Art. 432 ZGB, Vertrauensperson. Diese Bestimmung setzt die Ordnung der ge- werbsmässigen Vertretung im Prozess nicht ausser Kraft. Der in diesem Fall auf- tretende Anwalt des Vereins "Psychex" (heute: "Psychexodus") ist daher als Ver- treter nicht zuzulassen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2.1.1. Die fürsorgerische Unterbringung ist im ZGB geregelt und stellt damit an sich Zivilrecht dar. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den prozessualen Bestimmungen, die das ZGB selbst aufstellt und nach denen die Kantone ihr Verfahrensrecht zu richten haben, sowie nach den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (im Kanton Zürich nach dem Ei nführungsgeset z zum Ki ndes- und Erwachsenenschut zrec ht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]); subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für die Anwendung des Anwaltsgesetzes sind Beschwerden im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung daher als Zivilpro- zesse im Sinne von § 11 AnwG zu behandeln. Edmund X handelt berufsmässig, indem er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein Psychex regelmässig sowie gegen Entgelt Parteien vor Gericht vertritt, was sich insbesondere aus den Best- immungen zur Entschädigung in der eingereichten Vollmacht ergibt. Die Vertre- tung durch Edmund X fällt damit in den Bereich des Anwaltsmonopols, welcher den im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessenden Rechtsanwälten vorbehalten ist. Edmund X ist nicht im kan- tonalen Anwaltsregister eingetragen und geniesst – mangels Eintrag im Anwalts- register eines anderen Kantons – auch keine Freizügigkeit nach BGFA (Art. 4 BGFA). Die Vertretung durch Edmund X im vorliegenden Verfahren ist daher nach § 11 AnwG ni cht zulässi g. 2.1.2. In seiner Eingabe an das Einzelgericht vom 22. Mai 2015 (Prozess Nr. FF150104) machte Edmund X geltend, der Beschwerdeführer habe die ge- genüber der Klinik auftretende Person des Vereins Psychex als Vertrauensperson i m Si nne von Art. 432 ZGB beigezogen. Ausserdem erfüllten alle Organe und die aktiven Pikettdienstmitglieder des Vereins die Voraussetzungen von in fürsorgeri- schen und rechtlichen Fragen erfahrenen Personen im Sinne von Art. 449a, Art.
450a Abs. 4 und Art. 314a bis ZGB. Als leges speciales würden diese Bestimmun- gen das Anwaltsrecht derogieren. Dies trifft nicht zu. Von Bundesrechts wegen muss die Beistandschaft im Sinne von Art. 449a und Art. 450a Abs. 4 ZGB zwar nicht notwendigerweise durch eine Person mit Anwaltspatent erfolgen. Dem Kan- ton i st es i ndes ni cht verboten, das für gerichtliche Verfahren bestehende An- waltsmonopol für die Vertretung vor Gericht auch hier anzuwenden. Aus Art. 450e Abs. 4 zweiter Satz kann kein Anspruch abgeleitet werden, sich durch jemand anderen als einen patentierten und nach dem kantonalen Recht zugelassenen Anwalt vertreten zu lassen (BSK ZGB-Geiser, 5. Aufl. 2014, Art. 450d N 31; Da- niel Steck in FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 449a ZGB N19). Die Funktion der Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB ist es sodann, neben den gege- benenfalls von den Behörden oder Dritten ernannten Betreuern als Vertrauter der betroffenen Person zu handeln. Dies setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis, mithin eine besondere Beziehung zum Betroffenen voraus (BSK ZGB-Geiser/Et- zensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 432 N 5 und 7). Vorliegend steht der Verein Psy- chex im Vordergrund, welcher als juristische Person von vornherein nicht als Ver- trauensperson in Betracht kommen kann. Die in der Vollmacht enthaltene gene- re lle Bestimmung, es werde die gegenüber der Klinik auftretende Person des Vereins als Vertrauensperson beigezogen, widerspricht ebenfalls dem Gedanken der Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB, weshalb sich Edmund X zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung auch nicht auf diese Norm berufen kann. 2.1.3. Edmund X ist nach dem Gesagten als Vertreter des Beschwerdefüh- rers ni cht zuzulassen.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 10. Juni 2015 PA150016-O/U