Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Zwangsbehandlung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes An- delfingen vom 25. November 2015 (FF150009)
Erwägungen: 1. a) Gegen A._____ wird ei ne Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Le- bens, Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung und Sachentziehung ge- führt, und für dieses Verfahren wurde ihm am 8. September 2014 Rechts- anwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 9). Bislang erging ein erstinstanzliches Urteil, welches angefochten wurde. Zur Zeit ist das Verfahren vor Obergeri cht hängig (vgl. act. 11/Stellungnahme der Klinik zur Beschwerde S. 1; act. 11/Verfügung des Amtes für Justi zvollzug vom 29. Juni 2015, act. 5 S. 2, act. 20 S. 4). Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde ein psychiatrisches Gutachten angeordnet, welches von Dr. C._____ und Prof. Dr. D._____ von der Psychiatrischen Klinik B._____ erstattet wur- de. Die beiden Ärzte kamen in ihrem Gutachten vom 20. März 2014 (rechte: 2015) zum Schluss, um weitere ernsthafte Delikte abzuwenden, sei aus fo- rensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich. A._____ bedürfe einer längerfristigen intensiven psychiat- rischen Behandlung und einer antipsychotischen Medikation, damit das Risi- ko für weitere (erhebliche) Gewaltstraftaten verringert werden könne. Die In- stallation eines anti psychoti schen D epot-Präparats wäre si nnvoll, um ei ne kontinuierliche Medikation zu gewährleisten. Der Explorand sollte ausser- dem eine ausführliche Psychoedukation, d.h. Aufklärung über seine Erkran- kung, erhalten, und die Frühwarnzeichen, aber auch ei n Kri senplan und Rückfallpräventionsplan sollten im Rahmen einer kognitiven Verhaltensthe- rapie zur Rückfallverhütung erarbeitet werden. Ein Training sozialer Kompe- tenzen und Training zur Verbesserung von kognitiven Funktionen gälten i n der Behandlung Schizophreniekranker als Evidenz-basierte notwendige In- tervention (act. 11/Gutachten S. 42-43). Der Explorand verfüge über keine Krankhei tsei nsi cht und zei ge si ch i m Rahmen der Untersuchung ni cht be- handlungswillig. Diese Haltung sei im Rahmen der vorliegenden psychi- schen Erkrankung der Schizophrenie krankheitsbedingt, und die Massnah- me sei auch ohne vorherige Zustimmung des Exploranden erfolgverspre- chend durchführbar. Eine geeignete Behandlungseinrichtung stehe z.B. mit
dem Zentrum B1._____ zur Verfügung. D i e zeitnahe Verlegung in eine ge- eignete Institution wäre zu empfehlen. Dies könnte im Rahmen eines vorzei- tigen Massnahmenantritts erfolgen (act. 11/Gutachten S. 43). Die Gutachter verneinten die Möglichkeit der Durchführung der aufgezeigten Behandlung bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug. Der Komplexität des Be- handlungserfolges – so die Gutachter – könne im Rahmen des Strafvollzu- ges nicht Rechnung getragen werden (act. 11/Gutachten S. 47). b) Gestützt auf dieses Gutachten befindet sich A._____ seit dem 31. März 2015 im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. Im Rahmen des vorzei- tigen Antritts einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgte über das Amt für Justizvollzug die Zuweisung aus dem Gefängnis Limmattal in die Psychiatrische Klinik B.. Am 1. Juli 2015 erfolgte der Eintritt in die Sicherheitsstation (59 A3) der Klinik B1. (vgl. act. 11/Stellungnahme der Klinik zur Beschwerde S. 1; act. 11/Verfügung des Amtes für Justizvoll- zug vom 29. Juni 2015). 2. a) Am 10. November 2015 ordnete die Klinik in Anwendung von § 26 des Zürcher Pati enti nnen- und Patientengesetzes (nachfolgend PatientenG) eine länger andauernde antipsychotische Behandlung gegen den Willen von A._____ an (act. 11/Anordnung einer antipsychotischen Behandlung). Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter verlangten mit Gesuch vom 16. bzw. 18. November 2015 die gerichtliche Beurteilung der Zwangsmedi- kation (act. 1 bzw. act. 5). Gestützt auf die Stellungnahme der Klinik zur Be- schwerde vom 19. November 2015 und die mündliche Ergänzung dazu von Dr. E._____ sowie die beigelegten Klinikakten (act. 11; Protokoll Vori nstanz S. 9), das anlässlich der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten von D r. F._____ und die Befragung von A._____ durch das Gericht wies das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen mit Urteil vom 25. November 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung ab. Das Gericht bewilligte die orale antipsychotische Behandlung mit dem Wirkstoff Risperidon (Risperidal), Dosierbereich 4-6 mg/d, alternativ mit dem Wirkstoff Aripiprazol (Abililfy), Dosierbereich 15-30
mg/d, und, bei Erforderlichkeit, kombiniert mit Diazepam (Psychopax), Do- sierbereich 10-20 mg/d. Bei Verweigerung der oralen Einnahme dieser Me- dikamente wurde die intramuskuläre Verabreichung mit Haloperidol (Haldol), Dosierbereich 10-20 mg/d, und Diazepam (Valium), Dosierbereich 10-20 mg/d, mit der Möglichkeit der Umstellung auf die Depotform Haldol de- canoas bis 150 mg alle 2 bis 4 Wochen bewilligt (act. 19 Dispositiv Ziffer 1). Die angeordnete Behandlung gemäss dieser Dispositiv Ziffer wurde zeitlich auf 3 Monate ab Beginn der tatsächlichen Behandlung durch die Klinik be- schränkt (act. 19, Dispositiv Ziffer 2). Eine allfällige Zwangsbehandlung mit einem anderen Medikament und / oder eine Zwangsbehandlung nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung gemäss Dispositiv Ziffer 2 müsste mit neuer Verfügung angeordnet werden (act. 19 Dispositiv Ziffer 3). Ei ner allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 19 Dispositiv Ziffer 7). b) Zur Zeit wird der Beschwerdeführer demnach nicht zwangsmediziert. c) Diesen Entscheid fochten sowohl der Beschwerdeführer als auch sei n Rechtsvertreter an (act. 23 bzw. act. 20). Der Beschwerdeführer verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides (act. 23). Der Rechtsvertreter stellte folgende Anträge (act. 20 S. 2): "a. Der Entscheid des Bezirksgerichts Andelfingen vom 25. November 2015 sei aufzuheben. b. Eventualiter sei die Entscheidung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu wei sen. c. Dem Beschuldigten / Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts- pflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung - letzteres in der Person des unterzei chne nden Rechtsanwaltes li c. i ur. X._____ - zu gewähren. d. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskas- se."
rung. Es sei mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass vom Be- schwerdeführer ohne ausreichende Medikation zukünftig eine ausreichend relevante Gefahr ausgehe, und zwar für seine Gesundheit aber auch für Dritte. Angesichts der konkreten Umstände sei eine medikamentöse Be- handlung des Beschwerdeführers indiziert. Eine mildere Massnahme kom- me angesichts seines aktuellen Zustandes nicht in Betracht und es sei da- von auszugehen, dass durch die medikamentöse Behandlung die Gefahr für den Beschwerdeführer oder Dritte abgewendet werden könne. Sodann sei die Behandlung nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indi- zi ert und könne die nötige persönliche Fürso rge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden. Sodann könne festgehalten werden, dass das medikamentöse Behandlungskonzept der Klinik geeignet erscheine und die allenfalls auftretenden Nebenwirkungen im Verhältnis zu den abzuwenden- den Gefahren als vertretbar erschienen (act. 19 Erw. II.2 S. 7). b) Der Rechtsvertreter brachte u.a. vor, der Beschwerdeführer habe dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zugestimmt. Er habe sich davon massge- blich bessere Haftbedingungen erhofft als i m Untersuchungsgefängnis, und dies habe sich auch so ergeben. Aus den restlichen Prozessakten ergebe sich jedoch klar und unmissverständlich, dass er weder den Vorwurf der Ge- fährdung des Lebens (als auch die weiteren strafrechtlichen Vorwürfe), noch das erstellte Gutachten vom März 2015 über seine geistige Verfassung an- erkannt habe, sowie dass er gegen das erstinstanzliche Urteil des Bezirks- gerichtes Horgen Berufung eingelegt habe. Aus rechtlicher Si cht schütze den Beschwerdeführer nach wi e vor di e Unschuldsvermutung, denn ei n rechtskräftiges Urteil liege bekanntlich nicht vor. Die seitens der Parteien angeführten Beweismittel seien noch nicht abschliessend gerichtlich gewür- digt worden und demnach könne keine mit dem Beschwerdeführer befasste Instanz oder Person davon ausgehen, dass die Erkenntnisse des psychiatri- schen Gutachtens vom März 2015 gegenüber Herrn A._____ zuträfen und er an den entsprechend dargestellten Krankheiten leide (act. 20 Ziffer 1). Weder die Anordnung der Klinik B1._____ vom 10. November 2015, noch der jüngst bestellte Gutachter und auch nicht die Vorinstanz gingen auf die
eigentliche Situation des Beschwerdeführers ein. Herr A._____ dürfe si ch selbst als unschuldig betrachten, das gewähre ihm das geltende Recht. Er dürfe zudem davon ausgehen, dass die Feststellungen im Gutachten vom März 2015 nicht gegen ihn verwendet werden dürften, denn über dieses Gutachten sei noch nicht abschliessend Recht gesprochen worden. Die An- ordnung vom 10. November 2015 sage eigentlich einzig aus, dass der Be- schwerdeführer bei allen Behandlungen nicht mitmachen wolle. Aus diesem Grunde gestalte sich der Kli ni kaufenthalt mi t i hm ni cht ei nfach. Mi t kei nem Wort werde ein konkreter Fall geschildert, in welchem der Beschwerdeführer im Klinikalltag eine Gefährdung für sich oder andere dargestellt hätte. Ganz im Gegenteil werde ja dargestellt, dass der Beschwerdeführer ei nfach "nichts" mache (act. 20 Ziff. 3.1). Aus medizinischer Sicht fehle eine verläss- liche Anamnese des Beschwerdeführers und folglich auch eine verlässliche Diagnose (act. 20 Ziff. 4). Aufgrund der geltenden Rechtslage sei der Be- schwerdeführer berechtigt, sich gegen eine Medikation oder Therapie zu stellen, denn er sei nicht rechtskräftig verurteilt und das Gutachten vom März 2015 sei seinerseits ebenso bestritten worden. Es sei nichts anderes als logisch, dass der Beschwerdeführer sich gegen eine Zwangsmedikation stelle. Anstatt auf den Beschwerdeführer diesbezüglich einzugehen, halte man ihm immer wieder die Erkenntnisse aus dem Gutachten vom März 2015 als angeblich erwiesene Tatsachen vor und dies schüre weiter das Unver- ständnis, sowohl dasjenige des Beschwerdeführers, als auch jenes des in diesem Verfahren hier bestellten Gutachters. Im Ergebnis folgere dieser Gutachter aus dem Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Zwangsmedikation und zugrundeliegende Diagnose, dieser sei demnach für die Notwendigkeit einer Behandlung ni cht ei nsi chti g und diesbezügli ch auch ni cht urtei lsfähi g. Grundlage seiner Annahme seien die Erkenntnisse des Gutachtens vom März 2015, welches rechtlich noch nicht abschliessend gewürdigt worden sei. Damit sei die umfassende und vollständige Interes- senabwägung eigentlich schon beendet (act. 20 Ziff. 3.2). Dieselbe grund- sätzlich falsche Annahme mache auch die Anordnung vom 10. November 2015. Diese gehe ebenso von den Erkenntnissen des Gutachtens vom März
2015 aus und halte dann fest, die Klinik gehe davon aus, dass der Be- schwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide, eine Alkoholab- hängigkeit ausweise und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen vorliege. Die erste Festhaltung stamme aus dem bestrittenen Gutachten. Al- kohol habe der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung keinen mehr ge- trunken und für ei nen Gebrauch von Benzodiazepinen ergehe aus keinem Aktenstück auch nur der geringste Hinweis dazu. Diese Annahme sei nicht einmal im Ansatz haltbar. Die vorgeschlagene Medikation wolle diese an- geblichen Probleme beheben, obwohl diese nicht genügend abgestützt fest- gestellt worden seien (act. 20 Ziffer 3.3). Die vorgeschlagene Medikation sei von keiner involvierten Stelle auf gesundheitliche Risiken beim Beschwerde- führer geprüft worden, noch sei eine vertiefte Auseinandersetzung mit mög- lichen Nebenwirkungen auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerde- führers erfolgt (act. 20 Ziffer 3.8). 5. Eine Zwangsmedikation im Rahmen einer stationären Massnahme ist in zwei Kategorien zu unterteilen, nämlich in die massnahmenindizierten Be- handlungen, die im Zusammenhang mit einer Massnahme stehen und auf einem kausalen Bezug zur Delinquenz (Anlasstat) fussen, und in die soge- nannten medi zi ni sch-indizierten Behandlungen. Letztere weisen keinen Zu- sammenhang zur Anlasstat auf und deren Vornahme ist auf eine medizini- sche Indikation (z.Bsp. Hafterkrankungen) zurückzuführen. Eine Differenzie- rung dürfte in der Praxis schwierig sein (vgl. dazu Bioethica Forum / 2012 / Volume 5 / No. 4 S. 129 und S. 130). Das Bundesgericht trifft diese Unter- scheidung nicht. Ein Entscheid betreffend die im strafrechtlichen Massnah- menvollzug angeordnete Zwangsmedikation ist ein Entscheid über den Voll- zug von Massnahmen und deshalb ist dieser mittels strafrechtli cher Be- schwerde anzufechten (BGer 6B_824/2015 vom 22. September 2015 Erw. 1.1.). Im Kanton Züri ch i st die Zwangsmedikation im Rahmen einer stationä- ren Massnahme je nach Kategoriezuordnung eine strafrechtliche oder ge- stützt auf das PatientenG eine zivilrechtliche Angelegenheit. Dieses Gesetz si eht nämli ch in § 1 Abs. 3 ausdrücklich einen Vorbehalt bezüglich Gesetz-
gebung über den Straf- und Massnahmenvollzug vor. Nachfolgend ist kurz auf den Massnahmenvollzug einzugehen. 6. a) Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldig- ten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnah- men vorzeitig anzutreten. Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die be- schuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an (Art. 236 Abs. 4 StPO). Anpassungen im Verlauf des Vollzuges sind generell von der Vollzugsbe- hörde anzuordnen, sofern sich diese innerhalb des ursprünglichen Zwecks der Massnahme bewegen und sich die neue Massnahme in den Rahmen der Behandlung einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist. Nach Auffas- sung des Bundesgerichts ist die Vollzugsbehörde besser in der Lage, die Notwendigkeit von Modifikationen des Vollzugs zu beurteilen (BSK StGB I- Heer, 3. Auflage, Art. 56 N 93). Im Kanton Züri ch i st das Amt für Justi zvoll- zug für di e D urchführung des vorzeitigen Massnahmenvollzuges zuständig. Die Bestimmungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug und die Re- gelungen der Vollzugsreinrichtungen sind anwendbar (§ 22 Abs. 2 JVV). Der Beschuldigte wird mittels eines sogenannten Behandlungsvertrages an The- rapien und deren Ziele gebunden (§ 72 JVV; § 22 Abs. 2 JVV). Dies ge- schah auch vorliegend. Die Klinik ist gegenüber dem Amt für Justizvollzug meldepflichtig (act. 11/Behandlungsplan Teil II; act. 11/Verfügung des Amtes für Justi zvollzug vom 29. Juni 2015). Erweist sich eine Massnahme als nicht geeignet, stellt dies das Amt fest und regelt die Einstellung des vorzeitigen Vollzugs. Es beantragt der Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO die Aufhebung des vorzeitigen Vollzugs und die Verfahrensleitung trifft die er- forderlichen Sicherungsmassnahmen (§ 22 Abs. 3 JVV). b) Vorliegend ergibt sich aus dem strafrechtlichen Gutachten, dass u.a. eine längerfristige antipsychotische Medikation einen zentralen Punkt der Be- handlung des Beschwerdeführers bildet. Es gilt zu beachten, dass das Massnahmenrecht nicht so sehr auf eine Heilung, sondern auf eine Verbes- serung der Legalprognose abzielt (BSK StGB I-Heer, 3. Auflage, Art. 59 N 86). Die Zwangsmedikation eines Beschuldigten/Verurteilten lässt sich
daher nicht mit dem Interesse Dritter am gebotenen Schutz vor dem Straftä- ter begründen. Dieser Schutz kann auch dadurch gewährleistet werden, dass er unbehandelt im Massnahmenvollzug verbleibt (BSK StGB I-Heer, 3. Auflage, Art. 59 N 85). Das Bundesgericht führte zur Anordnung der Zwangsmedikation im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 43 StGB aus, wenn bereits bei der Anordnung der Massnahme feststehe, dass zur Behandlung des Täters eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten unumgänglich sei, werde der Strafrichter dies - zumi ndest in den Urteilserwägungen - ausdrücklich festhalten. Es sei aber auch denkbar, dass die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation sich erst im Verlaufe des Massnahmenvollzugs heraus- stelle. Diesfalls seien die Vollzugsbehörden zu deren Anordnung zuständig, soweit sie dem Zweck der Massnahme entspreche und sie sich in den Rah- men der Behandlung einfüge, wie er im Strafurteil vorgezeichnet sei. Einer zu weitgehenden Anwendung der Zwangsmedikation durch die Vollzugsor- gane werde dadurch ein Riegel geschoben, dass sie nur zum Zuge kommen dürfe, soweit sie zur Durchführung der im Strafurteil vorgezeichneten Be- handlung unter medi zi ni schen Gesi chtspunkten unumgängli ch sei . Bei Ein- haltung dieser Voraussetzung stehe eine von den Vollzugsbehörden verfüg- te Zwangsmedikation auch nicht im Widerspruch zum Legalitätsprinzip. Das Bundesgerichts habe erklärt, dass Art. 43 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage auch für die zwangsweise Medikamentierung bilde, wenn dabei die Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik beachtet werden (BGE 130 IV 49 Erw. 3.3 unter Verweis auf BGE 127 IV 154 Erw. 3 d). Inzwi schen wurde zwar das Strafrecht revidiert, aber das Bundesgericht bezeichnet nach neue- rer Rechtsprechung auch Art. 59 StGB als ausreichende gesetzliche Grund- lage für ärztliche Zwangsmassnahmen (vgl. BGer 5A_96/2015 Urteil vom 26. Februar 2015, Erw. 4.1.; BSK StGB I-Heer, 3. Auflage, Art. 59 N 84). Nach diesem Exkurs ist nachfolgend zu prüfen, ob eine Zwangsmedikation gestützt auf das PatientenG vorliegend möglich ist.
Grundlage, die mit §§ 24 ff. PatientenG gegeben ist (BGer 5A_792/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), eine umfassende Interessenabwägung. Ne- ben den kantonalen Regelungen sind auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremd- gefährdung. In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch die Nebenwirkun- gen einer solchen zwangsweisen Behandlung (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.1; BGE 130 I 16 E. 4 und 5). c) Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob gestützt auf § 26 Abs. 2 PatientenG eine Zwangsmassnahme angeordnet werden kann. Die Vorinstanz hat dies sowohl hi nsi chtli ch § 26 Abs. 2 lit. a PatientenG als auch hinsichtlich § 26 Abs. 2 lit. b PatientenG bejaht. 8. a) Vorgängig stellt sich die Frage, auf welche medizinischen Akten das Ge- ri cht, die Klinikärzte und der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zwangsmedikation erforderlich ist, abstel- len dürfen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er noch nicht rechtkräftig verurteilt sei. Auf das strafrechtliche Gutachten dürfe nicht abgestellt wer- den, da auch dieses Gegenstand der Berufung sei. b) Die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verbietet es, jemanden vor einem rechtskräftigen Straf- urteil zwangsweise zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder eine freiheitsent- ziehenden Massnahme einzuweisen. Der vorzeitige Antritt einer Strafe oder Massnahme setzt deshalb ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus (BSK StPO-Härri, Art. 236 N 9). Der vorzeitige Straf- oder Massnahmeantritt soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resoziali- sierung im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs geboten werden
können (BGE 133 I 270 Erw. 3.2.1 S. 277). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psy- chi schen Störung i n Zusammenhang steht und (b) zu erwarten i st, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung ei ner Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Dies geschah auch vorliegend und die Gutachter empfahlen – wie bereits erwähnt – eine stationäre Massnahme gestützt auf Art. 59 StGB (vgl. Ziffer 1 vorstehend). c) Wie bereits dargelegt, tritt der Beschuldigte mit dem Eintritt in die Voll- zugsanstalt seine Massnahme an (Art. 236 Abs. 4 StPO). Der Beschwerde- führer hat ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt gestellt, wobei sich die Anordnung der Massnahme nur mit diesem Gutachten begründen lässt. Der Beschwerdeführer kann nicht aus dem Gutachten seinen Profit ziehen und einerseits die angenehmere Variante – die Massnahme – dem Strafvoll- zug vorziehen (vgl. act. 20 Ziffer 1), andererseits aber, die im Gutachten ge- wonnenen medizinischen Erkenntnisse in Frage stellen. Überdies betreffen die medizinischen Ausführungen zur Feststellung der Diagnose die Un- schuldsvermutung ni cht. Es i st somi t ni cht zu beanstanden, wenn si ch Dr. F._____ (vori nstanzli cher Gutachter) nebst seinen eigenen Erkenntnis- sen auch auf das strafrechtliche Gutachten abstützt. Unabhängig von die- sem Gutachten hat die psychiatrische Kli nik B._____ bereits selbst erstellte medizinische Akten über den Beschwerdeführer. Auf diese kann die Klinik zweifellos zurückgreifen. Sie selbst hatte bei früheren Klinikaufenthalten des Beschwerdeführers (vgl. nachstehende Ausführungen) die entsprechenden Diagnosen gestellt. 9. a) Die Gutachter im Strafverfahren diagnostizierten eine chronische parano- id-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit Residualsymptomatik
und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) (act. 11/Gutachten S. 31 und S. 44). Der Beschwerdeführer ist der Psychiatrischen Klinik B._____ von sei nen früheren Aufenthalten bekannt. Ab 2006/2007 erfolgten dort stationäre Auf- enthalte. Im Zeitraum 1999 bis 2007 war er mindestens 14 Mal psychiatrisch hospitalisiert, teilweise per fürsorgerischer Freiheitsentziehung (heute für- sorgerische Unterbringung) (act. 11/Stellungnahme der Klinik zur Beschwer- de S. 2). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führte di e Kli ni k aus, sie gingen psychiatrisch-diagnostisch bei Herrn A._____ von einer seit langer Zeit bestehenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F.20.2) aus, wobei sich in den letzten Jahren zusätzlich eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10; F.10.2) entwickelt habe. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf einen gleichzeitig bestehenden und über einen längeren Zeitraum betriebenen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepi nen (IC D-10: F13.1) (act. 11/Stellungnahme der Klinik zur Beschwerde S. 1). Es scheine ab 2007, nun mit einer 100% IV-Rente, zu ei ner Beruhi gung i m Krankhei tsver- lauf gekommen zu sein, jedenfalls sei es offenbar zu keinen weiteren Hospi- talisationen gekommen. Dennoch dürfte Herr A._____ wei terhi n an Symp- tomen, insbesondere residualer Art, wie Interessenmangel, Antriebsarmut, Affektstörung und die Ausbildung kognitiver Defizite, aber auch fluktui erend bestehendem Wahnerleben gelitten haben. Bei weiterhin fehlendem Krank- hei tsbewusstsei n sei es erschwerend i nzwi schen zu ei nem zunächst schäd- lichen Alkoholgebrauch gekommen, der zuletzt in eine Abhängigkeit geführt habe. Verschiedentlich fänden sich auch Hi nwei se auf ei nen schädli chen Gebrauch von Benzodiazepinen. Insgesamt sei die Suchtproblematik bei ei- nem Teil der psychopathologischen Phänomene als sicherlich (mit- )verursachend anzusehen bzw. es sei von wechselseitigen Beeinflussungen auszugehen (act. 11/Stellungnahme der Klinik zur Beschwerde S. 2). Auch Dr. F._____ erwähnte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, aus seiner Sicht bestehe eine paranoide Schizophrenie. Im weiteren wies er auf eine Alkoholabhängigkeit mit zur Zeit bestehender Abstinenz und auf
den anamnestisch bestehenden schädlichen Gebrauch von Benzodiazepi- nen hin (act. 12 S. 2). Aus den in den Akten liegenden Verlaufsberichten gibt es mehrere Anzei- chen für Verfolgungswahn, Verschwörungstheorien, paranoide Gedanken (vgl. act. 11/Verlaufsbericht Berufsgruppe Pflege, Einträge vom 3.7.2015 14:21; 4.7.2015 14:57; 6.7.2015 19:50; 8.7.2015 20:53; 10.7.2015 21:06; 11.7.2015 21:22; 13.7.2015 21:25; 23.7.2015 15:26; 29.7.2015 12:16). Die Klinikärzte führten in ihrer Stellungnahme aus, es ergäben sich in den teil- weise sehr weitschweifigen und ideenflüchtigen Äusserungen gegenüber dem Pflegepersonal deutliche Hinweise auf Wahnsymptomatik mit Verfol- gungs- und Verschwörungsideen (act. 11/Stellungnahme zur Beschwerde S. 4). Auch di e Gutachter im Strafverfahren stellten wahnhaftes Erleben beim Exploranden fest (act. 11/Gutachten S. 36). Für Dr. F._____ war im Gespräch mit dem Beschwerdeführer lediglich ein Hinweis auf ein beste- hendes Misstrauen des Beschwerdeführers erkennbar (act. 12 S. 3). b) Unabhängig von der konkreten Diagnose bzw. Klassifikation der Krank- hei t muss aufgrund des Gutachtens von D r. F._____ und der übrigen medi- zinischen Akten von einer psychischen Störung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Störungen eine IV-Rente erhält (vgl. act. 11/Gutachten S. 44). Diese Störung soll behandelt werden. 10. a) Eine Zwangsmedikation für die Behandlung einer psychischen Erkran- kung ist, wie bereits erwähnt, u.a. dann zulässi g, wenn damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abge- wendet werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. b PatientenG). b) D i e Ärzte führten i n i hrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, bei den Kontaktaufnahmen durch das Behandlungsteam falle insgesamt auf, dass Herr A._____ sich meist über den Aufenthalt und verschiedene Umstände beschwere und schnell Beleidigungen ausspreche. Dabei komme schnell ei- ne paranoid-misstrauische Stimmungslage mit phasenweise unterschwelli-
ger Gespanntheit und Gereiztheit zum Ausdruck, die teilweise auch verbal aggressives Verhalten beinhalte. In der Patientengruppe sei Herr A._____ kaum integriert. Er ecke durch seine Art und Weise bei den meisten Mitpati- enten an, welche ihm häufig aus dem Weg gingen oder ihn zurechtwiesen. Allerdings sei es Herrn A._____ in Konfliktsituationen bisher möglich gewe- sen, sich rechtzeitig zurückzuziehen (act. 11/Stellungnahme der Klinik zur Beschwerde S. 3). Ferner wird in den medizinischen Unterlagen der Klinik erwähnt, in Konfliktsituationen ziehe sich der Beschwerdeführer zurück. Als er von einem Patienten tätlich angegriffen worden sei, habe er die Situation verlassen (act. 11/Behandlungsplan II S. 8). Daraus ergibt sich klar, dass keine unmittelbare Gefahr für Dritte besteht. Es wird zwar attestiert, dass er sich immer wieder leicht erregbar und reizbar zei gt und schnell laut und ver- bal aggressiv werden kann (act. 11/Stellungnahme der Klinik zur Beschwer- de S. 3); dies allein genügt aber nicht. Hinweise auf eine unmittelbare Fremdgefährdung fi nden si ch auch in den medizinischen Verlaufsberichten ni cht. Das Gegenteil ist der Fall. Wird doch hier jeweils ausdrücklich eine akute Fremdgefährdung verneint (act. 11/Verlaufsbericht Berufsgruppe Ärz- te, Einträge vom 15.7.2015 14:56; 5.11.2015 13:56; Verlaufsbericht Berufs- gruppe Pflege, Eintrag vom 22.10.2015 16:13). Die Klinikärzte erwähnten ferner, in der Gesamtbetrachtung gingen sie davon aus, dass bei Herrn A._____ neben deutlichen kognitiven Störungen ein in seiner Ausprägung schwankendes, aber chronifiziertes Wahnsystem mit Verfolgungs- und Ver- schwörungsideen und daraus resultierendem grossen Misstrauen bestehe, was ihn erheblich in seiner Realitätswahrnehmung beeinträchtige und bei ihm immer wieder zu Zuständen mit starker Gespanntheit und Gereiztheit führe. Aus psychi atri scher Sicht sei es nicht zu verantworten, dass diese schwerwiegende Erkrankung nicht ausreichend medikamentös behandelt werde. Herr A._____ gefährde damit nicht nur seine eigene psychische Ge- sundheit, da ohne antipsychotische Behandlung prognostisch eine zuneh- mende Verschlechterung zu erwarten sei, sondern es bestehe aufgrund der (oben) geschilderten Krankheitssymptome und unter Berücksichtigung der Umstände des gravierendsten Anlassdelikts (Gefährdung des Lebens) ein
deutliches und anhaltendes Risiko erheblicher fremdaggressiver Handlun- gen. Somit sei dem Risiko von erneuten Straftaten, welche ja zur Anordnung des hiesigen Aufenthalts Anlass gegeben hätten, nur durch eine adäquate antipsychotisch wirksame medikamentöse Behandlung zu begegnen (act. 11/Stellungnahme der Klinik zur Beschwerde S. 3-4). Drittgefährdung wird hier im Rahmen der Legalprognose beurteilt, was wie bereits früher ausgeführt, im vorliegenden Verfahren nicht von Interesse ist. An anderer Stelle wurde von der Klinik ausgeführt, der Beschwerdeführer beeinträchtige mit seinem Verhalten auch die Gesundheit der mit ihm auf der Station unter- gebrachten Patienten (act. 11/Anordnung einer antipsychotischen Behand- lung S. 1). Konkretisiert wird aber diese Gesundheitsgefährdung nicht. Auf eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter lässt sich deshalb daraus ni cht schli essen. D er Gutachter D r. F._____ bejahte eine ernsthafte Gefahr für Dritte und verwies diesbezüglich auf die seiner Meinung nach schlüssi- gen und überzeugenden Vorakten. Sei nen Ausführungen lässt sich aber auch ni cht entnehmen, dass mit der medikamentösen Behandlung des Be- schwerdeführers eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Le- ben Dritter abzuwenden wäre. Dr. F._____ weist lediglich auf ein anhalten- des Risiko für fremdaggressives Verhalten hi n (act. 12 S. 2). Sowohl die Klinikärzte als auch Dr. F._____ begründen demnach die Fremdgefährdung im Hinblick auf die Legalprognose. Eine Zwangsmedikation lässt sich daher nicht gestützt auf § 26 Abs. 2 lit. b PatientenG anordnen. Die Vorinstanz geht demnach zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen von § 26 Abs. 2 lit. b PatientenG erfüllt sind. c) Somit bleibt noch zu prüfen, ob die Voraussetzung der medizinischen In- dikation in Kombination mit einer fehlenden milderen Massnahme erfüllt ist (§ 26 Abs. 2 lit. a PatientenG). 11. a) Die Klinikärzte führten in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, die Aufnahme am 1. Juli 2015 wie auch die weitere therapeutische Zusammen- arbeit gestalte sich aufgrund der Verweigerung jeglicher Mitarbeit von Herrn A._____ schwierig. Er habe mi t weni gen Ausnahmen Gespräche mit der fall-
führenden Psychologin und dem Oberarzt abgelehnt. Als Grund gebe er an, dass er nichts mit den Ärzten und Psychologen zu tun haben möchte, er ha- be ni chts mit ihnen zu besprechen. In den wenigen durchgeführten Gesprä- chen sei es inhaltlich darum gegangen, dass er sich von der Justiz aber auch der Klinik ungerecht behandelt fühle, da er seiner Meinung nach dem vorzeitigen Massnahmeantritt nicht zugestimmt habe. Ihm sei etwas unter- geschoben worden. Er benötige kein Hilfe, er regle seine Angelegenheit selbst (act. 11/Stellungnahme zur Beschwerde S. 2-3). Die Klinikärzte erwar- ten von einer medikamentösen Behandlung, dass sich die Krankheitssymp- tome von Herrn A._____ verbessern, es insbesondere zum Rückgang der Wahnthematik mit Verminderung des Leidensdrucks komme, und er mehr Ei nsi cht i n sei ne Erkrankung gewi nne sowie die Fähigkeit zu einem adäqua- teren Verhalten im Alltag und im Umgang mit anderen Menschen entwickle. Dadurch werde es auch mögli ch sei n – so die Ärzte –, die Gefahren und Ri- siken, denen er sich durch eine unzureichende Behandlung aussetze, bes- ser mit ihm zu besprechen und notwendige therapeutische Massnahmen zu planen sowie eine Zukunftsperspektive etablieren zu können (act. 11/Stellungnahme zur Beschwerde S. 4). Auch der Gutachter D r. F._____ befürwortet eine länger andauernde medi- kamentöse Behandlung. Es gebe – so der Gutachter – deutliche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer zuletzt immer weniger in der Lage gewe- sen sei, sein Leben selbständig zu organisieren. Es sei in Richtung Verwahr- losung gegangen. Bei fehlender Behandlung sei er auch der Meinung, dass eine ungünstige Prognose bestehe bzw. diese noch ungünstiger werde. Es sei mit einer zunehmenden Zustandsverschlechterung und weiterer Chroni- fizierung zu rechnen. Ein Grund für eine längerdauernde medikamentöse Behandlung sei natürlich das anhaltende Risiko für fremdaggressives Ver- halten (act. 12 S. 4). b) Der Beschwerdeführer steht Medikamenten völlig abwehrend gegenüber. So führte er vor Vorinstanz aus, er habe keine Medikamente nötig bzw. er vertrage starke Medikamente überhaupt nicht. Diesbezüglich verwies er auf
seine früheren Erfahrungen mit Medikamenten (Protokoll Vori nstanz S. 8-9). Einer freiwilligen medikamentösen Therapie ist er demnach zur Zeit ni cht zugänglich. Er verweigert aber nicht nur die Einnahme von Medikamenten. So nimmt er Gesprächsangebote nur punktuell wahr mit inhaltlicher Ein- schränkung auf konkrete Anliegen wie beispielsweise zahnärztliche Versor- gung. An den verschiedenen Therapieangeboten (Arbeits-, Ergo- und Sport- therapie) nimmt er unregelmässig teil. Testpsychologische Abklärungen, teilweise auch medizinische Untersuchungen lehnte er ab (act. 11/Stellungnahme zur Beschwerde S. 3). Er selbst führte vor Vo- rinstanz aus, sich mit dem Leben in der Klinik zu arrangieren. Mit den Pfle- gern verstehe er sich so weit gut und mit den Ärzten habe er nichts zu tun (Protokoll Vori nstanz S. 7-8). c) Bi s anhi n muss demnach die Massnahme als nicht durchführbar betrach- tet werden. Die Klinikärzte erhoffen sich aber, dass durch die Medikamen- teneinnahme eine gemeinsame Basis erreicht wird. Die aktuelle Situation erweist sich als "Treten auf der Stelle" (Protokoll Vori nstanz S. 9). Bezweckt wird demnach auch die Umsetzung des Behandlungsplanes, wie er auf- grund des Massnahmenvollzuges verlangt wird (vgl. act. 11/Behandlungs- plan I bzw. Behandlungsplan II) bzw. es gilt, wie die Klinikärzte sagen, not- wendige therapeutische Massnahmen zu planen sowie eine Zukunftsper- spektive zu etablieren (vgl. Ziff. 11a vorstehend). Dies wäre wiederum ein Grund für eine massnahmeindizierte Zwangsmedikation, was vorliegend nicht interessiert. d) Anders verhält es sich mit der Gefährdung des Gesundhei tszustandes des Beschwerdeführers. Es besteht die Gefahr einer Verschlechterung sei- nes psychischen Zustandes bzw. einer Chronifizierung. Dr. F._____ weist überdies auf eine beginnende Verwahrlosung hin (act. 12 S. 4). Weder Dr. F._____ noch die Klinikärzte erwähnten aber ein akut psychotisches Zu- standsbild. So führten die Klinikärzte in ihrer Stellungnahme aus, Herr A._____ zeige aktuell keine Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen, abgesehen von einer verzerrt-verkennenden Wahrnehmung bestimmter si-
tuativer Gegebenheiten. Die Stimmungslage sei dysthym misstrauisch. Er zeige sich immer wieder leicht erregbar und reizbar, könne schnell laut und verbal aggressiv werden. Gleichwohl wirke er im Affekt verflacht bei leichter Steigerung von Antrieb und Psychomotorik (act. 11/Stellungnahme der Klinik S. 3). Im Gespräch mit Dr. F._____ ergibt sich lediglich ein Hinweis auf das bestehende Misstrauen und die damit verbundene Wahnsymptomatik (act. 12 S. 3). Unbestrittenermassen besteht aufgrund der Legalprognose, die sich durch eine medikamentöse, aber auch therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers verbessern lässt, ein öffentliches Interesse an einer Behandlung. Es handelt si ch um einen schweren Eingriff in die persönliche Integrität des Beschwerdeführers. Zu berücksichtigen ist aber, dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (vgl. dazu auch act. 11/Verlaufsbericht Berufsgruppe Ärzte erwähnt unter Ziffer 10b) besteht und er noch ni cht rechtskräftig verurteilt wurde. Ferner sieht Oberarzt Dr. E._____ die Dring- lichkeit der medikamentösen Behandlung einzig darin, dass das therapeuti- sche Konzept nicht durchgeführt werden kann; er spricht vom "Treten auf der Stelle" (Protokoll Vori nstanz S 9). Die Gefahr der Chronifizierung der psychi schen Erkrankung steht nicht im Vordergrund der Anordnung der Zwangsmedikation, vielmehr ist dies die Zugänglichkeit des Beschwerdefüh- rers zu ergänzenden Therapien, um damit langfristig eine Resozialisierung zu ermöglichen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Zwangs- medikation erweist sich mit dem Sicherungs- und Heilungszweck vereinbar, allerdings ist der Zeitpunkt für die Anordnung der Zwangsmedikation ge- stützt auf das PatientenG verfrüht. Die Gefahr einer Chronifizierung für si ch allein, ohne aktuelle Anzeichen von Bewusstseins- oder Orientierungsstö- rungen genügt ni cht. Dem Beschwerdeführer steht ein Therapieangebot zur Verfügung, dass er nutzen sollte. Nimmt er daran nicht teil, wird sich die Kli- ni k an das Amt für Justi zvollzug zu wenden haben, welches die notwendigen Schritte einlei ten wird. So kann zum Beispiel das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer die Weisung erteilen, bestimmte Medikamente einzu- nehmen, ansonsten die Aufhebung der vorzeitigen Massnahmevollzugs dro- he. Im Übrigen wäre es auch möglich, dass der Strafrichter im Fall einer
Verurtei lung gestützt auf das Gutachten, welches bereits eine Zwangsmedi- kation erwähnt, eine solche in seinem Entscheid vorsieht. e) Aktuell bedarf der Beschwerdeführer somit keiner persönlichen Fürsorge, wie dies in Art. 26 Abs. 2 lit. a PatientenG vorausgesetzt wird. Ei ne Zwangsmedikation ist unter diesen Umständen nicht zulässig. 12. Gestützt auf obige Erwägungen ist demnach die Beschwerde gutzuheissen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 25. November 2015 ist aufzuheben. 13. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten beider Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Beschwerdeführer verweist auf seine Mittellosigkeit und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. 20 S. 2). Seine Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Bereits vor Vorinstanz wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. 19 Dispositiv Zif- fer 5). Zudem war sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos und war der Be- schwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte auf rechtlichen Beistand ange- wiesen. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertreters für das Beschwerde- verfahren ein Rechtsbeistand zu bestellen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach Einreichung der Honorarnote ist der Rechtsvertreter mit separatem Beschluss zu entschädi gen.
Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s.
und sodann erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 25. November 2015 aufgehoben. Die me- dizinische Massnahme (antipsychotische Behandlung) ohne Zusti mmung gemäss Anordnung der Kli ni k vom 10. November 2015 ist ni cht zulässig. 2. Die Entscheidgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltli cher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nach Einreichung seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse entschä- digt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, den Rechtsbeistand, die Psychiatrische Klinik B._____ unter Beilage eines Doppels von act. 20 und act. 23, sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten – an das Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen, je gegen Empfangs- schei n. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1 000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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