Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzoberrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 22. Mai 2012
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Obhutsentzug
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates M._____ vom 2. Februar 2012 i.S. B., geb. tt.mm.2008, und C., geb. tt.mm.2009; VO.2011.379 (Sozialbehörde D._____)
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. A._____ ist die alleinerziehende Mutter dreier Töchter, nämlich von E._____ (geb. tt.mm.1999) sowie von B._____ (geb. tt.mm.2008) und von C._____ (geb. tt.mm.2009). Die Töchter haben verschiedene Väter. Vater von E._____ ist F._____ (VB-act. 1), Vater von B._____ ist G._____ (VB- act. 30). Als Vater von C._____ ist der von A._____ gerichtlich getrennt le- bende Ehemann H._____ in den Einwohnerdaten vermerkt (vgl. VB-act. 42). Der leibliche Vater von C._____ "verschwand" gemäss Angaben von A._____ "im vierten Schwangerschaftsmonat" (vgl. act. 6/19 S. 3). Nach eigenem Bekunden stammt A._____ aus einer offenbar habli- chen Familie. Sie besuchte Internate im Welschland und das I._____ [Schule] in J._____ . Dieses brach sie ab. Für einige Zeit besuchte sie in K._____ noch eine Handelsschule. Auch diese verliess sie, als sie rund 18 Jahre alt war, ohne Abschluss; gleichzeitig fand der Auszug aus dem Haushalt der Mutter statt. A._____ verfügt über keine Ausbildung und ging offenbar auch nie einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Prot. S. 8-12; siehe auch act. 6/19 S. 2 f.). Seit Jahren bezieht sie immer wieder wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. a.a.O., S. 7 und etwa VB-act. 29). Eine Erbschaft über rund Fr. 500'000.–, die sie offenbar nach dem Tod ihrer Grossmutter 2005 ange- treten hatte, ist innert kurzer Zeit verschwunden bzw. aufgebraucht worden (vgl. Prot. S. 13 f.; siehe auch act. 6/19 S. 7: "ist futsch"), ohne dass die für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hatte. 1.1 Am 6. Juni 2000 war für E._____ eine Beistandschaft i.S. der Art. 308 Abs. 2 und 309 ZGB angeordnet worden, welche am 26. Juni 2001 durch eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB abgelöst wurde. Seit August 2003 amtet L._____ vom Jugendsekretariat des Bezirkes M._____ als Beistand. Im Rahmen dieser Beistandschaft kam es u.a. im
Jahr 2005 zu einer Familienbegleitung. Anlass war eine Gefährdungsmel- dung der Kindergärtnerin zu einem Zeitpunkt, als A._____ aufgrund der ansehnlichen Erbschaft offenbar bei einer Freundin in N._____ [Stadt in Europa] weilte bzw. zu weilen beabsichtigte und E._____ der Betreuung durch den Stiefvater überlassen hatte (vgl. etwa VB-act. 15 und 22, 130 S. 1). Im Sommer 2006 musste sich A._____ einem operativen Eingriff un- terziehen. E._____ musste daher für einige Tage fremdplatziert werden, weil A._____ offenbar über keine Verwandten oder Bekannten verfügte, welche E._____ für einige Tage hätten bei sich aufnehmen können (vgl. VB-act. 20 f.). Zu einer Fremdplatzierung von E._____ kam es ebenfalls im Zusammenhang mit der Geburt von B._____ im Jahre 2008 (vgl. VB-act. 27-29). Im Vorfeld der Geburt von C._____ im Jahre 2009 wurde schliess- lich auf Ersuchen des Beistandes von E._____ wieder eine Familienbeglei- tung installiert (vgl. VB-act. 31-36, 40). Begründet wurde dies u.a. mit emo- tionaler Überforderung von E._____ , welche als Kind viel Verantwortung für die Halbschwester B._____ und die Mutter zu übernehmen habe, der Entlastung dieses Kindes von dieser nicht altersadäquaten Verantwortung und der Stärkung der Erziehungskompetenzen der Mutter A._____ (vgl. etwa VB-act. 35). Im Zusammenhang mit der Geburt von C._____ wurden E._____ und B._____ vorübergehend fremdplatziert (VB-act. 37 f.). 1.2 Gegen Ende August 2009 erstattete die für die Nachbetreuung von Mutter und C._____ zuständige Hebamme eine Gefährdungsmeldung, die sich auf B._____ und C._____ bezog (vgl. VB-act. 45; C._____ schlafe meistens im Badezimmer, das einmal sehr heiss und geschlossen gewe- sen sei; B._____ sehe sie sehr wenig, die Tür zum Kinderzimmer sei im- mer geschlossen; in der Küche laufe permanent der Dampfabzug, den die Mutter eingestellt habe, damit sie das "Gequengele" von B._____ nicht hö- re). In der Folge standen verschiedene Hilfsmassnahmen im Raum (Fremdplatzierung, Pflegemutter, Krippenplätze, Elternbildungskurs für Mutter, vermehrte Begleitung bzw. Anleitung der Mutter; vgl. VB-act. 52).
Nach einer Aussprache mit der Mutter wurde ebenfalls für B._____ und C._____ mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 eine Beistandschaft i.S. des Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (vgl. VB-act. 59) und L._____ zum Beistand ernannt. In der Familienbegleitung kam es zu diversen Unterstüt- zungsmassnahmen, so wurde für E._____ und B._____ vorübergehend zur Entlastung der Mutter ein SOS-Platz gefunden (vgl. etwa VB-act. 46), für E._____ wurde eine Wahlgrossmutter gesucht/gefunden (vgl. VB-act. 50), die Begleitung der Mutter wurde aufgestockt und es wurden wirtschaftliche Hilfsmassnahmen ergriffen (VB-act. 55-58, ferner etwa VB-act. 66). Im Rahmen der Familienbegleitung wurden wiederholt Mühen der Mutter in der Annahme und Umsetzung der ihr erteilten Ratschläge festgehalten, nachdem bereits die Hebamme im August 2009 dergleichen vermerkt hatte (vgl. etwa VB-act. 45, VB-act. 46 [dort S. 2], VB-act. 48 [dort S. 2]). Wie- derholt waren zudem Überforderungen und Erkrankungen der Mutter zu verzeichnen, die Diabetikerin ist (vgl. etwa VB-act. 49 [Migräne, Physiothe- rapie wegen Schmerzen in Schulter], VB-act. 68 und Prot. S. 21 [Depressi- on], VB-act. 69 [Psychiater – Medikamente wirken gut]), VB-act. 70 [sehr erschöpft von Ostern], VB-act. 72, VB-act. 74 [Befürchtung der Mutter, bei stressbedingten Krisen oder depressiven Schüben Kontrolle zu verlieren], VB-act. 77 [Depression, Einnahme von Temesta], VB-act. 80 [Kopfweh, übermüdet, Diskushernie]; VB-act. 83 [Pilzbefall bei den Stimmbändern]). Als neueste Erkrankung ist eine Lungenentzündung zu verzeichnen (vgl. Prot. S. 20). 1.3 Die Familienbegleitung wurde im November 2010 durch die Begleiterin abgebrochen, aufgrund eines von ihr bezeigten Diebstahls durch E._____ (vgl. VB-act. 94 f.). Bereits zuvor war es von Wohnungsnachbarn zu Kla- gen über die Mutter bei der Liegenschaftenverwaltung sowie bei den Be- hörden gekommen (vgl. etwa VB-act. 78, 81 f., 84 f.), welche u.a. Anlass gaben, sich nach der Zahl der im Haushalt lebenden Personen zu erkundi- gen (vgl. VB-act. 89: Bestätigung, dass weder der Vater von E._____ noch der Freund der Kindsmutter in der Wohnung lebten; der Freund übernachte oft an den Wochenenden).
Die Vormundschaftsbehörde wertete diese Klagen als Gefährdungs- meldung (vgl. VB-act. 88). Sie hörte deshalb A._____ an und erweiterte hernach mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 den Auftrag des Beistan- des. Neu wurde ihm die Aufgabe übertragen, eine Familienbegleitung und/oder eine der Situation angepasste Entlastung der Mutter durch die Spitex einzurichten, zu coachen und zu überwachen, mit dem Ziel, die Mut- ter in der Erziehung der Kinder zu unterstützen und zu entlasten, wobei be- reits eingeleitete Massnahmen gebilligt wurden, so die Platzierung von B._____ und C._____ an fünf Tagen pro Woche in einer Krippe ab Februar 2011 (vgl. VB-act. 92 S. 3 f.). Einen Überblick zu den Massnahmen, welche die Vormundschaftsbe- hörde zugunsten der Familie der Berufungsklägerin zwischen Januar 2006 bis Sommer 2011 ergriff, bietet act. 6/36, eine Übersicht, die der Beistand der Kinder zuhanden des Bezirksrates angefertigt hat. Dort sind 15 Mass- nahmen aufgelistet, beginnend mit einer sozialpädagogischen Familienbe- gleitung von Januar 2006 bis Juli 2006 zur Unterstützung in der Erziehung von E., endend mit dem vorhin erwähnten Spitexdienst zur Haus- haltsunterstützung zu jeweils anderthalb Stunden an drei bis vier Tagen pro Woche. 1.4 Im gleichen Beschluss vom 21. Dezember 2010 wurde Dr. phil. O. beauftragt, zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit von A._____ ein Gutachten zu erstellen (vgl. a.a.O.). Das Gutachten wurde am 3. Juni 2011 erstattet (vgl. VB-act. 106). Im Wesentlichen diagnostizierte das Gut- achten bei der Berufungsklägerin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, verbunden mit einer Tendenz zur Selbstschädigung (vgl. a.a.O., S. 32). Es befand sodann B._____ und C._____ als emotional unterversorgte Kinder, deren Beziehungsverhalten unsicher oder chaotisch gebundener Kleinkin- der entsprach (vgl. a.a.O., S. 31) und empfahl eine Fremdplatzierung der Kinder, weil deren Mutter aufgrund ihres physischen Zustandes und vor al- lem der psychischen Beeinträchtigungen erziehungsunfähig erscheine (vgl. a.a.O., S. 31 und S. 33). Über letzteres habe die Tatsache hinwegge- täuscht, dass in der Zeit nach der Geburt von C._____ ein Grossteil der Er-
ziehungsarbeit von der Krippe sowie bei C._____ zusätzlich von Physiothe- rapeutinnen geleistet werde (vgl. a.a.O. S. 35). Nach Eingang des Gutachtens wandte sich die Vormundschaftsbe- hörde an den Gutachter mit ergänzenden Fragen zu weiteren Vorgehens- weisen, die vom Gutachter am 14. Juli 2011 beantwortet wurden (VB- act. 109 und 111). In der Folge suchte die Vormundschaftsbehörde für B._____ und C._____ einen Platz und lud die Mutter zu einer Anhörung auf den 25. August 2011 ein. Der Termin wurde verschoben, nachdem sich der Rechtsvertreter der Mutter zwecks Wahrung deren Interessen eingeschal- tet und um Akteneinsicht ersucht hatte (vgl. VB-act. 119 und 121). Die Ak- teneinsicht wurde dabei in Bezug auf zwei Aktenstücke, welche vertrauli- che Mitteilungen/Anzeigen Dritter an die Behörde enthielten (VB-act. 104 und 105), der Mutter verweigert, nicht indessen ihrem Rechtsvertreter (vgl. VB-act. 124), woraus sich ein Briefwechsel ergab (vgl. VB-act. 125 f.). Am 15. September 2011 fand die Anhörung statt (VB-act. 129). Die Vormundschaftsbehörde beschloss zugleich, der Mutter die Obhut über B._____ und C._____ zu entziehen und die zwei Töchter im P.-Heim unterzubringen, was auch sogleich vollzogen wurde. Die Aufgaben des Beistandes wurden ausgeweitet. Einer allfälligen Beschwerde wurde end- lich die aufschiebende Wirkung entzogen (VB-act. 130). 2. Am 16. September 2011 erhob A. (nachfolgend: Berufungskläge- rin) beim Bezirksrat Beschwerde (vgl. act. 6/1), wobei vorab beantragt wur- de, der Beschwerde ohne Anhörung der Vormundschaftsbehörde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfü- gung vom 19. September 2011 abgewiesen (act. 6/6). Abgewiesen wurde mit Beschluss der Kammer vom 23. September 2011 ebenso das im Ver- fahren NQ110043 behandelte Rechtsmittel der Berufungsklägerin gegen die Präsidialverfügung vom 19. September 2011(vgl. act. 6/16). 2.1 In der Sache selbst wurde von der Berufungsklägerin beim Bezirksrat die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses vom 15. September 2011 beantragt, eventualiter die Anordnung einer milderen Massnahme als ein
Entzug der elterlichen Sorge (recte: der Obhut; vgl. act. 6/1 S. 2). Zusätz- lich wurden diverse prozessuale Anträge gestellt, darunter im Wesentlichen ein Antrag auf die Einholung eines Zweitgutachtens zur Frage der Erzie- hungsfähigkeit der Berufungsklägerin, ein Antrag auf die persönliche Akteneinsicht der Berufungsklägerin in die VB-act. 104 f. (vgl. a.a.O., S. 3) sowie ein Antrag auf Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege. Letztere wurde der Berufungsklägerin vom Bezirksrat ge- währt. Es folgten weitere prozessuale Anträge der Berufungsklägerin an den Bezirksrat am 5. Oktober 2011. Erstens wurde beantragt, das Zweit- oder Obergutachten sei ohne Beizug der vormundschaftlichen Akten auszuar- beiten. Zweitens wurde die Befragung der mit B._____ und C._____ ver- trauten Kinderärzte und Physiotherapeutinnen über den Entwicklungs- und Gesundheitszustand der Kinder verlangt und dabei insbesondere die Be- fragung dazu gewünscht, ob es aufgrund der Erziehung der Berufungsklä- gerin zu allfälligen Defiziten gekommen sei (vgl. act. 6/22 S. 2). 2.2 Bereits am 26. September 2011 hatte die Berufungsklägerin (erneut) beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen, was der Bezirksrat mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 abwies. Der Bezirksrat hörte die Berufungsklägerin an, nahm weitere Akten entgegen, welche die Berufungsklägerin einreichen liess, holte Berichte des P._____-Heimes sowie diverse Stellungnahmen ein. Für weitere Ein- zelheiten zum Verfahren des Bezirksrates kann auf die Erwägungen 1.2 bis 1.5 des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (vgl. act. 7 [= act. 6/41 = act. 3/2]), der vom 2. Februar 2012 datiert und die Beschwer- de abwies (vgl. a.a.O., S. 34). Die Kosten wurden der Berufungsklägerin auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstwei- len auf die Staatskasse genommen (a.a.O.). 3. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 (act. 2 f.) liess die Berufungskläge- rin rechtzeitig die Berufung erheben, mit folgenden Anträgen (vgl. act. 2 S. 2):
,,1. Der Zirkularbeschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ vom 15. September 2011 sowie der Beschluss des Bezirksrates M._____ vom 2. Februar 2012 seien vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei eine mildere Massnahme als ein Entzug der elter- lichen Obhut über B._____ , geboren am tt.mm.2008 und C., geboren am tt.mm.2009 anzuordnen. 2. Die Kosten der vorangehenden Verfahren vor der Vormund- schaftsbehörde D. sowie dem Bezirksrat M._____ seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei der Berufungsklägerin für die vorangehenden Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde D._____ sowie dem Bezirksrat M._____ eine Prozessentschädi- gung im Umfang der geltend gemachten Anwaltskosten vor den je- weiligen Instanzen zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten." 3.1 Ergänzend liess die Berufungsklägerin ihre im Wesentlichen bereits dem Bezirksrat unterbreiteten prozessualen Anträge folgendermassen wie- derholen (vgl. act. 2 S. 3): ,,1. Es sei ein Zweit- / Obergutachten betreffend der Erziehungsfä- higkeit der Berufungsklägerin einzuholen. 2. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren uneinge- schränkte Akteneinsicht in act. 5/104 und act. 5/105 zu gewähren, die Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung der Berufungsbeklag- ten vom 25. August 2011 seien vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsklägerin sei diesbezüglich Frist zur Stellungnahme anzusetzen; 3. Es seien die mit B._____ und C._____ vertrauten Kinderärzte und die Physiotherapeutinnen von C._____ , namentlich Dr. Q._____ , ... [Ortschaft], Dr. R._____ ,...[Ortschaft] sowie Frau S._____ , ...[Ortschaft] und Frau T._____ ...]Ortschaft] über de- ren Entwicklungs- und Gesundheitszustand zu befragen und es seien diese insbesondere darüber zu befragen, ob es aufgrund der Erziehung durch die Berufungsklägerin zu einem allfälligen Ent- wicklungsrückstand oder weiteren allfälligen Defiziten gekom- men sei. 4. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%) zu gewähren. " 3.2 Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie das Rechtsmittelverfahren bestimmen sich nach den Bestimmungen der ZPO, soweit das GOG in den §§ 188 ff. keine eige-
nen Regelungen vorsieht (vgl. § 187 GOG). Die Bestimmungen der ZPO bilden dabei und insoweit ergänzendes kantonales Recht. In Beachtung der gesetzlichen Anordnung wurden von der Kammer zunächst die vorinstanzlichen Akten beigezogen sowie danach das Gesuch der Berufungsklägerin um umfassende Rechtspflege gemäss den Art. 117 f. ZPO am 6. März 2012 bewilligt (vgl. act. 8). Am 15. März 2012 wurden die Vorinstanzen (Bezirksrat und Vormundschaftsbehörde) gemäss § 191 Abs. 1 GOG zur freigestellten Vernehmlassung eingeladen (vgl. act. 10). Der Bezirksrat verzichtete auf eine Stellungnahme, reichte indessen zur Vervollständigung der beigezogenen Akten den aktuellen Rechenschafts- bericht des Beistandes, den Beschluss der Vormundschaftsbehörde dazu sowie einen Entwicklungsbericht über C._____ und B._____ nach (act. 13/1-3). Die Vormundschaftsbehörde liess sich über eine Rechtsvertreterin vernehmen (vgl. act. 14) und reichte ebenfalls Unterlagen nach, u.a. Be- treibungsauszüge, welche diverse Betreibungen gegen die Kinder der Be- rufungsklägerin aus Internetkäufen usw. sowie daraus resultierende Ver- lustscheine belegen (vgl. act. 15/1-4). Mit Verfügung vom 12. April 2012 wurden der Berufungsklägerin die- se Unterlagen usw. zur Einsicht zugestellt, verbunden mit dem Hinweis da- rauf, dass sie anlässlich der Verhandlung, deren Durchführung bereits am 6. März 2012 in Aussicht gestellt worden war, dazu werde Stellung nehmen können (vgl. act. 16). Die Stellungnahme wurde indes bereits vor der Ver- handlung schriftlich erstattet (vgl. act. 22 f.). Die Vorladung zu dieser Verhandlung, in deren Mittelpunkt die Anhö- rung/Befragung der Berufungsklägerin sowie des Beistandes als Aus- kunftsperson standen, erging am 17. April 2012 (vgl. act. 17/1-2). Die Ver- handlung fand am 7. Mai 2012 statt (vgl. Prot. S. 6 ff.). Nach deren Durch- führung erweist sich das Verfahren als spruchreif.
II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. In der Sache geht es um den Obhutsentzug, den die Vormundschafts- behörde am 15. September 2011 gestützt auf Art. 310 ZGB verfügt und vollzogen hat, nachdem das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten (vorn Ziff. I/1.4) der Berufungsklägerin die Fähigkeit abgesprochen hatte, B._____ und C._____ zu erziehen. Nach Art. 310 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde den Eltern das Kind wegzunehmen bzw. die Obhut zu entziehen und das Kind in ange- messener Weise andernorts unterzubringen, wenn es in seiner körperli- chen, geistigen oder sittlichen Entwicklung gefährdet ist und dieser Gefähr- dung nicht anders begegnet werden kann. Der Bezirksrat hat das im ange- fochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, wie er auch zutreffend auf das Subsidiaritätsprinzip verwiesen hat (vgl. act. 7 S. 29 [E. 5.5.1]). Es kann daher, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab darauf verwiesen werden. Ergänzend bzw. verdeutlichend ist sodann darauf hinzuweisen, dass ein vorgängiger erfolgloser Versuch mit ambulanten Massnahmen nicht vorzuliegen braucht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass beim Kind bereits ein Schaden in der Entwicklung eingetreten ist. Massgeblich ist die Gefähr- dung des Kindes bzw. dessen Entwicklung, also dass ein Schaden beim Kind ohne Wegnahme bzw. Obhutsentzug einzutreten droht (oder sich zu verschlimmern droht, falls er bereits eingetreten ist). Dabei ist ein allfälliges Verschulden der Eltern an den Ursachen der Gefährdung unerheblich. Massgeblich sind im Übrigen die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_701/2011 des BGer vom 12. März 2012, dort E. 4.2.1 mit zahlreichen Verweisen auf die Literatur und die bundesgericht- liche Rechtsprechung). 2. Mit der Berufung lässt die Berufungsklägerin zu dieser Sache im We- sentlichen geltend machen, der Vorwurf, sie sei nicht erziehungsfähig, stel- le letztlich eine Leerformel dar; sie wisse nicht, was ihr damit vorgeworfen werde und wie sie sich verbessern könne. Sie bestreite sodann, an einer
Persönlichkeitsstörung zu leiden, wie das im Gutachten vermerkt und vom Bezirksrat als weitere Leerformel in den Beschluss aufgenommen worden sei (vgl. act. 2 S. 17 f.). Auch die Schlussfolgerung des Gutachters, sie – die Berufungsklägerin – sei nicht lernfähig, wird bestritten und zurückge- wiesen (a.a.O., S. 21). In Abrede gestellt bzw. bestritten wird endlich, die Unterstützungsangebote bis zum 15. September 2011 hätten nicht gefruch- tet. Die Angebote hätten sehr wohl etwas gebracht. Hätte die Vormund- schaftsbehörde zu den Vorwürfen gegen die Mutter im Zusammenhang mit den Unterstützungsangeboten die Mutter angehört, so hätten diese Vor- würfe aus der Welt geschafft, entkräftet oder zumindest relativiert werden können (vgl. etwa act. 2 S. 21 f.). 2.1 Daneben bringt die Berufungsklägerin ebenfalls vor, unzutreffend und fehlerhaft sei an sich schon das Gutachten, welches sich u.a. auf die Akten der Vormundschaftsbehörde gestützt habe (a.a.O., S. 12 ff.); das sei be- reits dem Bezirksrat einlässlich dargelegt worden (a.a.O., S. 12 [dort Rz. 43 und Rz. 45]). Nach Auffassung der Berufungsklägerin hätte sich das Gutachten insbesondere nicht auf die vormundschaftlichen Akten abstützen dürfen, weil das in diesen Akten Vermerkte sozusagen durchs Band in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben worden sei (vgl. a.a.O., S. 8 ff.), weshalb diese Akten "toxisch" seien (vgl. a.a.O., S. 14, S. 15). Das führe zur Unverwertbarkeit des Gutachtens (vgl. a.a.O., S. 15). Ein Zweit- gutachten habe – ohne vormundschaftliche Akten – allein durch Gespräche mit der Berufungsklägerin sowie E._____ und aufgrund der Visitation von B._____ und C._____ die Frage der Erziehungsfähigkeit abzuklären (vgl. a.a.O., S. 15). 2.2 Gerügt wird ferner, mit dem Beschluss vom 15. September 2011 und dessen Vollzug sei das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin derart massiv verletzt worden, dass eine Heilung auch durch Anhörung im Be- schwerdeverfahren nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 12). Zu
den einzelnen gegen sie gerichteten Vorwürfen sei die Berufungsklägerin vom Bezirksrat auch nicht detailliert befragt worden (vgl. a.a.O.). 2.3 Als Gehörsverletzung wird zudem gerügt, dass der Berufungsklägerin keine Einsicht in die VB-act. 104 und 105 gewährt wurde. Der Inhalt dieser Urkunden beeinflusse jede Person, lägen sie doch immer noch in den vor- mundschaftlichen Akten; zudem sei es dem Rechtsvertreter unmöglich, die Berufungsklägerin zum Inhalt dieser Akten zu befragen. So könne sie die darin enthaltenen Aussagen auch nicht entkräften. Geltend gemacht wird dabei, der § 20 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes gebe der Berufungskläge- rin das Recht, die VB-act. 104 und 105 als Personendaten einzusehen. Zudem habe sie den gleichen Anspruch gemäss § 8 VRG als Person, die durch eine Anordnung berührt sei und über ein schutzwürdiges Interesse verfüge (vgl. a.a.O., S. 23). 2.4 Gerügt wird endlich unter Verweis auf die Vorbringen im Beschwerde- verfahren, dass die Kinderärzte und Physiotherapeuten nicht angehört wurden, was das Gebot der Fairness verlange, gemäss dem auch die Per- sonen angehört werden sollen, welche etwas zu Gunsten der Berufungs- klägerin ausführen könnten (vgl. a.a.O., S. 25). 2.5 In der Entscheidfindung ist auf die Vorbringen der Berufungsklägerin, die hier unter dieser Ziff. II/2 verknappt wiedergegeben wurden, jeweils nä- her einzugehen, soweit das erforderlich erscheint und sie von Belang sind. 3. Die Berufungsklägerin wiederholt im Zusammenhang mit den vorstehend unter Ziff. II/1.2 zusammengefasst dargestellten Vorbringen im Wesentli- chen die prozessualen Anträge, die sie schon dem Bezirksrat vorgetragen hatte. Darauf wurde vorhin bereits hingewiesen (vgl. vorn Ziff. I/3.1). An- zumerken bleibt, dass die Vorbringen der Berufungsklägerin zu diesen pro- zessualen Anträgen im Berufungsverfahren nicht wesentlich von dem ab- weichen, was sie bereits dem Bezirksrat zur Begründung vorgetragen hat – streckenweise wird gar ausdrücklich auf das verwiesen, was bereits ausge- führt wurde (vgl. vorn Ziff. II/1.2.1 und 1.2.4).
Der Bezirksrat hat sich im Beschluss vom 2. Februar 2012 in den Er- wägungen 4 mit allen diesen prozessualen Anträgen der Berufungsklägerin einlässlich und zutreffend auseinander gesetzt (vgl. act. 7 S. 6 - 22), so zum Antrag auf Einholung eines Zweitgutachtens in den Erwägungen 4.2, insbesondere in der Erwägung 4.2.3 f., so zum Antrag auf Anhörung von Ärzten usw. in den Erwägungen 4.3, dort insbesondere 4.3.3, und so schliesslich zum Antrag auf persönliche Einsicht in die VB-act. 104 und 105 in den Erwägungen 4.4, dort insbesondere in der Erwägung 4.4.3. Es kann daher erneut, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die entspre- chenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Er- gänzend ist dem noch Nachstehendes beizufügen. 3.1 Die Berufungsklägerin bezeichnet die Akten der Vormundschaftsbehör- de als "toxisch", weil wiederholt ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, sie m.a.W. wiederholt nicht die Gelegenheit gehabt habe, zu gegen sie – die Berufungsklägerin – erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und diese zu entkräften. 3.1.1 Bei den Akten der Vormundschaftsbehörde handelt es sich um Akten, die wegen der Beistandschaft für die Kinder angelegt wurden. Es handelt sich daher vornehmlich um Akten zu den Kindern und zur Tätigkeit der Bei- stände und der ihnen zur Besorgung ihrer Tätigkeit beigegebenen Perso- nen wie z.B. der Familienbegleiterin. Sie umfassen im Wesentlichen Be- richte und Mitteilungen, welche von Gesetzes wegen der Vormundschafts- behörde zu erstatten waren (vgl. etwa Art. 417 f. und Art. 423 ZGB) sowie um Mitteilungen Dritter an die Behörde im Zusammenhang mit den Bei- standschaften. Die Kinder der Berufungsklägerin bedurften im Übrigen des Beistandes, weil es u.a. etwa anfänglich galt, den leiblichen Vater zu su- chen, und danach galt, die Interessen der Kinder i.S. des Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu wahren. Dass die drei Beistandschaften in Verletzung recht- lichen Gehörs der Berufungsklägerin angeordnet worden wären, behauptet sie richtigerweise selbst nicht (vgl. etwa act. 2 S. 9 f.).
Bei den Vormundschaftsakten handelt es sich somit, was die Beru- fungsklägerin zu übersehen scheint, von ihrem Zweck her nicht um Unter- suchungsakten in einem gegen die Berufungsklägerin geführten Verfahren, etwa analog einem Strafverfahren. Demnach war die Vormundschaftsbe- hörde nicht gehalten, die Berufungsklägerin von sich aus laufend zu infor- mieren und nach jeder Mitteilung darüber anzuhören, was berichtet wurde, jedenfalls solange nicht, wie dieses Berichtete keinen Anlass für konkrete Massnahmen bot, welche – wie etwa der Obhutsentzug – in die Rechts- sphäre der Berufungsklägerin eingreifen. Dazu kam es im Dezember 2010, als die Behörde die Einholung des Gutachtens erwog und die Berufungs- klägerin zur Anhörung vorlud (vgl. VB-act. 90-93). 3.1.2 An der Sache vorbei geht in diesem Zusammenhang übrigens die Sachdarstellung der Berufungsklägerin, die Familienbegleiterin U._____ habe gegen sie bei der Vormundschaftsbehörde den Vorwurf des Dieb- stahls erhoben (vgl. act. 2 S. 10). U._____ belastete einerseits E._____ und teilte im Übrigen mit, sie habe der Kantonspolizei Meldung erstattet (VB-act. 87). Soweit es dabei um strafrechtliche Vorwürfe an die Adresse der Berufungsklägerin ging oder gehen konnte, waren diese im polizeili- chen Ermittlungsverfahren usw. abzuklären und nicht durch die Vormund- schaftsbehörde. Letztere hatte einzig zur Kenntnis zu nehmen, dass und warum U._____ nicht mehr bereit war, die Begleitung weiter zu führen. Aus dem Bericht von U._____ über den Monat Oktober 2010 geht sodann her- vor, dass U._____ selbst der Berufungsklägerin gegenüber die Sache zur Sprache gebracht hatte (vgl. VB-act. 86, S. 2). An der Sache vorbei gehen ebenso die weiteren Vorwürfe wegen der Reklamationen aus der Nachbarschaft usw., zu denen die Berufungskläge- rin nie habe fundiert Stellung nehmen können (vgl. act. 2 S. 10). Im Anhö- rungsprotokoll vom 15. Dezember 2010 waren Klagen von Nachbarn sowie die Gefährdensmeldung der Hebamme ein Thema (vgl. VB-act. 91 S. 1 f.), wie ebenso die Krankheiten der Berufungsklägerin (Diabetes und Depres- sion; a.a.O., S. 2). Die Berufungsklägerin hielt dabei etwa zu den Reklama- tionen der Nachbarn und auf den Vorhalt hin, die Nachbarn hätten am
Dezember 2010 angehört, wie es auch schon früher zu Aussprachen kam. Dass und wann sie vor dem Sommer 2011 um Akteneinsicht ersucht hätte und ihr diese verweigert worden wäre, legt sie nicht dar. Nach Erstattung des Gutachtens im Sommer 2011 wurde die Berufungsklägerin auf den 25. August 2011 zur Anhörung vorgeladen (VB-act. 118). Daraufhin er- suchte ihr Rechtsvertreter am 11. August 2011 um Akteneinsicht, eine Verschiebung des Termins sowie um unentgeltliche Rechtspflege (VB-act. 119). Dem Gesuch wurde in allen Punkten entsprochen (vgl. etwa VB-act. 120, 122, 125, 129 [Ladung auf den 15. September 2011]). Insbesondere das Gutachten wurde dem Rechtsvertreter mit den Akten überlassen und dieser stellte am 1. September 2011 in Aussicht, ein Zweitgutachten zu verlangen, statt bis zum 2. September 2011 Ergänzungsfragen vorzutra- gen, wie es ihm die Vormundschaftsbehörde vorgeschlagen hatte (vgl. VB-act. 125). Einzig in Bezug auf die VB-act. 104 und 105 (Meldungen von Nachbarn) wurden sog. Schutzmassnahmen ergriffen, wobei dem Rechts- vertreter Einblick unter Auflagen (keine Information an die Berufungskläge- rin) gewährt wurde (vgl. VB-act. 124). Am 15. September 2011 wurde die Berufungsklägerin zudem unmittelbar nach der Wegnahme der Kinder an- gehört und nicht erst durch den Bezirksrat (vgl. act. 6/19) Monate später. Zu einer weiteren Anhörung gekommen ist es schliesslich etwa am 29. März 2012 (vgl. act. 23/1). Thematisiert wurden 26 Betreibungen (vgl. act. 15/4), welche zwischen dem 21. Oktober 2011 und dem 24. Februar 2012 gegen alle drei Kinder der Berufungsklägerin angehoben worden wa- ren und zum Teil mit Verlustscheinen endeten (vgl. act. 23/1). 3.2.2 Die Berufungsklägerin wusste demnach seit Dezember 2010 (vgl. vorn Ziff. II/3.1.1), dass ihre Erziehungsfähigkeit von den Behörden in Zwei- fel gezogen wurde, und zwar gestützt auf andere Meldungen als diejenigen gemäss VB-act. 104 und 105, nachdem bereits seit Oktober 2009 für sie erkennbar die Frage der Fremdplatzierung im Raum stand (vgl. vorn Ziff. 3.1.2, a.E.). Sie hatte Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens und ebenso von den übrigen wesentlichen Akten, und zwar Wochen bevor ihr die Obhut am 15. September 2011 entzogen wurde. Sie hatte insbesondere Kenntnis
davon, was ihr die Behörden, welche sie seit Jahren mit einer Unzahl von Massnahmen unterstützten, seit langem gewissermassen "vorwarfen", um in der Sprache der Berufungsklägerin zu bleiben (vgl. vorn Ziff. II/2, vor 2.1). Und sie hatte seit Oktober 2009 die Möglichkeit, die diversen "Vorwür- fe" zu "entkräften", um erneut in ihrer Sprache zu bleiben (vgl. a.a.O.). Das hat sie denn auch insofern getan, wie sie z.B. im Dezember 2010 im Zu- sammenhang mit dem Aufgebot der Polizei durch Nachbarn festhielt, sie könne es den Nachbarn nicht recht machen, sie schreie nicht usw. (vgl. vorn Ziff. 3.1.1, a.E.). Dass es nicht darum geht, ob die Berufungsklägerin es den – zugestandenermassen immer wieder reklamierenden – Nachbarn recht macht, braucht keiner grösseren Erörterungen. Die Berufungsklägerin bringt zudem (und das wohl zu Recht) nicht vor, die Nachbarn hätten sich Kindergeschrei eingebildet und daher sozusagen aufs Blaue hinaus die Po- lizei gerufen. (Insoweit unterscheidet sich übrigens der damalige Vorfall denn auch wesentlich vom als Bagatelle zu wertenden Vorfall, den die Be- rufungsklägerin an der Verhandlung zur Sprache brachte [vgl. Prot. S. 24]. Der letztere Vorfall ist daher – um auch das noch zu erwähnen – offenkun- dig ungeeignet, den ersteren sozusagen zu widerlegen bzw. zu "entkräf- ten".) Von einem nichtigen Verwaltungsakt, dem definitionsgemäss ein be- sonders schwerer Mangel anhaften muss und der die Rechtssicherheit ge- fährdet (zum Begriff der Nichtigkeit vgl. K ÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum VRG, dort z.B. § 5 N 28, 31, § 8 N 5, 45 und N 48), kann allein des- halb, weil der Berufungsklägerin am 15. September 2011 vor der Ent- scheidfällung durch die Vormundschaftsbehörde das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, sondern erst parallel zum Vollzug (Wegnahme der Kinder), noch nicht die Rede sein, obwohl der Obhutsentzug einen tiefgrei- fenden Eingriff in die Rechtssphäre der Berufungsklägerin darstellt. Denn das rechtliche Gehör wurde der Berufungsklägerin im Ergebnis am 15. September 2011 "bloss" sogenannt vorläufig nicht gewährt (vgl. K ÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., § 8 N 45). Das war – wie der Bezirksrat zu- treffend erwog – unter den gegebenen Umständen zulässig. Ergänzend zu
dem vom Bezirksrat Erwogenen ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vormundschaftsbehörde am 15. September 2011 ebenso durch schutz- würdige Interessen der Kinder gerechtfertigt erscheint: Die Umplatzierung als solche stellt für Kinder stets eine erhebliche Stressphase dar; diese wurde aufgrund der Abwesenheit der Berufungsklägerin für B._____ und C._____ emotional nicht noch verschärft. 3.2.3 Nicht zielführend erweist sich ebenfalls die Rüge der Berufungskläge- rin zur Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den VB-act. 104 f. Den Verwaltungsbehörden ist es gemäss § 9 VRG gestattet, in Ausübung pflichtgemässen Ermessens, zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Drit- ter Massnahmen zu treffen, welche das Akteneinsichtsrecht einer Partei einschränken. Für das Berufungsverfahren sieht der § 195 GOG eine ana- loge Regelung vor, die auch dem Zivilprozess bekannt ist (vgl. Art. 156 ZPO). Indem die Vormundschaftsbehörde das Interesse der Personen, welche ihr Mitteilungen machten, auf Wahrung ihrer Privatsphäre (Verzicht auf Offenlegung ihrer Personalien) achtete und lediglich dem Rechtsvertre- ter Einsicht in die zwei Urkunden gestattete, hielt sie sich im Rahmen des Gesetzes (vgl. § 9 Abs. 2 VRG). bzw. ihres Ermessens. Wie bereits der Bezirksrat – aufgrund des erstellten (vgl. vorn Ziff. I/1.2 und 1.3, Ziff. II/3.1.2) und hier massgeblichen Sachverhaltes rich- tig – festhielt, kam diesen zwei Urkunden, welche lediglich der Einsicht durch den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin offen standen, nicht aber der Berufungsklägerin selbst, in Zusammenhang mit dem Obhutsentzug keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. act. 7 S. 19 f. [Erw. 4.4.3] und S. 22 [oben]). Erneut kann vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden. Zur nochmaligen Verdeutlichung bleibt anzufü- gen: Die Frage der Fremdplatzierung war bereits im Oktober 2009 ein Thema, im Nachgang zur Gefährdungsmeldung der Hebamme (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.2). Im Dezember 2010 wurden im Rahmen der Anhörung zu- dem "Reklamationen" von Nachbarn, welche die Polizei riefen, thematisiert. Kommt diesen zwei Urkunden aber keine wesentliche Bedeutung zu, hat sie der Bezirksrat zu Recht in seinem Beschluss nicht berücksichtigt
und haben sie auch hier unberücksichtigt zu bleiben. Von daher gibt es dann aber seitens der Berufungsklägerin auch nichts zu entkräften, wie sie vorbringt. Ihr Interesse, selbst Einsicht in die Mitteilungen zu nehmen, re- duziert sich dadurch auf die Kenntnisnahme der Personalien der Personen, welche Mitteilung machten. Dass dieses Interesse jenes des Schutzes der Personalien überwiegen könnte, kann mit Fug nicht gesagt werden, besteht es doch letztlich einzig in der Neugier festzustellen, wer Irrelevantes zu den Akten gegeben hat, aus denen das nicht unbesehen entfernt werden durfte bzw. darf (vgl. z.B. Art. 254 StGB). 3.3 Die Berufungsklägerin stellt, wie unter Ziff. I/3.1 und Ziff. II/2.1 ver- merkt, ebenfalls den Antrag auf ein Zweitgutachten, ein Anliegen, das sie schon der Vormundschaftsbehörde unterbreiten liess, als ihr Gelegenheit zu Ergänzungsfragen eingeräumt worden war (vgl. vorn Ziff. II/3.2.1). Da- mals lag die von der Berufungsklägerin bei ihrer Psychologin eingeholte "Stellungnahme zum Gutachten" (vgl. act. 6/15/1), auf die sie nun einen Teil der Begründung ihres Antrages abstützt (vgl. act. 2 S. 14), noch gar nicht vor. Geltend gemacht werden dabei formale und inhaltliche Aspekte. Darauf ist noch zurückzukommen. 3.3.1 Im Wesentlichen stützt die Berufungsklägerin indessen ihren Antrag auf ein Zweitgutachten auf ihre Auffassung, das Gutachten basiere auf "to- xischen", unter Verletzung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs ge- sammelten Akten der Vormundschaftsbehörde. Das mache das Gutachten schon per se unverwertbar (vgl. etwa act. 2 S. 12, S. 15). Insoweit nur fol- gerichtig beantragt die Berufungsklägerin, ein Zweitgutachten dürfe die vormundschaftlichen Akten gar nicht berücksichtigen (a.a.O., S. 15), son- dern es sei dieses einzig auf Gespräche mit ihr (der Berufungsklägerin), mit E._____ und auf die Visitation von B._____ und C._____ abzustützen, weil das zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit genügen sollte (a.a.O.). Zur sachlichen Haltbarkeit und damit Ernsthaftigkeit dieses Stand- punktes erübrigen sich Weiterungen an dieser Stelle. Was die behauptete Toxizität usw. der vormundschaftlichen Akten betrifft, kann auf das unter
Ziff. II/3.1 und 3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Nochmals ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin den Zweck dieser Akten und den Grund ihrer Anlage ebenso zu verkennen scheint wie, dass gegen sie kein Strafverfahren geführt wird, in dem es darum ginge, dass sie sich sozusagen zu verteidigen hätte. Ebenso wenig geht es darum, im Wesent- lichen lediglich die Selbsteinschätzung der Berufungsklägerin irgendwie gutachterlich festzuhalten. Die Berufungsklägerin gab diese Selbstein- schätzung übrigens bereits der Vormundschaftsbehörde gegenüber kund (siehe vorn Ziff. II/3.12) und legt sie auch hier insoweit dar, wie sie etwa wiederholt geltend macht, man habe ihr die Gelegenheit nicht gegeben, die gegen sie erhobenen Vorwürfe aus der Welt zu schaffen, zu entkräften o- der wenigstens zu relativieren (vgl. etwa act. 2 S. 21); überspitzt formuliert wünscht die Berufungsklägerin somit, es sei ausschliesslich auf ihre Sicht der Dinge abzustellen. 3.3.2 Was das Gutachten selbst betrifft, so hat sich der Bezirksrat mit ihm und den Einwänden der Berufungsklägerin dagegen, die sich auf eine Stel- lungnahme ihrer Psychologin abstützt (vgl. act. 6/15/1), bereits einlässlich und zutreffend auseinandergesetzt (vgl. act. 7 S. 6 ff., dort Erw. 4.2.1 und 4.2.3). Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren nichts wesent- lich Neues vor, weshalb vorab wiederum auf die entsprechenden Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. vertiefend ist noch Folgendes anzumerken. Ein Grossteil der Kritik (vgl. act. 6/15/1) ist formaler Art und bemän- gelt, dass nicht noch mehr Informationen beigezogen wurden, so etwa von den Kinderärzten oder von der Physiotherapeutin von C._____ . Zu begut- achten war allerdings die Berufungsklägerin; nicht zu begutachten waren die Kinder. Die Begutachtung wurde durch einen unabhängigen Fachmann durchgeführt, der in der Erstattung sog. forensischer Gutachten von Er- wachsenen geübt ist, seinen Aufwand im Rahmen des Üblichen hielt und die Akten einbezog (so z.B. die Beobachtungen von U._____, der Famili- enbegleiterin; vgl. VB-act. 106 S. 25 und dazu act. 6/15/1 S. 25, wo das kri- tisiert wird).
Kritisiert wird ferner z.B. eine Testauswertung in veralteter Sprache, fehlende Diskussion, mangelnder Quellennachweis bzw. mangelnde Glie- derung, dass nur ein Test durchgeführt wurde oder endlich, dass bei der Beantwortung der dem Gutachter gestellten Fragen ein differenziertes, komplexes Bild des Sachverhaltes entstehen müsse. Unübersehbar basiert ein Teil dieser Kritik auf den Vorstellungen der Psychologin der Berufungs- klägerin zu dem, wie sie ein Gutachten erstellt hätte. Darauf kommt es aber nicht an. Ein Gutachten ist auch keine wissenschaftliche Seminararbeit, weshalb der Gutachter keine Diskussionen zu führen hatte usw. Es wird im Übrigen nicht geltend gemacht, der durchgeführte Test habe unzutreffende Ergebnisse geliefert. Die Sprache des Gutachters mag veraltet erscheinen; dass eine modernere Sprache am Inhalt der Aussagen etwas zu ändern vermöchte, wird aber richtigerweise nicht behauptet (und wäre auch nicht ersichtlich). Das kritisierte Gutachten ist sodann durchaus gegliedert und legt sehr wohl die Grundlagen dar, auf denen es basiert (vgl. VB-act. 106 S. 2). Es sind das neben den Akten der Vormundschaftsbehörde, dort insbesondere die Berichte der Familienbegleiterin (vgl. dazu VB-act. 106 S. 24-28), psy- chologische Untersuchungen (mit Befragungen) der Berufungsklägerin an vier Tagen jeweils im Umfang von zwei Stunden bzw. einmal von andert- halb Stunden (dazu VB-act. 106 S. 4-14), eine Untersuchung von E._____ (dazu a.a.O., S. 14-17), die Beobachtung von B._____ und C._____ in der Kinderkrippe und ein Gespräch mit der Krippenleiterin (dazu a.a.O., S. 17- 20), Informationsgespräche mit dem Beistand (dazu a.a.O., S. 20-22) und mit der Psychologin der Berufungsklägerin (vgl. dazu a.a.O., S. 22-24). Dass der Gutachter das letztgenannte Gespräch falsch wiedergegeben hätte, wird von der Psychologin der Berufungsklägerin nicht behauptet, währenddem sie Kritik zur Wiedergabe anderer Gespräche anbringt, bei denen sie nicht dabei war – insofern qualifiziert sich diese Kritik selbst. Bezweifelt wird schliesslich die Diagnose der dissozialen Persönlich- keitsstörung (act. 6/15/1 S. 3: "die meiner Ansicht nach sehr in Zweifel zu ziehen ist"). Worauf diese Zweifel sachlich gründen, wird allerdings nicht
erläutert. Zwar wird angegeben, der Gutachter habe die Kriterien nach ICD- 10 falsch wiedergegeben, aber nicht dargetan, wie die Kriterien denn richtig lauten sollen. Ein Blick in Beschreibungen der dissozialen Persönlichkeits- störung nach ICD-10 etwa auf der Homepage des Deutschen Institutes für medizinische Dokumentation und Information (dimi) legt jedenfalls nicht dar, inwiefern die Angaben des Gutachters falsch sein können (vgl. http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlamtl/fr-icd.htm?gf60.htm+). Er- wähnt der Gutachter etwa als Merkmal der dissozialen Persönlichkeitsstö- rung die Missachtung von Normen sowie sozialer Verpflichtungen durch den Patienten oder die Neigung, andere zu beschuldigen, so trifft das je- denfalls zu. Und hält das Gutachten fest, bei der Berufungsklägerin seien etwa diese Merkmale gegeben (vgl. VB-act. 106 S. 32), erscheint das nachvollziehbar z.B. mit Blick auf strafrechtliche Vorfälle im Jahre 2007 (vgl. VB-act. 130 S. 2 und Prot. S. 33 f.) und die Betreibungen gegen die Kinder der Berufungsklägerin, bei denen es zu Verlustscheinen kam (vgl. act. 15/4 und 15/2 sowie Prot. S. 15-19), ferner z.B. mit Blick auf das in Ziff. II/3.1.2 zu den Reklamationen von Nachbarn Ausgeführte (denn fest- zustellen ist dort die Auffassung der Berufungsklägerin, dass es an den Nachbarn liegt und nicht an ihr). Soweit das Gutachten ein Unvermögen zur Beibehaltung längerer Beziehungen als weiteres Merkmal erwähnt (VB- act. 106 S. 32) und das bei der Berufungsklägerin ebenso bejaht, scheint auch das im Lichte des erstellten Sachverhaltes sowie dessen, was die Be- rufungsklägerin dem Gutachter berichtete, nachvollziehbar und schlüssig (vgl. vorn Ziff. I/1 vor 1.1, VB-act. 106 S. 6, 8 f.; siehe auch VB-act. 89). Bereits der Bezirksrat hat festgestellt, dass im Gutachten einzelne fehlerhafte Wiedergaben vorkommen, die indessen nicht ausschlaggebend sind (vgl. act. 7 S. 13). Zu Recht hat er überdies das Gutachten als für den geübten Leser klar, inhaltlich nachvollziehbar und in Bezug auf die zu klä- renden Fragen vollständig und begründet gewertet, auch und gerade mit Blick auf die übrigen Akten und bekannten Fakten. Richtig hat der Bezirks- rat schliesslich vermerkt, dass ein Zweit- oder Obergutachten dann anzu- ordnen ist, wenn ein Gutachten unklar, unvollständig oder nicht hinreichend
begründet erscheint oder der Inhalt des Gutachtens selbst begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung der Sache erweckt (vgl. act. 7 S. 12). Das ist nach dem eben Erwogenen hier nicht der Fall, weshalb sich das Einholen eines Zweitgutachtens auch im Berufungsverfahren als überflüs- sig erweist. 4. Unter Ziff. II/1. wurden die Voraussetzungen des Obhutsentzuges ge- mäss Art. 310 ZGB angesprochen. Zusätzlich zum bereits Dargelegten setzt der Obhutsentzug weiter voraus, dass das Kind angemessen unter- gebracht wird, was heisst, dass dem Kind im neuen Umfeld bessere Be- dingungen geboten werden können. Ebenso ist im Hinblick auf den Idealfall einer späteren Wiederaufnahme des Kindes durch die Eltern der laufende Kontakt zwischen Eltern und Kind aufrecht zu erhalten. 4.1 B._____ und C._____ sind nach der Wegnahme im P.-Heim in K. platziert worden. Die Eignung des P.-Heimes als den aktu- ellen Bedürfnissen der Kinder angemessenes neues Umfeld wird von der Berufungsklägerin richtigerweise nicht stichhaltig bezweifelt. Die Kinder entwickeln sich dort – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (vgl. Prot. S. 29, 31 f.) – zudem offenkundig positiv (vgl. act. 15/1). Die erforder- lichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes sind sodann er- griffen worden. Unstrittig besteht die Möglichkeit von Besuchen, welche die Berufungsklägerin nutzt (a.a.O.; vgl. auch Prot. S. 26 f.). Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen sich daher. 4.2 Zu prüfen sind die übrigen Voraussetzungen, mit denen sich der Be- zirksrat im angefochtenen Entscheid ebenfalls bereits einlässlich (vgl. act. 7 S. 22 ff. [Erw. 5]) befasst hat. Hier nur summarisch zusammenge- fasst, schloss der Bezirksrat gestützt u.a. auf die gutachterlichen Feststel- lungen, die Berichte der Familienbegleiterin U., ferner die Gefähr- dungsmeldung der Hebamme sowie die Mitteilungen von Nachbarn (vgl. etwa VB-act. 84, 85, 91 [dort S. 1 f.]), ein weiterer Verbleib von B._____ und C._____ bei der Berufungsklägerin gefährde die Entwicklung der Kin- der, da es der Berufungsklägerin insgesamt an der Erziehungsfähigkeit
fehle. Befürchtet wurde vor allem eine allmähliche Übernahme der mütterli- chen Ansichten und der emotionalen Verfassung der Mutter, deren Zustand durch eine Persönlichkeitsstörung geprägt ist; das Gutachten fand jeden- falls Hinweise auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu VB-act. 106 S. 32). Hingewiesen wurde zudem etwa auf Entwicklungsverzögerun- gen beider Kinder etwa im sprachlichen Bereich. Bejaht wird somit im Er- gebnis, dass trotz diverser Unterstützungsmassnahmen (wie Kinderkrippe und Spitex sowie zuvor Familienbegleitung) einzig der Obhutsentzug ge- eignet sei, der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für die Einzelheiten erneut vorab auf die entsprechenden Überlegungen im angefochtenen Entscheid (a.a.O., S. 28 f., dort Erw. 5.4, ferner S. 30 ff., dort Erw. 5.5.2-3) verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen. 4.3 Die Berufungsklägerin wehrt sich vor allem gegen die gutachterlichen Feststellungen, es lägen Hinweise auf eine dissoziale Persönlichkeitsstö- rung vor und es fehle ihr an der Erziehungsfähigkeit. Wie vorhin dargelegt wurde (vgl. vorn Ziff. II/3.3.2), erweist sich das Gutachten in diesen Punk- ten allerdings durchaus als klar, schlüssig und nachvollziehbar. 4.3.1 Noch nicht erwähnt wurde vorhin, dass die Berufungsklägerin unbe- strittenermassen an Depressionen leidet, deretwegen sie in Behandlung steht (vgl. auch Prot. S. 20 f.). Auswirkungen dieser Krankheit auf den All- tag hat die Familienbegleiterin U._____ wiederholt festgestellt und durch Wiedergabe der diversen Klagen der Berufungsklägerin ihr gegenüber in den periodischen Berichten geschildert. Immer wieder ist die Rede von Er- krankungen und Überforderung, welche die Berufungsklägerin der Famili- enbegleiterin mitteilt (vgl. vorn Ziff. I/1.2 mit Verweisen). Hält das Gutach- ten in Würdigung dieser Berichte fest, die Berufungsklägerin habe während der Familienbegleitung kaum einen Monat ohne Erkrankung und Schwä- chezustand gelebt (vgl. VB-act. 106 S. 27), ist das einleuchtend. Wird im Gutachten der Eindruck von V._____, der Krippenleiterin, erwähnt, die Be- rufungsklägerin sei fast immer unlustig und klage oft über ihren eigenen
Zustand (a.a.O., S. 19), rundet das das Bild ab, welches gewissermassen die Aussensicht auf die Berufungsklägerin wiedergibt, welche nicht mit de- ren Selbsteinschätzung übereinstimmt. Letzteres macht die Aussensicht deswegen nicht falsch. Anzumerken bleibt noch, dass anlässlich der Anhö- rung die Berufungsklägerin bei der Schilderung ihres Lebens (vgl. etwa Prot. S. 8-14) und ihres Alltages (vgl. Prot. S. 22, 25 f.) das Bild einer Per- sönlichkeit vermittelte, die gewissermassen antriebslos ihre Tage verbringt und bislang ohne eigene Initiative und persönliche Perspektive ihr Leben lebte. Ebenso leidet die – nach wie vor – stark übergewichtige Berufungs- klägerin an Diabetes, wobei sie gemäss den gutachterlichen Feststellun- gen, die im Wesentlichen auf den Angaben der Berufungsklägerin basie- ren, einen selbstschädigenden Umgang mit dieser Krankheit pflegt (vgl. VB-act. 106 S. 31 f.). Dass die Berufungsklägerin das in Abrede stellen will, etwa über die Stellungnahme ihrer Psychologin, die gar nicht weiss, was die Berufungsklägerin – z.B. auch der Kammer (Prot. S. 20: nicht ganz un- ter Kontrolle) – und Dritte berichteten, ändert daran nichts. Einleuchtend und mit der Darstellung der Berufungsklägerin überein- stimmend erscheint zudem die gutachterliche Feststellung, die bisherigen diversen Unterstützungsmassnahmen hätten über die Erziehungsunfähig- keit der Berufungsklägerin hinweggetäuscht. Denn dass die Unterbringung der Kleinkinder B._____ und C._____ etwa in der Krippe sowie die Physio- therapie Hilfe brachten, anerkennt die Berufungsklägerin (vgl. etwa act. 2 S. 21: "Dass die anderen Unterstützungsangebote nichts gefruchtet hätten, wird bestritten"). Dass es die Berufungsklägerin war, welche um diese Hil- festellungen bzw. Unterstützungsmassnahmen ersuchte, behauptet sie selbst so aber nicht. In der Anhörung durch die Kammer beklagte sie sich hingegen etwa darüber, dass man ihr kein Vertrauen entgegengebracht habe (vgl. Prot. S. 28). Massnahmen wegen der Entwicklungsverzögerun- gen von B._____ und C._____ im sprachlichen Bereich ergriff sie jedoch nicht. Wenn der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid darauf verweist, es
hätte das von einer verantwortungsbewussten Mutter erwartet werden kön- nen, ist das nicht zu beanstanden. In das gleiche Kapitel gehört, dass die Berufungsklägerin in 26 Be- treibungen, die zwischen dem 21. Oktober 2011 und dem 24. Februar 2012 gegen ihre Kinder angehoben wurden, keinen Rechtsvorschlag erhob und nicht danach trachtete, Verlustscheine zu vermeiden. Warum es zu den Bestellungen kam, welche die Betreibungen zur Folge hatten, ist an dieser Stelle nicht zu erforschen. Immerhin läge dann, wenn E._____ die Bestel- lungen verursacht haben sollte, wie die Berufungsklägerin vorbringt (vgl. act. 23/1 und Prot. S. 15 f.) noch ein weiterer Hinweis auf die Beschaffen- heit der erzieherischen Fähigkeiten der Berufungsklägerin vor. So oder an- ders zeugen diese Vorfälle nicht von Verantwortungsbewusstsein, auch nicht die Reaktion der Berufungsklägerin auf dem Betreibungsamt gemäss der Notiz der Betreibungsbeamtin (vgl. act. 15/2: "Die ebenfalls anwesende Mutter hat uns zu verstehen gegeben, dass es uns nichts angehe und wir das doch ziemlich eng sehen würden. Zu der Tochter meinte sie, dass das alles gar nicht so schlimm sei"). 4.3.2 Die Notiz der Betreibungsbeamtin gibt Anlass, noch einen weiteren Gesichtspunkt aufzugreifen. Anlässlich ihrer Anhörung verwahrte sich die Berufungsklägerin z.B. dagegen, sich auf dem Betreibungsamt entspre- chend geäussert zu haben (vgl. Prot. S. 18). Weshalb allerdings die Betrei- bungsbeamtin der Berufungsklägerin Worte in den Mund gelegt haben soll- te, die diese nicht verwendete, scheint etwas unerklärlich, gerade auch, weil die Berufungsklägerin der Kammer gegenüber angegeben hatte, das gehe das Betreibungsamt nichts an (vgl. Prot., a.a.O., und dazu act. 15/2, 3. Absatz). Vermerkt das Gutachten eine Neigung der Berufungsklägerin, andere zu beschuldigen oder die Verantwortung von sich zu schieben, so scheint ebenfalls das alles andere als abwegig. Das gilt erst recht etwa zusammen mit weiteren Darstellungen der Berufungsklägerin, wonach ihr z.B. niemand gesagt habe, sie könne Rechtsvorschlag erheben (was immerhin auch auf dem Zahlungsbefehl vermerkt ist), oder es habe die Vormundschaftsbe-
hörde schon im November 2011 Kenntnis von den Betreibungen gehabt (vgl. Prot. S. 19 und S. 42), wie wenn für das Tun und Lassen der zwölfjäh- rigen E._____ und die sich daraus ergebenden Folgen nicht sie, die Beru- fungsklägerin als Mutter und Erzieherin, verantwortlich wäre. 4.3.3 Seltsam wirken überdies die Aussagen der Berufungsklägerin zu den Ursachen der 26 Betreibungen. Diese sollen alle in Bestellungen von E._____ bei Versandhäusern via Internet gelegen haben. E._____ habe das hinter ihrem Rücken gemacht. Von den 26 Postpaketsendungen an die Wohnadresse der Berufungsklägerin, welche die Bestellungen ausgelöst hatten, will die Berufungsklägerin nämlich nur eine entdeckt haben, am En- de, so im Januar oder Februar 2012 (Prot. S. 16). Dass sie den Postboten nicht bemerkte, führte die Berufungsklägerin auf ihre Abwesenheiten zu- rück, obwohl der Postbote jeweils zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr ge- kommen sein soll, wenn E._____ zu Hause war (Prot. S. 15 f.). Zugleich will die Berufungsklägerin aber für E._____ häufig das Mittagessen zube- reitet haben (vgl. Prot. S. 26); E._____ sei nicht allein beim Mittagessen, manchmal habe sie auch bei den Nachbarn gegessen (vgl. Prot. S. 16). Glaubhaft wirkt anderes, zumal die Berufungsklägerin den Inhalt der verborgen gebliebenen übrigen 25 Paketpostsendungen offenbar in der Wohnung nie entdeckt zu haben scheint, obwohl sie z.B. vormittags nach eigenen Angaben häufig die Wohnung putzt (vgl. Prot. S. 26). Vor dem Hin- tergrund der Darstellung der Berufungsklägerin, sie selbst habe Schulden bzw. Verlustscheine aus unbezahlten Bestellungen bei Versandhäusern (vgl. Prot. S. 14 f.), vermag das eben Dargelegte immerhin aktuell zu erhel- len, was im Gutachten als Gefahr der Übernahme mütterlicher Verhaltens- weisen durch die Kinder beschrieben wird, wie es ebenso das bereits vor- hin in Ziff. II/4.3.1 zur Beschaffenheit der Erziehungsfähigkeit der Beru- fungsklägerin Erwogene erhellt. Um selbst das nicht zu versäumen: Die Schilderungen der Beru- fungsklägerin zu dem, was E._____ hinter ihrem Rücken gemacht haben soll, erscheinen zweifelhaft. Sie schliessen einen anderen Verlauf der Din- ge nicht aus, nämlich dass E._____ die Bestellungen überhaupt nicht oder
bloss teilweise selbst veranlasst hat und in der Umkehr der Mutter-Tochter- Beziehung danach die Verantwortung übernahm. Am bereits gezeichneten Bild änderte das einsichtigerweise nichts. Im Gegenteil: Es beleuchtete in äusserst bedauerlicher Weise nebst dem schon unter Ziff. II/4.3.2 Darge- legten eine weitere Facette, welche im Gutachten ebenfalls angesprochen wurde und die z.B. dem Beistand nicht verborgen blieb (vgl. Prot. S. 36 f.). 4.4 Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten sowie die gesamten übrigen Akten zu Recht davon ausge- gangen ist, ein weiterer Verbleib von B._____ und C._____ unter der Ob- hut der Berufungsklägerin, welche an einer Persönlichkeitsstörung leide und sich nicht als erziehungsfähig erweise, gefährde die Entwicklung der Kinder massiv. Bei beiden Kindern sind zudem – wie bereits vorhin erwähnt – bereits Entwicklungsstörungen eingetreten, etwa im sprachlichen Be- reich. Festgestellt wurden auffällige Verhaltensweisen, welche zusammen mit den Entwicklungsverzögerungen auf eine massive Verwahrlosung hin- weisen (vgl. act. 7, Erw. 5.4 mit Verweisen). 4.5 Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Eventualstandpunkt, es seien mildere Massnahmen anzuordnen, statt ihr die Obhut zu entziehen. Dass sie damit letztlich anerkennt, zur Sicherung des Kindeswohls, nämlich zur weiteren adäquaten Entwicklung der Kinder seien Unterstützungsmass- nahmen notwendig, weil sie alleine nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, bedarf ebenso wenig vertiefteren Erörterungen wie, dass die Berufungsklä- gerin sich nach eigener Einschätzung – wie gesehen (vgl. etwa vorn Ziff. II/2 [vor 2.1]) – grundsätzlich sehr wohl als erziehungsfähig betrachtet. Sie beklagt denn auch mangelndes Vertrauen ihr gegenüber (vgl. Prot. S. 28) und ortet Fehlverhalten bei anderen (vgl. z.B. Prot. S. 29 [mich nicht sys- tematisch hintergeht], S. 31). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin et- wa die Familienbegleitung durch U._____ in weitem Umfang als Einmi- schung erachtete, U._____ als bockig, wenn sie – die Berufungsklägerin – deren Ratschläge nicht befolgte (vgl. etwa VB-act. 91 S. 3, VB-act. 129 S. 3, act. 6/19 S. 6 f.). Sowohl diese offenbar ungeliebte Familienbegleitung
als auch die Krippenbesuche und die Hilfe durch die Spitex verhinderten zudem Vorfälle wie beispielsweise denjenigen vom 16. Oktober 2010 oder die Entwicklungsverzögerungen bei C._____ und B._____ im sprachlichen Bereich nicht. Darauf und auf weitere massgebliche Gesichtspunkte hat der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen (vgl. act. 7 Erw. 5.5.2-5.5.3). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann er- neut auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend bleibt anzufügen, dass derzeit nicht ersichtlich ist, welche Massnahmen inwiefern die vom Gutachter festgestellte fehlende Erzie- hungsfähigkeit der Berufungsklägerin und deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder im heimischen Alltag irgendwie auf die Dauer (also in der Zukunft) aufzufangen vermöchten, würden B._____ und C._____ wieder bei der Berufungsklägerin leben. Die Berufungsklägerin legt denn auch (letztlich nur sachgerecht) gar nicht dar, welche "milderen" Massnah- men in Frage kommen könnten, wiewohl es an ihr läge, genau das darzu- legen. Es erübrigt sich von daher, die Kinderärzte usw. zu befragen, wie es die Berufungsklägerin ebenfalls beantragt hat, zumal deren Aussagen usw. nach dem Dafürhalten der Berufungsklägerin gerade nicht Gegenstand ei- nes Gutachtens zur Frage ihrer persönlichkeitsbedingten erzieherischen Fähigkeiten und deren Auswirkungen auf die Kinder in der weiteren Ent- wicklung sein sollen. Offen gelassen werden kann bei diesem Ergebnis, inwieweit die feh- lende Darlegung "milderer" Massnahmen durch die Berufungsklägerin nicht auch als persönlichkeitsbedingter Ausdruck gemäss dem in Ziff. II/4.3.1 Dargelegten (antriebslos usw.) zu verstehen ist. Am gezeichneten Bild än- dert das nichts. 5. Im Ergebnis aller vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist daher ohne Weiterungen des Verfahrens abzuwei- sen.
III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der Berufungsklä- gerin aufzuerlegen, jedoch einstweilen aufgrund der ihr gewährten unent- geltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, die Vormundschafts- behörde D., die Direktion der Justiz und des Innern (Gemein- deamt des Kantons Zürich), den Beistand L., ... [Adresse] so- wie an den Bezirksrat M._____, je gegen Empfangsschein. Die eingereichten Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Bezirksrat zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic
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