Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Urteil vom 25. Oktober 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin, sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 4. Oktober 2016 (FF160203)
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 27. September 2016 in der Psychi atri schen Universitätsklinik Zürich (PUK). Die Einweisung erfolgte mit- tels fürsorgerischer Unterbringung und wurde von D r. med. B._____ angeordnet, welcher am besagten Tag als Notfallpsychiater amtete und aufgrund einer Gefah- renmeldung zur Wohnung der Beschwerdeführerin ausgerückt war. Gemäss Ein- weisungsprotokoll soll die Beschwerdeführerin von i hrer Wohnung aus Blumen- töpfe auf die Strasse geworfen haben. Beim Eintreffen der Polizei habe sie die Türe ni cht aufgemacht, weshalb die Beamten durch ei n Fenster i n di e Wohnung hätten einsteigen müssen. In der Folge habe sie Gegenwehr geleistet und dabei die Polizisten beleidigt und bespuckt. Sie sei agitiert und verbal aggressiv aufge- treten, habe si ch hemmungs- und distanzlos verhalten und paranoide Äusserun- gen gemacht. Bei i hr sei ein Blutalkoholgehalt von 1.3 Promille festgestellt worden (act. 5/3). 1.2. Am 28. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Zürich (fortan: Vorinstanz) Beschwerde gegen die für- sorgerische Unterbringung (act. 1). Am 4. Oktober 2016 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. C._____ das Gutachten erstattete und die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der PUK angehört wur- den (Prot. Vi S. 7 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin i m Anschluss an di e Verhandlung im Dispositiv eröffnet (Prot. Vi S. 23; act. 7 Disp.-Ziff. 4) und hernach in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 9 = act. 14, nachfolgend zitiert als act. 14). 1.3. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 (Datum Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich um sofortige Ent- lassung aus der PUK und erhob damit sinngemäss Beschwerde gegen den Ent- scheid der Vorinstanz vom 4. Oktober 2016 (act. 15). Am 13. Oktober 2016 reich- te sie eine weitere Eingabe ein (act. 16). Um i hr die umfassende Wahrung ihrer
Interessen zu ermöglichen, wurde sie mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 17). Am 17. und 19. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Schrei ben i ns Recht (act. 19-20). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-12). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 1.5. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 wehrte sich die Beschwerde- führerin sinngemäss auch gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2016, mit welchem ihre Beschwerde gegen die von der PUK am 6. Oktober 2016 angeordnete medizinische Zwangsbehandlung abgewiesen wur- de. Über die Beschwerde gegen die medizinische Zwangsbehandlung wird in ei- nem separaten Verfahren mit der Prozess-Nr. PA160031 zu entscheiden sein. 2. Zur Beschwerde 2.1. Gegen einen ärztlich angeordneten Unterbringungsentscheid nach Art. 426 ZGB kann innert 10 Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erho- ben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Behandlung dieser Beschwerde zuständig. 2.2. Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Entscheides wurde der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2016 zugestellt (act. 11). Die Rechtsmittelfrist ist daher am 17. Oktober 2016 abgelaufen. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10., 13. und 17. Oktober 2016 (act. 15, 16 und 19) erfolgten somit rechtzeitig. Entsprechend i st zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unter- bringung erfüllt sind. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2016 wurde hingegen erst am 18. Oktober 2016 bei der schweizerischen Post aufge- geben (vgl. act. 20 drittes Blatt). Sie erfolgte somit nach Ablauf der Rechtsmittel- frist, weshalb sie unbeachtet zu bleiben hat.
genden Unterlagen wurde die Beschwerdeführerin vor der aktuellen Einweisung bereits 17 Mal in der PUK stationär behandelt (act. 5/2). Am Vorhandensein einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB bestehen vorliegend kei- ne Zweifel. Die Beschwerdeführerin hat auch im Beschwerdeverfahren nichts vor- gebracht, was darauf schliessen liesse, i hr gesundheitlicher Zustand hätte sich zwi schenzei tli ch verbessert. Vielmehr wei sen auch i hre Ausführunge n i n i hren eingangs erwähnten Schreiben auf eine unveränderte Situation hinsichtlich der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erkennbaren beeinträchtigten Realitäts- wahrnehmung der Beschwerdeführerin hin (vgl. act. 15, 16 und 19). Damit liegt ei n Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vor. 3.3. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgeri schen Unterbri ngung vo- rausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch Unterbri ngung i n ei ner Ein- ri chtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die be- troffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; mithin muss die Freihei tsentzi ehung die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einer- seits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. D em Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtferti- gen (vgl. BSK Erwachsenenschut z-G EISER/ETZENSBERGER, Basel 2012, Art. 426 N 8 und N 41 f. m.w.H.; Botschaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 f.). Dennoch darf der Schutz Dritter in die Beurteilung einbezogen werden, zumal es letztlich ebenfalls zum Schutzauftrag gehört, eine kranke bzw. verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen (Botschaft Erwachsenen- schutz BBl. 2006 S. 7062 unten; so bspw. BGer 5A_607/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismäs- sig sein. Sie i st nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der be- troffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme
hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK Er- wachsenenschut z-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 3.3.1. Gemäss Einschätzung des Gutachters Dr. med. C._____ erfordert der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin eine Unterbringung in der Klinik (Prot. Vi S. 16). Die Beschwerdeführerin bedürfe der medikamentösen Behand- lung. Er gehe davon aus, dass sich i hr Gesundheitszustand im Fall einer soforti- gen Entlassung verschlechtere. Dies deshalb, weil die Patientin die Medikation kurzfristig absetzen könnte – wovon auszugehen sei – und dann i m mani schen Zustandsbild zu verharren drohe. Die Medikation wirke sich auch positiv auf den Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin aus. Dieser spiele eine wichtige Rolle im Zusammenhang mi t der psychi schen Erkrankung und i nsbesondere mit dem ag- gressiven Verhalten. Der übermässige Alkoholkonsum führe zu einem vermehrten Antrieb und zu einer Impulslastigkeit. Die Beschwerdeführerin sei jeweils unter Al- koholeinfluss gestanden, als sie aufgegriffen und in die Klinik eingewiesen worden sei. Mit der Grunderkrankung einer Psychose, dem manischen Wahn und der pa- ranoiden Verarbeitung könne es sehr schnell zu einer Eskalation mit Fremdge- fährdung kommen. Die Risiken seien unberechenbar. Im Falle einer sofortigen Entlassung bestehe daher ein erhebliches Risiko, dass es – wie bereits im Okto- ber / November 2015 – sehr schnell wieder zu Konflikten und entsprechend fremdaggressivem Verhalten komme. Die entsprechenden Risiken liessen sich nur durch eine medikamentöse und therapeutische Behandlung der psychi schen Störung und v.a. der Alkoholproblematik eingrenzen. Ausserhalb eines stationä- ren Settings sei das allerdings schwierig, weil die Medikation erst etabliert werden müsse. Vor allem am Anfang müsse die Medikamenteneinnahme regelmässig er- folgen (Prot. Vi S. 16-20) 3.3.2. Der an der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2016 als Vertreter der Klinik anwesende Assistenzarzt D._____ schloss si ch den Ausführungen des Gutachters an. Ergänzend führte er aus, die Beschwerdeführerin weise aktuell ein schizomanisches Zustandsbild auf, was eine massive Angetriebenheit und eine Reduktion des kritischen Wahrnehmungsvermögens bedeute. Dies erkläre auch, weshalb sie aufbrausend sei und ständig dazwischen rede. Bei einer sofortigen
Entlassung würde si ch der Ei nweisungsgrund der Fremdgefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit bald wiederholen, beispielsweise wenn die Beschwerdeführe- rin aufgrund der Kündigung ihrer Wohnung in weitere Schwierigkeiten geraten würde. Gegenüber der Polizei habe sie erwähnt, sie würde das Haus anzünden oder eine Bombe hochgegen lassen. Da sie freiwillig keine Medikamente ein- nehme, sei es schwierig mit ihr zu arbeiten. Im gegenwärtigen Zustand sei es fast unmöglich, mit der Beschwerdeführerin ein normales Gespräch zu führen. Eine Zwangsbehandlung sei ein Thema, zuerst müsse aber das schizomanische Zu- standsbild behoben werden. Unbehandelt könne ein solcher Zustand mehrere Monate dauern (Prot. Vi S. 20-22). 3.3.3. Gestützt auf die Ausführungen der involvierten Fachpersonen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine besondere Schutzbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin zu bejahen. Ihr Krankheitsbild bedarf der Behandlung, insbe- sondere in medikamentöser Hinsicht. Wie Dr. med. C._____ ausführte, droht an- dernfalls ein Verharren im mani schen Zustandsbi ld. Die behandelnden Klinikärzte sowie der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter erachten es aus medizini- scher Sicht zwingend notwendig, die Beschwerdeführerin stationär zu behandeln (Prot. Vi S. 18 f. und 21; act. 5/1 S. 2). Die PUK bri ngt i n i hrer Stellungnahme da- zu vor, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf ihren Hilfebedarf nicht urteilsfähig (act. 5/1 S. 2). Aufgrund der offensichtlich fehlenden Krankheitseinsicht der Be- schwerdeführerin erscheint eine ambulante Behandlung jedenfalls ni cht zi elfüh- rend. Hinzu kommt, dass im Falle einer Entlassung aufgrund der bisherigen Er- fahrungen zu befürchten ist, die Beschwerdeführerin werde wiederholt übermäs- sig Alkohol konsumieren, was gemäss Beurteilung der beigezogenen Fachperso- nen eine erneute Zuspitzung der psychiatrischen Erkrankung zur Folge hätte (Prot. Vi S. 16 ff.). Die notwendige psychiatrische Behandlung einschliesslich der Einleitung einer geeigneten Medikation erscheint damit gegenwärtig nur im Rah- men eines stationären Settings mögli ch. Ferner ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass es bei einer Entlassung der Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zustand mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut zu einem fremdgefährdenden Verhalten kommt. Es i st i n Eri nnerung zu ru-
fen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld der Einweisung vom 7. Okto- ber 2015 Gegenstände (Vasen und Flaschen) von i hrer Wohnung aus auf di e Strasse geworfen hatte (act. 5/7 S. 2 Mitte). Die Vorfälle, die zur aktuellen und zur soeben erwähnten Ei nwei sung führten, übersteigen die Grenze des Zumutbaren. Bis anhin wurde durch das Handeln der Beschwerdeführerin zwar niemand ver- letzt. Das Werfen von Blumentöpfen auf die Strasse stellt jedoch eine gefährliche Handlung dar. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erscheint insbesondere im Zusammenhang mit dem zu befürchtenden Alkoholkonsum und der bei einer Ent- lassung in die alten Verhältnisse zu erwartenden Reizexposition als unberechen- bar. Auch mit Blick auf die Belastung der Umgebung der Beschwerdeführerin er- weist sich die fürsorgerische Unterbringung daher als gerechtfertigt. Aufgrund der Ausführungen der Fachpersonen (Prot. Vi S. 18 f. und 21) si nd keine leichteren Massnahmen ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin ei nen genügenden Schutz gewähren würden. Gemäss Ei nschätzung des Gutachters (Prot. Vi S. 16) sind sowohl die PUK als auch ihr grundsätzli ches Behandlungs- konzept für die Unterbringung der Beschwerdeführerin gut geeignet. Bei der PUK handelt es sich dementsprechend um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. 3.4. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung si nd nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Kostenfolge Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzi chten.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
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