Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 31. Oktober 2014 in Sachen
A., verbeiständet durch B., Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Klinik ..., Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 9. Oktober 2014 (FF140270)
Erwägungen: 1. Am 30. September 2014 meldete der Ehemann der Beschwerdeführerin der Stadtpolizei C., dass sich die Beschwerdeführerin in Missachtung eines Rayonverbotes zum Kinderhort in C. begeben habe. Die ausgerückten Be- amten schilderten, dass die Beschwerdeführerin unkooperativ und renitent gewe- sen sei. Sie habe versucht, die Polizeifunktionäre zu beissen. Die Polizei bot ei- nen Notfallpsychiater auf (act. 24). Dr. med. D._____ ordnete die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störung sowie bestehender Fremdgefährdung an und wies die Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik ... (...) ein (act. 5). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 stellten die verantwortlichen Ärzte der ... [Klinik] die Diagnose paranoide Schizophrenie und ordneten die Zwangsmedikati- on mit 4-8 mg Risperdal pro Tag, alternativ 10-30mg Olanzapin (Zyprexa) pro Tag, sowie supportiv die Abgabe von Lorazepam (Temesta) in geringer Dosierung (maximal 5mg täglich) sowie bei Auftreten extrapyramidalmotorischer Nebenwir- kungen gegebenenfalls Akineton retard bis 4mg an (act. 8 und 9). Gegen diese Entscheide erhob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2014 beim Bezirksge- richt Zürich Beschwerde (act. 1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 lud die Vo- rinstanz zur Verhandlung vom 9. Oktober 2014 vor und bestellte Dr. med. E._____ als Gutachter. Nach durchgeführter Verhandlung wies die Vorinstanz die Beschwerden ab. Einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid erteil- te die Vorinstanz lediglich in Bezug auf die Zwangsmedikation die aufschiebende Wirkung. Weiter hiess das Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (act. 12 [unbegründeter Entscheid], act. 14 = act. 17 [begründeter Entscheid]). Gegen das Urteil vom 9. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 (Datum Eingang) rechtzeitig Beschwerde (act. 18). Die Ak- ten der Vorinstanz wurden beigezogen. Vor Bezirksgericht vertrat Dr.med. F._____ (Klinik ...) die Auffassung, dass der Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde in Bezug auf die Zwangsmedikation aus medizinischer Sicht nichts entgegenstehe (Protokoll Vorinstanz S. 24). Es bestand deshalb kein Grund, die aufschiebende Wirkung für die Dauer des zweitinstanzlichen Verfah- rens aufzuheben. Aus noch zu erläuternden Gründen bestand Anlass, die Vorge- schichte näher zu betrachten. Da der Sachverhalt in diesem Verfahren von Amtes wegen zu erforschen und eine Rückweisung ausgeschlossen ist (Art. 446 Abs. 1 ZGB, §§ 65 und 71 EG KESR), holte die Kammer bei der Stadtpolizei C., der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. und G._____ sowie bei der I. Zivilkammer des Obergerichts verschiedene Unterlagen ein (act. 20-24). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um sich zu den neu beigezogenen Akten zu äussern. Dabei wurde ihr angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (act. 25). Innert Frist und bis heute reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Beschwerdeführerin stellte sinngemäss den Antrag, der vorinstanzliche Ent- scheid sowie die Zwangsmedikation und die fürsorgerische Unterbringung seien aufzuheben. Die Beschwerde setzt sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, was zulässig ist (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Es ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 3. 3.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung leidet, darf in einer geeig- neten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehöri- gen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB). Wenn ohne Behandlung der bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähigen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperli- che Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, so kann, sofern keine mildere ange- messene Massnahme zur Verfügung steht, die Zwangsmedikation angeordnet
werden. Über die vorgesehenen medizinischen Massnahmen ist ein Behand- lungsplan zu erstellen (Art. 434 Abs. 1 ZGB). 3.2. Die Vorinstanz ist aufgrund zutreffender Erwägungen im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unter- bringung sowie die Zwangsmedikation erfüllt sind. Um Wiederholungen zu ver- meiden, ist darauf mit den nachfolgenden Ergänzungen zu verweisen. Aus der Einweisungsverfügung des Notfallpsychiaters sowie aus dem Gutachten von Dr. med. E._____ ist zu entnehmen, dass die Ärzte aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin als Entscheidungsgrundlage mindestens ergänzend auf die Aussagen des von der Beschwerdeführerin getrennt lebenden Ehemannes zu- rückzugreifen mussten. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als es sich bei diesen Ärzten um unabhängige Fachleute handelt, denen nicht entgehen würde, wenn der Ehemann versucht hätte, zu Ungunsten der Beschwerdeführerin Ein- fluss zu nehmen. Da den vorinstanzlichen Akten kaum etwas über die Beschwer- deführerin zu entnehmen ist, das nicht auf den Aussagen des Ehemannes basiert, ist es jedoch angezeigt, anhand der von der Kammer beigezogenen Akten die vorinstanzlichen Erkenntnisse zu verifizieren. 3.3. Die Beschwerdeführerin stammt aus China und lebt seit vielen Jahren in der Schweiz. Sie ist seit 1998 mit H._____ verheiratet. Die beiden Söhne I._____ und J._____ kamen 2004 bzw. 2007 zur Welt (act. 20 S. 18-19). Am 28. Februar 2012 wurde ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Mit Urteil vom 14. Februar 2013 stellte das Bezirksgericht Winterthur die Kinder unter die Obhut des Ehemannes und räumte der Beschwerdeführerin ein begleitetes Besuchsrecht ein (act. 22 S. 3-4). Im Entscheid vom 30. Mai 2013 erwog die I. Zivilkammer des Obergerichts unter anderem, dass die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern für diese äusserst belastend gewesen seien. So habe die Beschwerde- führerin anlässlich des Besuchstreffens vom 12. März 2003 ihren älteren Sohn I._____ ins Ohr sowie den Psychiatriepfleger in die Hand gebissen. Die Be- schwerdeführerin sei psychisch krank, habe aber keine Krankheitseinsicht und sei nicht bereit, sich behandeln zu lassen (act. 22 S. 28). Die I. Zivilkammer hob das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin aufgrund deren psychischer Krankheit auf
und nahm vom bereits rechtskräftig ausgesprochenen Rayonverbot insbesondere in Bezug auf den Kinderhort ... in C._____ Vormerk (act. 22 S. 4-5, und S. 38). Bereits im Vorfeld des Eheschutzentscheides kam es zum Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann. Sie wurde offenbar mit einem Rayon- verbot belegt, das sie aber mehrfach missachtete. Es kam in diesem Zusammen- hang zu einer Strafuntersuchung, in deren Verlauf die Erstellung eines psychiatri- schen Kurzgutachtens angeordnet wurde. Der Gutachter med. pract. K._____ un- tersuchte die Beschwerdeführerin selber und berücksichtigte auch vorbestehende ärztliche Berichte und insbesondere ein psychologisches Gutachten des forensi- schen Instituts Ostschweiz vom 9. November 2012, in dem bereits eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden war (act. 20 S. 12). Auch med. pract. K._____ stellte diese Diagnose und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin be- züglich der ihr vorgeworfenen Delikte schuldunfähig sei. Er kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Vergleich zur Normalbevölkerung eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben Dritter darstelle. Er empfahl die medikamentöse Therapie im Rahmen einer stationären Massnah- me oder einer fürsorgerischen Unterbringung (act. 20 S. 34-36). Am 10. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde C._____ und G._____ in der ipw Klinik Hard in Embrach für- sorgerisch untergebracht. Die Klinik ordnete am 14. Mai 2013 die Zwangsbehand- lung an. Im Urteil vom 9. August 2013 erwog das Bezirksgericht Winterthur ge- stützt auf das Gutachten von Dr. med. L., die Beschwerdeführerin leide un- ter chronischer paranoider Schizophrenie. Die Voraussetzungen für die fürsorge- rische Unterbringung und die Zwangsmedikation seien erfüllt (act. 23, insbeson- dere S. 11). Die vorstehenden Ausführungen bestätigen die vom Gerichtsgutachter Dr. med. E. gestellte Diagnose. Die Beschwerdeführerin leidet an einer paranoiden Schizophrenie und damit an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.
Mit dem Gutachter ist sodann von einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführe- rin auszugehen (Protokoll Vorinstanz S. 22). Darüber hinaus ist aber auch eine Fremdgefährdung manifest. So versuchte die Beschwerdeführerin nicht nur die am 30. September 2014 ausgerückten Polizeibeamten zu beissen, sondern biss anlässlich des letzten Besuches auch einen Psychiatriepfleger und ihren eigenen Sohn. Dass dies bei einem Kind schwerwiegende Spuren hinterlassen kann, be- darf keiner weiteren Erläuterung. Eine Belastungssituation für die Kinder und den Ehemann bejahte auch med. pract. K._____ im Gutachten vom 15. März 2013 (act. 20 S. 34). Die fürsorgerische Unterbringung ist geeignet, sowohl der Selbst- gefährdung der Beschwerdeführerin zu begegnen als auch die Belastung für die Kinder und den Ehemann zu reduzieren. Eine mildere Massnahme ist nicht ver- fügbar. Angesichts der Schwere der Krankheit und der Belastung von Angehöri- gen und Dritten ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu bejahen. Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB sind erfüllt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3.4. Weiter ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E._____ davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführerin die Krankheitseinsicht fehlt und dass sie in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist. Die Medikation gemäss dem von der ... aufgestellten Behandlungsplan ist nach dem Gutachter für die Therapie geeignet und erforderlich, um die Selbstgefährdung der Beschwerdefüh- rerin einzudämmen. Die Nebenwirkungen der verordneten Medikamente (vgl. Pro- tokoll Vorinstanz S. 21) vermögen angesichts des schweren Krankheitsverlaufes die vorgesehene Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen. Die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB sind erfüllt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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