Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. J e nt-Sørensen sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Beschluss und Urteil vom 26. Februar 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsbehandlung
Beschwerde gegen Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Februar 2016 (FF160027)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Januar 2016 das Stadtspital Triemli auf, weil sie sich von Strahlen beeinträchtigt fühle. Sie gab an, nicht mehr schla- fen zu können, denn sie werde durch elektromagnetische Wellen vernichtet. Die somatischen Abklärungen im Triemli ergaben ein unauffälliges Bild. Im Rahmen einer psychiatrischen Kurz-Begutachtung wurde die vorläufige Diagnose einer pa- ranoiden Schizophrenie gestellt. Einen für den 25. Januar 2016 vorgesehenen ambulanten Termin in der Psychiatrisch-Psychologischen Poliklinik der Stadt Zü- rich (PPZ) wollte die Beschwerdeführerin nicht wahrnehmen (act. 4/3). Daher er- folgte gleichentags die fürsorgerische Unterbringung durch Dr. med. B., As- sistenzarzt im Triemlispital, in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) (act. 4/4). 1.2 Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Ge- such um sofortige Entlassung aus der PUK (act. 1). Das Einzelgericht am Be- zirksgericht Zürich setzte der Klinik mit Verfügung vom 28. Januar 2016 Frist zur Ei nrei chung ei ner Stellungnahme und der wesentlichen Akten, lud zur Anhörung / Hauptverhandlung auf den 2. Februar 2016 vor, ordnete die Erstattung eines Gut- achtens an und bestellte Dr. med. C. als Gutachter (act. 2). Die PUK bean- tragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2016 die Ablehnung des Entlas- sungsgesuchs und stellte den Antrag, die Verhandlung i nsofern zu erweitern, als gleichzeitig über die Anordnung einer elektiven Zwangsbehandlung entschieden werde (act. 4/2). Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz erklärte die Ober- ärztin Dr. med. D._____, dass der Beschwerdeführerin der Entscheid betreffend die Zwangsbehandlung erst am 1. Februar 2016 eröffnet werden könne, da der behandelnde Arzt abwesend sei. Die Beschwerdeführerin sei i hrer Ansi cht nach aber nicht in der Lage zu verstehen, dass es sich bei der fürsorgerischen Unter- bringung und der Zwangsbehandlung um zwei verschiedene Verfahren handle, die je separat mit Beschwerde angefochten werden müssten (act. 5). Die Vor- instanz entschied daraufhin, dass die Zwangsmedikation gegebenenfalls auch
Gegenstand der Verhandlung vom 2. Februar 2016 sein werde und stellte dem Gutachter ergänzend den entsprechenden Fragekatalog zu (act. 6). Am 1. Febru- ar 2016 ordnete die Klinik die medi zi ni sche Massnahme ohne Zusti mmung an, wobei sie ab Entscheid des Bezirksgerichts für eine Dauer von 4 bis 8 Wochen vorgesehen wurde und im Abstand von einer Woche zu überprüfen sei (act. 4/6 S. 3). An der Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, weder mit der Unter- bringung noch mit der Zwangsbehandlung einverstanden zu sein (Prot. VI S. 8 und 21). Mi t Urtei l und Verfügung vom 2. Februar 2016 (vorab im Dispositiv über- geben; act. 9) wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die fürsorgerische Un- terbringung und die Anordnung der Zwangsbehandlung ab. Sie stellte fest, dass die mit Entscheid der Klinikleitung vom 1. Februar 2016 angeordnete Zwangsbe- handlung zulässig sei und ermächtigte die Klinik, die Zwangsbehandlung zu voll- ziehen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und es wurden ihr die Entscheidgebühr und die weiteren Kos- ten (i nsbes. Gutachterkosten) auferlegt (act. 13 = act. 19 = act. 21). 1.3 Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und erhob Beschwerde ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid. Er beantragt, das Urteil sei infolge fehlender Verteidigung / Verletzung von Art. 69 ZPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufzuheben, der Beschwerde sei in Bezug auf die Zwangsmedikation die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (act. 20 S. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-17). Am 17. Februar 2016 gingen zwei Schreiben der Beschwerdeführerin persönlich ein, in denen sie ebenfalls dem Wunsch auf Entlassung aus der Klinik, Ablehnung der Zwangsme- dikation, aufschiebende Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge Ausdruck verlieh (act. 24/1-2). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde das Gesuch um aufschi ebende Wi rkung abgewiesen, weil gemäss telefonischer Aus- kunft des zuständigen Assistenzarztes Dr. med. E._____ unmittelbar im An- schluss an den vorinstanzlichen Entscheid mit der Medikamentenabgabe an die
Beschwerdeführerin begonnen wurde (act. 26). Das Verfahren erweist si ch nun- mehr als spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. D er Kanton Züri ch si eht für di e Beurtei lung betreffend fürsorgerischer Unter- bri ngung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zu- ständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht, untersteht das zweitinstanzli- che Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (Art. 450f ZGB; vgl. zuletzt BGer, 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 2.1 m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Besti mmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (GOG; § 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Sowohl i m ersti nstanzli che n als auch i m zwei ti nstanzli- chen Verfahren betreffend fürsorgerischer Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) gelten somit im Kern dieselben Grundsätze und Verfahrensbestimmungen des ZGB, s o- weit das EG KESR, das GOG oder die ZPO für das zweitinstanzliche Verfahren keine Abweichung vorsieht. 2.2. Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Obergericht schriftlich (Art. 450 Abs. 3 ZGB) ei nzurei chen. Ei ne Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Nach ständiger Pra- xis der Kammer läuft die Beschwerdefrist – auch bei vorgängiger Mitteilung des Entscheids im Dispositiv (vgl. vorliegend Prot. S. 21 sowie act. 9) – erst ab Zustel- lung des begründeten Entscheids (OGer ZH, PA140023 vom 9. Juli 2014, E. 2). Die Beschwerdeführerin nahm den begründeten Entscheid am 9. Februar 2016 in Empfang (act. 17). Sowohl die Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh- rerin vom 15. Februar 2016 (act. 20) als auch die Schreiben der Beschwerdefüh- rerin, welche am 17. Februar 2016 beim Obergericht eingingen (act. 24/1-2), er- folgten fristgerecht und enthalten klare Anträge. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.
Die Tatsachen, dass Anordnungen auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbrin- gung tief in die Freiheitsrechte der betroffenen Personen eingreifen und diese an einem geistigen Gebrechen leiden, lassen es für si ch allei n noch ni cht genügen, um eine Vertretung als notwendig erscheinen zu lassen (vgl. schon BGE 107 II 314, E. 2). Es liegt bei diesen Verfahren in der Natur der Sache, dass die Be- troffenen regelmässig ein psychisch abweichendes Verhalten an den Tag legen (BSK Erw.Schutz-Geiser, Art. 450e N 29). Es zeigt sich aber immer wieder, dass auch von solchen Ei nschränkungen betroffene Personen ihre Rechte ausreichend selber wahrnehmen können. Die Bestellung einer Vertretung ist aber jeweils dann angezeigt, wenn die betroffene Person urteilsunfähig ist (ESR Komm.-Steck, Art. 450e N 13e; Bernhart, a.a.O., S. 91; BSK Erw.Schutz-Geiser, Art. 450e N 30; a.M. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 13 N 10). Dabei ist jedoch auf den relativen Charakter der Urteils(un)-fä hi gkei t hi nzuwei sen (statt vieler: BGE 134 II 235, E. 4.3.2). 3.3. Es ist demnach unter diesem Titel unerheblich, dass die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit als urtei lsunfähi g i m Si nne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB einstufte (act. 19 S. 6). Entgegen der An- si cht von Rechtsanwalt X._____ (act. 20 S. 2 f.) ist diesbezüglich auch die Aussa- ge von Dr. med. D._____ unerheblich, dass die Beschwerdeführerin i hrer Ansi cht nach nicht in der Lage sei, zu verstehen, dass hinsichtlich FU und Zwangsbe- handlung zwei separate Beschwerden zu erheben gewesen seien (act. 5). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Verhandlung vom 2. Februar 2016 offensichtlich in der Lage war, eine Rechtsanwältin beizuziehen (Prot. VI S. 11; act. 20 S. 4 f.), zeigt, dass sie im Stande gewesen wäre, eine ei- gene Vertretung für die Verhandlung zu bestellen. Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren am 6. Februar 2016 selbständig eine Vertretung bestellte (act. 21). Im Weiteren geht auch aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin hervor (vgl. bspw. act. 1; act. 24/1-2), dass es ihr möglich war/ist, geordnete und begründete Anträ- ge an das jeweils zuständige Geri cht zu stellen. Die Beschwerdeführerin war und ist in der Lage, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen. Es stellt daher keine Rechtsverletzung dar, wenn es die Vorinstanz unter diesen Vorzeichen nicht als
nötig i m Si nne von Art. 450e Abs. 3 ZGB erachtete, der Beschwerdeführerin eine Vertretung zu bestellen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.4. Selbst wenn für das erstinstanzliche Verfahren von einer zwingenden Vertre- tung i m Si nne von Art. 450e Abs. 3 ZGB ausgegangen würde, so ändert dies nichts an der vorliegenden Beurteilung. Das Recht auf Bestellung eines Beistands für das Verfahren ist Teil des in der Bundesverfassung und in der EMRK veran- kerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Botschaft Erwachsenenschut z, S. 7081; Bernhart, a.a.O., S. 91). Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, so lei- det der Entscheid aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs an einem Mangel, der im Rechtsmittelverfahren in der Regel zur Aufhebung des Entscheids führt (BGE 135 I 187, E. 2.2 m.w.H.; 125 II 464, E. 4a; vgl. auch Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 10 N 57 m.w.H.). Wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, kann der Mangel im Rechtsmittelverfahren allerdings geheilt werden (BGE 126 I 68, E. 2 m.w.H.). Wie bereits erwähnt, beurteilt das Obergericht Beschwerden betreffend für- sorgerischer Unterbringungen (Art. 426 ff. ZGB) nach den gleichen Grundsätzen und mit derselben Kognition wie die Vorinstanz (vgl. Ziff. 2.1). Die Beschwerde- führeri n i st vor Obergericht nun anwaltlich vertreten (act. 20 sowie act. 21) und er- fährt dadurch den – i hrer Ansi cht nach nöti gen – Beistand. Durch die erneute Be- urteilung der Beschwerde mit anwaltlicher Vertretung durch das Obergericht wird die behauptete Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geheilt. Insbesondere er- wächst der Beschwerdeführerin dadurch auch kein Nachteil. Im Gegenteil. Für Verfahren betreffend fürsorgerischer Unterbringung gilt das Beschleunigungsge- bot. Die Bedeutung des Entscheids erfordert es, dass die betroffene Person schnell weiss, ob die Freiheitsentziehung und die weiteren Massnahmen ange- bracht sind oder nicht (BSK Erw.Schutz-Geiser, Art. 450e N 37 ff.). Vor diesem Hi ntergrund i st auch § 71 EG KESR zu sehen, der eine Rückweisung bei Ent- scheiden betreffend fürsorgerischer Unterbringung ausdrücklich ausschliesst. Bei solch schwerwiegenden Entscheiden ist es nicht angebracht, das vorinstanzliche
Urteil wegen Gehörsverletzung aufzuheben und zur erneuten Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dadurch würde das Verfahren unnötig in die Län- ge gezogen, was mit dem Gebot der Prozessbeschleunigung schlechterdings nicht vereinbar ist. Selbst wenn also von einer – im zu beurteilenden Fall allerdings nicht vorlie- genden (vgl. Ziff. 3.3) – Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausgegangen würde, würde dieser Mangel durch die erneute obergerichtliche Beurteilung ge- heilt. Ei ne Aufhebung des vori nstanzli che n Entschei ds käme somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage. 4. Fürsorgerische Unterbringung 4.1. Weder Rechtsanwalt X._____ (act. 20) noch die Beschwerdeführerin (act. 24/1-2) begründen, wieso sie aus der Klinik zu entlassen sei beziehungswei- se wieso keine Behandlung ohne Zustimmung vorgenommen werden dürfe. Da Beschwerden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringungen nicht zu be- gründen si nd (Art. 450e Abs. 1 ZGB), erwächst der Beschwerdeführeri n jedoch dadurch kein Nachteil. 4.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person zu entlassen, wo- bei jedoch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berück- si chti gen si nd (Art. 426 Abs. 2 ZGB). 4.3. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 25. Januar 2016 fürsorgerisch unterge- bracht (act. 4/4). Sie leidet gemäss den Ausführungen des einweisenden Arztes an einer paranoiden Schizophrenie mit bestehender Selbstgefährdung (act. 4/4). Auch der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter (Prot. VI S. 12) sowie die Klinik (act. 4/2; Prot. VI S. 20 f.) diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin Ver- dacht auf eine paranoide Schizophrenie. Die Klinik hielt fest, dass ein Verdacht
auf Vergiftungsideen bestehe. Fremdanamnestisch seien Beeinflussungs- und Beeinträchtigungsideen feststellbar. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, ei nen Chip im Kopf beziehungsweise im Körper zu haben und habe anlässlich der so- matischen Abklärungen im Spital Triemli berichtet, durch elektromagnetische Wel- len vernichtet zu werden. Infolge einer wohl wahnhaft durch Vergiftungsideen be- gründeten exzessiven Flüssigkeitsaufnahme sei sie schon wiederholt in somati- schen Spitälern wegen epileptischen Anfällen bei Hyponatriämie hospitalisiert worden. Im Kontakt sei die Beschwerdeführerin misstrauisch, wortkarg und for- malgedanklich teilweise gehemmt und blockiert (act. 4/2-3 sowie act. 4/8). Auch der Gutachter bestätigte eine psychotische Symptomatik, i nhaltli che D enkstörun- gen und exzessives Wassertrinken (Prot. VI S. 10 ff.). Die misstrauische Grund- haltung geht auch aus dem Anhörungsprotokoll der Vorinstanz hervor (Prot. VI S. 8 ff.). Richtig stellte bereits die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin sich formalgedankli ch auf i hren Austri ttswunsch ei ngeengt zei gte und nähere An- gaben zu ihrer Person und ihrem Gesundheitszustand nicht machen wollte (act. 19 S. 4). Es besteht somit vorliegend kein Anlass an den übereinstimmenden Diagnosen der Fachpersonen zu zwei feln. 4.4. Die paranoide Schizophrenie fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F2 und stellt eine psychische Störung dar (vgl. dazu Bernhart, a.a.O., S. 111 ff.). Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schwächezustandes i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht (act. 19 S. 3 ff.). 4.5. Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nötig ist und ni cht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorge- rische Unterbringung in der Klinik erfolgen kann (vgl. zum Ganzen BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 22 ff.). Der Gutachter führte anlässlich der Verhandlung aus, dass sich die Be- schwerdeführerin durch das exzessive Wassertrinken aufgrund ihrer Erkrankung deutlich selbst gefährde. Sie sei krankheitsuneinsichtig. Weiter seien die Lebens- umstände der Beschwerdeführerin nicht klar. Insbesondere sei unklar, ob sie
noch über ei ne Wohnung verfüge. Eine Unterbringung erachtete er als dringend notwendig (Prot. VI S. 10 ff.). Auch die Klinik erachtete es für unmöglich, die Be- schwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt zu entlassen. Es bestehe eine Selbstge- fährdung bei Verwahrlosung und Selbstversorgungsdefizit (act. 4/2-3; act. 4/6). Eine Wasserintoxikation könne jederzeit wieder auftreten. Die Beschwerdeführe- ri n sei krankhei tsunei nsi chti g (act. 4/6). Zudem sei unklar, ob sie noch über eine Wohnung verfüge (Prot. VI S. 20). Anlässli ch der Anhörung wi es die Beschwerde- führerin auf ihre Wohnsituation angesprochen lediglich darauf hin, dass sie dies privat organisieren könne und machte keine weiteren Angaben (Prot. VI S. 9). Bei einer sofortigen Entlassung besteht die Gefahr, dass sich die Beschwer- deführerin aufgrund i hrer fehlenden Krankhei tsei nsi cht durch eine erneute Was- serintoxikation ernsthaft selbst gefährdet. Zutreffend wies die Vorinstanz auch da- rauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin – obwohl die Symptomatik schon län- ger bestehe (act. 4/7, Prot. VI S. 12 und 17) – noch nie in Therapie begeben habe (act. 19 S. 5). Bei einer Entlassung würde sie mi t hoher Wahrschei nli chkei t wei- terhin keine wirksame ambulante Hilfe in Anspruch nehmen. Zudem erscheint auch di e Wohnsi tuati on momentan gänzli ch unklar (vgl. auch act. 23/1). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin obdachlos ist, was ange- sichts der winterlichen Temperaturen gefährlich werden kann. Mildere Massnah- men als die Unterbringung in der Klinik sind keine ersichtlich. Die notwendige Be- handlung und Betreuung kann ihr nur dort gewährt werden. Anzeichen, dass die Kli ni k und i hr Behandlungsplan ni cht geei gnet sein sollen, bestehen keine. 4.6. Damit hat die Vorinstanz die Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der für- sorgerischen Unterbringung zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen nach Art. 426 ZGB sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
Für eine Zwangsbehandlung kann nur die im Behandlungsplan vorgesehene Behandlung angeordnet werden (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N 16). Der Behandlungsplan vom 26. Januar 2016 sieht eine Be- handlung mit Neuroleptika "zB Invega 6 bis 9mg/d oder Zyprexa 10 bis 20 mg/d" vor. Haldol ist ein Neuroleptikum. Die zwangsweise Anordnung der Behandlung mit Haldol ist gestützt auf den Behandlungsplan somit grundsätzlich zulässig. Die bloss beispielhafte Aufzählung im Behandlungsplan mit Invega und Zyprexa ver- hindert eine Zwangsbehandlung mit Haldol nicht. Si nn und Zweck des Behandlungsplans nach Art. 433 ZGB ist die umfas- sende Information des Patienten (bzw. dessen Vertrauensperson) über die we- sentlichen Fragen der Behandlung (BGE 133 III 121, E. 4.1.2; 134 II 235, E. 4.2). Insbesondere ist – so auch der Wortlaut von Art. 433 ZGB – über die Risiken und Nebenwirkungen der Behandlung zu informieren (vgl. auch Botschaft Erwachse- nenschutz, S. 7068). Zwar sind im Behandlungsplan, auf den die Anordnung der Zwangsbehandlung ausdrücklich verweist (act. 4/6 S. 3), die Risiken und Neben- wirkungen der Behandlung mit Invega und Zyprexa einlässlich angeführt (act. 4/5 S. 2). Auch der Gutachter wies auf die entsprechenden Risiken hin (Prot. VI S. 17). Jedoch fehlen sowohl im Behandlungsplan als auch in der Anordnung der Zwangsbehandlung Ausführungen zu den Risiken und Nebenwirkungen der Be- handlung mit Haldol. Auch machten weder der Gutachter noch der Vertreter der Klinik an der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2016 entsprechende Hinweise (Prot. VI S. 15 ff.). Eine Beurteilung der Geeignetheit und vor allem der Verhält- nismässigkeit einer Behandlung mit Haldol ist dem Gericht auf dieser Grundlage allerdings ni cht möglich. Entsprechend ist die Beschwerde gegen die Zwangsbe- handlung i n di esem Punkt zum Schutz vor unverhält ni smässi gen Ei ngri ffen gut- zuheissen und festzustellen, dass die Behandlung mit Haldol unzulässig ist. Im Übrigen sind die formellen Anforderungen an eine Behandlung ohne Zustimmung jedoch ohne Weiteres erfüllt. 5.3. Der Gutachter führte anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2016 aus, dass die Beschwerdeführerin sich selber deutlich gefährde, indem sie einerseits die Behandlung verweigere und andererseits krankheitsbedingt selbstgefährden-
de Verhaltensweisen (übermässigen Wasserkonsum) an den Tag lege (Prot. VI S. 13 ff.). Auch die Klinik bestätigt eine ernsthafte Selbstgefährdung. Die Be- schwerdeführerin lebe in einer Wahnwelt, in der sie sich von Strahlen und auch Mikrochips beeinflusst fühle. Im Alltag gefährde sie sich durch das exzessive Wassertrinken (act. 4/6). Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar und ein- leuchtend. Der Beschwerdeführerin droht ohne Behandlung ein ernsthafter ge- sundheitlicher Schaden. Von einer Gefahr für Dritte ist ni cht auszugehen. 5.4. Sowohl nach Einschätzung des Gutachters (Prot. VI S. 15) als auch der Kli- nik (act. 4/6) ist die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftig- kei t urtei lsunfähi g. Aus der Befragung der Beschwerdeführerin anlässlich der Ver- handlung vom 2. Februar 2016 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin krankhei tsunei nsi chti g zei gte und die Behandlung generell ablehnte (vgl. insbes. Prot. VI S. 19 ff.). Es war ihr nicht möglich, die bestehende Symptomatik anzuer- kennen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin – in Übereinstim- mung mit der Einschätzung der Vorinstanz (act. 19 S. 6) – nach wie vor als ur- teilsunfähig in Bezug auf ihre Behandlungsbedürftigkeit anzusehen. 5.5. Der Gutachter machte deutlich, dass eine medikamentöse Behandlung mo- mentan die einzige Möglichkeit sei, in einem einigermassen überschaubaren Zeit- raum die psychotische Symptomatik und die daraus resultierende Selbstgefähr- dung zu reduzieren bzw. zum Verschwinden zu bringen. Die vorgeschlagene und auf dem Behandlungsplan fussende Zwangsbehandlung sei dazu zweifellos ge- eignet. Das vorgeschlagene Medikament Invega habe eine gewisse Depotwir- kung, während Zyprexa in erster Linie eine gewisse dämpfende Wirkung habe. Unerwünschte Nebenwirkungen bei Zyprexa sei regelmässig eine Gewichtszu- nahme; bei Invega werden Unruhesymptome berichtet, was bei einer Behandlung mit Neuroleptika jedoch klassisch sei. Die Gefährdung der Beschwerdeführerin durch Nebenwirkungen der Medikation sei gegenüber der zu erwartenden und erwünschten Behandlungsfolgen jedoch zu vernachlässigen (Prot. VI S. 15 ff.). Anlässlich ihrer Befragung äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht näher zur vorgeschlagenen Behandlung. Sie wies diese lediglich pauschal zurück (Prot. VI S. 18 ff.) .
Die Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Medikation mit Invega oder Zyp- rexa können in Anbetracht des Nutzens für die Beschwerdeführerin als relativ ge- ring bezeichnet werden. Die geschilderten Konsequenzen einer fehlenden Be- handlung wiegen eindeutig schwerer. Die Zwangsbehandlung erweist sich auf- grund der eindeutigen Einschätzung des Gutachters (Prot. VI S. 15 ff.) sowie der klaren Stellungnahme der Klinik (vgl. insbes. act. 4/6) als notwendig. Weniger ein- schneidende Behandlungsmöglichkeiten sind momentan nicht ersichtlich. Schliesslich hat auch die Beschwerdeführerin selbst ein überwiegendes Interesse an einer wirksamen Behandlung. Damit ist die vorgesehene Zwangsbehandlung mit Invega (6-9 mg/d) oder Zyprexa (10-20 mg/d) für die einstweilige Dauer von vier bis acht Wochen verhältnismässig. Für die zwangsweise Behandlung mit Haldol ist auf die obenstehenden Ausführungen (vgl. Zi ff. 5.2) zu verweisen. 5.6. Damit hat die Vorinstanz die Beschwerde auch hinsichtlich der vorgesehe- nen Zwangsbehandlung zu Recht abgewiesen. Zu den diesbezüglichen vo- rinstanzlichen Erwägungen äussert sich der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin in seiner Beschwerdeschrift nicht (vgl. act. 20). Die Voraussetzungen nach Art. 434 ZGB sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Kostenfolgen 6.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfah- ren kostenpflichtig. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidge- bühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse geht aus den vor Obergericht eingereichten Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführe- ri n nach eigenem Bekunden keiner Arbeit nachgeht und nicht über genügend Geld verfügt, um für i hren Lebensunterhalt aufzukommen (act. 23/3). Aus der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin damals über ein steuerbares Einkommen von Fr. 44'300.– und über kein Vermögen verfügte. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Zahlen nicht verändert, sondern eher verschlechtert haben dürften. Damit ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, zumal sie offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben ih-
rem Lebensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen und ihre Beschwerde zudem ni cht von Vornherei n aussi chtslos erschi en. Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. i ur. X., zusätzli ch ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist vom Kanton angemessen zu entschä- digen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Sie ist festzusetzen, nachdem der Beistand eine Aufstellung über seine Bemühungen und Barauslagen eingereicht hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV i.V.m. § 22 AnwGebV). Die Festsetzung erfolgt dabei nach den Grundsätzen der §§ 4 ff. AnwGebV und nicht im Stundentarif. Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der von Rechtsanwalt X. eingereichten Honorarnote (act. 23/5) erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von total Fr. 1'158.85 (Fr. 1'000.– + Fr. 73.– Spesenentschädigung + Fr. 85.85 [8 % MwSt. auf Fr. 1'073.–]) als angemessen. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand bestellt. 2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im vorli egenden Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'073.– zuzügli ch Fr. 85.85 (8 % MwSt. auf Fr. 1'073.–) , also total Fr. 1'158.85 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde betreffend die fürsorgerische Unterbringung wird abgewie- sen. 2. Die Beschwerde betreffend die Anordnung medizinischer Massnahmen oh- ne Zustimmung wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die zwangsweise Behandlung mit Haldol nicht zulässig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden der Be- schwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspfli c ht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Rechtsbeistand, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Züri ch, 10. Abtei lung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- tel fri st an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
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