweisantrag eine sinn- volle, auf bestimmte Beweisthemen eingegrenzte Beweisabnahme (vgl. BGer 4A_296/2017 vom 30. November 2017 E. 1.4.6 ["Auch für ein gerichtliches Gut- achten muss klar sein, welche Tatsachen Gegenstand der Begutachtung sind."]). Statt rechtsgenüglich entscheidrelevante Behauptungen zu Art und Umfang der tatsächlichen Tätigkeit(en) der Beklagten vorzutragen und mit Beweisofferten (z.B. auf Einholung eines Gutachtens oder auch auf Edition von Geschäftsbü- chern, Arbeitsrapporten, weiteren Werkverträgen [vgl. Urk. 26 S. 9 Ziff. 6.1 und S. 10 Ziff. 7] etc., Zeugen- oder Parteibefragungen, Beweisaussage) zu verbinden (Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e; BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 68 f.), beschränkte die Klägerin sich im Wesentlichen auf Behauptungen zu Tatsachen, die für die Frage der Unterstellung unerheblich sind (Name, Unterstellungsverfügung, Eintrag im B._____, Art eines Arbeitsvertrags der Beklagten, Bezahlung von Vollzugskosten- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträgen, Terminabsprache für eine Lohnbuch- kontrolle; vgl. Urk. 2 Ziff. III/4; Prot. I S. 7, S. 13 ff.). Das einzige relevante Vorbrin- gen – das Anbringen von Platten an einer Fassade durch Arbeitnehmer der Be- klagten (Urk. 2 Ziff. III/4 und Prot. I S. 14 f.) – wurde von der Vorinstanz argumen-
tativ entkräftet (Urk. 27 S. 8 E. IV.1.3.c), ohne dass die den Entscheid diesbezüg- lich selbstständig tragende Eventualbegründung (betreffend allfällige Unterstel- lung unter einen anderen GAV) in der Berufung (Urk. 26 S. 7 Ziff. 5.3) rechtsgenü- gend beanstandet würde (vgl. vorne, E. 2.2; BGer 4D_9/2021 vom 19. August 2021 E. 3.3.1; BGer 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1). Unbehel- flich ist ferner die Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der im Recht liegenden Werkverträge (Urk. 26 S. 9 f. Ziff. 6.1 m.Hinw. auf Urk. 27 S. 7 E. IV.1.3.a). Wenn- gleich sich darin (Urk. 18/1–4) auch keine Hinweise auf Gartenbauarbeiten finden mögen, ändert dies nichts am entscheidenden Umstand, dass sie keine Anhalts- punkte für eine überwiegende Tätigkeit der Beklagten im Bereich Naturstein ent- halten. Im Übrigen geht aus den an der Hauptverhandlung angebrachten hand- schriftlichen Korrekturen in den Plädoyernotizen zur Klageantwort (vgl. Urk. 17 S. 4) hervor, dass die Beklagte neben den Werkverträgen keine Arbeitsverträge eingereicht hat (vgl. Urk. 26 S. 10 Ziff. 7). Soweit die Klägerin ihre Sachdarstellung in der Berufungsschrift mit neuen Behauptungen und Beweisofferten ergänzt (so insbes. Urk. 26 S. 6 Ziff. 5.2 [betr. Vorgängerfirma der Beklagten] und S. 9 Ziff. 5.6 [wobei diese zu allgemein gehal- tenen Ausführungen nichts daran ändern, dass eine Unterstellung unter den GAV- Naturstein voraussetzt, dass die von der Beklagten ausgeübten Natursteinarbei- ten ein überwiegendes Ausmass erreichen, was nicht rechtsgenügend vorgetra- gen wurde]), handelt es sich um unzulässige und deshalb unbeachtliche Noven, nachdem in der Berufungsschrift weder dargetan wird noch evident ist, dass und weshalb dieselben bei gehöriger Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz hätten vor- gebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Fehlte es somit an hinreichend konkreten Tatsachenbehauptungen zu Art und Ausmass resp. Umfang der tatsächlichen Tätigkeit(en) der Beklagten im massgeblichen Zeitraum, konnte und musste darüber auch kein Beweis erhoben und mithin auch keine Unterstellungskontrolle angeordnet werden, und zwar un- geachtet des Umstands, dass eine solche der Klärung der Rechtslage durchaus "dienlich" wäre (vgl. Urk. 26 S. 10 Ziff. 8). Dies umso weniger, als das Beweisver- fahren nicht dazu dient, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen
(worauf die Unterstellungskontrolle unter den gegebenen Umständen hinausliefe), sondern solche vielmehr voraussetzt (vgl. vorne, E. 2.4). Denn die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleich- sam zu ermöglichen und nicht umgekehrt (BGer 4A_438/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre der vorinstanzliche Ent- scheid in Bezug auf die Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Unterstel- lungskontrolle (Dispositiv-Ziffer 1) im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.6.5.3. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass sich die seitens der Klägerin bestehenden prozessualen Hürden mit einer bereits vorprozessual durchgeführten Unterstellungskontrolle hätten umgehen lassen. So wären in de- ren Rahmen die relevanten Tatsachen erstellt worden, was es der Klägerin er- möglicht hätte, sie im vorliegenden Prozess sachgerecht zu behaupten und mit dem Protokoll der Unterstellungskontrolle als Urkunde im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d und Art. 177 ZPO zum Beweis zu verstellen. Dass und wann die Klä- gerin eine von der Beklagten vereitelte Unterstellungskontrolle habe durchführen wollen und dies bereits vor Vorinstanz geltend gemacht habe oder bei zumutbarer Sorgfalt nicht habe geltend machen können, legt sie in der Berufung nicht dar. Diese Behauptung (Urk. 26 S. 5 f. Ziff. 4 und S. 7 Ziff. 5.2 a.E.) muss deshalb un- berücksichtigt bleiben (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). 3.7. Mangels rechtsgenügender Angaben zum relevanten Sachverhalt war es der Vorinstanz somit nicht möglich, die Unterstellung der Beklagten unter den GAV-Naturstein vorfrageweise zu prüfen und zu bejahen. Die Folgen dieser Un- möglichkeit treffen aufgrund der gesetzlichen Behauptungs- und Beweislastvertei- lung die Klägerin. Kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Be- klagte dem GAV-Naturstein untersteht, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die eingeklagten Ansprüche und erweist sich auch die Abweisung der Klage (Dis- positiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils) als rechtmässig. 3.8. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids macht die Klägerin nicht geltend und sind auch nicht offensichtlich (vgl. vorne, E. 2.2). Zusammenfas- send bleibt deshalb festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in der Sache selbst zumindest im Ergebnis nicht zu bemängeln ist. Die Berufung ist abzuwei-
sen und das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 zu be- stätigen (Art. 318 Abs. 1 lit a ZPO). 4.Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, basierend auf einem (unan- gefochtenen) Streitwert von Fr. 23'175.80 (vgl. Urk. 27 S. 11 E. V.2), in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Sie ist der mit ihrem Berufungsantrag unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 145 III 153 E. 3.2.2 S. 156) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Berufungsverfahren obsiegenden Beklagten sind keine ent- schädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden. Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Parteien ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (Urk. 27 Disp.-Ziff. 3–5) wird von der Klägerin weder selbstständig angefochten noch kon- kret bemängelt, sondern lediglich als Folge des berufungsweise beantragten Pro- zessausgangs mitangefochten (vgl. Urk. 26 S. 2 und S. 11). Sie entspricht, nach- dem die Berufung nicht durchdringt, dem Ausgang des Verfahrens und ist daher ebenfalls zu bestätigen. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 14. November 2025 bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Zustellung des Doppels der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 26, 29, 30/2–16 und 30/18–26), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'175.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm