Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 16. Januar 2013
A._____, Berufungsklägerin (nunmehr: Beschwerdeführerin)
betreffend Ermächtigung Beistand
Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 22. November 2012 i.S. B., geb. tt.09.1922; VO.2012.545 (Vormundschaftsbehörde C.)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin A._____ ist eine von drei Töchtern der B., geb. tt. September 1922, für die seit dem 5. Januar 2012 eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB besteht. Zum Beistand wurde Dr. iur. D. ernannt und es wurden ihm - mit Blick auf das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht u.a. folgende kon- kreten Aufgabenbereiche übertragen (act. 10/39): a) - d) (...) e) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere ihr Ein- kommen und das Vermögen sorgfältig zu verwalten, f) die Interessen von B._____ betreffend ihre Liegenschaften und insbesondere derjenigen an der ...-Strasse in E._____ festzustellen und umfassend zu vertreten und gegebenenfalls der Vormundschaftsbehörde C._____ unter Darlegung der Interessen der Verbeiständeten An- trag auf Zustimmung eines allfälligen Rechtsgeschäftes zu stellen.
B._____ ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses an der ...-Strasse in F._____ und eines Einfamilienhauses an der ...-Strasse in E._____ (act. 10/41 und 10/43). Mit Beschluss vom 4. April 2012 ermächtigte die Vormundschaftsbehörde C._____ den Beistand auf dessen Antrag, die Fahrhabe des Hauses an der ...- Strasse zu liquidieren (soweit darüber nicht letztwillig verfügt worden ist) und den Erlös im nächsten Rechenschaftsbericht auszuweisen (act. 10/55 = act. 9/1). Am 13. April 2012 erhob A._____ Beschwerde gegen diesen Entscheid und ver- langte sinngemäss die Aufhebung der Ermächtigung (act. 9/2). Die Vormund- schaftsbehörde C._____ trug in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Be- schwerde an (act. 9/4), welchem Antrag der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 22. November 2012 folgte (act. 4). Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2012 rechtzeitig "Berufung" (act. 2 i.V.m. mit act. 9/11). Sie verlangt die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheides, die Rückweisung der Sache zur Wiedererwägung und Neubeurteilung, oder die eigenständige Entscheidung (durch die Rechtsmittelinstanz).
2.4. Zum Novenrecht (neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) äussert sich weder das KESR noch das EG KESR, weshalb nach der Kaskadenordnung subsidiär die Bestimmungen der ZPO anwendbar sind (§ 40 EG KESR). Im Rechtsmittelverfahren kennt die ZPO für das Berufungsverfahren ein beschränk- tes Novenrecht (Art. 317 Abs. 1 ZPO), im Beschwerdeverfahren sind Noven aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dem steht der bundesrechtlich vorgeschrie- bene uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz entgegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB), welcher auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gilt (Auer/Marti, BSK KESR, Art. 446 ZGB, N 1 38 und 43) und dem nach der gesetzlichen Kaska- denordnung Priorität zukommt. Entsprechend ist subsidiär Art. 229 Abs. 3 ZPO anzuwenden, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind, wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen ab- zuklären hat (Steck, BSK KESR, Art. 450a ZGB, N 7 mit Hinweis auf Reetz/Hilber, ZK-ZPO, Art. 317 ZPO, N 76). Die Beschränkung neuer Anträge, wie sie das EG KESR in § 67 vorsieht, steht ebenfalls unter dem Vorbehalt der bundesrechtlich vorgeschriebenen Verfahrensgrundsätze. 3.1. Gegenstand des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde C._____ vom 4. April 2012 war die Ermächtigung des Beistandes von B., die Fahrhabe in deren Einfamilienhaus an der ...-Strasse ... in E. zu liquidieren [soweit dar- über nicht letztwillig verfügt worden ist] (act. 9/1). Das Zustimmungserfordernis nach bisherigem Recht entspricht der Regelung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. 3.2. Die Vormundschaftsbehörde C._____ hat sich gegenüber der Vorinstanz am 7. Mai 2012 vernehmen lassen (act. 9/5). Die Einholung weiterer Vernehmlassun- gen der Vorinstanzen erscheint als nicht notwendig. 3.3. Der Bezirksrat wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Er- mächtigung zur Liquidation der Fahrhabe ab (act. 4), im vorliegenden zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren verlangt sie die Aufhebung dieses Beschlus- ses, Rückgabe zur Wiedererwägung und Neubeurteilung oder die eigenständige Entscheidung der zweiten Beschwerdeinstanz. Aus diesen Anträgen ergibt sich zusammen mit der Begründung hinreichend klar, dass die nicht rechtlich vertrete-
ne Beschwerdeführerin - wie bereits vor Vorinstanz - die Aufhebung der Ermäch- tigung an den Beistand verlangt, wobei diese entweder durch eine neue Ent- scheidung des Bezirksrates oder aber durch den Entscheid der angerufenen Kammer ergehen soll. Gleiches verlangte die Beschwerdeführerin bereits vor dem Bezirksrat, dazu - wie auch nunmehr wieder in der zweiten Beschwerde (act. 2 S. 3) - die Information bzw. den Einbezug ihrer Schwester G._____ in das Verfah- ren. Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache neu entscheiden oder die Sache ge- gebenenfalls an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 318 und 327 ZPO). Dabei ist im Regelfall soweit möglich ein neuer Entscheid zu fällen (Reetz/Hilber, ZK-ZPO, Art. 318 N 23 und Art. 327 N 11f.). 3.4. Soweit die Anträge der Beschwerdeführerin über den Gegenstand des vor- mundschaftlichen Verfahrens hinausgehen, d.h. mit den Anträgen, es sei "der vereinbarte entgeltliche Mietvertrag an mich ...unbefristet auszufertigen..." und "die Sektengefährdung des Hauses ist einzuschränken" bzw. die "Hausverwaltung solle eine unabhängige Person sein" (act. 2 S. 3), ist auf die Beschwerde ohne weiteres nicht einzutreten, weil nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein kann, was nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war. Der Bezirksrat ist in seinem Verfahren demgemäss an sich zu Recht auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen, welche einen (nicht zur Diskussion stehenden) Verkauf des Einfamilienhauses an der ...-Strasse ... betrafen (act. 4 S. 8). Er hat sich andernorts (act. 4 S. 6 Ziff. 4.5.) dazu allerdings trotzdem ge- äussert und unter Bezugnahme auf den Antrag des Beistandes und den klaren Willen der Verbeiständeten einen Verkauf der Liegenschaft als nicht notwendig erklärt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer zweitinstanzlichen Beschwerde neu auf einen "vereinbarten Mietvertrag" des mütterlichen Schlafzimmers hinweist, er- scheint dieses Vorbringen unter Hinweis auf das oberwähnte Novenrecht ohne weiteres zulässig. Es bezieht sich überdies auf die erstmalige Erwägung des Be- zirksrates, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf habe, das
Haus der Mutter unentgeltlich zu bewohnen (act. 4 S. 7/8 Ziff. 4.7.), so dass das Vorbringen auch deshalb zu hören wäre. 4. In ihrer nicht immer verständlichen Beschwerde macht die Beschwerdefüh- rerin zunächst geltend, es sei nicht immer einfach, sich im Elternhause aufzuhal- ten. Die Besuche bei der an Schizophrenie erkrankten Schwester G._____ und der Mutter sei ein wichtiges Motiv für ihre Anmeldung Ende 2008 in E._____ ge- wesen. Sie fahre mit dem Zug zwischen dem Geschäft H., I., E., J. und K._____ [Städte/Ortschaften in der Schweiz] hin und her. Es mache keinen Sinn das Haus an der ...-Strasse Studenten zu vermieten, ihr, der Beschwerdeführerin aber den gemeinsam vereinbarten Mietvertrag nicht aus- zuhändigen. Sie habe mit dem Beistand vereinbart, als jährliches Entgelt für die Nutzung des ehemaligen Schlafzimmers der Mutter CHF 3'000.-- zu bezahlen, der Beistand habe diesen Vertrag nicht beigebracht. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass ihre Schwester G._____ das Haus ...-Strasse voraussichtlich er- ben werde. Sie habe sich gesundheitlich etwas erholt nach schwersten Operatio- nen (Knieersatz, Brustkrebs), die Schwester fühle sich im Elternhaus so wie es ist, wohl. Die andere Schwester, L._____ habe schon drei grosse Mehrfamilien- häuser und ein Einfamilienhaus in M., N. und im O._____ erhalten. Sie sei Mitglied einer Sekte, was sie nicht dementiere; die Sektengefährdung des Hauses sei einzuschränken (act. 2). Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass eine Räumung aus finanziellen Gründen nicht erforderlich sei, die Mutter habe das P._____ [Heim] in E._____ gewählt, um in der Nähe des Hauses zu sein. G._____ habe dort ein Zimmer, an dem sie hänge und sie, die Beschwerdeführerin, habe seit 2008 dort ihren Wohnsitz, ausserdem seien dort drei Untermieter. Sie verwies auf die hohen Kosten einer schnellen Räumung und machte geltend, der Beistand sei befangen, da er im Aufsichtsrat einer Immobili- engesellschaft eingetragen sei (act. 9/2). Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin die Ermächtigung zur Liquidation des Haushalts als unangemessen, was wie gesehen Gegenstand des Beschwerde- verfahrens sein kann (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Bei der Rüge der Unange- messenheit hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz die Handhabung des Ermes-
sens vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann dabei auch Entscheidungen, die dem Fall nicht genügend angepasst sind, korrigieren. Unter die Kontrolle fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder Angemessenheit der angefochtenen Ent- scheidung (Steck, BSK-KESR, Art. 450a ZGB N 14 ff.). 5.1. Der Beistand, dem u.a. die Interessenvertretung von B._____ betreffend der Liegenschaft ...-Strasse ... übertragen wurde, beantragte bei der Vormund- schaftsbehörde die Ermächtigung zur Vermietung der einzelnen Zimmer des Ein- familienhauses und damit verbunden zur Räumung des Hauses (unter Einbezug der drei Töchter), damit das Haus nicht weiter grösstenteils leer stehe. Er hielt fest, dass die Verbeiständete immer wieder beteuert habe, dass das Haus im Familienbesitz bleiben solle, welcher Wille respektiert werden sollte, zumal B._____ über liquide Mittel in beträchtlicher Höhe verfüge und nicht darauf ange- wiesen sei, das Haus zu verkaufen, um die Pflegekosten zu bezahlen. Für das Einfamilienhaus aus dem Jahr 1913 stellte der Beistand einen geschätzten Reno- vationsbedarf im Gesamtbetrag von rund CHF 600 - 700'000.-- fest, der aber nicht dringlich und wohl von einem künftigen Eigentümer an die Hand zu nehmen sei. Derzeit schaue eine ... Hauspflegerin [des Staates Q._____] gegen ein Entgelt von CHF 1'000.-- pro Monat zum Haus und es seien zwei einzelne Zimmer an Studenten vermietet (act. 10/43 S. 2/3). Weil die derzeitige Situation ökonomisch nicht sinnvoll und die vorgeschlagene Räumung und Vermietung im Interesse der Verbeiständeten liege, die dieser Lö- sung soweit rechtlich möglich zugestimmt habe, erteilte die Vormundschaftsbe- hörde dem Beistand die entsprechende Ermächtigung, wies indes darauf hin, dass in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 ZGB Gegenstände, welche für die Familie oder die Verbeiständete persönlich einen besonderen Wert hätten, wenn immer möglich nicht veräussert werden sollten (act. 10/55). In seinem die Vormund- schaftsbehörde bestätigenden Entscheid weist der Bezirksrat zudem auf die Pflicht des Beistandes hin, im Rahmen der sorgfältigen Verwaltung auch einen gewissen Ertrag zu erwirtschaften. Dass die Verbeiständete in finanzieller Hin- sicht nicht auf eine Vermietung ihres Hauses angewiesen sei, sei nicht aus- schlaggebend. Sodann habe sich diese mit der Vermietung ausdrücklich einver- standen erklärt und deren Anliegen, dass der Hausrat einvernehmlich unter den
Töchtern verteilt werde, könne entsprochen werden. Die Töchter müssten jedoch dazu Hand bieten (act. 4 S. 6/7 Ziff. 4.6.). 5.2. Die Beschwerdeführerin stellt zwar nicht ausdrücklich in Frage, dass die Vermietung der Zimmer des Einfamilienhauses an Studenten im (ökonomischen) Interesse der Mutter liegt. Mit ihrem Einwand, es mache keinen Sinn das Haus an der ...-Strasse Studenten zu vermieten, ihr, der Beschwerdeführerin aber den gemeinsam vereinbarten Mietvertrag nicht auszuhändigen, wendet sie sich aber dagegen, dass sie das Haus unentgeltlich bewohne. Als notorisch kann immerhin angenommen werden, dass die Vermietung der verschiedenen Zimmer an Stu- denten mehr einbringen würde als monatlich CHF 250.--, welche die Beschwerde- führerin für die Benützung des mütterlichen Schlafzimmers zahlen will. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass die vom Beistand vorgeschlagene Ver- mietung im ökonomischen Interesse der Verbeiständeten steht; dies auch dann, wenn die vom Beistand vorgeschlagene Verwaltung ebenfalls mit Kosten verbun- den wäre. Unbestritten und vom Beistand durch die Darlegung der finanziellen Verhältnisse der Verbeiständeten augenscheinlich ist allerdings, dass die Verbei- ständete auf die Mieterträge nicht angewiesen ist, aus finanziellen Gründen die Räumung und Vermietung nicht erforderlich ist, was auch die Vorinstanz festhält. 5.3. Mit der Beschwerde werden sinngemäss weitere Interessen geltend ge- macht, welche die vorerwähnten ökonomischen überwiegen und gegen die Räu- mung und Vermietung sprechen. Soweit es sich dabei um Interessen der Töchter der Verbeiständeten handelt, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die- se zurück zu stehen haben. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Beistandes, die In- teressen der Verbeiständeten zu wahren und nicht diejenigen der Töchter. Zu prü- fen ist daher, ob solche höher zu gewichtenden Interessen der ökonomisch sinn- vollen Vermietung und der damit verbundenen Räumung des Einfamilienhauses entgegenstehen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Verbeiständete seit dem 1. Oktober 2009 im P._____ wohnt und - wie sich aus den vormundschaftlichen Akten ergibt (vgl. z.B. act. 10/33, act. 10/27 und 10/25) - schwierige familiäre Ver- hältnisse vorliegen. Insbesondere scheint das Verhältnis zwischen der Beschwer-
deführerin und deren Schwester L._____ angespannt, was die Verbeiständete nach Auskunft einer Pflegerin sehr belaste (act. 10/25). 5.4. Gemäss den ärztlichen Berichten des betreuenden Arztes Dr. med. R._____ vom 2. Oktober und vom 2. November 2011 (act. 10/18 und act. 10/37) ist die Verbeiständete aufgrund einer senilen Demenz vom Alzheimertyp auf dauerhafte Heimpflege angewiesen. Es kann als fest stehend angenommen werden, dass ei- ne Rückkehr der Verbeiständeten in ihr Haus ausgeschlossen ist. Aus den vor- mundschaftlichen Akten und insbesondere auch noch aus der Stellungnahme des Beistandes zuhanden der Vorinstanz vom 23. Oktober 2012 (act. 9/9) ergibt sich aber, dass sie das Haus ab und zu noch mit der Tochter L._____ besucht. Die Beschwerdeführerin ist an der ...-Strasse ... gemeldet und bewohnt das Haus of- fenbar mindestens teilweise. Sodann scheint die krankheitsbedingt im S._____ in J.____ lebende Tochter G._____ noch ein Zimmer im Elternhaus zu haben und daran zu hängen (act. 9/2 S. 2). Im Übrigen steht fest, dass zwei Zimmer an Stu- denten vermietet sind und das Haus durch die ... Angestellte [des Staates Q.] besorgt wird. 5.5. Der Arzt erachtete die Verbeiständete in seinen Berichten als nicht mehr ge- sichert vollmachtsfähig und krankheitsbedingt auch nicht mehr sicher fähig, ihre Situation realistisch einzuschätzen und demgemäss die Zustimmung zur Liquida- tio n ihres Haushaltes/Verkauf ihres Hauses zu erteilen. Auch wenn hinsichtlich der Willensbildung für komplexere Sachverhalte und die vollständige Erfassung einzelner Rechtsgeschäfte aufgrund der ärztlichen Atteste weitgehende Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Verbeiständeten bestehen, erhellt indes aus den ver- schiedenen Anhörungen durch die Vormundschaftsbehörde - wie auch der Bei- stand in seinem Antrag festhält (act 4/43) - dass es der klare Wille von B. ist, dass das Haus nicht verkauft, sondern weiterhin durch die Familie genutzt wird (act. 10/27, 10/35). In der Anhörung vom 17. Oktober 2011 im Zusammen- hang mit der Errichtung der Beistandschaft rühmte die Verbeiständete die ... An- gestellte [des Staates Q.] T. als "Perle", die zum Haus schaue. Das Haus solle einmal für die Kinder sein (act. 10/27 S. 1). Gemäss Aktennotiz über das Gespräch vom 26. Oktober 2011 wünscht sich die Verbeiständete, dass
L._____ mit ihren Kindern im Haus wohne. Ein Stockwerk könne ausserdem von der Tochter G._____ bewohnt werden und ausserdem könne sie (die Verbeistän- dete) sich ein Zimmer im Haus nehmen (act. 10/35). Im Zusammenhang mit der Räumung/Vermietung des Hauses hat die Verbeiständete nach der Aktennotiz der vormundschaftlichen Adjunktin vom 13. März 2012 dieser dann allerdings da- rin beigepflichtet, dass die Lösung mit T._____ keine gute sei und zugestimmt, dass die Vermietung des Hauses die beste Lösung wäre, aber alsdann gezögert, weil sie die Aufteilung der Möbel unter den Töchtern als schwierig anschaute. Aus diesem Grund habe sie das vorbereitete Protokoll von einer Besprechung mit dem Beistand abhängig machen wollen (act. 10/47). Das vorbereitete Protokoll, wo- nach sie mit der Räumung und der Vermietung einverstanden sei und der Bei- stand gemeinsam mit den Töchtern eine Lösung betreffend die Möbel finden solle (act. 10/52) wurde - ohne neues Datum - von der Verbeiständeten zwar unter- zeichnet. Seitens der Vormundschaftsbehörde wurde aber in der letzten Aktenno- tiz zu Recht festgehalten, dass auch wenn B._____ betreffend Hausräumung al- lenfalls urteilsfähig gewesen sei, aufgrund der in den Akten liegenden Arztzeug- nisse eine Zustimmung dennoch erforderlich scheine (act. 10/47 S. 2). Dass die Verbeiständete sich mit dem Vorgehen des Beistandes im Zusammenhang mit der geplanten Räumung und Vermietung des Hauses ausdrücklich einverstanden erklärt habe, wie die Vorinstanz erwägt (act. 4 S. 8) - kann jedenfalls nicht ange- nommen werden. Die Verbeiständete zeigte - wie auch die vormundschaftliche Adjunktin feststellte - mit Bezug auf die Räumung vielmehr Zurückhaltung und aus dem vormundschaft- lichen Verfahren ergibt sich, dass es ihr nicht nur ein Anliegen erscheint, das Haus nicht zu verkaufen, sondern auch, dass dieses durch die Familie genutzt werden kann. Ausserdem steht fest, dass die Verbeiständete selbst das Haus mit Begleitung noch besuchen kann. Eine solche Nutzung durch die Familie oder auch Besuche wären mit einer gänzlichen Fremdvermietung nicht mehr möglich. 5.6. Die Verbeiständete hielt mit ihrer Zustimmung zur Räumung insbesondere deshalb zurück, weil sie die Aufteilung und Verteilung des Hausrates/Mobiliars als schwierig erachtete. Sie wollte die Sache mit den Töchtern und dem Beistand be-
sprechen (Aktennotiz vom 13. März 2012, act. 10/47 S. 1). Der Beistand schlug in seinem Vorschlag ebenfalls einen Einbezug der Töchter bei der Räumung vor und hielt in seinem Antrag vom 5. Februar 2012 fest, B._____ habe in den vergange- nen Jahren bestimmt, welche ihrer drei Töchter das jeweilige Möbelstück sowie die wertvolleren Hausratssachen nach ihrem Ableben bekommen solle (act. 10/43 S. 3). Dies steht indes im Widerspruch mit der oberwähnten Aktennotiz und auch mit der Telefonnotiz vom 28. Februar 2012, wonach die Verbeiständete seines Wissens über den Hausrat nicht speziell verfügt habe und es seines Erachtens keine wertvollen Gegenstände mehr im Haus habe (act. 10/45). Die Situation er- weist sich damit diesbezüglich als wenig klar, was auch in der Bemerkung der Vo- rinstanz zum Ausdruck kommt, die festhält, die Töchter müssten zur einvernehm- lichen Lösung Hand bieten. Angesichts der konfliktbeladenen Beziehung zwi- schen den Schwestern erscheint wenig sicher, dass eine einvernehmliche Haus- ratsaufteilung möglich ist, was aufgrund der vormundschaftlichen Akten ein weite- res Anliegen der Verbeiständeten wäre und für die Vollstreckung der Räumung als wesentlich erscheint. 5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es für die Verbeiständete ökonomisch von Vorteil erschiene, das Haus zu räumen und weitergehend zu vermieten als dies bisher der Fall ist, dass in subjektiver Hinsicht dieses Interesse indes nicht im Vordergrund steht. Vielmehr erscheint das Interesse der Verbeiständeten an der weiter bestehenden Nutzung des Hauses durch die Familie vorrangig. Weder aus finanziellen Gründen noch aufgrund des Zustandes des Hauses besteht derzeit ein Handlungsbedarf. Insgesamt erscheint daher aus all diesen Gründen derzeit die Belassung des heutigen Zustandes den Interessen der Verbeiständeten näher zu kommen und angemessener als die Räumung und Vermietung des Hauses. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. 6. Die Frage einer allfälligen Befangenheit des Beistandes ist im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert. Es erübrigen sich Ausführun- gen dazu. 7.1. Die Beschwerdeführerin rügt auch den fehlenden Einbezug ihrer Schwester G._____ (bzw. deren Beistand) in das Verfahren. Sie verlangt, dass G._____ zu
informieren sei und macht geltend, heute betreue G._____ ihre Mutter intensiv durch Besuche an drei Tagen pro Woche (act. 2 S. 2 und 3). 7.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Entscheid der betroffenen Person, mithin der Verbeiständeten zuzustellen sei, die in erster Linie beschwerdelegitimiert sei. Verwandte und damit die Töchter hätten keinen Anspruch auf Zustellung des Be- schlusses. Vorliegend sei ersichtlich, dass die Verbeiständete von ihren Töchtern L._____ und A._____ betreut werde, nicht aber von der selber verbeiständeten Tochter G.. Entsprechend sei nur diese ins Verfahren einbezogen worden, was nicht zu beanstanden sei (act. 4 S. 5 Ziff. 3). 7.3. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass und allenfalls inwieweit sie be- rechtigt ist, die Interessen ihrer Schwester G. wahrzunehmen bzw. dass sie am gestellten Antrag ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse hat. Auf ihren Antrag kann daher nicht eingetreten werden. 7.4. Eine Mitteilungspflicht an die Angehörigen ist auch im neuen Recht nicht vorgeschrieben. Eine Mitteilung an die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligten beiden Schwestern der Beschwerdeführerin erscheint an sich nicht notwendig oder angezeigt; diese wurden auch von der Vorinstanz nicht über deren Entscheid orientiert (act. 4 S. 9 Dispositiv Ziff. IV.). 8. Die Kostenregelung richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO, da es an bundes- oder kantonalrechtlichen Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren weitgehend fehlt (Art. 450f ZGB i.V.m. § 73 EG KESR, der ausschliesslich auf § 60 Abs 1 EG KESR verweist). In sinngemässer Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 der obergerichtlichen Gebührenverordnung vom 8. September 2010 ist grundsätzlich von den Tarifen der Vorinstanz auszugehen, welche nach heute geltendem Recht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB wäre. Für deren Verfahren betragen die Kosten gemäss § 60 Abs. 2 EG KESR zwischen CHF 200.-- und CHF 10'000.--. Für das vorliegende Verfahren rechtfertigt sich ei- ne Gebühr von CHF 500.--. Die Kosten sind - da die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Teil obsiegt, lediglich zu einem Viertel der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erheblicher
Umtriebe ist der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Beschlüsse des Be- zirksrates Zürich vom 22. November 2012 sowie der Vormundschaftsbehör- de C._____ vom 4. April 2012 und damit die Ermächtigung des Beistandes von B._____ zur Liquidation der Fahrhabe des Hauses an der ...-Strasse ... in E._____ aufgehoben. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5. Schriftliche Mitteilung an - die Beschwerdeführerin, - an den Beistand D., im Doppel für sich und zuhanden von B. - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C._____ (vormals Vor- mundschaftsbehörde C._____) - die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten: - an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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