Mootness of FFE review after release; legal aid denied

PA110003Obergericht31.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought review of an involuntary psychiatric admission and asked for compensation for the period of confinement, even after his release from the clinic. The first instance had dismissed the matter as moot. The appellate court held that judicial review under Art. 397d ZGB requires a current legal interest, which disappears upon release. It further held that unlawfulness and damages must be pursued in a separate liability action under Art. 429a ZGB; the compensation request was also inadmissible as a new matter on appeal. The appeal was dismissed, legal aid refused, and costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 397d ZGB; Art. 242, 319 ff., 326 Abs. 1 and 117 ZPO; review of involuntary psychiatric placement after release. Judicial review of a deprivation of liberty under Art. 397d ZGB requires a current legal interest; once the person has been released, the request becomes moot and may be struck off without a decision on the merits. The procedure is not intended to establish unlawfulness or damage claims. Such claims are governed conclusively by Art. 429a ZGB and must be pursued in liability proceedings. A request for legal aid fails where the appeal is manifestly hopeless, notwithstanding indigence. New compensation claims raised for the first time on appeal are barred by the novum prohibition.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA110003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2011 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Horgen vom 5. Oktober 2011 (FF110095)

Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller (fortan Gesuchsteller) ver- langte mit Schreiben vom 30. September 2011 bei der Vorinstanz die gerichtliche Beurteilung einer gleichentags erfolgten Einweisung in die Psychiatrische Klinik B._____ (act. 1). 2. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 informierte die Klinikleitung die Vo- rinstanz über die am 3. Oktober 2011 erfolgte Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 schrieb die Vorinstanz das Verfah- ren unter Hinweis auf die erfolgte Entlassung als gegenstandslos geworden ab (act. 3 = act. 6). 4. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 10. Oktober 2011, hier eingegangen am 11. Oktober 2011) erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2011 und beantragte sinngemäss, die Rechtmäs- sigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (kurz FFE) sei zu überprüfen und es sei ihm für die Freiheitsentziehung vom 30. September 2011 bis 3. Oktober 2011 eine Entschädigung von Fr. 100.00 pro Tag zuzusprechen. Zudem stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, da er mittellos sei (act. 7). II. 1. Der Gesuchsteller rügt, dass die Vorinstanz das Verfahren als gegen- standslos geworden abschrieb, ohne zu prüfen, ob die ihm gegenüber ausge- sprochene fürsorgerische Freiheitsentziehung rechtmässig erfolgt sei. Seiner An- sicht nach hätte trotz der bereits erfolgten Entlassung noch geprüft werden müs- sen, ob der Freiheitsentzug zu Recht erfolgt sei.

Zudem verlangt der Gesuchsteller die Zusprechung von Schadenersatz von Fr. 100.00 pro Tag für die unverschuldete "Einsperrung" in der Klinik B._____ vom 30. September 2011 bis 3. Oktober 2011 (act. 7). 2. Das Verfahren des Weiterzugs von gerichtlichen Entscheiden bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich unter Vorbehalt von § 184 ff. GOG nach der ZPO. Wird wie vorliegend ein Verfahren ohne Entscheid erledigt und als gegenstandslos geworden abgeschrieben, ist nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 241 f. ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 1, 319 ZPO; vgl. Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 242 N 8). Eine Beschwerdeantwort ist einzuholen, wenn dies für den Entscheid notwendig ist (§ 186 Abs. 1 GOG). Vorliegend ist da- von abzusehen. 3. Die gerichtliche Beurteilung nach Art. 397d ZGB setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, welches nicht mehr vorliegt, wenn die betroffene Person inzwischen entlassen worden ist (BGer 5A_66/2008 vom 7. März 2008, E. 2.2.3). So verhält es sich hier, weshalb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht nach Art. 242 ZPO ohne Entscheid abgeschrieben hat. 4. Einen anderen Schluss vermag der Gesuchsteller auch damit nicht na- he zu legen, dass er einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des FFE geltend macht und diesen mit einem Schadenersatzbegehren verbindet (act. 7). Bei Ansprüchen aus Bundesprivatrecht bestimmt das materielle Recht abschliessend, unter welchen Voraussetzungen eine Feststellungsklage zulässig ist. Wer durch einen widerrechtlichen FFE verletzt wird, hat nach Art. 429a ZGB Anspruch auf Schadenersatz und, wo es die Schwere der Verletzung rechtfertigt, auf Genugtuung. Dabei ist die Feststellung der Widerrechtlichkeit als eine beson- dere Art der Genugtuung möglich und zulässig. Indessen ist das Verfahren der gerichtlichen Beurteilung nach Art. 397d ZGB nicht dazu bestimmt, die Widerrechtlichkeit und den damit verbundenen Schaden festzustellen, was selbstredend auch für die Genugtuung oder für die Feststellung der Widerrechtlichkeit als besondere Form der Genugtuung gilt. Wie gesehen setzt dieses Verfahren ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen

Beurteilung voraus, welches nach bundesgerichtlicher Praxis nach der Entlassung nicht mehr gegeben ist. Ohnehin würde eine entsprechende Feststellung den Ausgang des Haftpflichtprozesses nach Art. 429a ZGB nicht präjudizieren, da die Unangemessenheit eines FFE, die zu dessen Aufhebung im Verfahren nach Art. 397d ZGB führt, nicht in jedem Fall einer Widerrechtlichkeit nach Art. 429a ZGB gleich kommt (BGer 5A_66/2008 vom 7. März 2008, E. 2.2, insb. 2.2.2). 5. Der Gesuchsteller ist damit mit seinem Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit auf den Weg einer Haftpflichtklage nach Art. 429a ZGB zu ver- weisen. Gleiches gilt mit Blick auf das Schadenersatzbegehren, wobei dieses Be- gehren, welches der Gesuchsteller erstmals vor der Beschwerdeinstanz stellt, im vorliegenden Verfahren bereits am Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO schei- tert. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr richtet sich nach § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 5, 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010. 2. Der Gesuchsteller stellt unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit ein Ge- such um unentgeltliche Prozessführung (act. 7). Neben der Mittellosigkeit steht die Gewährung des Armenrechts indes auch unter der Voraussetzung, dass der Standpunkt des Gesuchstellers nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da nach klarer bundesgerichtlicher Praxis der Anspruch auf gerichtliche Be- urteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ein aktuelles Rechtschutzinte- resse voraussetzt, welches nach erfolgter Entlassung nicht mehr besteht, erweist sich der Standpunkt des Gesuchstellers im vorliegenden Beschwerdeverfahren als aussichtslos. Ungeachtet seiner behaupteten Mittellosigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung daher abzuweisen.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Horgen vom 5. Oktober 2011 (FF110095) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, an die Psychiatrische Klinik B._____ unter Beilage eines Doppels von act. 7, sowie an das Bezirksge- richt Horgen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Schlagwörter

involuntary psychiatric placementmootnesscurrent legal interestlegal aiddamages claimnovum rulecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could still seek judicial review of the involuntary psychiatric admission after release

Extrahierter Entscheid

No. Once the person has been released, the required current legal interest in judicial review no longer exists.

Extrahierte Begründung

Under Art. 397d ZGB, review requires a current legal interest. After release, that interest is absent, so the first instance correctly dismissed the case as moot under Art. 242 ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the court could still declare the detention unlawful and award compensation in this proceeding

Extrahierter Entscheid

No. Claims for unlawfulness and damages must be pursued through a separate liability action under Art. 429a ZGB, and the damages request was also new on appeal.

Extrahierte Begründung

The review procedure under Art. 397d ZGB is not designed to establish unlawfulness or damages. A separate civil liability action is the proper avenue, and the new damages request was barred by the novum rule.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid on appeal

Extrahierter Entscheid

No. Although indigence was asserted, the appeal was hopeless because settled case law excludes review after release.

Extrahierte Begründung

Legal aid requires indigence and non-frivolous prospects of success. The appeal lacked any prospect of success, so the request had to be denied.

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