Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 19. November 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Oktober 2015 (FF150235)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 7. Oktober 2015 im Rah- men einer fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B._____ (B.; act. 7/3). Die Einweisung erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber Nachbar- und Vermieterschaft aggressiv aufgetreten war. Sie habe di- verse Personen angespuckt und wiederholt beleidigt. Gemäss dem von der Poli- zei beigezogenen Notfallpsychiater habe sie sich ihm gegenüber wirr, verbal ag- gressiv und beleidigend präsentiert, und es wurde ein Blutalkoholgehalt von 1.37 Promille festgestellt (vgl. act. 7/3). Gegen die ärztliche Einweisung erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingaben vom 8. und 14. Oktober 2015 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde. Mit Urteilen vom 13. und vom 20. Oktober 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerden ab, so- weit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobenen Beschwerden beim Obergericht des Kantons Zürich wurden mit Urteil vom 5. November 2015 ebenfalls abgewie- sen (Prozess-Nr. PA150035). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdefüh- rerin beim Bundesgericht Beschwerde (act. 19/1). 1.2. Am 22. Oktober 2015 ordnete die Klinik eine medizinische Massnahme oh- ne Zusti mmung der Beschwerdeführeri n i m Si nne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an (act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 fristgerecht Beschwerde bei der Vorinstanz und verlangte gleichzeitig die unverzügli c he Entlassung aus der Kli ni k (act. 1). Am 29. Oktober 2015 führte die Vori nstanz die Hauptverhandlung durch, an welcher Dr. med. C. das mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 angeordnete psychiatrische Gutachten erstatte- te und die Beschwerdeführerin sowie Assistenzarzt D._____ und Dipl. Pflege- fachmann E._____ angehört wurden (Prot. Vi S. 8 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 29. Oktober 2015 trat die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch der Be- schwerdeführerin nicht ein und wies die Beschwerde gegen die medizinische Zwangsbehandlung ab. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin zunächst
im Dispositiv ausgehändigt und hernach in begründeter Ausfertigung zugestellt (Prot. Vi S. 20; act. 10; act. 11 = act. 13). 1.3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin gegen das Urteilsdispositiv fristgerecht Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Zürich. Am 6. November 2015 reichte sie eine weitere Einga- be ein (act. 15). Um der Beschwerdeführerin die umfassende Wahrung ihrer Inte- ressen zu ermöglichen, wurde sie mit Schreiben vom 9. November 2015 darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 16). Am 11. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine weitere Eingabe ein (act. 18; act. 19/1-2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Zur fürsorgeri schen Unterbri ngung Die Vorinstanz trat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ni cht ei n. Si e hi elt fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde erst am 23. Oktober 2015 und damit erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid eingereicht (act. 13 E. II.). Nach Ablauf dieser Beschwerdefrist sei das Entlassungsgesuch (zunächst) an di e Kli ni k zu ri chten (vgl. Art. 429 Abs. 2 ZGB; § 34 Abs. 1 EG KESR). Die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin wurde am 7. Oktober 2015 ärztlich angeordnet (act. 7/3). Die Dauer einer ärztlich angeordneten fürsor- gerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbrin- gungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ausgeschlossen ist dahingegen, dass die fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch verlängert wird, dass ein anderer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB aus den gleichen Gründen wie bis anhin eine neue zei tli ch beschränkte Unter-
bringung anordnet, da dadurch die gesetzlich vorgesehene Fristbeschränkung umgangen würde (OGer ZH PA150020 vom 2. Juli 2015 E. II./2.1.). Gemäss Aus- kunft der Erwachsenenschutzbehörde wurde von der Klinik bis heute kein Antrag auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gestellt und es ist entspre- chend kein Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde ergangen (act. 21). Die Frist für die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist am 18. November 2015 abgelaufen. Die fürsorgerische Unterbringung ist damit am 19. November 2015 von Gesetzes wegen dahingefallen. Die Beschwerdefüh- rerin ist daher aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen, was insoweit zu ei ner Guthei ssung der Beschwerde führt. 3. Zur Zwangsmedikation Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässi g, wenn si ch di e Beschwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet (BSK Erwachsenenschutz- G EISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 3 und 13; BGer 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.2.1.). Da die fürsorgerische Unterbringung wie ausgeführt am 19. November 2015 dahingefallen ist, besteht auch keine rechtliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung mehr. Der Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung macht auch bei einer allfälligen späteren erneuten Einweisung zwingend eine Neuanordnung der medizinischen Zwangsbehandlung notwendig. Die Beschwer- de ist daher auch diesbezüglich gutzuhei ssen und di e Anordnung der medizini- schen Massnahme ohne Zustimmung vom 22. Oktober 2015 i st aufzuheben. 4. Kostenfolgen Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Oktober 2015 (FF150235) werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist aus der fürsorgerischen Unterbringung zu ent- lassen. Die Anordnung der medizinischen Massnahme ohne Zusti mmung vom 22. Oktober 2015 wird aufgehoben. 2. Die erst- und zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per Fax), an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanz- li chen Akten sowie an das Bundesgericht in das Verfahren 5A_896/2015, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 19. November 2015