Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 9. November 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Beurteilung der Zwangsbehandlung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes An- delfingen vom 20. Oktober 2015 (FF150008)
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 wurde beim Beschwerdeführer der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung bei gleichzeitiger Schuldunfähigkeit festgestellt (act. 8/10). Dieses Urteil wurde am 9. Juli 2014 vom Obergericht bestätigt (act. 8/9). Der Beschwerdeführer hatte am 21. März 2013 vor einem Restaurant in Zürich den Geschädigten C._____ mit ei- nem mitgeführten Klappmesser in den Bauch gestochen. Es wurde eine stationä- re therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Be- handlung von psychi schen Störungen i n ei ner geschlossenen Ei nri chtung) ange- ordnet. Seit dem 23. April 2015 befindet sich der Beschwerdeführer zu deren D urchführung i n der Psychi atri schen Klinik B., Zentrum für ... Therapie, in D. (fortan Klinik). 1.2. Die Klinik ordnete am 7. Oktober 2015 eine länger dauernde antipsychoti- sche Behandlung gemäss § 26 des Züricher Patientinnen- und Patientengesetzes gegen den Willen des Beschwerdeführers an (act. 2). Dieser stellte mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirk s- gerichts Andelfingen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung (act. 1). Nach Ei nho- lung eines Gutachtens von Dr. med. E._____ (act. 12) und D urchführung ei ner Anhörung/Haup t ver ha ndl ung (Prot. VI S. 7 ff.) wies die Vorinstanz das Gesuch mit unbegründetem und alsdann begründetem Urteil vom 20. Oktober 2015 ab, bewil- ligte die medikamentöse Behandlung und ermächtigte die Klinik, die festgelegte Dosis im Falle der Einnahmeverweigerung durch den Beschwerdeführer in- tramuskulär zu verabreichen (act. 13; act. 17 = act. 20). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 (Datum Poststempel 27. Oktober 2015) fristgerecht Beschwer- de an die Kammer (act. 21). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-18).
Prozessuales Der Beschwerdeführer befindet sich in einer stationären Massnahme. Für die Zwangsbehandlung gelangt somit das Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004 (nachfolgend PatientenG) zur Anwendung (§ 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 lit. b PatientenG). Für das Verfahren und den Rechtsschutz i m Zusam- menhang mit Zwangsmassnahmen si nd allerdings die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschut z vom 25. Juni 2012 (EG KESR) zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen sinngemäss anwendbar (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Entsprechend richtet sich das Verfahren bei der Beschwerde nach den Bestim- mungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 450 ff. ZGB (vgl. Art. 439 ZGB). Nach Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Sodann gelangen §§ 62 ff. EG KESR zur Anwendung, wori n unter ande- rem Art. 446 Abs. 1 ZGB als sinngemäss anwendbar erklärt wird, d.h. der Sach- verhalt ist von Amtes wegen zu erforschen. 3. Materielles 3.1. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift zunächst den Bei- zug von Akten bei verschiedenen Behörden (act. 21 S. 1 ff.). Des Weiteren er- wähnt er drei Vorfälle, wo zwei Patientinnen und ein Patient offenbar gegen deren Willen eingesperrt und körperlich fixiert worden seien. Gegen diese Folterei müs- se er etwas tun. Die Klinik sei ein Folterzentrum (act. 21 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass das anlässlich der Strafuntersu- chung erstattete Gutachten von Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juli 2013 lediglich auf eine Persönlichkeitsstörung lautete. Er habe keinen Kontakt zur Klinikleitung und verstehe nicht, wie eine neue Diagnose hätte gestellt werden können (act. 21 S. 6). Er könne keine Zu-
kunft gestalten, wenn er medikamentenabhängig sei. Mit den Medikamenten wolle man einen Roboter aus ihm machen (act. 21 S. 7). Er würde bei seinem Hausarzt ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen oder man könne i hn i n di e Psychi atri sche Kl i- ni k G._____ transportieren, da er Dr. med. H._____ von der B._____ D._____ nicht vertraue (act. 21 S. 8). 3.2. Voraussetzungen der Zwangsbehandlung nach Pati entenG Befindet sich eine Person im Massnahmevollzug, ist eine Zwangsbehandlung ge- gen den Willen des Betroffenen gemäss § 24 Abs. 1 lit. b PatientenG grundsätz- lich möglich. Eine länger dauernde medikamentöse Zwangsbehandlung ist dann zulässi g, wenn (1) dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch in- diziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnah- me erbracht werden kann oder (2 ) damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. a und b PatientenG). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 Erw. 5; BGE 130 I 16 Erw. 3). Deshalb verlangt der Eingriff nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit §§ 24 ff. Pa- tientenG gegeben ist (BGer 5A_792/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), eine umfassende Interessenabwägung. Neben den kantonalen Regelungen sind auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen ei- ner Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung. In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch die Ne- benwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.1; BGE 130 I 16 E. 4 und 5). Dass mit der medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers eine ernsthaf- te und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abzuwen-
den wäre, wird vom Gutachter Dr. med. E._____ nicht bestätigt (act. 12 S. 2) und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Somit ist nachfolgend unter den oben ge- nannten Gesi chtspunkten zu prüfen, ob die Voraussetzung der medizinischen In- dikation in Kombination mit einer fehlenden milderen Massnahme erfüllt ist. 3.3. Medizinische Indikation 3.3.1 Die Klinik führte in ihrem Antrag aus, der Beschwerdeführer leide an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), welche bereits seit vielen Jahren be- stehe. Er sei in einem Wahnsystem mit Bedrohungs- und Verfolgungsideen und daraus resultierendem grossen Misstrauen gefangen, das ihn erheblich in seiner Realitätswahrnehmung beeinträchtige und in welches er teilweise auch Personen des Behandlungsteams miteinbeziehe. Nicht selten befände er sich in Phasen mit hoher Anspannung, Erregthei t und verbalen Ausfälligkeiten bis hin zu aggressiv- bedrohlichem Verhalten (act. 2 S. 1). Dies bestätigte der Gutachter Dr. med. E._____ am Tage der Anhörung durch die Vori nstanz. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie aufgrund von formalen Denkstörungen, die immer wieder auftreten würden (act. 12 S. 2). Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, er leide lediglich an einer psychi- schen Störung und stützt sich dabei auf das im Rahmen des Strafverfahrens er- stattete Gutachten von Dr. med. F._____ vom 30. Juli 2013. Der Gutachter kam damals zum Schluss, beim Beschwerdeführer seien sämtliche Kriterien für eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) erfüllt. Er zeige übertriebene Empfindlichkeit bei Zurücksetzungen, Misstrauen und die starke Neigung, Erleb- tes zu verdrehen und zu missdeuten, ein streitsüchtiges und beharrliches, situa- tionsunangemessenes Bestehen auf vermeintlichen Rechten, Tendenz zu über- höhtem Selbstgefühl und Verschwörungsideen (act. 8/12 S. 40 und S. 43). Unabhängig von der konkreten Diagnose bzw. Klassifikation der Krankheit muss von einer psychischen Störung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Sowohl eine Schizophrenie als auch eine Persönlichkeitsstörung gelten als Er- krankungen, die einer Zwangsbehandlung zugängli ch und zu behandeln si nd. 3.3.2 Die Klinik beschreibt in ihrer Anordnung, dass die therapeutische Zusam- menarbeit mit dem Beschwerdeführer von Anfang an schwierig gewesen sei. Trotz intensiver Bemühungen sei er aufgrund seiner fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht bereit gewesen, mit dem behandelnden Personal zu kooperieren. Abgesehen von körperlichen Untersuchungen sei er vorgeschlage- nen Massnahmen gänzlich ablehnend gegenübergestanden und habe konse- quent die Einleitung einer angemessenen medikamentösen Behandlung verwei- gert. Es sei aber nicht zu verantworten, dass sich die Erkrankung des Beschwer- deführers fortlaufend verschlechtere, weil damit seine eigene psychische Ge- sundheit gefährdet und Mitpatienten beeinträchtigt würden. Aufgrund seiner Vor- geschichte mit aggressiven Verhaltensweisen zeige sich ein deutlich erhöhtes Ri- siko fremdaggressiver Handlungen insbesondere dem Personal gegenüber. Auch dem Risiko erneuter Straftaten sei letztlich nur durch eine medikamentöse Be- handlung zu begegnen (act. 7). In der Stellungnahme zur Beschwerde wird seitens der Klinik zusätzlich ausge- führt, dass sich der Beschwerdeführer in der Patientengruppe anfänglich über- wiegend ruhig verhalten habe mit seltener Kontaktaufnahme zu Mitpatienten. In den letzten Wochen sei aber vermehrt aufgefallen, dass er sich in Angelegenhei- ten von Mitpatienten eingemischt habe, indem er Partei für die betroffenen Perso- nen ergriffen habe. Nachdem beim Beschwerdeführer lange Zeit keine Verhal- tensänderungen spürbar gewesen seien, sei es – mutmassli ch bedi ngt durch für i hn ungünsti ge Beschei de – zu vermehrter Anspannung und Gereiztheit mit teil- weise bedrohlichem Verhalten gekommen, sodass er vereinzelt vorübergehend habe isoliert werden müssen. Von einer suffizienten und konsequenten medika- mentösen Behandlung werde erwartet, dass sich die Krankheitssymptome des Beschwerdeführers verbessern würden, dass es insbesondere zu einem Rück- gang der Wahnthematik komme und er mehr Einsicht in seine Erkrankung gewin- ne. Dadurch werde es vor allem möglich sein, die Gefahren und Risiken, denen er sich und andere aussetze, besser mit ihm zu besprechen, notwendige therapeuti-
sche Massnahmen zu planen und längerfristig eine Zukunftsperspektive für die soziale Integration zu etablieren (act. 8/1). Auch der Gutachter Dr. med. E._____ bestätigt, dass beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers ohne medikamentöse Behandlung ein ernsthafter gesundheit- licher Schaden drohe. Insbesondere das bedrohliche Verhalten könne gut ge- steuert werden. Eine medikamentöse Behandlung sei indiziert (act. 12 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer steht Medikamenten offensichtlich generell skeptisch ge- genüber, er fürchtet sich vor einer Abhängigkeit und Fremdbestimmung (vgl. auch Prot. VI S. 8). Einer freiwilligen Therapie ist er zumindest gegenwärtig nicht zu- gänglich. Gemäss übereinstimmender Angaben der Klinik und des Gutachters ist es aber wichtig, den Beschwerdeführer medikamentös zu behandeln, um eine Zustandsverschlechterung und Chronifizierung zu vermeiden. Aus den Verlaufs- berichten der Klinik ergibt sich ein geteiltes Bild: Im Umgang mit dem Pflegeper- sonal scheint der Beschwerdeführer auch in letzter Zeit (und zwar in den Tagen vor und nach der Kenntnisnahme von der vorgesehenen Zwangsmedikation) ein freundliches, angepasstes und teilweise sogar humorvolles Verhalten an den Tag gelegt zu haben (act. 8/5). Anderseits zeigt der Verlaufsbericht der Ärzte aber ei n oftmals renitentes und aggressives Auftreten, insbesondere gegenüber Kliniklei- tung, Ärzteschaft und Justiz (act. 8/4 S. 1 f.). Die (Wahn-)Vorstellung, zusammen mit seinen Mitpatienten der Folterei der Klinik ausgesetzt zu sein, ergibt sich auch deutlich aus der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers (act. 21 S. 4 f.). Ge- rade auch vor dem (weiteren) Hintergrund der einschlägigen deliktischen Vergan- genheit des Beschwerdeführers scheint die angeordnete Medikation als medizi- nisch indiziert. Der vorgesehene Behandlungsplan mit Haloperidol (Haldol), angestrebter Dosis- bereich 10-20 mg/d und Diazepam (Valium), angestrebter Dosisbereich 10-20 mg/d, intramuskulär verabreicht mit der Möglichkeit auf die Depotform Haldol de- canoas bis 150 mg alle zwei bis vier Wochen umzustellen, ist – entsprechend dem Gutachten (act. 12 S. 3) – ni cht zu beanstanden.
3.4. Fehlen einer milderen Massnahme 3.4.1 Die weitere Voraussetzung für eine Zwangsbehandlung, dass die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann, fliesst aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Dies bedeu- tet, dass auch die Eignung und die Verhältnismässigkeit des fraglichen Eingriffs i m engeren Si nn zu klären si nd. 3.4.2 Die Frage, ob die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme als Alternative zur Medikation erbracht werden könne, verneinte Dr. med. E._____ (act. 12 S. 4). Eine mildere, aber dennoch wirksame Massnahme i st auch aufgrund der Akten ni cht ersi chtli ch. Insbesondere verweigert der Be- schwerdeführer jegliche vorgeschlagenen Therapieformen (vgl. act. 8/5 und act. 8/6). Die Behandlung mit den vorgesehenen Medikamenten scheint gestützt auf die Angaben der Klinik und des Gutachters grundsätzlich geeignet. Auf die konkrete Behandlung bzw. die Wahl der Medikamente Einfluss zu nehmen, ist der Beschwerdeinstanz verwehrt. Es ist an dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gutachter aufwarf, dass bald auf ein atypisches Medikament ohne Spät- folgen umgestellt werden sollte (act. 12 S. 5). 3.4.3 Das Medikament Haldol zeitigt gemäss dem Gutachter Dr. med. E._____ Nebenwirkungen, die hauptsächlich in Bewegungsstörungen oder einer inneren Unruhe liegen. Durch andere Medikamente liessen sich diese Nebenwirkungen allerdings aufheben (act. 12 S. 5). Stärker ins Gewicht fallen dürften die möglich- erweise eintretenden Herzrhythmusstörungen, weil sich der Beschwerdeführer im Jahre 2012 einer vierfachen Bypass Operation unterziehen musste (act. 8/2). Dieser Vorbelastung ist sich die Klinik aber bewusst (act. 8/1 S. 1) und wird ent- sprechend darauf Rücksicht nehmen. Insgesamt stünden die Nebenfolgen zu den abzuwendenden Gefahren laut dem Gutachter in keinem Verhältnis (act. 12 S. 6). Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist damit zu bejahen. Die Nebenwir- kungen der antipsychotischen Medikation erscheinen vertretbar, wenn damit das Ziel erreicht werden kann, die Krankheitssymptome des Beschwerdeführers zu verbessern und seine Fähigkeit zu einem adäquaten Verhalten und im Umgang
mit anderen Menschen zu entwickeln. Dazu gehört nicht nur, fremdaggressivem Verhalten entgegenzusteuern, sondern auch dem Beschwerdeführer die Wichtig- keit von sozialen Beziehungen zu verdeutlichen, da er sich momentan offenbar lieber allein (beispielsweise mit Zeitung lesen oder rauchen, vgl. act. 8/5) beschäf- tigt und Gruppentherapien oder dem Kontakt mit Mitpatienten und Personal aus dem Weg geht. 3.4.4 Der Beschwerdeführer macht sozusagen als mildere Massnahme geltend, dass er mit einer medizinischen Behandlung durch seinen Hausarzt oder einer Verlegung in die G._____ einverstanden wäre. Er befindet sich jedoch in einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB. Die Psychiatrische Klinik stellt lediglich am Standort in D._____ eine entsprechende Infrastruktur der ... Psychiatrie mit Betten zur Verfügung, weshalb eine Verlegung oder ohnehi n eine ambulante ärztliche Behandlung nicht infrage kommen. 3.5. Dauer der Behandlung Zur Dauer der medikamentösen Zwangsbehandlung äussert sich die Klinik in der Anordnung ni cht konkret. Der Art der Anordnung, dass beim Medikament Haldol auf die Depotform mit einer Verabreichung alle zwei bis vier Wochen umgestellt werden könne, lässt jedoch vermuten, dass ihrerseits von einer eher längeren Zeitspanne ausgegangen wird. Demgegenüber schätzt der Gutachter Dr. med. E._____ einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen als ausreichend ein, wobei es je nach Charakter des Patienten auch zwei bis vier Wochen sein könnten (act. 12 S. 4). Unter diesen Umständen ist es tatsächlich kaum möglich, eine feste zeitliche Dauer der Behandlung im Voraus zu fixieren. Hingen dürfte es angezeigt sein, die Behandlung gestützt auf die Einschätzung des Gutachters einstweilen auf eine Dauer von vier Wochen vorzusehen und eine neue Anordnung zu treffen, sollte dieser Zeitraum nicht genügen. Zu hoffen i st, dass der Beschwerdeführer rasch merkt, dass ihm die Medikamente etwas nützen und freiwillig in eine medikamen- töse Therapie einlenkt.
3.6. Gesamtwürdigung in Anbetracht der Verfassungsgarantien Das Ziel der medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers liegt in der Verbesserung der psychotischen Symptomatik. Es muss ausserdem erwartet werden, dass der Beschwerdeführer ohne die Behandlung eine Gefahr für Dritte darstellen könnte. Damit ist die Behandlung im öffentlichen Interesse. Die mögli- chen Nebenwirkungen erscheinen ferner nicht derart gravierend, als dass ein Be- handlungsversuch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers ausschliessen würde. Würde dessen persönliche Freiheit nicht vorübergehend durch die Zwangsmedikation eingeschränkt, bestünde die ernsthafte Gefahr einer stetigen Verschlechterung seines Zustands mit bleibenden gesundheitlichen Schädi gungen, was offensi chtli ch ni cht i n sei nem Interesse sei n kann. 3.7. Fazi t Zusammenfassend ist die Anordnung der Zwangsbehandlung medizinisch indi- zi ert und eine mildere Massnahme steht ni cht zur Verfügung. Daher ist die am 7. Oktober 2015 angeordnete Zwangsmedikation zu bestätigen und die Be- schwerde abzuweisen. 4. Kosten Umständehalber sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an den Beistand sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: