Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 31. Juli 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 30. Juni 2015 (FF150136)
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. Juni 2015 gegen seinen Willen – nach Ei nwei sung durch den SOS-Arzt B._____ (act. 3) – in der fürsorge- ri schen Unterbri ngung (FU) in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK). Anlass zur Verhaftung und danach zur Ei nwei sung in die PUK war eine D rohung auf Grund ei ner (bekannten) Psychose. Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die FU beim zuständigen Einzelgericht des Bezirks Züri ch Beschwerde führen (act. 1). Die ärztliche Direkti- on der PUK beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Im Rahmen des vori nstanzlichen Verfahrens erhob der Beschwerdeführer ausserdem und eben- falls fristgerecht Beschwerde gegen die Anordnung einer Zwangsmedikation. Mit Urteil vom 30. Juni 2015 entschied die Vori nstanz, nachdem sie dem Beschwer- deführer die unentgeltliche Rechtpflege bewilligt hatte, wie folgt (act. 11 = act. 16 = act. 19). "1. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Zwangsmedikation wird abgewiesen. Demnach ist die medizinische Massnahme ohne Zustimmung (elektive Zwangsmedi- ka tion) gemäss Anordnung der Klinik vom 22. Juni 2015 zulässig. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 614.00 Gutachterkosten Fr. unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten (Gutachtenskosten usw.) werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5./6. Eröffnung und Mi ttei lung/Rechtmi t tel".
und zwar ganz besonders dann, wenn er die Gründe dafür nicht versteht bzw. ni cht verstehen kann. Dem Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb – unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – stattzugeben. II. 1. a) Die Vorinstanz hat auf die Voraussetzungen für die FU hingewiesen, nämlich ein Schwächezustand i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB), die Notwendigkeit der persönlichen Fürsorge und deren tatsächliche Erbringung in einer geeigneten Ein- ri chtung sowi e – zentral – der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (act. 16 S. 3 f.). Ak- tenkundig sei, dass der Beschwerdeführer 2013 wegen ei ner chronisch- paranoiden Schizophrenie dreimal in der PUK behandelt werden musste (act. 16 S. 4 E. 2.1). Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gehe die Gut- achterin von einer wahnhaften Verarbeitung der Realität aus, der Beschwerdefüh- rer scheine Angst vor Bestrahlung zu haben, leide an Grössenideen und sei krankhei tsunei nsi chti g und di esbezügli ch wohl auch urtei lsunfähi g. Die behan- delnden Ärzte würden ihn als vordergründig freundlich, jedoch reizbar sowie pa- ranoid mit Hinweis auf Grössenwahn charakterisieren und auch sie würden auf die fehlende Krankheitseinsicht, die Verweigerung der Medikation und auf ei ne Fremdgefährdung hi nwei sen. Anlass sei en D rohungen mit einem erweiterten Sui- zid gegenüber einer Fernsehmoderatorin gewesen. Auffällig seien sein aggressi- ves und unkooperatives Verhalten, das Verschmieren der Zellwände mit Exkre- menten und Schläge gegen die Zellentür gewesen (act. 16 S. 5). Aggressivität sei auch in der PUK aufgefallen und auch dort habe er das Iso-Zimmer mit Kot ver- schmiert. Als er aus der vori nstanzli chen Verhandlung betreffend FU mangels Kooperation und störendem Verhalten habe auf die Station gebracht werden müssen, habe er angedroht, dass die Klinik in Flammen aufgehe, wenn er nicht entlassen werde (act. 16 S. 5 E. 2.3). Das Vorliegen ei ner psychischen Störung i.S. des Gesetzes sei demnach zu bejahen. Es sei angesichts der Vorgeschichte mit Strafuntersuchungen, Kontaktverboten zu den Kindern und Bedrohungen der Ehefrau sowie aktuellen Drohungen gegenüber Dritten und Klinikmitarbeitern übereinstimmend von Fremdgefährdung auszugehen (act. 16 S. 6 E 2.5). Auch
die Notwendigkeit der persönlichen Fürsorge sowie die Eignung der PUK als spe- zialisierte Ei nri chtung zur Behandlung der psychischen Störungen des Beschwer- deführers, dessen frühere Klinikaufenthalte die Stabilisierung unter medikamentö- ser Therapie gezeigt hätten, hat die Vorinstanz bejaht (act. 16 S. 6 ff.). Zur Ver- hältnismässigkeit hat die Vorinstanz ausgeführt, dass eine Zwangsbehandlung von psychi sch Kranken immer dann im öffentlichen Interesse liege und verhält- nismässig sei, wenn die betroffene Person sich und andere konkret, unmittelbar und erheblich gefährde, wenn es um hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundhei t gehe. Die Fremdgefährdung, die vom nicht behandelten Beschwerde- führer ausgehe, könne nach Ansi cht der Gutachteri n und auf Grund der bisheri- gen Krankengeschi chte nur durch die stationäre Behandlung in der Klinik einge- dämmt werden. Aus all diesen Gründen wies die Vorinstanz die Beschwerde ge- gen die fürsorgerische Unterbringung ab (act. 16 S. 10). b) Zur Zwangsmedikation hat die Vorinstanz zusammengefasst ausgeführt, dass gemäss Art. 433 ZGB ein Behandlungsplan zu erstellen sei, wozu die be- troffene Person gemäss Art. 434 Abs. 2 ZGB zustimmen müsse, was der Be- schwerdeführer nicht getan habe. Bei fehlender Zustimmung könne der Chefarzt bzw. die Chefärztin die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Mass- nahmen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB anordnen, wenn ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohe, Leben und Integrität Dritter ernsthaft gefährdet würden, die betroffenen Personen betreffend Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig seien und es keine mildere Massnahme gebe (Ziff. 1-3). Der Beschwerdeführer habe die ärztli che Anordnung mit Schreiben vom 22. Juni 2015 erhalten. Bei der medizinischen Indikation hätten die Gerichte die Fachmeinung der Ärzte zu akzeptieren, wenn diese nachvollziehbar und logisch sei (act. 16 S. 11). Ziel der medizinischen Behandlung sei eine Remissi- on/Reduktion der aktuellen psychotischen Symptomatik, der Aggressivität sowie der Verbesserung der Zusammenarbeit, was mit konsequenter Medikamenten- einnahme des Neuroleptikum Zyprexa bis 40 mg/d oder alternativer Neuroleptika erreichbar sei; ohne diese Massnahmen könne die Entlassungsfähigkeit nicht er- reicht werden, wobei für eine nachhaltige Verbesserung ein Zeitrahmen von acht
Wochen genannt werde. Die Gutachterin bestätige, bezogen auf die Behand- lungsbedürftigkeit, die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Schon anläss- lich der früheren Klinikaufenthalte habe die neuroleptische Behandlung unter Zwang stattfi nden müssen. D i e Gutachteri n rechne mit zwei, besser drei Wochen (act. 16 S. 12) und bestätige die von der Klinik vorgeschlagene Dosierung, wobei ein Entscheid zu Gunsten eines der von der Klinik aufgeführten Medikamentes zu fällen sei. 2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt: Er halte daran fest, dass er in keiner Weise krank sei und zu Unrecht i n der PUK Züri ch festgehalten werde. Er beanstande, dass sein Zimmer in der PUK, das er nicht al- lein bewohnen könne, schmutzi g sei. Die Mi ti nsassen würden rauchen und nach Rauch riechen, würden sich ungebührlich benehmen und grundlegende Hygiene- vorschriften mi ssachten (act. 17 Rz 1); diese Umstände würden sei nen Zustand höchstens verschlechtern. Deshalb lehne er auch die wohl seit dem 30. Juni 2015 angewendete Zwangsmedikation, z.B. derzeit mit Zyprexa/30 mg pro Tag ab, die insbesondere Antriebslosigkeit und starke Müdigkeit verursache; zudem sei er aufgedunsen (act. 17 Rz 2). Die Fachmeinung der PUK und der Gutachterin Dr. med. C._____ sei falsch, insbesondere weil sie von einer falschen Sachverhalts- darstellung ausgingen. Die Gutachterin habe das Gespräch abgebrochen, nach- dem er ihr gesagt habe, dass er sich gesund fühle und dass er deshalb weder Gutachten noch Ärzte benötige. Ihr Gutachten könne ni cht ri chti g sei n, wei l es auf den früheren unri chti gen Auskünften der damaligen Ärzte beruhe (act. 17 Rz 3). Bereits der einweisende SOS-Medi zi ner habe hi nsi chtli ch Fremdgefährdung ("Be- drohung des Fernsehmoderators") Vorbehalte gemacht, weil diese i n den Akten nicht belegt sei; es gelte die Unschuldsvermutung (act. 17 Rz 3). Dass er zwei Polizisten als Faschisten bezeichnet habe, sei richtig, nicht jedoch die Bedrohung der Moderatorin. Mit ihr sei es eine "nette" Unterredung gewesen. Der von i hr i n Aussicht gestellte Rückruf sei nicht erfolgt, stattdessen sei er verhaftet worden. Der Medienkontakt würde auf Probleme mit den Besuchen seiner Kinder zurück- gehen, nachdem die KESB diese grundlos unterbrochen habe. Er habe diese Missstände bei ... [Lokaler TV-Sender] und beim ... [Tageszeitung] publik ma- chen wollen (act. 17 Rz 5). Sein aktuelles Problem sei, dass er kei nen vernünfti-
gen Kontakt zu seinen Kindern haben könne. Als gesunder Mensch wolle er nicht zusammen mit all den kranken Personen in der PUK untergebracht sein. Wenn er ni cht i n der PUK sei, werde er durch Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt. Der Beschwerdeführer habe aber seit rund einem Monat keine Medikamente mehr eingenommen, was seinen Zustand nicht beein- trächtigt habe, er habe täglich als Fassadenisoleur gearbeitet (act. 17 Rz 6). Er habe eine korrekte Unterkunft und gute familiäre Kontakte. Das Verhältnis zu sei- ner getrennt lebenden Frau sei auch nicht schlecht (act. 17 Rz 7). Die vorgewor- fene Bedrohung lasse sich nicht erstellen. Sollte er etwas aggressiv und unkoope- rativ gewesen sein, so hange das mit dem FU in der PUK zusammen und nicht mi t sei ner ohnehi n ni cht akuten psychi schen Störung. Er habe die Wände nicht mit Exkrementen verschmiert und dagegen geschlagen (act. 17 Rz 8). Er habe sich an der Verhandlung nicht einsichtig und kooperativ verhalten können, vor al- lem angesichts des Gutachtens, für das er nicht einmal examiniert worden sei. Daher sei er auch misstrauisch gewesen und wolle sich für die anlässlich der Wegweisung ausgesprochene Drohung entschuldigen. Es sei mehr darum ge- gangen, dem Ärger freien Lauf zu lassen, als dass er die Drohungen ernst ge- meint habe (act. 17 Rz 8). Seine psychischen Grundprobleme habe er mit fachärztlicher Hilfe und Me- dikamenten meistern können; er sei denn auch nirgends negativ aufgefallen (act. 17 Rz 9). Es frage sich, ob die Fachärzt/i nnen wegen sei ner Anamnese ni cht vorschnell eine akute Episode diagnostiziert hätten in der irrigen Annahme, er könnte einer Drittperson, eben der besagten Moderatorin, etwas zu leid tun (act. 17 Rz 9). Der Inhalt der Drohungen sei nicht bekannt. Die von der Gutachterin at- testierte Gewaltbereitschaft sei nicht detailliert beschrieben und daher nicht weiter zu verfolgen. Gewalt sei denn auch nicht Teil seines Verhaltens in der PUK. Dro- hungen gegen das Personal der PUK würden bestritten; allenfalls wären sie eher Ausdruck ei ner gewissen Hilflosigkeit eines zu Unrecht Eingewiesenen, der sich – vor der Mandatierung eines Vertreters – nicht anders habe wehren können. Die Gefährdung von Frau und Kindern sei nicht nachgewiesen bzw. ernsthaft zu be- fürchten (act. 17 Rz 9). Trotz des versagten Besuchsrecht gäbe es auch keine Verfehlungen gegenüber der KESB (act. 17 Rz 9). Die familiäre Situation sei
nicht angespannt, der Eheschutz aus dem Jahr 2013 habe zu einer Deeskalation geführt. Ei nzi g in der Besuchsrechtsfrage habe es gewisse Fri kti onen gegeben. Mangels eines gemeinsamen Begehrens werde der Beschwerdeführer nach Ab- lauf der zweijährigen Trennung die Scheidungsklage einreichen (act. 17 Rz 9). Die Zwangsbehandlung sei unverhältnismässig, weil er sich in Freiheit durch sei- nen Psychiater behandeln und wenn nötig mit Medikamenten versorgen lassen könne (act. 17 Rz 10). Eine stationäre Behandlung bewirke eher das Gegenteil. Die Zwangsmedikation sei gerade deshalb nicht angebracht, weil er in Freiheit, sofern notwendig, freiwillig z.B. Seroquel eingenommen habe (act. 17 Rz 10). 3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine FU sowie für eine Zwangsmedikation zutreffend aufgeführt; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Zu den einzelnen Beanstandungen in der Beschwerdeschrift ist Folgen- des anzufügen: a) Die Kritik des Beschwerdeführers an der Art und Qualität der Unterbrin- gung und am Verhaltens der anderen Personen, die sich ebenfalls in der PUK aufhalten (müssen) (act. 17 S. 4 Rz 1), ist mit Blick auf die Grundsatzfrage, ob ei- ne Massnahme gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB anzuordnen ist, ohne Belang. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht krank bzw. er hätte kei- ne psychische Störung, was gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die FU vorausge- setzt wird. Die Ärzte seien wegen der früheren Hospitalisationen vorschnell von einer Krankheit bzw. einer psychischen Störung ausgegangen und die Gutachterin hät- te sich nicht persönlich vom Vorliegen einer Krankheit überzeugt. Weiter macht er geltend, dass er sich ausserhalb der Klinik – wi e bi s anhi n – von sei nem Psychia- ter Dr. D._____ behandeln lassen könne und dass er – falls nötig – die von die- sem verschriebenen Medikamente einnehme. Was die Diagnose anbelangt, trifft es zu, dass zwischen dem Beschwerde- führer und der Gutachteri n kei n direktes Gespräch zustande kam (Prof. S. 12 un- ten), und zutreffend ist auch, dass der Gutachterin z.T. auch Unterlagen aus dem
Jahr 2013 zur Verfügung standen (Prot. 13). Konnte si ch di e Gutachteri n kei nen persönli chen Ei ndruck im Gespräch verschaffen, so musste sie ihr Gutachten auf Grund der ihr zugänglichen Akten erstatten (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz 831). Das heisst allerdings nicht, dass sie sich kein Bild vom aktuellen Stand machen konnte, berücksichtigte sie doch Auskünfte von Ärzten, Unterlagen der Klinik und führte auf der Abteilung ei n Gespräch zur aktuellen Situation (Prot. S. 13 oben). Es trifft zu, dass die Tatsache einer früherer Erkrankung kein Beleg für das Vorliegen einer späteren Erkrankung i st. Allerdi ngs können si ch durchaus Erkenntnisse daraus ergeben, wenn der ak- tuell bestehende Gesundhei tszusta nd mi t allfälligen Unterlagen von früheren Hospitalisationen verglichen wird. D araus Schlüsse zu zi ehen, i st ni cht unzuläs- sig. c) Der Beschwerdeführer hält die FU für unzulässig, weil er in keiner Art und Weise krank sei. Was der angesprochene Vorbehalt des einweisenden Arztes wegen Fremdgefährdung anbelangt, ist letztlich nicht klar, was damit gemeint ist und erklärt sich auch nicht dadurch, dass die Worte ("Bedrohung eines Fern- sehmoderators") in Anführungszeichen und in Klammer gesetzt sind. Der Text der Ei nwei sung (act. 1) lautet: "Psychose bekannt (s. Schreiben von Dr. D._____, ... [Adresse], vom 15.6.15; [unleserli ch] Einnahme von Seroquel; aktuell keine Me- dikation). Heute Inhaftierung wegen Bedrohung eines Fernsehmoderators von .... Aggressiv, keine Kooperation; verschmiert die Zellenwände mit Exkrementen, schlägt gegen Wände und Zellentür. V.a. akute Exazerbation einer bekannten Psychose". Angekreuzt sind die Kategorien "psychische Störung", "Fremdgefähr- dung"; weiter wird erwähnt: "D i e Anhörung konnte aus folgenden Gründen ni cht durchgeführt werden: keine Kooperation, Aggressivität" (act. 3). Worin der be- hauptete Vorbehalt bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt aus, die Fremdgefährdung würde "nicht etwa durch die Polizei oder gar Zeugen in den Akten belegt und es gelte im Übrigen für i hn di e Unschuldsverm ut ung". D er Termi nus "Unschuldsverm ut ung" gehört i ns Strafrecht; Art. 6 Abs. 2 EMRK besagt, dass" jede Person, die einer Straftat ange- klagt ist, [...] bis zum gesetzlichen Bewei s i hrer Schuld als unschuldi g [gi lt]". An-
zumerken ist, dass es im Zusammenhang mit der Notfalleinweisung nicht um eine Bezi chti gung oder Qualifizierung im strafrechtlichen Sinne geht, sondern dass in der formularmässig gebotenen Kürze erwähnt wird, was die Ursache dafür gewe- sen war. Richtig ist, dass die näheren Umstände im Zusammenhang mit der Be- drohung, welche der Beschwerdeführer als "nettes Gespräch" bezeichnet (act. 17 S. 5 Rz 5), in den vorliegenden Akten nicht im Einzelnen dargelegt sind; allerdings erwähnt der Beschwerdeführer selber, der dem Geschehen am nächsten gewe- sen ist, ebenfalls keine Details, wie das Gespräch mit der Moderatorin aus seiner Si cht verlaufen sei. Dem Einweisungsprotokoll lässt sich auch nicht ein Hinweis auf einen erweiterten Suizid entnehmen, wie das die Vorinstanz erwähnt (act. 16 S. 5 in Verbindung mit act. 3). Fest steht jedoch, dass es um ei n für den Beklag- ten sehr emotionales und wichtiges Thema – den Kontakt zu seinen Kindern – ging und dass er nach eigenen Angaben den Kontakt zur Presse (Blick, TeleZüri) i m Anschluss an ei ne Mi ttei lung der KESB suchte, dass er die Kinder am folgen- den Samstag nicht sehen dürfe. Tatsache ist, das der Beschwerdeführer nach der Kontaktnahmen verhaftet worden war. Unbestritten ist, dass er an die Zellenwän- de schlug, hingegen bestreitet er, die Zelle und die Wände des Isolierzimmers mit Kot verschmiert zu haben, was allerdings im Widerspruch zu den Akten steht (act. 3, act. 7, act. 8/2). Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass er auch in der PUK verschiedentlich als bedrohlich auffiel: Erwähnt ist das Verschmieren einer Is o-Zelle, D rohung mi t Ansti ftung von Freunden, di e Kli ni k i n Brand zu setzen, diese in die Luft zu sprengen, Drohung gegenüber der Oberärztin, diese für den Fall der Nichtentlassung mit Würgeschlangen umbringen lassen zu wollen (vgl. dazu act. 7; vgl. auch das Eintrittsresumé in act. 8/2: "agitierter und drohender Pa- tient", Pati ent i nnerli ch unruhig, unterschwellig aggressiv, während des psychoti- schen Zustandes deutliche Fremdgefährdung, act. 8/5). Im Verlaufsbericht zwi- schen dem 19. Juni 2015 bis 26. Juni 2015 (act. 8/3) werden verschiedentlich D rohungen erwähnt. Die Behauptung, dass Gewalt kein Teil seines Verhaltens in der PUK Zürich dargestellt habe (act. 17 S. 7 Rz 9), wird auf Grund der Aktenla- ge, insbesondere was Drohungen anbelangt, nicht bestätigt, im Verlaufsbericht für den 22. Juli 2015 gegenteils widerlegt (act. 22).
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der PUK am 31. Oktober 2013 in der Lage gewesen sei, an einer Eheschutzverhandlung teilzu- nehmen, wofür die bezüglichen Akten als Beweis offeriert werden (act. 17 S. 5 Rz 4), zieht die Kammer auch ohne Aktenbeizug nicht in Zweifel. Was allerdings be- zogen auf den jetzigen Zustand des Beschwerdeführers daraus abgeleitet werden soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm gehe es ausserhalb der PUK gut, wenn man vom Problem mit dem Kinderbesuchsrecht absehe. Er sei nicht krank, in Freiheit bei Dr. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, i n Be- handlung, wobei er rund einen Monat vor der FU keine Medikamente mehr ge- nommen habe. Aus diesen Vorbringen wird ni cht abschliessend klar, ob die Medi- kamente nicht mehr verschrieben wurden oder ob der Beschwerdeführer sie ein- fach absetzte. Der Bericht des Notfallpsychiaters erwähnt "aktuell keine Medikati- on", was ebenfalls keinen eindeutigen Rückschluss zulässt. Die eigenen Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, dass er die "letzten Monate und Jahre mit Hilfe von Medikamenten und dem Psychiater Dr. med. D. in Freiheit meistern konnte und nicht auffällig gewesen sei (act. 17 S. 6 Rz 9), deutet eher darauf hin, dass er die Medikamente von sich aus absetzte. Die Behauptung, der Beschwer- deführer habe in Freiheit – sofern notwendig – z.B. Seroquel freiwillig eingenom- men, vermag für die vorliegende Phase ni cht zu überzeugen; hält er si ch für ge- sund, wie er verschiedentlich geltend macht (vgl. z.B. act. 17 S. S. 4 Rz 1), fehlt i hm – jedenfalls zur Zeit – die Krankheitseinsicht, worauf insbesondere die Gut- achteri n hi nwei st (Prot. VI S.14, S. 15, S. 19), so ist keineswegs gewährleistet, dass er die erforderliche Medikation auch tatsächlich ei nni mmt (v gl. Prot. VI S. 16 unten, S. 19), umso mehr wenn man davon ausgeht, dass er die von Dr. D._____ verschriebenen Medikamente in letzter Zeit nicht mehr eingenommen hat. Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die FU zu Recht abgewiesen hat. 4. a) Der Beschwerdeführer hat sich vor Vorinstanz auch gegen die Zwangsbehandlung gewendet. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da keine aufschiebende Wir-
kung erteilt wurde, hat die Zwangsmedikation als Folge der vorinstanzlichen Ab- weisung der Beschwerde begonnen und der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die tägliche Dosis des Medikaments Zyprexa ihn antriebslos, stark müde und aufgedunsen mache (act. 17 S. 4). Weiter erachtet er die Zwangsbehandlung samt Zwangsmedikation als unverhältnismässig, weil er die nötigen Medikamente in Freiheit auch selber einnehmen könnte und würde, wovon – wie bereits er- wähnt – ni cht auszugehen i st. b) Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Per- son ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die kör- perliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urtei lsunfähi g i st, und keine angemessene Mass- nahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (vgl. Art. 434 Abs. 1 ZGB). Die Klinik begründete die Anordnung der Zwangsmedikation mit Fremdge- fährdung und einer Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die eigene Behandlungsbedürf- tigkeit. Eine Selbstgefährdung wurde verneint (act. 8/4). Ei ne Behandlung ohne Zusti mmung i st u.a. nur zulässig, wenn eine Gefähr- dungssituation vorliegt, wobei es sich um eine Selbst- oder um eine Drittgefähr- dung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Anordnung einer Behand- lung rechtferti gt si ch ausserdem nur, wenn diese die Möglichkeit einer Entla s- sung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt (BSK Erwachsenenschutz- recht-Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N 19, N 21). Eine weitere Voraussetzung ist die Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit. Die Anordnung einer medizi ni schen Massnahme ohne Zusti mmung gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB (nebst Behandlungsplan von selben Datum; act. 8/4 und 8/5) entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen und nimmt zur Selbstgefährdung, zur Fremdgefährdung und zur Urteilsunfähigkeit bezüglich der eigenen Behand- lungsbedürftigkeit Stellung. Si e nennt als Ziel die Remission/Reduktion der aktuel-
len psychotischen Symptomatik sowie Verbesserung/Ermöglichung der Zusam- menarbeit. Die Entlassungsfähigkeit erscheine ohne Medikation nicht möglich und es müsse mit einem protrahierten Verlauf mit schlechter Langzeitprognose aus- gegangen werden (act. 8/4 S. 2). Hinsichtlich der Fremdgefährdung ist nochmals zu erwähnen, dass Anlass zur Einweisung eine Drohung war, die zur Verhaftung des Beschwerdeführers führte; offenbar ist ein Strafverfahren pendent (vgl. act. 8/3 S. 1). Gemäss Verlaufsbericht schätzt ein Oberarzt der Forensik das Risiko für Gewalttaten, auf Grund der Vorgeschichte, mittel bis hoch ein (act. 8/3 S. 1). Erwähnt werden weiter inadäquate, teils psychotische Drohungen gegenüber Drit- ten und dem Klinikpersonal. Aus der Vergangenheit wird auf eine deutliche Be- drohung der Ehefrau sowie der Kinder im häuslichen Rahmen hingewiesen, was auch die Gutachterin besonders erwähnt (Prot. S. 20). Die familiäre Si tuati on be- zeichnet der Beschwerdeführer selber allerdings als nicht mehr angespannt. Der Eheschutz habe zu einer Deeskalation geführt, wozu auch das parallele Strafver- fahren beigetragen habe (act. 17 S. 7 Rz 9). Er räumt allerdings auch ein, dass das Besuchsrecht i n neuerer Zei t zu D i skussi onen geführt habe (act. 17 S. 7 Rz 9). Gerade die Schwierigkeiten mit diesem Besuchsrecht und die Intervention der KESB, die ihm das Besuchsrecht einfach grundlos abgesprochen habe, war denn nach Angaben des Beschwerdeführers auch der Anlass, dass er den Kontakt zu den Medien suchte, was letztlich dann zur Drohung, zur Inhafti erung und schli ess- li ch zur Ei nwei sung in die PUK führte (act. 17 S. 5). Damit kann derzeit ni cht (mehr) davon ausgegangen werden, dass sich die Situati on i m Zusammenhang mit der Familie entspannt hat bzw. entspannt geblieben ist. Was die Medikation anbelangt, hat die Gutachterin ausführlich dazu Stellung genommen und sie für i n Ordnung befunden; die Nebenwirkungen seien zutref- fend beschrieben worden (Prot. S. 23 f.). Sie hat darauf hingewiesen, dass man sich für eines der Medikamente entscheiden müsse (Prot. S. 23). Die Klinik geht von einer Behandlungsdauer von mindestens 8 Wochen aus, wobei die Mass- nahme alle 2 Wochen überprüft werde (act. 8/4 S. 2). Die Festsetzung der Frist "mindestens" und ohne ei ne Maximaldauer, ist unzulässig, weil eine solche An- ordnung praktisch unbeschränkt weitergeführt werden könnte, so dass die Anord- nung auf maximal 8 Wochen zu begrenzen ist. Anzumerken i st ausserdem, dass
die Zwangsmedikation zwingend zu beenden wäre, wenn es ni cht zu ei ner Ver- längerung der FU kommen sollte (vgl. Art. 429 Abs. 1 ZGB; § 29 EG KESR). Die Beschwerde gegen die Zwangsmedikation des Beschwerdeführers ist – unter Berücksichtigung der soeben erwähnten zeitlichen Präzisierung – abzuwei- sen. III. Die Kosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Da der Beschwerde- führer mit Ausnahme der zeitlichen Präzisierung der Dauer der Massnahme unter- liegt, stellt sich die Frage einer Entschädigung nicht. Lic. iur. X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Eingang seiner Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 Anwaltsgebüh- renverordnung) aus der Geri chtskasse zu entschädigen. Mit Ziff. 4 seines Begehrens verlangt der Beschwerdeführer di e Ausri chtung einer Genugtuung aus der Gerichtskasse. Da die Beschwerde i m Wesentli chen abgewiesen wird, ist keine Genugtuung geschuldet; diese könnte ohnehi n ni cht i m Beschwerdeverfahren betreffend FU und Zwangsmedikation geltend gemacht werden, so dass auf Ziff. 4 des Begehrens ni cht ei nzutreten ist . Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wi rd zu sei nem unentgeltlichen Rechtsbei- stand bestellt. Dies erfolgt unter Hinweis des Beschwerdeführers auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 2. Auf das Begehren, dem Beschwerdeführer eine angemessene Genugtuung auszuri chten, wi rd ni cht ei ngetreten.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 31. Juli 2015